TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2020, RV/7100340/2019

Säumniszuschlag - grobes Verschulden bei Nichtbeachtung von zugestelltem GrESt Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Thomas Krampl, Alter Platz 35 Tür 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Säumniszuschlag 2018 Steuernummer zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1. Vorverfahren bei der belangten Behörde

Am schloss der Beschwerdeführer Hr. Bf (in der Folge als Bf bezeichnet) einen Kaufvertrag als Käufer zusammen mit einer zweiten Käuferin, eine Liegenschaft betreffend, ab.

Die Abgabenerklärung bei der belangten Behörde erfolgte am und die Grunderwerbsteuer wurde am mit Bescheid dem Bf zugestellt und vorgeschrieben.

Die Entrichtung erfolgte nicht innerhalb der Fälligkeit am .

2. Gegenständliches Verfahren vor der belangten Behörde:

In der Folge wurde am ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 74, 59 € jeweils für den Bf sowie die zweite Käuferin erlassen.

Daraufhin stellte der Bf gleichermaßen wie die zweite Käuferin am einen Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gem. § 217 Abs. 7 BAO. Begründet wurde dieser zum einen, dass die Steuerschuld gem. § 8 Abs. 2 GrEStG noch nicht entstanden sei, weil die Vermessungsurkunde und die Teilungsgenehmigung noch nicht vorgelegen seien und bis zum Zeitpunkt des gegenständlichen Antrages nicht vorliegen würden - trotzdem aber die Abgabeerklärung betreffend den gegenständlichen Kaufvertrag bereits am erfolgt sei - und zum anderen, dass kein grobes Verschulden seitens des Bf bzw. seiner steuerlichen Vertretung vorgelegen sei, weil man davon ausgegangen wäre, dass Grunderwerbsteuer erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung zu bezahlen sei.

Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom mit der Begründung abgewiesen, dass eine Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen voraussetze, dass kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis vorliege. Da dem Bf auf Grund der Bescheidzustellung vom die bevorstehende Zahlung bekannt gewesen sei, wären erforderliche Dispositionen zu treffen gewesen, um die rechtzeitige Entrichtung sicherzustellen. Die vom Bf dargelegten Gründe wären nicht geeignet, ein mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Die Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Abgabenfestsetzung wäre nicht verfahrensgegenständlich.

Darüber hinaus könnten Missverständnisse bei der Abgabenentrichtung und damit verbundene Säumnisfolgen durch die dargelegten Gründe des Bf nicht seitens des Finanzamtes bereinigt werden.

Dagegen wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde am erhoben. Damit wurde der Bescheid zur Gänze angefochten und die Rechtsauffassung der belangten Behörde bestritten. Gleichzeitig wurde aber außer Streit gestellt, dass der Grunderwerbsteuerbescheid am ordnungsgemäß zugestellt worden sei und rechtzeitig entrichtet hätte werden können. Der Notar des Bf als Vertragsverfasser und Bevollmächtigter hätte jedoch keine Kenntnis erhalten, da ihm von der belangten Behörde der Grunderwerbsteuerbescheid nicht zugestellt worden sei und er daher keine Möglichkeit gehabt hätte, die vom Bf auf seinem Treuhandkonto bereits hinterlegte Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu überweisen. Er wäre davon ausgegangen, dass die Vorschreibung erst nach Rechtskraft erfolgen würde und die Grunderwerbsteuer erst dann fällig werden würde.

Der Bf wäre sich der Problematik nicht bewusst gewesen und hätte den Vertragsverfasser von der erfolgten Vorschreibung nicht verständigt. Dessen ungeachtet wäre die Grunderwerbsteuer und auch der Säumniszuschlag bereits entrichtet worden. Die Nichtverständigung des Vertragsverfassers durch eine Privatpartei, die weder Steuerberater noch Notar sei, könne kein grobes Verschulden sein, wenn sie die Grunderwerbsteuer bereits auf das vom Vertragsverfasser für das Finanzamt geführte Konto überwiesen hätte.

Unverständlich sei, dass der Vertragsverfasser vom Finanzamt nicht verständigt worden sei, dann hätte man dieses Missverständnis verhindern können und die Abgabenschuld wäre rechtzeitig überwiesen worden. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zur Gänze aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der überwiesene Säumniszuschlag wieder aufgehoben und rückgebucht würde.

Die belangte Behörde erließ am die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die Abgabenbehörde gem. § 103 Abs. 2 BAO nur dann zur Zustellung von Erledigungen an den gewillkürten Vertreter verpflichtet sei, wenn dieser eine dementsprechende Erklärung abgeben würde. Darüber hinaus würde es der zumutbaren Sorgfalt widersprechen, wenn der Bf eine gebotene Erkundigung beim Vertragsverfasser einzuholen als Folge der an ihn zugestellten Grunderwerbsteuervorschreibung unterlassen hätte. Diese wäre schon deshalb geboten gewesen, als der Bescheid entgegen ausdrücklichem Ersuchen an den Bf persönlich zugestellt worden wäre, sodass dieser keinesfalls auf eine Entrichtung durch den Vertragsverfasser vertrauen hätte dürfen.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Dagegen wurde am Vorlageantrag mit im Wesentlichen denselben Argumenten wie in der Bescheidbeschwerde erhoben.

Am wurde der Akt von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. In seiner Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei einer Zustellung des Bescheides mit ausgewiesener Fälligkeit des Abgabenbetrags es Sache des Abgabepflichtigen gewesen wäre, mit seinem Vertreter die Entrichtung abzustimmen, wenn die Aufforderung zur Zahlung an den Abgabepflichtigen ergeht und er die Steuer schon beim Vertreter deponiert hätte. Es wäre Sache des Abgabepflichtigen, zumutbar und zu erwarten gewesen, bei seinem Vertreter, die Zahlung des bereits erlegten Geldes zu veranlassen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf schloss einen Kaufvertrag als Käufer von Grundvermögen ab. Obwohl noch Bestandteile des Kaufvertrages fehlten, erfolgte die Abgabenerklärung der Grunderwerbsteuer, die daraufhin vorgeschrieben wurde. Der Grunderwerbsteuerbescheid wurde dem Bf ordnungsgemäß zugestellt, jedoch nicht zeitgerecht entrichtet. Der Bf zog keine Erkundigungen bei seinem Parteienvertreter als Reaktion auf die Zustellung des Bescheides ein, sondern ging davon aus, dass sein Parteienvertreter die Steuer zeitgerecht bezahlen würde und beruft sich auf ein Missverständnis. Der Parteienvertreter entrichtete die Steuerschuld nicht, weil sie seiner Meinung nach noch nicht entstanden ist.

Der Bf stellt außer Streit, dass der Grunderwerbsteuerbescheid ihm ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher rechtzeitig entrichtet hätte werden können.

In der Folge wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid über einen Säumniszuschlag seitens der belangten Behörde erlassen.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des elektronisch vorgelegten Aktes der belangten Behörde als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist evident.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem. § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der diesem Abs. 1 folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz, BAO6, § 217 Tz 2f).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Im gegenständlichen Fall wird mehrfach seitens des Bf angeführt, dass die Abgabenschuld nicht entstanden, ist, weil der Kaufertrag auf Grund der fehlenden Vermessungsurkunde bzw. Teilungsgenehmigung noch nicht rechtskräftig war und daher die Steuerschuld noch nicht entstanden ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Frage nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens ist, weil durch die Zustellung und anschließende Entrichtung der Steuerschuld durch den Bf der Grunderwerbsteuerbescheid - ob rechtskonform oder nicht - anerkannt und auch keine Einwendungen behauptet wurden und er daher rechtskräftig geworden ist.

Der Bf argumentiert auch nicht dahingehend, dass eine Zustellvollmacht des Notars zum Zeitpunkt der Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides vorgelegen habe, sondern stellt vielmehr in seiner Beschwerde vom selbst außer Streit, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom dem Bf ordnungsgemäß zugestellt wurde und daher rechtzeitig entrichtet hätte werden können.

Demzufolge ist der gegenständliche Bescheid, der den Säumniszuschlag als Folge der nicht zeitgerechten Entrichtung verhängte, grundsätzlich zu Recht ergangen.

Zu beurteilen ist nunmehr lediglich, ob das Verhalten des Bf, dass er nach Zustellung des Bescheides an ihn, seinen Parteienvertreter, den Notar und Vertragsverfasser nicht davon verständigt bzw. sich dort nicht nach der rechtlichen Konsequenz des Bescheides bzw. betreffend den Informationsstand des Notars erkundigt hatte, zumal nach eigener Aussage das Geld für die Grunderwerbsteuer bereits dort hinterlegt worden wäre, ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO darstellt.

Der VwGH hat zu dieser Thematik in laufender Rechtsprechung in seinen Erkenntnissen ; , 2007/15/0169 bzw. , Ra 2014/15/0007 ausgesprochen, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO3, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz, a.a.O., § 217 Tz 46).

Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Der VwGH stellt in seiner Entscheidung vom , Ro 2016/16/0007 klar, dass auffallend sorgloses Handeln leichte Fahrlässigkeit ausschließt (dementsprechend die VwGH Erkenntnisse vom , 2008/15/0305, sowie vom , 2007/15/0169, mwN).

Das Bundesfinanzgericht hat zu dieser Frage beispielsweise entschieden, dass kein minderes Verschulden vorliegt, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (), genausowenig wie im Fall der Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox ().

Im vorliegenden Fall, in dem ebenfalls eine Nichtbeachtung der Zustellung des zugestellten Grunderwerbsteuerbescheides vorliegt, ist daher ebenfalls von grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen, da es sowohl zumutbar als auch eine logische Konsequenz gewesen wäre, dass der Bf, insbesondere wenn er sogar vorbildlich das Geld schon beim Notar hinterlegt hatte, mit diesem die Entrichtung der Abgabenschuld abspricht.

Da der Bf mit seinem Vorbringen nicht darlegen konnte, dass ihn an der verspäteten Entrichtung der Grunderwerbsteuer überhaupt kein Verschulden oder eine lediglich leichte Fahrlässigkeit trifft, ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100340.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at