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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 30.07.2020, RV/4100259/2015

Abfluss von Schuldzinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richterin Dr. Elisabeth Hafner als Vorsitzende, den Richter Mag. Hannes Prosen, sowie die fachkundigen Laienrichter ***1*** und ***2*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und zwar über die Beschwerde vom gegen den Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Einkommensteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (BF) unterhält einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Einheitswert Euro 14.900). Den Gewinn aus diesem Betrieb ermittelt der BF nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II 2010/471.

Strittig ist, inwieweit der BF bei dieser Gewinnermittlungsart Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehen darf und ob Aufwendungen zur Behebung von Katastrophenschäden als außergewöhnlich Belastungen zu berücksichtigen sind.

A.) Schuldzinsen

Der BF beantragte den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von Euro 33.600,00 als Betriebsausgaben.

Dazu hielt der Betriebsprüfer in der Beilage E1 zum Bericht vom über das Ergebnis einer Außenprüfung Folgendes fest:

"Hinsicht folgender Darlehnskonten mit folgenden Ständen werden Zinsen als Betriebsausgaben beantragt (Darlehen lautend auf den BF):


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Laut Auszug
Stand
Stand
Zi+Geb. 2013*
Zahlungen
verbleibt
Kto 917052
80.500,00
0,00
87,40
80.587,40
0,00
Kto 929743
164.371,00
0,00
169,12
164.540,12
0,00
Kto 910678
25.418,80
0,00
25,72
25.444,52
0,00
270.289,80
0,00
282,24
270.572,04
0,00

Die aushaftenden Darlehen wurden mit 10. 0 1. 2013 getilgt!


Tabelle in neuem Fenster öffnen
*
Gebühren
Zinsen
Summe
Kto 917052
4,22
83,18
87,40
Kto 929743
2,92
166,20
169,12
Kto 910678
5,52
20,20
25,72

Aus den weiters vorgelegten Kontoauszügen das Jahr 2012 betreffend ist ersichtlich:

Kto 917052:

Die mit Ende jeden Quartals erfolgte Zinsbelastung wurde über das Girokonto getilgt, daneben würde eine Kapitalrückzahlung in Höhe von Euro 5.750,00 geleistet.

Kto 929743:

Die mit Ende jeden Quartals erfolgte Zinsbelastung wurde über das Girokonto getilgt, daneben wurde eine Kapitalrückzahlung in Höhe von Euro 14.943,00 geleistet.

Kto 910678:

Mit Ende eines jeden Quartals erfolgten Zinsbelastungen, halbjährliche Ratenzahlungen (Euro 2.219,00 bzw. 2.160,00) wurden geleistet, die Höhe richtete sich nach dem in der Zinsperiode anzuwendenden Sollzins.

Die angefallenen Zinsen wurden mit den halbjährlichen Ratenzahlungen (über Girokonto) getilgt.

Dem Einwand, dass mit Rückzahlung der aushaftenden Darlehen im Jahr 2013 gleichsam in den Vorjahren angefallene aber noch nicht zurückgezahlte Zinsen beglichen wurden, kann nicht gefolgt werden, die Bezahlung der Zinsen erfolgte laut Unterlagen jeweils über das Girokonto.

Für das Jahr 2013 sind laut vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge) Zinsaufwendungen in Höhe von Euro 269,58 angefallen, bezahlt worden und somit zu berücksichtigen."

Mit dem angefochtenen Bescheid trug das Finanzamt der Ansicht des Prüfers Rechnung.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass für die Berücksichtigung von Zinsen das Abflussprinzip gelte. Im gegenständlichen Fall sei ein Abbau des Girokontoguthabens erfolgt und demnach Zinsen nicht bezahlt worden. Der BF habe Erlöse aus Waldverkäufen erzielt und damit alle Bankverbindlichkeiten abgedeckt. Die in den Bankverbindlichkeiten enthaltenen und bis dahin nicht bezahlten Zinsen seien mit der Kapitalabdeckung entrichtet und vom BF geschätzt worden.

Über diesen Beschwerdepunkt wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung den vom Prüfer oben dargestellten Sachverhalt, der auch vom BF nicht bestritten wurde, zugrunde. Demnach wurden die den Darlehenskonten angelasteten Zinsen vom BF bereits in den Jahren vor dem Streitjahr vom Girokonto überwiesen.

Nach § 13 Abs. 2 der LuF-PauschVO 2011 ist die nach den Bestimmungen der §§ 1-6 der LuF-PauschVO 2011 sich ergebende Zwischensumme um bezahlte Schuldzinsen zu vermindern. "Bezahlt" sind Schuldzinsen dann, sobald die geleisteten Beträge aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden sind und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (siehe Baldauf, JAKOM EStG, 6. Aufl. 2013 Anm. 9 m.w.N.).

Durch die im gegenständlichen Fall erfolgte Überweisung von Beträgen vom Girokonto auf die Darlehenskonten, hat der BF die Verfügungsmacht über dieselben verloren und sind diese somit bereits vor dem Streitjahr abgeflossen. Dem Beschwerdebegehren kommt somit keine Berechtigung zu.

B.) Katastrophenschäden

Der BF begehrt, Ausgaben (Euro 29.780,--) für die Sanierung des Daches eines Stallgebäudes nach einem Schneebruch als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.

Das Finanzamt entsprach diesem Begehren nicht. Begründet wurde dies damit, dass nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 eine Belastung weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein dürfe. Die vom BF getätigten Ausgaben beträfen die vollpauschalierte Land- und Forstwirtschaft und käme daher ihre Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Auch ein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der LuF-PauschVO 2011 sei nicht möglich. § 13 Abs. 2 der LuF-PauschVO 2011 zähle nämlich die im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung gesondert abzuziehenden Beträge taxativ auf. Ausgaben für die Sanierung eines Stalldaches seien nicht genannt.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Pauschalierung gemäß § 1 Abs. 4 der LuF-PauschVO 2011 nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtige. Davon könne im Hinblick auf die vorgenommene Dachsanierung nicht die Rede sein. Somit sei der Katastrophenschaden der außerbetrieblichen Sphäre zuzurechnen und müsse sehr wohl als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Über diesen Beschwerdepunkt wurde erwogen:

Der Sachverhalt, dass der BF Ausgaben für die Sanierung des Daches eines Stallgebäudes nach einem Schneebruch getätigt hat, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass das Stallgebäude Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des BF ist und sich der Einheitswert dieses Betriebes auf Euro 14.900,-- beläuft.

Aktenkundig ist zudem, dass der BF vom Finanzamt aufgefordert worden ist, die von der Gemeindekommission über die Schadensbehebung aufgenommene Niederschrift bzw. sollte eine solche nicht vorhanden sein, die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen beizubringen. Der steuerliche Vertreter des BF hat hierzu mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der BF aufgrund der Ausübung einer politischen Funktion auf eine Hilfestellung der Gemeindekommission bzw. des Katastrophenfonds verzichtet hat.

Der BF ermittelt seinen Gewinn gemäß § 2 Abs. 1 der LuF-PauschVO 2011, der sich ausgehend von einem Durchschnittssatz von 39 % des Einheitswertes bemisst ("Grundbetrag").

Bei dieser Gewinnermittlungsart werden nach § 1 Absatz 4 der LuF-PauschVO 2011 nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Art. 295 der Richtlinie des Rates vom , Nr. 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347, in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.

Dass es sich bei Zerstörung eines Stalldaches infolge Schneebruchs und seiner daraufhin nötigen Reparatur nicht um ein regelmäßig in einem Betrieb anfallendes Rechtsgeschäft bzw. einen regelmäßig anfallenden Vorgang handelt ist notorisch und bedarf nach Ansicht des Gerichtes keiner Begründung.

Derartiges ist somit von § 1 Abs. 4 der LuF-PauschVO 2011 nicht erfasst und muss nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 der LuF-PauschVO 2011 beurteilt werden.

Nach § 13 Abs. 1 der LuF-PauschVO 2011 ist der pauschal ermittelte Grundbetrag um gemäß § 2 Abs. 4 der LuF-PauschVO 2011 nicht erfasste Vorgänge zu berichtigen. Der gesonderte Ansatz dieser nicht erfassten Vorgänge darf aber in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen. Da die Berücksichtigung der dem Bf infolge der Dachsanierung erwachsenen Ausgaben (d. s. Euro 29.780,-- ) zu einem Verlust führen würden, können diese daher auch nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ebensowenig kommt der Abzug der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Die Belastung darf nämlich nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Am grundsätzlichen Betriebsausgabencharakter der Aufwendungen für die Dachsanierung ändert sich (auch wenn deren Abzugsfähigkeit wie oben dargelegt die Bestimmungen der LuF-PauschVO 2011 entgegensteht) nichts.

Es war daher nach all dem spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf den jeweils eindeutigen Gesetzes- bzw. Verordnungstext. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100259.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at