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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2020, RV/7105248/2019

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Heinz Wöber Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mariahilfer Straße 209, 1150 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen

  • Gegen Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt 1.:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Abgabenkontonummer ***2***, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) vom Finanzamt Wien 4/5/10 als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***3***, Firmenbuchnummer ***4***, in Anspruch genommen und aufgefordert, den Betrag von € 505.929,76 zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom wurde eine Beschwerde gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide erhoben.

Ebenfalls mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Haftungsbescheid.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt wurde.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Ebenfalls mit Eingabe vom wurde gegen den abweisenden Aussetzungsbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Beschwerdevorentscheidung vom ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt wurde. In eventu stellte der Bf. einen neuerlichen Aussetzungsantrag.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs.5 BAO im Falle einer bewilligten Aussetzung zugleich mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu vergfügen gewesen wäre. Ist nach der ergangenen Beschwerdevorentscheidung der Aussetzungsantrag noch unerledigt, sei er als unbegründet abzuweisen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass über den neuerlichen Aussetzungsantrag gesondert abgesprochen werde.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7104435/2019, wurde über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abschließend entschieden.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 4/5/10 vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.

Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Geltendmachung der Haftung gestellt. Diese Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom erledigt. Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Im Übrigen wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7104435/2019, über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid bereits abschließend entschieden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , Abgabenkontonummer ***2***, wurde gemäß § 232 BAO in das Vermögen des Bf. die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • Abgabenart
  • Zeitraum
  • Betrag in Euro
  • Kapitalertragsteuer
  • 2008
  • 140.419,07
  • Umsatzsteuer
  • 2008
  • 4.600,00
  • Kapitalertragsteuer
  • 2009
  • 350.910,69
  • Umsatzsteuer
  • 2009
  • 10.000,00
  • Summe
  • 505.929,76

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Sicherstellungsauftrag.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentenlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Sicherstellungsauftrag um keinen Nachforderungsbescheid handle, der einer Aussetzung zugänglich sei.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Ebenfalls mit Eingabe vom wurde gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrages im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einhebung einer Abgabe auch dann aussetzbar ist, wenn sie mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhänge.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei einem Sicherstellungsauftrag um einer Sofortmaßnahme zur Sicherung der jeweiligen Abgabenschuld handle. Von einer Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag sei weder unmittelbar noch mittelbar die Höhe einer Abgabenschuld abhängig, weshalb mit einer Beschwerde keine Herabsetzung der Abgabenschuld erreicht werden könne.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7104435/2019, wurde über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag abschließend entschieden.

Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 4/5/10 vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Bei einem Bescheid nach § 232 BAO handelt es sich um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfandrechtsvormerkung gemäß § 38 lit.c Grundbuchsgesetz oder der Pfändung einer Geldforderung sein Ende findet (). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahmen hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung der Aussetzung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit dem Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird. Die im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe erfolgte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO führt nicht zur Einstellung des zuvor aufgrund eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Sicherungsverfahrens ().

Daraus folgt, dass eine Aussetzung der Einhebung unmittelbar im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide und mittelbar im Beschwerdeverfahren gegen die Geltendmachung einer Haftung zulässig ist, nicht aber im Sicherstellungsverfahren, zumal dieser keine aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung beinhaltet und selbst eine Aussetzung der Einhebung im Verfahren zur Festsetzung einer Abgabe keinen Einfluss auf die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen hat. Im Übrigen wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7104435/2019, über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag bereits abschließend entschieden.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105248.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at