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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2020, RV/7102252/2018

Keine Berufsausbildung während des Absolvierens von zweimonatigem Sprachkurs und der Vorbereitungsphase für Aufnahmeverfahren an Universitäten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 07.2016 bis 08.2017 zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche oben im Spruch näher bezeichnete Rückforderungsbescheid wurde begründet wie folgt:

"Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar."

Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) am die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde wie folgt:

"Meine Tochter hat im Juni 2016 am aktenkundigen Bundesgymnasium die Matura absolviert. Meine Tochter hatte vor, an einer englischen Universität zu studieren. Zu diesem Zweck musste sie im Jahr 2017 entsprechende Englischkurse als auch sonstige Vorbereitungshandlungen wie div. Bewerbungen für die Universitäten in England machen. Das System an den englischen Universitäten lässt es nicht zu, dass sie im Jahr 2016/2017 an einer österreichischen Universität inskribiert hätte, da sie in der Folge nur mehr als Transferstudentin dort gilt und nicht die Möglichkeit bekommt, an einer englischen Universität originär zu studieren. Meine Tochter hat aus diesem Grund im Jahr 2017 den notwendigen Nachweis ihrer sprachlichen Englischkenntnisse erbracht und zu diesem Zweck einen entsprechenden Kurs mit Abschlussprüfung absolviert. Weiters hat sie die Anmeldungen bei 5 englischen Universitäten, wie dies in dieser Quantität erlaubt ist, gemacht und dafür notwendige Leistungen zu erbringen gehabt. Des Weiteren hat meine Tochter in der Folge noch 2 Englischsprachkurse in Australien absolviert, um für ihr Studium in England die entsprechenden Sprachkenntnisse letztendlich zu gewinnen.

Aufgrund des Aufwandes den meine Tochter dafür aufgebracht hatte, wurde sie an den englischen Universitäten akzeptiert und studiert seit September dieses Jahres (Anmerkung: 2017) ordnungsgemäß inskribiert an der University of Sussex in Brighton.

Da meine Tochter nicht an einer österreichischen Universität im Jahr 2016 und 2017 inskribieren durfte, konnte sie dort nicht an einem praktischen und theoretischen Unterricht teilnehmen. Sie hat jedoch entsprechende externe Englischkurse besucht und wurden die entsprechenden Nachweise auch erbracht.

Für ihre Berufsausbildung waren diese Kurse unbedingt notwendig, um die entsprechenden Fähigkeiten zum weiteren Studium an der englischen Universität zu erhalten.

Durch ihre Ausbildungen im Jahr 2016 ist der Beihilfenanspruch jedenfalls gegeben, insbesondere, da dies zur Vorbereitung des jetzt ordentlichen Studiums unbedingt notwendig war und auf eine andere Art und Weise gar nicht funktioniert hätte. Die Kosten hierfür wurden voll von der Bf getragen.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit der Tochter nicht nur um einen Sprachkurs handelte, sondern gleichzeitig auch die Bewerbung ihrer Tochter für 5 Universitäten in England erfolgreich durchgeführt wurde.

Aus diesem Grunde stelle die Bf den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des beschwerdegegenständl. Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde vom Finanzamt (FA) wie folgt begründet:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Der Besuch von im allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist.
Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar, auch nicht als Voraussetzung zur Zulassung an einer ausländischen Universität.
Ihre Tochter hat im mit dem Studium "Marketing and Management" an der University of Sussex begonnen, es besteht daher erst ab September 2017 wieder Anspruch auf Familienbeihilfe."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom wandte die Bf ergänzend ein, dass ein früherer Beginn des Studiums bzw. der Fortsetzung der Berufsausbildung, im Hinblick auf das angestrebte Studium der Tochter in England, nicht möglich gewesen sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt laut Aktenlage ist der Entscheidung zugrunde zu legen:

Die Tochter der Bf geb. 04/1998, im Beschwerdezeitraum demnach 18 bzw 19 Jahre alt, maturierte im Juni 2016. Sie besuchte einen 8-wöchigen Sprachkurs in Australien und führte im Zeitraum Sept 2016 bis Feb 2017 die notwendigen Bewerbungsschritte, um an engl. Universitäten aufgenommen zu werden, durch. Die Tochter der Bf begann im Herbst 2017 das Studium (vgl. auch Eingabe der Bf vom , in der die Bf Richtigstellungen zu Sachverhaltsausführungen des Finanzamtes im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht [Vorlagebericht] vorbrachte.)

Rechtslage

§2.

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

lit b)

für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in §3 des Studienförderungsgesetzes1992, BGBl. Nr.305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz1998, BGBl.I Nr.22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr.291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in §17 Studienförderungsgesetz1992, BGBl. Nr.305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach §66 des Universitätsgesetzes2002, BGBl.I Nr.120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im §3 des Studienförderungsgesetzes1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

lit d)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; …

Erwägungen

Zu Spruchpunkt I.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung in der o.a. Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen und ist diese Begründung gleichermaßen auch Begründungsbestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.

Weiters wird angemerkt, dass die Möglichkeit zeitnah nach der Regelmatura im Frühsommer 2016, wie sie die Tochter der Bf wie der Großteil der Maturanten abgelegt hat, bspw im darauffolgenden Herbst 2016 ein adäquates Studium zu beginnen, grundsätzlich bestanden hätte. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass sich die Tochter der Bf ohnehin erst spät für ein spezielles Studium entschieden hat, zumal sie sich mehrere Optionen offengehalten hat. Auch in Österreich werden aufgrund der Vielzahl an Universitäten und Hochschulen, im von der Tochter der Bf letztlich gewählten Studienzweig - mit auch teilweise ausschließlich in englischer Sprache abgehaltenen Lehrveranstaltungen usw - sowohl in Wien (an mehreren Universitäten/Hochschulen ) als auch in div. Bundesländern Österreichs angeboten.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Tochter der Bf bspw 5 Optionen für ein Studium in England offenhielt und auch die, wie die Bf angab, aufwendigen Aufnahmsprüfungsverfahren durchlief.

Der von der Tochter absolvierte o.a. 8-wöchige Sprachkurs im Ausland (Australien) und auch intensive Vorbereitungsphasen auf Aufnahmeverfahren begründen keine Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe iSd o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF, da sowohl derartige Sprachkurse zum Erlernen/Verbessern der Sprachkenntnisse sowie auch Vorbereitungen auf Aufnahmeverfahren für Universitätsstudien (gegenständlich im fremdsprachigen Ausland) keine Berufsausbildung iSd o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF darstellen.

Ob tatsächlich eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegt, kann idR nur im Einzelfall beurteilt werden. In aller Regel wird jedoch ein Abschluss der Berufsausbildung in Form von Prüfungen zum Erlangen eines Befähigungsnachweises für einen speziellen Beruf erfolgen. (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 37]).

Der zB absolvierte 6-wöchige Englischsprachkurs in Sydney (A level in Speaking and Writing) stellt weder eine Berufsausbildung als solche noch einen Teil einer speziellen von der Tochter der Bf angestrebten Berufsausbildung dar. Dies gilt ebenfalls für einen weiteren Englischsprachkurs mit erreichtem level "Advanced 2", gleichfalls absolviert in Australien. Sprachkurse div. Niveaus werden von verschiedensten Institutionen in zahlreichen Ländern (generell) unabhängig von Schul- bzw. Universitätsausbildung angeboten und sprechen ein breites Publikum an, um Sprachkenntnisse div. Sprachen im Wesentlichen als Teil des Allgemeinwissens zu vermitteln.

Darüber hinaus ist der Zeitraum, sich Sprachkenntnisse anzueignen, zeitlich nicht auf die Lebensphase nach absolvierter Matura beschränkt. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Bf ist zu entgegnen, dass auch Schülern Wege offenstehen, sowohl in Österreich wie in vielen anderen Ländern, sich Sprachkenntnisse verschiedener Niveuas/levels (nachweislich) anzueignen.

Der von der Tochter eingeschlagen Weg - verschiedene Studienoptionen offenzuhalten, sich zwischen Matura und Studienbeginn Sprachkenntnisse anzueignen udgl mehr - mag durchaus verständlich sein, führt aber gleichermaßen nicht zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe und Kindergeld im Zeitraum zw Matura im Frühsommer 2016 und Studienbeginn im Herbst 2017.

Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes - wie etwa das (kursmäßige) Erwerben von Fremdsprachenkenntnissen - kann nicht als Teil einer erst anschließend beginnenden Berufsausbildung gewertet werden.

Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Studiumbeginn ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können. Nicht von Relevanz ist, ob zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmsprüfungen zu bestehen waren.

Beispielsweise fällt der Beginn eines Wunschstudiums durch ein Kind, das nach mehreren Aufnahmeprüfungen an verschiedenen Ausbildungsstätten nach über einem Jahr an einer bestimmten Universität aufgenommen wurde, nicht mehr unter den Tatbestand des frühestmöglichen Zeitpunkts des Studiumbeginns (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 132].

Insgesamt ist daher das Bundesfinanzgericht zum Erkenntnis gelangt, dass der Beginn des Studiums der Tochter der Bf im Herbst 2017 nach Ablegen der Matura im Frühsommer 2016 nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist. Diesbezüglich wird auch auf obige Ausführungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns des Studiums Bezug genommen.

Das Bundesfinanzgericht ist zur Ansicht gelangt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Englischkurse, Aufnahmeverfahren, …) keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF vorlag, und weiters dass kein frühestmöglicher Studiumbeginn der Tochter der Bf iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 idgF (im Herbst 2017 nach bestandener Regelmatura im Frühsommer 2016) erfolgte.

Da die Voraussetzungen für Anspruch auf Familienbelhilfe iSd § 2 Abs 1 lit b und lit d FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung aus o. angeführten Gründen einschließlich der o.a. Begründung in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da dasgegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage und gängigen Rspr folgt,ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutungliegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102252.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at