Geschäftsführerhaftung, Abgabenschuldigkeit wurde erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit fällig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf**, Wohnadresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Newole, Zelinkagasse 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, Steuernummer (04) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG ) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XY-GmbH für deren aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 25.744,79 gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt zusammen.
Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von € 23.217,65, FT , ZF
Säumniszuschlag1 2014 in Höhe von € 1.268,76, FT
Säumniszuschlag2 2014 in Höhe von € 629,19, FT
Säumniszuschlag3 2014 in Höhe von € 629,19, FT
Zur Begründung wurde nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO sowie der für die Haftung relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im Zeitraum ***4*** bis ***5*** unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und damit zu deren Vertretung berufen gewesen sei.
In seiner Stellungnahme habe der Bf. angegeben, nach Aufforderung des Herrn S. "Papiere aus reiner Formalität unterschrieben zu haben". Es sei ihm zugesagt worden, dass er sich um nichts kümmern müsse.
Laut geltender Judikatur liege ein Verschulden jedoch auch dann vor, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe, bzw. diese in Kauf nehme, wodurch ihm die künftige Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Geschäftsführers unmöglich sei. Überdies befreie die Behauptung der völligen Unkenntnis der steuerlichen und buchhalterischen Belangen nicht vom Verschulden.
Letztlich werde auf § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstreckten.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bf. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
Die Vermögenslosigkeit der Firma sei dadurch ersichtlich, dass ein am ***2*** eröffnetes Konkursverfahren beim Handelsgericht Wien mit Beschluss vom ***3***mangels Vermögens/Kostendeckung abgewiesen worden sei. Die Firma sei gemäß § 40 FB infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
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In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der Firma keine aushaftenden Abgabenschuldigkeiten bestünden.
Für den Fall, dass diese Abgabenschuldigkeiten tatsächlich zu Recht bestünden, treffe den Bf. aber keine Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO.
Der Bf. sei nie wirksam organschaftlicher Vertreter der Firma gewesen. Ihn würden keine schuldhaften Verletzungen ihm aufgetragener gesetzlicher Pflichten aus einer organschaftlichen Vertreterfunktion treffen.
Der Bf. sei insbesondere im Zeitraum vom ***4*** bis ***5*** nicht wirksam zum organschaftlichen Vertreter der Firma bestellt worden.
Der geltend gemachte Haftungsbetrag sei beim Einschreiter nicht einbringlich zu machen. Dieser verfüge über ein sehr geringes Einkommen.
Faktischer Geschäftsführer der Firma sei I.. Er sei daher der richtige Adressat für Versuche, die gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten einbringlich zu machen, nicht der Einschreiter.
Es habe kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren gegeben, keinem der Anträge des Bf. vom sei entsprochen worden. Der Einschreiter stelle den Antrag, den gegenständlichen Haftungsbescheid aufzuheben.
Ferner werde festgehalten, dass dem Bf. bisher eine Akteneinsicht verweigert worden sei.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 9 BAO aus, dass zu den abgabenrechtlichen Pflichten - abgesehen von der Abgabenentrichtung - unter anderem die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (; , 2001/14/0006) sowie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht () gehöre. Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Agenden bestehe die Pflichtverletzung in der Verletzung der Auswahl- und Überwachungspflicht. Ein Verschulden liege auch vor, wenn der Vertreter sich schon bei Übernahme der Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe bzw. in Kauf nehme, dass die künftige Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich gemacht werde. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, befreie nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten. Gerade die in Kauf genommene Untätigkeit trotz gegebener Vertreterfunktion sei als schuldhafte Pflichtverletzung anzusehen.
Da der Bf. im Firmenbuch von ***4*** bis ***5*** als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, sei er für diesen Zeitraum auch zur Haftung heranzuziehen.
Nach § 115 Abs. 2 BAO sei den Parteien (somit auch den Haftungspflichtigen) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Nach § 183 Abs. 4 BAO sei den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides (somit etwa des Haftungsbescheides) Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme sei dem Haftungspflichtigen mit dem Haftungsvorerhebungsschreiben am gewährt worden und sei dies es auch am beantwortet worden.
Hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht vom seien sämtliche Bezug habende Schriftstücke (Screenshot des b-Verfahrens, Haftungsvorerhebung Schreiben vom , Zustellnachweis der HB-Vorerhebung, Stellungnahme zur HB-Vorerhebung vom , div.Abfragen zur wirtschaftlichen Lage des Haftungspflichtigen, Haftungsbescheid + Bescheide vom sowie Zustellnachweis des Haftungsbescheides) per E-Mail am an den steuerlichen Vertreter übermittelt worden.
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Mit Eingabe vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein.
Es werde die Einvernahme von I. und S (Adressen wurden angeführt) beantragt. Beide seien faktische Geschäftsführer der Firma gewesen und wären somit zumindest Solidarschuldner neben dem Bf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenschuld gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
I.) Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen:
Gemäß der vorliegenden Kontoabfrage haften die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten am Abgabenkonto der Firma unberichtigt aus.
Soferne der Bf. die Ansicht vertritt, dass diese zu Unrecht festgesetzt wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Behörde für den Fall, dass dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorangeht, daran gebunden ist und sich grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten hat (vgl. z.B. ). Durch § 248 BAO ist dem Haftenden eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid eingeräumt, die nach Abschluss des Haftungsverfahrens gesondert zu behandeln gewesen wäre.
II.) Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***2*** wurde über das Vermögen der Firma der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss vom ***3*** mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Die Firma wurde am ***6*** gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei der Firma uneinbringlich.
III.) Stellung des Bf. als Vertreter
Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde der Bf. zum Geschäftsführer der Firma bestellt. Diese Urkunde wurde vom Bf. unterfertigt und die Echtheit der Unterschrift notariell betätigt. Weiters erwarb der Bf. mit Notariatsakt vom ***4*** von Herrn I. dessen Geschäftsanteil an der Firma.
In der Folge wurde der Bf. als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Mit Gesellschafterbeschluss vom ***7*** wurde der Bf. als Geschäftsführer abberufen. Auch dies wurde dem Firmenbuchgericht angezeigt.
Dem nicht näher begründeten Vorbringen des Bf., er sei nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden, kann aufgrund dieses Sachverhaltes nicht gefolgt werden.
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Mitwirkung eines Notars davon auszugehen, dass ihn dieser über die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers belehrt hat.
Somit steht zweifelsfrei fest, dass der Bf. im Zeitraum ***4*** bis ***7*** rechtswirksam zum Geschäftsführer der Firma bestellt war.
IV.) schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Geschäftsführer und Kausalzusammenhang
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. , mwN).
Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gehindert, hat er die Behinderung der Ausübung seiner Funktion sofort abzustellen und - wenn sich dies als erfolglos erweist - seine Funktion niederzulegen. Tut er dies nicht, ist ihm ein gemäß § 9 BAO relevantes Verschulden anzulasten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vertreter schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (siehe dazu Stoll, BAO -Kommentar, 122 f, und das Erkenntnis des ).
Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (vgl. das Erkenntnis des ).
Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt - wie gerade der Beschwerdefall deutlich zeigt - die oben umschriebene Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar. Die Ansicht des Bf., sich mit dem Hinweis darauf, dass er keinerlei Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt habe ("faktische Geschäftsführer" seien zwei namentlich genannte Personen gewesen), von seiner Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten befreien zu können, ist daher verfehlt.
Allerdings erstreckt sich die Haftung vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (z.B. Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Die Haftung kann auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, wenn der Vertreter z.B. unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht hat. Diesfalls ist maßgebend, wann die Abgabenschulden bei pflichtgemäßem Verhalten des Bf. zu entrichten gewesen wären (vgl. Ritz, BAO -Kommentar6, Tz 26 zu § 9).
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Körperschaftsteuer bis zum Ende des Monates April des Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Da die Geschäftsführertätigkeit des Bf. am ***7***, somit vor dem Ablauf der Abgabenerklärungsfrist endete, war er für deren Einreichung nicht mehr verantwortlich.
Angemerkt wird, dass die Erklärung am elektronisch beim Finanzamt eingelangt ist.
Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. In einem solchen Fall ist die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend ().
Die erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von € 82.792,00 erfolgte am und war gemäß dem vorliegenden Abgabenfestsetzungsbescheid am , somit erst lange nach Beendigung der Vertretungstätigkeit des Bf. fällig.
In der Folge brachte der neue Geschäftsführer gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid eine Bescheidbeschwerde sowie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ein. Dieser Beschwerde wurde mit BVE vom teilweise stattgegeben und die Körperschaftsteuer 2011 mit € 82.792,00 festgesetzt und gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Zahlungstermin war der . Am ***2*** wurde über das Vermögen der Firma der Konkurs eröffnet.
Aus der Begründung der Beschwerde des Nachfolgegeschäftsführers gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid Körperschaftsteuer 2011 geht zweifelsfrei hervor, dass dieser in Kenntnis des Sachverhaltes war. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Nachfolger als Geschäftsführer Sachverhalte verschwiegen wurden, die bei einer Überprüfung der Bücher nicht erkennbar gewesen wären (wie z.B. Entgegennahme von Schwarzgeldern).
Obwohl der Bf. schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird, kann er alleine aufgrund dieses Umstandes (ohne Hinzutreten weiterer Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten) im gegenständlichen Fall nicht zur Haftung für die Körperschaftsteuer 2011 herangezogen werden, da er weder für die Einreichung der Abgabenerklärung noch für deren Entrichtung verantwortlich war, somit auch kein Kausalzusammenhang in der Nichtentrichtung der Abgabe zum Zahlungstermin besteht.
Die Säumniszuschlagsbescheide wurden erst nach Konkurseröffnung erlassen. Die Nichtentrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten kann daher dem Bf. nicht angelastet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Vertreters gemäß § 80ff BAO zu prüfen war. Da die Entscheidung auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100499.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at