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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2020, RV/7101535/2020

Werbungskosten eines Buchhalters/Personalverrechners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger sowie die fachkundigen Laienrichter Hermann Greylinger und Dr. Franz Kandlhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Bf bezieht neben seinen Pensionseinkünften Einkünfte als Buchhalter und Personalverrechner.

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er Versicherungsprämien in Höhe von 612,96 Euro als Sonderausgaben geltend. Außerdem beantragte er die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:


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Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
65,00 €
Fachliteratur
119,89 €
Fortbildungskosten
1.703,42 €
Sonstige Werbungskosten
3.429,56 €

Mit Schreiben vom wurde der Bf ersucht,

  • die geltend gemachten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen,

  • den Zusammenhang der besuchten Fortbildungsveranstaltungen mit dem von ihm ausgeübten Beruf darzustellen und

  • eine Aufstellung der angeschafften Fachliteratur unter Angabe von Autor und Titel beizubringen.

In Beantwortung des Ersuchens der belangten Behörde schlüsselte der Bf die geltend gemachten Werbungskosten wie folgt auf:

1. Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen in Höhe von 65,00 Euro


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WIBICO
55,00 €
Absolventenverband
10,00 €

Erläuternd führte er aus:

  • Die WIBICo Vereinsziele seien die berufliche Fortbildung, Förderung und Interessensvertretung der Bilanzbuchhalter und Controller sowie der Führungskräfte und Spezialisten im Finanz- und Rechnungswesen.

  • Zweck des Absolventenverbandes sei der Aufbau eines Absolventennetzwerkes, die Verwaltung von Absolventenkontaktdaten, die Förderung der Interessen der Schulde, der Schüler und der Absolventen sowie Kontaktvermittlungen im Arbeitsmarktbereich zwischen Absolventen.

2. Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 119,89 Euro


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Lohnverrechnung 2018
45,90 €
Die Steuererklärung 2017
36,00 €
So läuft Start Up
18,00 €
Wiener Traditionsbetriebe
19,99 €
Summe
119,89 €

3. Fortbildungskosten in Höhe von 1.703,42 Euro


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Titel
Eintritt/Diäten/Fahrtkosten
Fehler, die für die Liebe tödlich sind
21,00 €
Tag der offenen Tür im WIFI
6,60 €
Tag der offenen Tür an der Sigmund Freud Privatuniversität
6,60 €
BeSt 2018,
6,60 €
BeSt 2018,
6,60 €
BeSt 2018,
6,60 €
BeSt 2018,
6,60 €
Internationaler Frauentag
36,60 €
Green Finance
6,60 €
Seminar Oberlaa
252,60 €
Zuhause weiß ich immer, was ich vorher hätte sagen sollen
24,88 €
Kreative Flipcharts
67,18 €
Frühling Vital 2018
30,36 €
VENUS-Die Messe für die Frau
24,84 €
Lange Nacht der Kirchen
8,80 €
Tag der offenen Tür bei der Arbeiterkammer Niederösterreich
4,20 €
Tag der NÖ Industrie
14,28 €
Tag der offenen Tür beim Wirtschaftsförderungsinstitut
6,60 €
Haustier Aktuell
40,46 €
Wimpassinger Messe
1,26 €
Vorträge im Wirtschaftsmuseum
33,10 €
Business Maniacs
36,00 €
Tag der offenen Hoteltüre
29,40 €
Vorträge im Wirtschaftsmuseum
8,80 €
Warum ihr schuftet und wir reich werden
364,40 €
Das große Gewinn Steuerseminar
443,30 €
AMS Jobmania
24,36 €
Franchise Messe
21,60 €
Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2019
154,40 €
Neue Tarifstufen und "mBgm" ab mit BMD 5.5
8,80 €
Summe
1.703,42 €

4. Sonstige Werbungskosten in Höhe von 3.429,56 Euro


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Telefon
940,00 €
Fax
4,79 €
Kopien
187,80 €
Zeitung
699,35 €
ÖBB+Wiener Linien
546,70 €
Postgebühr
151,26 €
Taxi
11,40 €
Büromaterial
183,93 €
Zwischensumme 1
2.725,23 €
Patronen (60%)
617,33 €
PC (60%) - Afa
87,00 €
Zwischensumme 2
704,33 €
Gesamtsumme
3.429,56 €

Im Zuge der Veranlagung wurden die Sonderausgaben zu einem Viertel berücksichtigt, der Mitgliedsbeitrag für den Absolventenverband in Höhe von 10,00 Euro mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich bei diesen Ausgaben um Kosten der privaten Lebensführung handle.

Von dem unter dem Titel Fachliteratur geltend gemachten Betrag in Höhe von 119,89 Euro wurden die Aufwendungen für die Bücher "Wiener Traditionsgeschäfte" und "So geht Start Up" mit der Begründung nicht anerkannt, bei allgemeinbildender Literatur, aus der fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gezogen werden könnten, handle es sich um keine Fachliteratur.

Unter dem Titel "Fortbildung" wurden die Aufwendungen für

  • die BeSt 2018,

  • das Steuerseminar Oberlaa,

  • Business Maniacs,

  • das große Gewinn-Steuerseminar,

  • die Franchise-Messe,

  • Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2019 und

  • Neue Tarifstufen und "mBgm" ab mit BMD 5.5

von in Summe 943,10 Euro anerkannt.

Die unter dem Titel "Sonstige Werbungskosten" geltend gemachten Beträge von in Summe 3.429,56 Euro wurden mit der Begründung nicht berücksichtigt, es sei kein belegmäßiger Nachweis erbracht worden.

In der fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 eingebrachten Beschwerde führte der Bf zu den einzelnen, nicht anerkannten Beträgen aus:

ad Fachliteratur

Die Anschaffung des Buches "Wiener Traditionsbetriebe" sei notwendig gewesen, weil bei Vorstellungsgesprächen häufig die Frage gestellt werde: " Was wissen Sie vom Unternehmen?"

Der Kauf des Buches "So läuft Start Up" sei notwendig gewesen, um den Weg vom Start Up zum etablierten Unternehmen mit Beratung und buchhalterischen Aspekten begleiten zu können.

ad Fortbildungskosten

Der Bf führte zu den einzelnen der von ihm besuchten Veranstaltungen, hinsichtlich derer er Aufwendungen geltend machte, wie folgt aus:

1. "Fehler, die bei der Liebe tödlich sind" (21,00 Euro)

Die Vorträge hätten sich mit den Aussagen Platons über die Liebe und dem Wirken des Gottes Eros beschäftigt.

2. Tag der offenen Tür am Wirtschaftsförderungsinstitut Wien (6,60 Euro)

Nach einem Vortrag von Josef Zotter (Chocolatier und Bio-Landwirt) sei über verschiedene Arten von Bewerbungsgesprächen und die optimale Vorbereitung darauf informiert worden.

3. Tag der offenen Tür an der Sigmund Freud Privatuniversität (6,60 Euro)

Den Besuchern seien die verschiedenen Bildungsmöglichkeiten näher gebracht und sie hätten durch die Teilnahme an Fachvorträgen einen Einblick in die wissenschaftliche Arbeit und die praktische Umsetzung im Studienleben gewinnen können.

4. Internationaler Frauentag (36,60 Euro)

Bei dieser Veranstaltung seien viele gesundheitliche Aspekte geschlechterfrei dargestellt worden; Gesundheit sei maßgeblich für die Erhaltung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte.


5. Green Finance (6,60 Euro)

Bei diesem Vortrag sei es um eine mögliche umwelt- und klimagerechte Ausgestaltung des Finanzsystems gegangen. Es seien Empfehlungen aus dem Endbericht der High Level Expert Group on Sustainable Finance an die EU-Kommission sowie ein Best-Practise-Beispiel zum Thema Kreditkonditionen vorgestellt worden.

6. "Zu Hause weiß ich immer, was ich vorher hätte sagen sollen" (24,88 Euro)

In diesem Kurs seien die Grundlagen des Schlagfertigkeitstrainings und der Debattenführung vermittelt worden.

7. Kreative Flipcharts - Moderieren mit Symbolen und einfachen Comics (67,18 Euro)

Dieses Seminar habe den Teilnehmern vermittelt, wie man Moderationen mit kreativen Charts und einfachen Comics kreativ und motivierend gestalte. Um schwierige buchhalterische Sachverhalte transportieren zu können, seien Flipcharts als Unterstützung zum gesprochenen Wort sehr hilfreich.

8. "Frühling Vital 2018" (30,36 Euro)

Diese Messe sei laut Bf zwecks Informationseinholung im gesundheitlichen Interesse und somit indirekt zur Erhaltung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte besucht worden.

9. "VENUS - Die Messe für die Frau" (24,84 Euro)

Es seien Informationen betreffend Sport und Ernährung vermittelt worden. Die Informationseinholung sei im gesundheitlichen Interesse und somit indirekt zur Erhaltung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte gelegen gewesen.

10. "Lange Nacht der Kirchen" (8,80 Euro)

Er habe eine Leistungsshow des Handwerks und einen Vortrag zum Thema "Menschenhandel" besucht.

11. Tag der offenen Tür bei der Arbeiterkammer NÖ (4,20 Euro)

Bei dieser Veranstaltung seien Informationen zu folgenden Themen eingeholt worden:

  • Finanzfallen im Internet

  • geringfügige Beschäftigung

  • Leiharbeit

  • Teilzeit ist nicht Teilzeit

  • Baby Package

  • Arbeit & Integration

  • Elternratgeber

  • Bewerbungsunterlagen

  • Forum Gesundheit

  • Haus - Fußpflege

12. Tage der NÖ. Industrie 2018 (14,28 Euro)

Es sei die Abklärung von innerbetrieblichen Arbeitsmöglichkeiten bei der IAG Automatisierungsgesellschaft m.b.H. und bei der Rohrdorfer Baustoffe Austria GmbH im Vordergrund gestanden.

13. Tag der offenen Tür beim WIFI Wien 2018 (6,60 Euro)

Er habe dort die Vorträge

  • "Wie schafft man Wissenschaft" (Erleben Sie Spannendes, Lustiges und Unglaubliches mit dem Star-Physiker Werner Gruber)

  • und "Endlich ein Bewerbungsgespräch- was ist vorher zu tun" (Informationen über die verschiedenen Arten von Bewerbungsgesprächen und die optimale Vorbereitung darauf)

besucht.

14. "Haustier aktuell" (40,46 Euro)

Der Bf führte diesbezüglich aus, er habe die Vorträge "Einfluss der Rudelposition auf die Folgsamkeit" und "Häufige Ursachen für Stressverhalten im Alltag" besucht. Diese seien nicht nur von privaten Interesse, viele Ansätze seien auch im humanen Bereich relevant. Tiere würden oftmals zu wirtschaftlichen Beratungen mitgenommen und seien außerdem ein Wirtschaftsfaktor.

15. Wimpassinger Messe (1,26 Euro)

Der Besuch dieser Wirtschaftsmesse habe einerseits der im gesundheitlichen Interesse gelegenen Informationseinholung und somit indirekt der Erhaltung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte und andererseits der Abklärung von innerbetrieblichen Arbeitsmöglichkeiten gedient.

16. Vorträge im Wirtschaftsmuseum (33,10 Euro)

Beim Besuch der Vorträge ("10 Jahre Insolvenz von Lehmann Brothers" und "Bitcoin & Co - Chance oder Risiko") sei die Einholung von Hintergrundinformationen zum wirtschaftlichen Verständnis eindeutig im Vordergrund gestanden.

17. Tag der offenen Hoteltüre (29,40 Euro)

Beim Besuch dieser Veranstaltung sei die Abklärung von Arbeitsmöglichkeiten und nicht das private Interesse im Vordergrund gestanden.

18. Vorträge im Wirtschaftsmuseum (8,80 Euro)

Er habe die Vorträge "Wirtschaft in Wien" und "Wiener Traditionsbetriebe - Jahrhundertealte Tradition oder kauziger Anachronismus?" besucht.

19. "Warum ihr schuftet und wir reich werden!" (364,40 Euro)

In diesem Seminar, das auf der Gewinnmesse angeboten worden sei, habe der Investmentbanker Gerald Hörhan den Weg in die wirtschaftliche Unabhängigkeit aufgezeigt. Wahre Aufsteiger müssten bereit sein, die ökonomischen Konventionen der Mehrheit hinter sich zu lassen.

18. AMS Jobmania 2018 (24,36 Euro)

Diese Jobmesse biete umfangreiche Informationen, er habe den Vortrag "Bewerbung: Punkten beim Bewerbungsgespräch" besucht. Das Ziel sei die Erlangung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte gewesen.

ad Sonstige Werbungskosten

Zum Nachweis seiner Bemühungen zur Erlangung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte im Streitjahr 2018 lege er Excel-Listen über die von ihm durchgeführten Bewerbungen vor. Dafür seien Aufwendungen für Telefon, Fax, Kopien, Zeitungen, ÖBB und Wiener Linien, Postgebühren, Taxi und Büromaterial in Höhe von 2.757,88 € notwendig gewesen.

Da er die Bewerbungen am Computer anfertige, nutze er den Computer und Drucker beruflich. Er mache daher von den Anschaffungskosten den entsprechenden Anteil der Nutzung steuerlich geltend.

Zum Nachweis lege er die relevanten Fakturen und ein Excel-Berechnungsblatt vor, in welchem er 60% der Anschaffungskosten bzw. der AfA als beruflich veranlasst ermittelt habe.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei Werbungskosten handle es sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Deren überwiegende berufliche Veranlassung müsse klar erkennbar und glaubwürdig sein. Im Erstbescheid seien Fortbildungskosten in Höhe von 943,10 Euro als Werbungskosten anerkannt worden. Es seien jene Kosten berücksichtigt worden, die nahezu ausschließlich als beruflich veranlasst angesehen worden sein. Für Veranstaltungen, die auch für den privaten Bereich von Interesse seien, könnten keine Ausgaben anerkannt werden. Dies betreffe unter anderem die Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Veranstaltungen:

  • Vital-Messe

  • Wimpassinger Messe

  • diverse Vorträge

  • Haustier aktuell

  • Lange Nacht der Kirchen

  • Internationaler Frauentag

  • Tag der offenen Hoteltüre

Ein Tag der offenen Tür richte sich grundsätzlich an jeden Interessierten, ein berufliches Interesse könne für den Besuch ausschlaggebend sein, eine Notwendigkeit nur für das Berufsleben sei aber daraus nicht abzuleiten.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag verwies der Bf auf seine Beschwerde vom und führte ergänzend aus:

Betrachte man den Einkommensteuerbescheid 2018, so finde man neben dem Jahreslohnzettel der PVA eine beträchtliche Anzahl von übermittelten Lohnzetteln von aktiven Dienstverhältnissen.

Durch das berufliche Tätigwerden seien der Republik Österreich Einkünfte in den Bereichen der Sozialversicherung und der Lohnabgaben erwachsen und hätten sich die Transferleistungen der PVA reduziert.

Auf Grund der bereits erwähnten zeitlich beschränkten Dienstverhältnisse seien 2018 Bewerbungskosten in Höhe von 2.757,88 Euro verursacht worden. Der Nachweis dieser Kosten sei einerseits über Aktivitäten und andererseits über monatsweise geführte Aufzeichnungen erfolgt.

Nach dem ABC der Werbungskosten seien Computerkosten absetzbar. Bezüglich der Schätzung werde auf eine Entscheidung des verwiesen. Er habe im Schätzungswege 40% der Aufwendungen der privaten Sphäre zugeordnet.

Die Einschränkung in den Bereichen Fortbildung und Fachliteratur sei im § 16 EStG normiert.

Abschließend ersuchte der Bf um Anerkennung des Sachverhalts und beantragte eine Entscheidung durch den Senat.

Mit Schreiben vom teilte der Bf mit, er habe im Kalenderjahr 2018 rund 1250 Bewerbungen abgesetzt, die er via Printmedien, Jobbörse der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Jobroom des Arbeitsmarktservice Online und www.karriere.at ausfindig gemacht habe. Er übermittelte die Bewerbungsunterlagen hinsichtlich der sechs Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2018 und führte aus, Bewerbungskosten seien nach gängiger Rechtsmeinung unter § 16 EStG zu subsumieren. Seine Bemühungen zur Erlangung einer Tätigkeit im Jahr 2018 hätten Bewerbungskosten in Höhe von 2.757,88 Euro verursacht.

Computer, Drucker und Internet würden primär zur Jobsuche und zu Kontrollaktivitäten in Excel benutzt. 40% der nachgewiesenen Aufwendungen für Druckerpatronen seien der privaten Sphäre zugeordnet worden. Gleiches gelte für den Tower, der auf vier Jahre abgeschrieben worden sei. Daraus ergebe sich eine Jahressumme von 704,33 Euro.

Er ersuche, diese beiden Thematiken und die daraus resultierenden Jahressummen bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit FAX vom teilte der Bf Vergleichszahlen seiner Bewerbungsaktivitäten für die Jahre 2017 und 2019 mit. Er habe in diesen Jahren 1391 (2017) bzw. 705 (2019) Bewerbungen abgesetzt. Bewerbungskosten seien nach gängiger Rechtsmeinung unter § 16 EStG 1988 zu subsumieren.

In der am abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung führte der Bf aus:

Er beantrage von den geltend gemachten Mitgliedsbeiträgen nunmehr lediglich die Anerkennung des Mitgliedsbeitrages für "WIBICO" in Höhe von 55,00 Euro. Hinsichtlich der geltend gemachten Fachliteratur halte er sein Begehren aufrecht. Von den geltend gemachten Fortbildungskosten anerkenne er, dass die mit folgenden Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig seien:


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"Fehler, die für die Liebe tödlich sind"
21,00 €
Tag der offenen Tür im WIFI (nur Taggeld)
6,60 €
Tag der offenen Tür an der Sigmund Freud Privatuniversität (nur Taggeld)
6,60 €
Internationa.ler Frauentag
36,60 €
Green Finance (Taggeld)
6,60 €
Frühling Vital 2018
30,36 €
Venus- Die Messe für die Frau
24,84 €
Die lange Nacht der Kirchen
8,80 €
Haustier aktuell
40,46 €
Tag der offenen Tür beim WIFI (nur Taggeld)
6,60 €
Wimpassinger Messe
1,26 €
Vorträge im Wirtschaftsmuseum
33,10 €
Vorträge im Wirtschaftsmuseum
8,80 €

Weiterhin würden die mit folgenden Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Fortbildungskosten beantragt (jeweils abzüglich des bisher ebenfalls geltend gemachten Taggeldes):


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"Zu Hause weiß ich immer, was ich hätte sagen sollen"
7,28 €
Kreative Flipcharts
49,58 €
Tag der offenen Tür bei der Arbeiterkammer Niederösterreich
4,20 €
Tag der niederösterreichischen Industrie
14,28 €
Tag der offenen Hoteltüre
29,40 €
"Warum ihr schuftet und wir reich werden"
349,00 €
AMS Jobmania
24,36 €

Hinsichtlich der Kosten für Computer und Druckerpatronen erklärten beide Parteien, dass ein Privatanteil von 50% als angemessen erachtet werde.

Bezüglich der sonstigen Werbungskosten stünden die Aufwendungen für Fahrkarten der ÖBB und der Wiener Linien (546,70 €) sowie die Taxikosten (11,40 €) ausschließlich im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Bewerbungsgesprächen; von den übrigen Kosten (Telefon, Kopien, Fax, Büromaterial) seien maximal 20% privat veranlasst.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ist Pensionist und bezog im Streitjahr 2018 folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Buchhalter bzw. als Personalverrechner:


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***1***
15.01.-
314,29 €
***2***
19.03.-
14,60 €
***2***
20.03.-
94,39 €
***3***
14.05.-
56,60 €
***4***
15.05.-
5.289,33 €
***5***
19.11.-
2.400,16 €
***6***
06.11-
101,97 €

Er bezahlte 612,96 Euro Jahresprämie für eine Unfallversicherung.

Im Streitjahr erwarb er folgende Bücher:

1. "Die Steuererklärungen für 2017"

2. "Lohnverrechnung 2018"

3. "Wiener Traditonsgeschäfte": In diesem Buch setzt die Autorin Freya Martin dem traditionsreichen Wiener Handwerk, Handel und Gewerbe mit 160 farbenfrohen und meist unveröffentlichten Bildern ein liebevolles Denkmal. Die profunde Kennerin der Stadtgeschichte führt auf dieser nostalgischen Zeitreise durch Wien in die Blütezeit der österreichisch-ungarischen Monarchie. Der Leser wirft einen Blick in elegante Geschäfte, trifft auf k. u. k. Hoflieferanten und beliebte Unternehmer.

4. "So läuft Start-up": In diesem Buch schildert der Runtastic-Gründer Florian Gschwandtner, wie ein Bauernbub aus dem österreichischen Mostviertel zu einem international erfolgreichen Unternehmer wird. Der Autor richtet sich in seinem Buch an Menschen, die am Beginn ihrer Ausbildung stehen, die ein Unternehmen gründen oder eine Geschäftsidee verwirklichen wollen und vor wichtigen Entscheidungen stehen.

Der Besuch der in der folgenden Tabelle aufgelisteten Veranstaltungen diente der beruflichen Weiterbildung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
BeSt 2018
0,00 €
Seminar Oberlaa
235,00 €
Business Maniacs
29,40 €
Gewinn-Steuerseminar
425,70 €
Franchise-Messe
15,00 €
Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2019
136,80 €
Neue Tarifstufen und "mBgm" ab mit BMD 5.5
0,00 €
AMS Jobmania
24,36 €
Kreative Flipcharts
49,58 €
Tag der offenen Hoteltüre
29,40 €
Tag der offenen Tür bei der Arbeiterkammer Niederösterreich
4,20 €
Tag der NÖ. Industrie
14,28 €

Ohne Diäten erwuchsen dem Beschwerdeführer durch den Besuch dieser Veranstaltungen Aufwendungen in Höhe von 963,72 Euro.

Die mit dem Besuch der Veranstaltungen "Zu Hause weiß ich immer, was ich sagen hätte sollen" und "Warum ihr schuftet und wir reich werden" im Zusammenhang stehenden Aufwendungen waren nicht beruflich veranlasst, hinsichtlich der übrigen Fortbildungskosten hatte der Beschwerdeführer sein Begehren im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeschränkt.

Für das Abfassen von Bewerbungen setzte der Bf den von ihm 2016 um 580,00 Euro angeschafften Computer ein. Eine betriebliche Nutzung von 50% ist in Anbetracht der überaus zahlreichen Bewerbungen durchaus glaubhaft, ein Privatanteil in dieser Höhe deckt sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die Anschaffung der Druckerpatronen war im Ausmaß von 50% beruflich veranlasst.

Die Aufwendungen für Telefon, Fax, Kopien, Postgebühren und Büromaterial von in Summe 1.467,78 Euro waren zu 80% beruflich veranlasst.

Der Bf erwarb im Streitjahr ua Exemplare der Wiener Zeitung, des Kurier, der Wienerin, des Standard, des Börsenkurier, von Gewinn, News, Presse, Trend und Profil um 732,00 Euro.

Beweiswürdigung

ad nicht anerkannte Bücher

Bei den nicht als Fachliteratur anzuerkennenden Büchern handelt es sich um Bücher mit allgemein interessierendem Inhalt. Dies ergab eine Internetrecherche.

ad nicht anerkannte Fortbildungsveranstaltungen

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Wenn der Bf den Nutzen der besuchten Vorträge und Veranstaltungen dahingehend umschreibt, dass der Besuch indirekt der Erhaltung lohnsteuerpflichtiger Einnahmen gedient hätte, hat er damit nicht dargetan, dass er durch den Besuch Kenntnisse erworben hat, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Buchhalter und Personalverrechner unmittelbar verwerten hätte können. Hinsichtlich der laut Sachverhalt anerkannten Veranstaltungen erachtete der Senat den Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers, zusätzlich zum Bezug seiner Pensionseinkünfte Einkünfte aus nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen zu erzielen, als gegeben.

ad Privatanteil PC und Druckerpatronen

In Anbetracht der glaubhaften und durch Unterlagen belegten Tatsache, dass der Bf im Streitjahr zahlreiche Bewerbungen (1.250) verfasste, steht die berufliche Nutzung von PC und Drucker außer Streit. Es war jedoch ein Privatanteil durch griffweise Schätzung mit 50% als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend in Ansatz zu bringen.

ad Privatanteil Telefon, Fax, Kopien, Postgebühren und Büromaterial

Der Beschwerdeführer brachte glaubwürdig vor, dass er im Streitjahr 1.250 Bewerbungen geschrieben und die dafür notwendigen Unterlagen vorbereitet hat. Dem Senat erschien in Anbetracht der überaus großen Anzahl von Bewerbungen ein beruflich veranlasster Anteil dieser Kosten in Höhe von 80% als den wahren Verhältnissen entsprechend.

ad Fahrkarten ÖBB und Wiener Linien sowie Taxikosten

Es ist glaubwürdig und nachvollziehbar, dass diese Kosten dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Jahr 2018 absolvierten 44 Bewerbungsgesprächen erwuchsen, zumal er die Fahrtkosten zu den von ihm unter dem Titel Fortbildung besuchten Veranstaltungen gesondert geltend machte. Die Aufwendungen sind daher zur Gänze als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

ad Zeitungen/Zeitschriften

Die Anschaffungskosten von Zeitungen und Zeitschriften sind nur in wenigen Ausnahmefällen als beruflich veranlasst anzuerkennen. Insbesondere dann, wenn aus berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen notwendig ist, ist der Erwerb einer Vielzahl von Zeitungen und Zeitschriften als beruflich veranlasst anzuerkennen. Derartige außergewöhnliche Verhältnisse sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

1. Anschaffungskosten der Bücher "Wiener Traditionsgeschäfte" und "So läuft Start-up" in Höhe von insgesamt 37,99 Euro

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().

Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1 zu § 20 EStG 1988, 48. Lfg.). Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt ().

Das Lesen von Büchern allgemein interessierenden Inhalts, wie sie die vom Bf angeschafften und von der belangten Behörde nicht anerkannten Bücher "Wiener Traditionsgeschäfte" und "So geht Start up" sind, stellt eine Beschäftigung dar, die in einem Vorgang der persönlichen Bereicherung dient und dem Bf zugleich Möglichkeiten der beruflichen Nutzbarmachung eröffnet. Die mögliche berufliche Nutzung bewirkt keine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.

Es ist auf Grund der Internetrecherchen zu diesen Büchern für den erkennenden Senat nicht erkennbar, dass an der Lektüre dieser Bücher kein Interesse der Allgemeinheit besteht. Dass für deren Lektüre fachspezifische Vorkenntnisse eines Buchhalters oder Personalverrechners in einem Ausmaß erforderlich sein sollten, dass diese jeder Anziehungskraft für die Allgemeinheit entbehrten, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargestellt und leuchtet auch nicht aus den recherchierten Inhalten der Bücher hervor. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen dass nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch so genannte Sachbücher für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein können (). Genau um solche Bücher handelt es sich im vorliegenden Fall.

Wenn der Bf in seiner Beschwerde diesbezüglich vorbringt, dass bei Vorstellungsgesprächen häufig die Frage gestellt werde, was man als Bewerber über bestimmte Unternehmen wisse bzw. dass die Anschaffung deshalb notwendig gewesen sei, weil der Weg vom Start-up zum etablierten Unternehmen von Beratung und buchhalterischen Aspekten begleitet sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anschaffungskosten von typischerweise der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern, für die eine private Mitveranlassung besteht, selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Anschaffungskosten dieser beiden Bücher waren daher vom Finanzamt zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden.

2. Fortbildungskosten in Höhe von 1.703,43 Euro

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu blieben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 30. EL § 16 Anm. 134, mwN).

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).

Zusätzlich zu den bereits vom Finanzamt anerkannten Fortbildungsveranstaltungen erachtete der Senat den Besuch der folgenden Veranstaltungen als beruflich veranlasst:


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AMS Jobmania
Kreative Flipcharts
Tag der offenen Hoteltüre
Tag der offenen Tür bei der Arbeiterkammer Niederösterreich
Tag der NÖ. Industrie

Der Besuch dieser Veranstaltungen war geprägt vom Bestreben des Beschwerdeführers, seine Bewerbungen möglichst effektiv und erfolgreich abzuführen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht entsteht, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält; ein allfälliger aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand könne in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl ).

Die im Sachverhalt angeführten und vom Beschwerdeführer besuchten Veranstaltungen erfüllen nach Ansicht des Senates die von der Judikatur entwickelten Anforderungen an eine begünstigte Bildungsmaßnahme, während die übrigen diesen Anforderungen nicht genügen. Die Tatsache, dass die Informationseinholung im gesundheitlichen Interesse liegt und indirekt der Erhaltung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte dient, ist für die Anerkennung der damit verbundenen Aufwendungen nicht ausreichend, da damit nicht dargetan wird, dass der Besuch dieser Veranstaltungen der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf als Buchhalter bzw. Personalverrechner diente.

Es waren daher Aufwendungen in Höhe von 963,72 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Ausgaben für Zeitungen/Zeitschriften in Höhe von 732,00 Euro

Aufwendungen für Tageszeitungen sind in der Regel nicht abzugsfähig (; ). Lediglich bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Tageszeitungen zum Ausdruck kommt, muss eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen.

Im konkreten Fall liegt ein derartiger außergewöhnlicher Sachverhalt aber nicht vor. Der Bf begründete die für die Anschaffung von Printmedien getätigten Aufwendungen, die zum Großteil nicht belegmäßig nachgewiesen wurden, mit seinen Bemühungen, lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu erlangen. Damit wurde aber nicht dargetan, dass daraus ein finanzieller Aufwand erwachsen ist, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. Nur in einem solcherart gelagerten Fall würde sich die private Mitveranlassung als völlig untergeordnet erweisen und der Abzugsfähigkeit nicht entgegenstehen ().

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.

4. Aufwendungen für Telefon, Fax, Kopien, Post, ÖBB, Wiener Linien, Taxi und Büromaterial in Höhe von insgesamt 1.467,78 Euro

In Anbetracht der im Jahr 2018 zahlreich verfassten Bewerbungen (1.250 Stück) erachtete der Senat einen Anteil von 80% der Gesamtkosten als damit im Zusammenhang stehend. Es war daher ein Betrag in Höhe von 1.174,22 Euro als vorweggenommene Werbungskosten anzuerkennen.

  • Aufwendungen für PC und Druckerpatronen

Die Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil kann nur im Schätzungswege vorgenommen werden. Die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, hat der Verwaltungsgerichtshof vom Grundsätzlichen her in seinem Erkenntnis vom , 94/13/0203, schon für einen das Jahr 1990 betreffenden Sachverhalt als an sich unbedenklich angesehen. Dem Senat erschien die Ausscheidung eines Anteils von 50 % für private Zwecke als der Lebenserfahrung entsprechend. Dieser Ansicht schlossen sich beide Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung an.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 einen Computer um 580,00 Euro angeschafft. Bei einer durchaus glaubhaften Nutzungsdauer von vier Jahren und einer beruflichen Nutzung von 50% errechnen sich die abzugsfähigen Werbungskosten mit 72,50 Euro. Auch die im Jahr 2018 um 1.028,88 Euro angeschafften Druckerpatronen wurden glaubhaft zu 50% beruflich verwendet, weshalb ein Betrag von 514,44 Euro als Werbungskosten anzuerkennen war.

Der Beschwerde war daher insgesamt teilweise Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid abzuändern. Folgende Werbungskosten waren zu berücksichtigen:


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Mitgliedsbeitrag Wibico
55,00 €
Fachliteratur
81,90 €
Fortbildung
963,72 €
Fahrkarten ÖBB, Wiener Linien, Taxikosten
558,10 €
Sonstige Werbungskosten (Telefon, Fax, Kopien, Postgebühren, Büromaterial)
1.174,22 €
PC, Druckerpatronen
586,94 €
Summe
3.419,88 €

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Bf getätigten Aufwendungen beruflich veranlasst sind, folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2018)

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at