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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2019, RV/7500806/2019

Parkometer - Lenkererhebung nicht beantwortet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/196700663128/2019, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 12,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Die ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom schuldig, sie habe als Zulassungsbesitzerin dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz überlassen gehabt habe, sodass es zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in einer örtlich bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, weil mit Auskunft vom (Anmerkung BGF, gemeint: mit Auskunft vom ) keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden sei. Wegen Verletzung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 vor.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, die Begründung der Beschwerde ergebe sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis, der der belangten Behörde vorliegenden Auskunft und dem Einspruch gegen die Verwaltungsübertretung. Die Behörde möge das Rechtsgut der Familie schützen und nicht Auskunftspflichten über Familienmitglieder fordern.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Sinn und Zweck einer Lenkerauskunft, hier nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006,
ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines
Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl
, ,
2010/02/0090; vgl. auch ; G43/85; G72/85; G112/85; G113/85, VfSlg. 10.505).

Die erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss
vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die
Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges
ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , 89/03/0291, ,
, ,
2002/17/0320, , ,
ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Nach § 2 Parkometergesetz 2006 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem gegenständlichen Auskunftsverlangen (Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom ) als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 10:45 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in 1090 Wien, Schlickplatz 5 gestanden sei. Diese Fragestellung ist eindeutig und entspricht der Ermächtigung des § 2 Parkometergesetz 2006. Auch wenn das Auskunftsverlangen mit der Kurzbezeichnung "Lenkererhebung" übertitelt ist, so kann nach der Fragestellung kein Zweifel daran bestehen, dass von der Beschwerdeführerin Auskunft darüber verlangt wurde, wem die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Beschwerdeführerin war daher zur Auskunftserteilung verpflichtet. Mit ihren Angaben (es sei ihr nicht erinnerlich, sie könne die Auskunft daher nicht erteilen und würde sie sich erinnern können, würde sie ihren Angehörigen nicht verraten) ist sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführerin wurde nach dem unbedenklichen Akteninhalt und im Übrigen unbestritten die Lenkerauskunft mittels Rechtshilfeersuchens an das Landratsamt Amt am ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Die Beantwortung der Lenkerauskunft wurde am mit Brief eingebracht. In diesem wurde vorgebracht, dass sie einen schönen dreitägigen Familienausflug nach Wien gemacht hätten. Sie könne nicht mehr sagen, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt habe. Es sei ihr nicht erinnerlich. Hätte sie erinnern können, hätte sie ihren Angehörigen nicht verraten.

Dem Auskunftsbegehren entspricht ein Zulassungsbesitzer allerdings nur dann, wenn er eine bestimmte Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (vgl Slg 10192A).

Innerhalb der zweiwöchigen Frist hat die Beschwerdeführerin keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben und somit den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 erfüllt.

Angemerkt wird, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann besteht, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben. Allfällige Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sie vorschriftswidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären (gewesen).

Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von diesem widerlegt werden kann. Ihm obliegt es dabei, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat offenbar bewusst keine ausreichende Auskunft erteilt. Sollte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Auskunftspflicht in einem Rechtsirrtum befunden haben bzw dem Auskunftsverlangen irrtümlich einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt haben, so wäre ein solcher Irrtum jedenfalls nicht unverschuldet (vgl § 5 Abs 2 VStG), da ihr bei Anwendung der erforderlichen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die sie treffende Pflicht zur Auskunftserteilung sowie deren Inhalt bzw Umfang nicht unbekannt oder unklar geblieben wären. Der Beschwerdeführerin liegt hinsichtlich der Nichtbeantwortung des Auskunftsverlangens nach den gegebenen Umständen zumindest auffallende Sorglosigkeit bzw grobe Fahrlässigkeit, somit ein erhebliches Verschulden, zur Last.

Zum Verschulden iZm der hier anzuwendenden Vorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006
hat der VwGH ausgesprochen, dass auch ein deutscher Staatsbürger spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich
rechnen muss, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen
Rechtsordnung vertraut zu machen (vgl Zl. 98/17/0091-0093).

Ein Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benutzender deutscher Staatsbürger ist daher verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl Zl. 93/03/0162).

Die Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden an der fristgerechten Lenkerauskunft glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die vorliegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im gegenständlichen Fall kein konkreter Lenker bekannt gegeben und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung sowie des objektiv unmissverständlichen Auskunftsverlangens war jedenfalls von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.

Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, es war daher im Schätzungswege von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Aus diesen Gründen, insbesondere in Anbetracht des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat erscheint die im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung festgesetzte Geldstrafe iHv Euro 60,00 als schuld- und tatangemessen.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500806.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at