Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.05.2020, RV/7500187/2020

Rechtsfrage der Wettterminaleigenschaft eines Gerätes, auf dem Wettgegenstand (Spiel + Spielergebnis) und Spieleinsatz bestimmt werden können, und über eine Reservierungsnummer auf einem ausgedruckten Bon bei einem Mitarbeiter der Wetteinsatz bezahlt werden kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Dr.in Maria Brandstetter, Rechtsanwältin, Stephansplatz 4, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen der Verkürzung der Wettterminalabgabe nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WWAG über die Beschwerde des Beschuldigten und der Fa. A-GmbH vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. xyxyxy (vormals yxyxyxy u.a.), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt € 108,00 (3 x € 36,00) zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen sowie Kosten des Verwaltungsstraf- und Beschwerdeverfahrens) beträgt daher € 702,00.

III. Die A-GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabestrafsachen, GZ. xyxyxy (vormals yxyxyxy u.a.) vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Verwaltungsübertretungen der Verkürzung der Wettterminalabgabe nach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Wiener Wettterminalgesetzes - WWAG, LGBl. für Wien Nr. 32/2016, in der derzeit geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes -VStG für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH (als Eigentümer und Aufsteller) bis zum unterlassen, die im Betrieb in Adresse2, gehaltenen drei Wettterminals (Touchscreen mit Bondrucker) für den Monat April 2017 mit einem Betrag von je € 350,00 zur Wettterminalabgabe anzumelden und diese zu entrichten. Er habe hiedurch die Wettterminalabgabe für diesen Monat mit dem Betrag von je € 350,00 verkürzt und drei Verwaltungsübertretungen begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. folgende Strafen verhängt:

Gemäß § 8 Abs. 1 WWAG 3 Geldstrafen von je € 180,00, falls diese uneinbringlich seien, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 13 Stunden.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG € 54,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren (10% der Strafen) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 594,00.

Die A-GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes - WWAG sei das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.

Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. sei die Unternehmerin oder der Unternehmer abgabepflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sei jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung das Wettterminal gehalten werde. Seien zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner abgabepflichtig. Die lnhaberin oder der lnhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Wettterminals würden als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner gelten.

Nach § 5 Abs. 2 WWAG habe sich jede Gesamtschuldnerin und jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt sei.

Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. gelte die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht und sei die Abgabe erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten des Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sind sei der Bf. als unbeschränkt haftender Gesellschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der dem Bf. zur Last gelegten Übertretungen sei durch die amtliche Feststellung vom , das Bemessungsverfahren, die Rechtfertigung und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei dem Bf. auch vorgehalten worden; demnach habe er die gegenständlichen Wettterminals weder spätestens einen Tag vor deren Aufstellung angemeldet, noch die Wettterminalabgabe bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.

lm Einspruch macht der Bf. geltend, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um keine Wettterminals handle. Diese Geräte ermöglichten es dem Kunden lediglich, das Wettprogramm einzusehen und die von ihm gewählten Wetten zu reservieren und diese Reservierung auszudrucken. Die Reservierung erfolge völlig unverbindlich und entfalte keinerlei rechtliche Wirkung im Hinblick auf den Abschluss eines Wettvertrages. Mit den in der gegenständlichen Filiale aufgestellten technischen Geräten nehme der Kunde nicht unmittelbar an einer Wette teil. Alle für das Zustandekommen der Wette rechtlich maßgeblichen Handlungen würden auf Seite des Buchmachers vom Filialmitarbeiter ausgeführt und nicht vom Kunden auf den Geräten.

Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegenzuhalten:

Das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals - unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen zu können - sei bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gegeben. Der Wettkunde könne die Wette und den Wetteinsatz durch die gespeicherte Spielauswahl (Reservierung) selbst auswählen.

Zum Einwand, dass die Reservierung noch keine gültige Wette bzw. keinen gültigen Vertrag darstelle, wird auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der
Wettterminalabgabe das Halten von Wettterminals und nicht ein Dienst der
Informationsgesellschaft bzw. eine sonstige Dienstleistung z.B. der Abschluss eines
Wettvertrages besteuert wird. Besteuert wird die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe VwGH 2013/17/0409).

Zum weiteren Einwand, es gehe aus der Strafverfügung nicht hervor, wie die Behörde zu ihrer Feststellung gekommen sei, dass im Betrieb in Adresse2, drei
"Wettterminals" betrieben worden seien, die der Wettterminalabgabe unterlägen, werde auf die - auch im Abgabenbemessungsbescheid erwähnten - Feststellungen des Revisionsbeamten verwiesen, der in Anwesenheit der Lokalinhaberin eine Probewette abgeschlossen habe.

Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. der Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Anmeldung der Wettterminals und zur Zahlung der Wettterminalabgabe nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Gemäß § 8 Abs 1 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes seien Handlungen oder
Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringiichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend,
wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche
Unbescholtenheit zu werten.

Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu
entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde vom des Bf. und der gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungspflichtigen WETTBÜRO SCHWECHAT Gesellschaft m.b.H.

Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten.

Die Beschwerdegründe werden wie folgt in der Beschwerde dargestellt:

"1.) Es liegt kein Verstoß gegen das Wettterminalabgabegesetz vor
2.) Das Straferkenntnis beruht auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage.

1.) Es liegt kein Verstoß gegen das Wettterminalabgabegesetz vor

§ 1 des WWAG normiert, dass für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien eine Wettterminalabgabe zu entrichten ist.

§ 2 Abs 1 des WWAG definiert ein Wettterminal als eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher bzw. einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.

lm gegenständlichen Lokal befindet sich keine Wettannahmestelle, die einer Person über eine Datenleitung unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.

In Wettlokalen mit durch Personal besetzten Wettschaltern - um ein solches handelt es sich beim gegenständlichen Lokal - suchen sich die Kunden üblicherweise die Wetten aus den Wettangeboten des Buchmachers aus und geben diese den Schaltermitarbeitern zur Eingabe in die EDV bekannt. Kunden, die mehrere Wetten bzw. kombinierte Wetten abschließen, notieren sich diese Wette oftmals schriftlich auf einem Zettel und übergeben diesen an den Schaltermitarbeiter bzw. lesen diesem die notierten Wetten vor.

Im gegenständlichen Lokal stehen den Kunden moderne Geräte lediglich zur Ansicht des
Wettprogramms des Buchmachers und als moderne Hilfe für die Auswahl von Wetten zur
Verfügung. Die Geräte können aber nicht unmittelbar zur Teilnahme an einer Wette verwendet werden.

Zur näheren Darlegung der Funktionsweise dieser Geräte werden acht Bilder vorgelegt und dazu wird ausgeführt wie folgt:

Bild 1
zeigt die für die Kunden beim Einstieg in ein solches Gerät sichtbare Information. Mit dem Gerät steht den Kunden ein modernes System zur Verfügung, über welches sie sich über das Wettprogramm informieren können. Das System ersetzt in moderner Weise die mehrseitigen und unübersichtlich gedruckten Ausgaben des Wettprogrammes, welche früher ausschließlich in Verwendung waren und welche im Lokal ebenfalls noch aufliegen. Über das moderne System können die Kunden nunmehr das Wettprogramm nicht nur einsehen, sie können die gewünschte(n) Wette(n) vorab auch auswählen und reservieren lassen. Sie müssen diese nicht mehr umständlich auf einem Handzettel notieren oder sich auswendig merken.

Bild 2
zeigt das Gerät aus der Sicht von oben. Am oberen Bildschirm werden die Informationen (Bild 1) angezeigt, der untere Bildschirm ist der Touch Screen, auf welchem die Kunden sich durch das Wettprogramm manövrieren und die gewünschten Wetten auch reservieren können.

Bild 3
zeigt das Gerät aus der Sicht von vorne. Die optische Ähnlichkeit mit einem Wettterminal resultiert daraus, dass es sich um ein umgebautes ehemaliges Wettterminal handelt. Durch den Umbau hat das Terminal aber seine frühere Funktion verloren und kann nun nicht mehr zur unmittelbaren Teilnahme an Wetten verwendet werden.

Grund für den Umbau sind die strengen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes und des Wettterminalabgabegesetzes. Viele Wettfilialen könnten nicht mehr wirtschaftlich geführt werden, würde man dort weiterhin Wettterminals einsetzen. Die Kosten des Betriebes samt Abgaben könnten schlichtweg nicht mehr erwirtschaftet werden. Daher wurden die in den Lokalen vorhandenen Wettterminals hinsichtlich ihrer Funktion stillgelegt. Um die Geräte wirtschaftlich nicht völlig wertlos werden zu lassen, wurden sie in Informations- und unverbindliche Reservierungsgeräte umgebaut.

Bild 4
zeigt am Gerät die verschlossenen und somit nicht mehr verwendbaren Öffnungen für Kreditkarten, Banknoten du Münzen, so dass Kunden keinerlei Zahlungen mit dem Gerät mehr vornehmen können.

Bild 5
zeigt am Gerät die abgesperrte Tür, hinter welcher der Reservierungsdrucker untergebracht ist; darüber befindet sich die Öffnung, aus der der Reservierungsausdruck ausgegeben wird.

Bild 6
zeigt eine kostengünstigere Version eines Informations- und Reservierungsgeräts, die lediglich aus einem Touchscreen-Monitor besteht. Auf diesem Monitor können die Kunden das Wettprogramm betrachten und Reservierungen vornehmen. Das Kabel links am Monitor dient zum Anschluss eines weiteren Monitors.

Bild 7
zeigt die unter den Monitoren angebrachte Drucker zum Ausdruck von Reservierungstickets.

Bild 8
zeigt links ein Reservierungsticket und rechts einen Wettschein, den der Kunde aber erst dann erhält, wenn er bei einem Schaltermitarbeiter eine Wette abschließt.

Die Fotos belegen somit, dass das von der Behörde als Wettterminal eingestufte Gerät es Kunden lediglich ermöglicht, in das Wettprogramm Einsicht zu nehmen, daraus ausgewählte Wetten zu reservieren und dazu einen Reservierungsschein auszudrucken.

Die Reservierung einer Wette mit dem Gerät allein löst keine Folgen aus. Geht der Kunde nicht anschließend zum Schaltermitarbeiter und schließt bei diesem die Wette auch ab, so verfällt die Reservierung wieder. Die Reservierung ist somit völlig unverbindlich und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung im Hinblick auf den Abschluss eines Wettvertrages.

Zusammengefasst hat der Kunde im gegenständlichen Lokal folgende Möglichkeiten:

- Der Kunde kann das von der Behörde als Wettterminal eingestufte Gerät grundsätzlich negieren. Er kann, ohne es zu benutzen, zum Schaltermitarbeiter gehen und eine Wette abschließen. Die Auswahl der Wette kann er treffen durch die Beobachtung der TV-Geräte, Einsichtnahme in das in Papierform aufliegende Wettprogramm oder durch Einholung von Informationen unmittelbar beim Schaltermitarbeiter. Der Kunde kann auch die Auswahl der Wette bereits getroffen haben, wenn er das Lokal betritt. In jedem Fall gibt er dem Schaltermitarbeiter die Wette bekannt, übergibt den Wetteinsatz und schließt damit verbindlich für sich die Wette ab.

- Der Kunde kann sich an dem besagten Gerät eine Wette aussuchen und, ohne diese zu reservieren, dem Schaltermitarbeiter bekannt geben, den Wetteinsatz übergeben und damit die Wette abschließen.

- Der Kunde kann am besagten Gerät eine Wette zwar reservieren, diese dann aber nicht abschließen. Geht er nicht zum Schaltermitarbeiter, um die Wette abzuschließen, verfällt die Reservierung ganz einfach wieder.

- Der Kunde kann am besagten Gerät eine Wette reservieren und dann mit dem Reservierungsticket zum Schaltermitarbeiter gehen und diesem dem Wetteinsatz übergeben. Der Schaltermitarbeiter gibt dann die Reservierungsnummer in sein für den Kunden nicht zugängliches Eingabegerät ein. Erst mit der Eingabe der Reservierungsnummer in das Eingabegerät durch den Schaltermitarbeiter und Übergabe des Wetteinsatzes gibt der Kunde für sich die Wette rechtsverbindlich ab.

Was der Kunde mit dem besagten Gerät absolut nicht kann, ist, für sich ein verbindliches Wettanbot abzugeben bzw. rechtsverbindlich eine Wette anzunehmen. Rechtsverbindlich für den Kunden sind nur jene Handlungen, die er mit dem Schaltermitarbeiter durchführt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH Ro 2013/17/0409 über Wettterminals gesprochen.

In Ro 2013/17/0409 geht es insbesondere darum, ob Geräte, mit denen Wettangebote der Kunden zu verschiedenen Standorten vermittelt werden, Wettterminals im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes sind oder nur die Art des Botendienstes erfüllen.

Die Ausführungen in Ro 2013/17/0409 beziehen sich zwar auf das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz, können aber auch auf das WWAG umgelegt werden, welches ein Wettterminal nahezu gleichlautend definiert:

In Pkt. 4.4 zweiter Abs. von Ro 2013/17/0409 führt der VwGH aus wie folgt:

"aus dem Wettengesetz ….. zustande käme. Den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Wettterminal wird nämlich bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbst bestimmen".

Wie bereits mehrfach oben dargestellt, kann der Kunde am gegenständlichen Gerät keine rechtsverbindliche Handlung setzten, also kein verbindliches Wettangebot abgeben. Dies ist ausschließlich nur beim Schaltermitarbeiter möglich.

Somit handelt es sich bei den gegenständlichen Geräten nicht um Wettterminals im Sinne des WWAG.

Vorsichtshalber wird als weiteres Argument gegen das Straferkenntnis auch noch vorgebracht:

2.) Das Straferkenntnis beruht auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage.

Das WWAG normiert, dass für das Halten eines Wettterminals eine Abgabe zu entrichten ist.

§ 2 Abs. 1 WWAG definiert ein Wettterminal als eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über Datenleitungen mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher bzw. einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.

Eine Wette ist ein Vertrag. Einen Vertrag kann man abschließen, aber an einem Vertrag kann man nicht teilnehmen, man kann diesem eventuell beitreten.

Die Formulierung " …..und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht..." ist somit unklar. Es lässt sich aus ihr nicht ableiten und bleibt somit völlig offen, was tatsächlich als Wettterminal anzusehen ist und wofür die Abgabepflicht besteht. Damit wird nicht den von der österreichischen Bundesverfassung vorausgesetzten Bestimmtheitserfordernissen entsprochen.

Der gegenständliche Bescheid beruht somit auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerdeführer stellt weiters den Antrag, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung."

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Mit E-Mail vom 28.04.20204 verzichteten die Beschwerdeführer durch ihre Verteidigerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern der in der Beschwerde vom dargestellte Sachverhalt (dabei insbesondere die Tatsache, dass der Kunde am besagten Info-Terminal keine mit Rechtsfolgen verbundene Handlung vornehmen kann, sondern dies erst in direktem Kontakt mit dem Schaltermitarbeiter möglich ist) als unstrittig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) ist für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist eine Wettterminalabgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 WWAG ist ein Wettterminal eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.

Gemäß § 3 WWAG beträgt die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro.

Gemäß § 4 Abs.1 WWAG ist abgabepflichtig ist die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung das Wettterminal gehalten wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner abgabepflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Wettterminals benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Wettterminals gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

Gemäß § 5 Abs. 1 WWAG ist das Halten von Wettterminals spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer festzulegen, die oder der die Zahlungen zu leisten hat.
(2) Jede Gesamtschuldnerin und jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Eine Durchschrift der Anmeldung ist am Aufstellungsort jederzeit zur Kontrolle bereit zu halten.

Gemäß § 6 Abs. 1 WWAG gilt die Anmeldung von Wettterminals (§ 5 Abs. 1) als Abgabenerklärung für die Dauer der Abgabepflicht. Die Abgabe ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Wettterminals erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat nicht mehr gehalten wird.

Gemäß § 8 Abs. 1 WWAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis die bzw. der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall der Sachverhallt dahingehend, dass im Rahmen einer Erhebung am an der Adresse Adresse2, seitens des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, 3 Wettterminals festgestellt wurden. Wette und Wetteinsatz konnten laut den Sachverhaltsfeststellungen an einem Terminal festgelegt werden, die Bezahlung des Wetteinsatzes erfolgte beim Personal an der Theke. Als Lokalinhaber wurde die Fa. B-GmbH, als Eigentümerin der Terminals die Fa. A-GmbH festgestellt.

Laut Erhebungsbericht wurden bei einer Probewette Wettgegenstand (Spiel + Spielergebnis) und Spieleinsatz am Wettterminal eingegeben. Auf dem ausgedruckten Bon war eine Reservierungsnummer ersichtlich, der Wetteinsatz war aufgrund dieses Bons an der Theke zu bezahlen.

Behauptung der mangelnden Wettterminaleigenschaft

Der Bf. bestreitet mit seiner Beschwerde die Eigenschaft der Geräte als Wettterminals. Mit diesen Geräten sei keiner Person unmittelbar die Teilnahme einer Wette ermöglicht worden. Die Reservierung einer Wette mit dem Gerät allein löse keine Folgen aus. Gehe der Kunde nicht anschließend zum Schaltermitarbeiter und schließe bei diesem die Wette auch ab, so verfalle die Reservierung wieder. Die Reservierung sei somit völlig unverbindlich und entfalte keinerlei rechtliche Wirkung im Hinblick auf den Abschluss eines Wettvertrages. Der Kunde könne am gegenständlichen Gerät keine rechtsverbindliche Handlung setzten, also kein verbindliches Wettangebot abgeben. Dies sei ausschließlich nur beim Schaltermitarbeiter möglich.

Mit der Wettterminalabgabe wird die Ermöglichung einer unmittelbaren Wettteilnahme (Verweis auf § 2 WWAG) durch Halten eines Wettterminals und nicht das Zustandekommens des Vertrages selbst besteuert. Die Teilnahme an einer Wette im Sinne des § 2 WWAG kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen des Bf. - auch in der Reservierung und Festlegung einer Wette (Auswahl des Spieles, tippen auf ein Spielergebnis und Festlegung des Spieleinsatz am Wettterminal) auf einem technischen Gerät (Terminal) erfolgen. Dass im gegenständlichen Fall die Datenleitung zu einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder zu einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur über eine(n) Mitarbeiter(in) der Wettannahmestelle - nach Eingabe der Reservierungsnummer der Wette und Bezahlung des Wetteinsatzes - über ein anderes technisches Gerät hergestellt wurde, kann nicht dazu führen, dass im gegenständlichen Fall kein Wettterminal vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 2 WWAG ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Wettannahmestelle auch vorliegt, wenn die Wettteilnahme unter Verwendung mehrerer technischer Geräte ermöglicht wird, wobei auch die Mitwirkung/Zwischenschaltung einer Mitarbeiterin der Wettannahmestelle nach dem Gesetzeswortlaut nicht schädlich bzw. ausgeschlossen ist. Die Definition des Wettterminals im § 2 WWAG wurde vom Gesetzgeber bewusst sehr weit gefasst, um den verschiedensten technischen Möglichkeiten einer Teilnahme an einer Wette gerecht zu werden und um Umgehungshandlungen möglichst zu verhindern.

Das Argument, die Reservierung sei somit völlig unverbindlich und entfalte keinerlei rechtliche Wirkung im Hinblick auf den Abschluss eines Wettvertrages, der Kunde könne am gegenständlichen Gerät keine rechtsverbindliche Handlung setzen, also kein verbindliches Wettangebot abgeben, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil eben das Halten eines Wettterminals und nicht das Zustandekommens des Vertrages selbst durch das WWAG besteuert wird. Dazu wird auch auf die Erläuterungen zum WWAG verwiesen, wonach mit der Wettterminalabgabe das Halten eines Wettterminals und nicht der Dienst der Informationsgesellschaft bzw. eine sonstige Dienstleistung wie zum Beispiel der Abschluss eines Wettvertrages besteuert wird.

Damit ist auch dem Argument des Bf., der Kunde könne am besagten Gerät eine Wette zwar reservieren, gehe er aber nicht zum Schaltermitarbeiter, um die Wette abzuschließen, verfalle die rechtsunverbindliche Reservierung wieder, der Boden entzogen, weil eben nicht das rechtsverbindliche Handeln (Abschluss des Wettvertrages) selbst, sondern die Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtsverbindlichen Handeln (Abschluss eines Wettvertrages) durch Halten eines Wettterminals besteuert wird. Würde man dieser Argumentation des Bf. folgen, dann würde auch ein Wettterminal, auf den die Festlegung des Inhaltes der Wette und die Bezahlung möglich ist, keiner Besteuerung unterliegen, wenn die Kunden nur Wetten am Terminal (Inhalt der Wette und Wetteinsatz) festlegen, aber die Wettteilnahme vor der Bezahlung abbrechen und somit den Wettvertag nicht abschließen würden. Dies ist jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht der Fall.

Der Einwand des Bf. das angefochtene Erkenntnis beruhe auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, weil eine Wette ein Vertrag sei, den man abschließen, an dem man jedoch nicht teilnehmen könne bzw. da die Formulierung " …..und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht" unklar sei und sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten lasse, was tatsächlich als Wettterminal anzusehen sei, kann aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes eine Verfassungswidrigkeit nicht begründen, zumal - wie bereits ausgeführt - Gegenstand der Wettterminalabgabe das Halten eines Wettterminals um die Teilnahme an einer Wette (den Abschluss eines Wettvertrages) zu ermöglichen und nicht der Abschluss des Wettvertrages selbst ist. Die Definition des Wettterminals im § 2 WWAG wurde vom Gesetzgeber bewusst sehr weit gefasst, um den verschiedensten technischen Möglichkeiten einer Teilnahme einer Wette gerecht zu werden und um Umgehungshandlungen möglichst zu verhindern.

Eine Verfassungswidrigkeit des § 2 WWAG wurde durch dieses Vorbringen nicht aufgezeigt.

Subjektive Tatseite - Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Erst im Falle einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde und im Vertrauen auf diese Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße sind nicht als Verschulden anzurechnen (vgl. ; ).

Dass derartige Erkundigungen seitens des Bf. eingeholt worden wären und er darauf vertraut hätte, wurde nicht vorgebracht. Der Bf. hat zumindest eine fahrlässige Verkürzung der Wiener Wettterminalabgabe für den Monat April 2017 bewirkt.

Strafhöhe

Kein Beschwerdevorbringen hat der Bf. zur Strafhöhe erstattet.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Wettterminalabgabegesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Für die Strafbemessung ist zunächst das Verschulden des Bf. und die Höhe der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).

Unter Zugrundelegung der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlichen Verkürzungsbeträge und einer fahrlässigen Handlungsweise hält das Bundesfinanzgericht, unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf. und durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, die verhängten Geldstrafstrafen als tat- und schuldangemessen.

Der unbedenklichen Strafbemessung durch die belangte Behörde wurde mit der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegen getreten.

Haftung der Fa. Fa. A-GmbH

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Haftung der Beschwerdeführenden Fa. Fa. A-GmbH für die über den Bf., als deren im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer, zu Recht verhängten Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 VStG.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 108,00 (180x20%x3) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ )

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die (vom Gesetzgeber weit gefasste) Definition eines Wettterminals unmittelbar aus dem zitierten Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit den Erläuterungen des Gesetzgebers ergibt.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 WWAG, Wiener Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 32/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500187.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at