Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.05.2020, RV/7103410/2019

Abweisung der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO im Zusammenhang mit einer (nicht Erfolg versprechenden) Beschwerde gegen die Gebühr gem. § 24a VwGG iVm § 9 Abs.1 GebG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , abc betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Der Beschwerdeführer Bf (in der Folge als Bf bezeichnet) hat gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH stellte am das Verfahren mit der Begründung ein, dass der Revisionswerber der an ihn ergangenen Aufforderung vom , die Mängel seiner Revision zu beheben, nicht nachgekommen sei.

Am übermittelte das Bundesverwaltungsgericht einen Befund an die belangte Behörde - das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) -über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren in Höhe von 240,00 € gem. § 24 a Z 1 VwGG für eine Revision des Bf vom an den VwGH gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Befund langte bei der belangten Behörde am ein.

In der Folge erließ das FAGVG am zwei Gebührenbescheide, einerseits betreffend bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gem. § 24a VwGG in Höhe von 240,00 €, andererseits betreffend der Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 120,00 €.

Gegen beide Bescheide wurde einlangend mit Beschwerde erhoben. Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die beiden Gebührenbescheide vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt.

Dieser wurde mit Bescheid vom abgewiesen, mit der Begründung, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden wäre.

Gegen diesen Bescheid wurde am gegenständliche Beschwerde mit folgendem Text über FinanzOnline erhoben:

"Begründung der Einreichung in offener Frist und dem Begehren der Behebung: Der Widerspruch über die Unzulässigkeit der unzulässigen Einbringung über die Gebührenpflichtforderung ist gegeben, da gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Verfahrensordnung zur Behebung über die Mängel (Verbesserungsauftrag) der zulässigen Einbringung diese ausnahmslos über einem Rechtsanwalt erfolgen muss, dennoch wurde die Einbringung beim VwGH ohne Rechtsanwalt eingebracht. Vom VwGH wurde es unterlassen die unzulässige Einbringung gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes wegen fehlendem Anwalt zück zustellen, da ohne Anwalt keine Einbringung vom VwGH angenommen werden (Abweisung). Anwaltspflicht gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, daher ist jegliche anderwärtige Einbringung an den VwGH unzulässig.

Beim Verwaltungsgerichtshofs wurde zugleich Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes verwehrt, somit ist zugleich die Sache an sich einzustellen, da keine außerordentlichen Revision als eingebracht zu bewerten ist. Unter Verletzung von Bestimmungen nach dem Gesetz, wurde ich in meinen subjektiven- und materiellen Rechten verletzt, zusammenfassend besteht auch die Beschwerde mit Feststellung gegen die mit den Entscheidungen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in der Zulässigkeit des Widerspruchs durch unterlassene Verfahrenshandlung, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und mangelhafte Beweiswürdigung in den Beschlüssen, unvollständiger Erledigungen in der Sache, damit liegen hier allgemein Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, daher ist die Beschwerde zulässig."

Das FAGVG erließ am eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Abgabenbetrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Der Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung - im gegenständlichen Fall mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom . Die in der Beschwerde angeführten Umstände hätten darauf keinen Einfluss.

Am brachte der Bf über FinanzOnline fast wörtlich denselben Text wie die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ein, den die belangte Behörde als Vorlageantrag bewertete.

In der Folge wurde am der Akt vom FAGVG dem Bundesfinanzgericht mit einer Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme lautet im Wesentlichen, dass gemäß § 212a Abs.1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Das FAGVG wies darauf hin, dass Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden könnten.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung bestehe in einem Zahlungsaufschub. Dieser ende mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung sei anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder eines Erkenntnisses (§ 279) oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Abgabenvorschreibung mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt worden. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag wäre daher keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängen würde. Somit entspreche die Abweisung des nach der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache unerledigten Aussetzungsantrages der Rechtslage Dies stünde auch einem neuerlichen Aussetzungsantrag aufgrund der Einbringung eines Vorlageantrages nicht entgegen, über den bereits gesondert abgesprochen worden sei.

Die belangte Behörde stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die Bf erhob gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den VwGH. Der VwGH stellte das Verfahren auf Grund von nicht behobenen Mängeln ein. Die Gebühr von 240,00 € gem. § 24a VwGG wurde seitens des Bf nicht entrichtet. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte einen Befund darüber, demzufolge das FAGVG zwei Gebührenbescheide erließ: Festsetzung der Gebühr gem. § 24a VwGG in Höhe von 240,00 €, und Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 120,00 €.

Gegen beide Bescheide wurde Beschwerde erhoben und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212 BAO gestellt.

Dieser wurde mit Bescheid abgewiesen, mit der Begründung, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden wäre.

Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

III. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des amtlichen Befundes des Bundesverwaltungsgerichtes, der übermittelten Unterlagen desselben sowie des Beschlusses des VwGH und des elektronisch vorgelegten Finanzamtsaktes als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Gebührenbescheide, die Bescheidbeschwerden, die Beschwerdevorentscheidungen und das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben des Bf und schließlich Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht evident.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen des Bf.

IV. Rechtsgrundlagen

§ 24a VwGGidgF

Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. …

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch das Verfahren bei der Abbuchung und Einziehung der Gebühr im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung und nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden kann.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 24 VwGGidgF

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für

1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.


§ 9 GebG 1957 idgF

(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

§ 212a BAO idgF

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gebührenschuld

Die Einbringung der Beschwerde beim VwGH löst eine Gebührenschuld aus.

Gem § 24a VwGG ist ua für eingebrachte Revisionen spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 240,00 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Revision. Unter Überreichung ist das Einlangen beim Gerichtshof zu verstehen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es auf das Entstehen der Gebührenschuld völlig ohne Einfluß ist, wie der VwGH letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ob er sie zB abweist oder zurückweist. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim VwGH entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Fraglich erscheint, ob ein Ablehnen der Verfahrenshilfe am Entstehen der Gebührenschuld etwas ändern kann. Nach einschlägiger Judikatur entsteht auch bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Revision die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird (). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ).

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24a VwGG, die durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

2. Abweisung der Aussetzung der Einhebung

Die belangte Behörde steht in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auf dem Standpunkt, dass die inhaltlich abweisende Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde gegen die Gebührenbescheide bereits am erging und damit der am gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung quasi hinfällig sei. Dies ist aus Sicht richtig. Wenn allerdings aus derzeitiger Sicht der Bf gegen die Beschwerdevorentscheidung in der inhaltlichen Frage mit Vorlageantrag vermutlich weiter vorgegangen ist, könnte er zwar einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen, es ist aber für die Abweisung des gegenständlichen Aussetzungsantrages und der Beschwerde dagegen nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO die Erfolgsaussicht abzuschätzen, um den gegenständlichen Fall rechtlich beurteilen zu können.

Eine Beschwerde kann in der Regel nicht schon deshalb vorweg als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil es bezüglich des abgabenbehördlichen Bescheides verschiedene Interpretationsmöglichkeiten gibt bzw. zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Ist allerdings eine Beschwerde durch ihren Standpunkt, der mit den zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, kann von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde ausgegangen werden (; ; so auch Ritz, BAO6 § 212a Tz 9, Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 212a Anm 6 oder Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, 616-617).

Der Bf verwendet einen Text, den er fast wortgleich bei seinen anderen Eingaben benutzt - insbesondere bei der Beschwerde gegen die Gebührenbescheide und bei der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung - und mit dem er sich als einziges inhaltliches Argument darauf stützt, dass dadurch, dass ihm die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden sei, eine Formungültigkeit gegeben sei, die seiner Meinung dazu führe, dass die Revision als gar nicht eingebracht behandelt werden müsse und so keine Gebührenschuld vorliege. Das entspricht, wie in Punkt 1. bereits ausgeführt und dargestellt, nicht der geltenden Rechtslage, die besagt, dass es für die Beurteilung der Gebührenpflicht nicht von Bedeutung ist und auf die Entstehung der Gebührenschuld keinerlei Einfluss hat, was mit der Revision nach Einbringung beim VwGH passiert. Demzufolge ist die Gebührenschuld jedenfalls entstanden.

Auch ist das Finanzamt verpflichtet, sobald die feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt wird, gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben - unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht also nicht im Ermessen der Behörde und ist daher ein Rechtsmittel dagegen nicht von Erfolg gekrönt.

Dies bedeutet für die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO, dass diese abzuweisen war, zumal die Beschwerde gegen die Gebührenbescheide mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussicht hat.

Aus den genannten Gründen ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 197 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103410.2019

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