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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2020, RV/7102718/2013

Scheingeschäft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, ***3*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2010, Steuernummer 428/2393 nach der am durchgeführten Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***4***, zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erwarb 2003 ein in ***5*** gelegenes Mietzinshaus von der x-GmbH. Deren Geschäftsführer war der Ehegatte der Bf. Dieses Haus wurde 2008 zwangsversteigert. Den dadurch erzielten Gewinn sah die Abgabenbehörde nach Durchführung einer Außenprüfung als Spekulationsgewinn an und versteuerte diesen im Jahr des Zuflusses 2010.

Im Zuge dieser Außenprüfung wurden unter anderem folgende Aktenteile vorgelegt:

• Kaufvertrag zwischen der x-GmbH und der Bf. über das Mietzinshaus um € 235.796,60 + € 8.252,88 an Grunderwerbsteuer vom

• Bewertungsgutachten des Mietzinshauses vom im Auftrag des Bezirksgerichts: Laut diesem Gutachten habe der Verkehrswert dieser Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt € 225.000,00 betragen.

• Protokoll über die öffentliche Versteigerung dieser Liegenschaft am Bezirksgericht vom : Das Meistbot betrug € 660.000,00.

• Beschluss des Bezirksgerichts vom : Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben.

Die bezughabende steuerliche Feststellung der Außenprüfung in der Tz. 1 "Spekulationsgewinn 2010" im Bericht der Außenprüfung (Schlussbesprechung am ) weist folgenden Inhalt auf.

"Am erwarb ***Bf1*** das Mietzinshaus ***6*** von der Fa. x-GmbH.

Der Kaufpreis betrug € 235.796,60 und erfolgte durch Übernahme der Pfandrechte der Raiffeisenbank Z und der Republik Österreich.

Laut Kaufvertrag hätte der Betrag von € 235.796,60 auf ein Treuhandkonto vom Vertragsverfasser, Rechtsanwalt Dr. RA überwiesen werden sollen und gleichzeitig wären die vorgenannten Pfandrechte gelöscht worden. Da jedoch die geplante Finanzierung durch die XY- Bank gescheitert ist, kam es zu keinem Geldfluss und die Pfandrechte blieben bestehen.

Angemerkt wird noch, dass Gatte-Bf. der Ehegatte von ***Bf1***, der Geschäftsführer und tatsächliche Machthaber der Fa. x-GmbH war und diese Gesellschaft das Zinshaus von Gatte-Bf. Mutter, ***7***, am zum Preis von ATS 1.660.000,-- (entspricht € 120.636,909) erworben hatte.
Auch damals gab es keinen Zahlungsfluss, sondern lediglich die Übernahme der damaligen Darlehensverpflichtung (welche inklusive Zinsen dem Kaufpreis entsprach) gegenüber der Raiffeisenbank
Z.

Am wurde das Mietzinshaus zwangsversteigert. Das Meistbot betrug 660.000,--Rechtskräftig wurde die Zwangsversteigerung wegen mehrerer Rekurse von ***Bf1*** erst am mit Beschluss des LG für Zivilrechtssachen Wien.
Die Auszahlung des erzielten Zwangsversteigerungserlöses an die Gläubiger bzw. an
***Bf1*** (ihr verblieben nur mehr 193.514,95) erfolgte am per Banküberweisung.

Bisher wurde von ***Bf1*** für das Jahr 2010 weder eine Einkommensteuererklärung abgegeben, noch scheinen für dieses Jahr überhaupt irgendwelche Einkünfte von ***Bf1*** in der EDV-Datenbank der Finanzbehörde auf. Nur aufgrund einer anonymen Anzeige gelangte man in Kenntnis des obgenannten Sachverhaltes.

Laut Meinung des steuerlichen Vertreters ***2***, liegt auch kein steuerlich relevantes Geschäft vor. Der seinerzeitige Kauf von Frau ***Bf1*** sei ein unbeachtliches Scheingeschäft (Vertrag zwischen nahen Angehörigen/Fremdvergleich) und stellt daher keine Anschaffung dar.

Diesem Argument des Steuerberaters kann seitens der Bp nicht gefolgt werden, sondern es liegt nach Ansicht der Bp ein Spekulationsgewinn (da innerhalb der Frist von 10 Jahren) vor - und zwar in Höhe von € 412.950,52.

Der Spekulationsgewinn wurde wie folgt (in Euro) ermittelt:

Verkaufspreis 660.000,-- abzüglich Anschaffungskosten in Höhe von 247.049,49 (235.796,60 Kaufpreis zuzüglich 8.252,88 Grunderwerbsteuer und -mangels Vorlage von Belegen- geschätzte Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 3.000,--) ergibt einen Veräußerungsgewinn von 412.950,52, welcher in gleicher Höhe einen Spekulationsgewinn darstellt.

Da der Bp auch keine anderen Einkünfte bzw. Werbungskosten etc. bekannt sind, stellt der 2010 erzielte Spekulationsgewinn abzüglich dem Sonderausgabenpauschale von 60,- auch das steuerpflichtige Einkommen von ***Bf1*** im Jahr 2010 dar."

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde entsprechend der vorgenannten Feststellung dieser Gewinn mit Verweis auf den Prüfungsbericht berücksichtigt bzw. der Einkommensteuer unterzogen.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde der steuerlichen Vertretung der Bf. beantragte diese eine mündliche Verhandlung und brachte folgendes vor: Das Mietzinshaus in ***5*** befinde sich seit dem Jahr 1939 im Besitz der Familie P. Da Herr Gatte-Bf. persönlich tief verschuldet gewesen sei, habe seine Mutter die Immobilie aus schuldrechtlichen Gründen an die x-GmbH übertragen. Um eine drohende Versteigerung dieser Liegenschaft zu vermeiden, habe die x-GmbH das Eigentum daran im Rahmen eines Scheingeschäftes an die Bf. übertragen. Wirtschaftlicher Eigentümer sei nach wie vor der Ehegatte der Bf. geblieben. Daher liege keine Anschaffung durch die Bf. vor. Der Versteigerungserlös sei ihrem Gatten zuzurechnen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass "mit Bedachtnahme auf den Grundsatz, dass ältere Aussagen glaubwürdiger als spätere sind, die Abgabenbehörde davon ausgeht, dass die Berufungswerberin stets nach außen hin aufgetreten und Berechtigte bzw. Verpflichtete aus den Rechtsgeschäften gewesen ist. Insbesondere hat die Berufungswerberin im Gerichtsverfahren iZm der Zwangsversteigerung der Liegenschaft, und auch im Rechtsmittelverfahren, nie die Nichtigkeit des Erwerbsvorganges in Abrede gestellt. Im übrigen trägt die Beweislast für den Scheincharakter eines Rechtsgeschäftes derjenige, der sich auf diesen beruft. Eine bloße Behauptung oder eine bloße Motivlage hinter einem Geschäft reicht für eine Alternativbeurteilung nicht aus."

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde die Vorlage der Berufung ohne weitere ergänzende Begründung beantragt.

Das Finanzamt legte daraufhin die Berufung mit den bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.

In einer seitens des Bundesfinanzgerichts mehrfach urgierten und am eingebrachten Beschwerdeergänzung führte die Bf. aus, aus dem Kaufvertrag vom sei zu ersehen, dass der Zweck des Vertrages nur die Löschung des Pfandrechtes der Raiffeisenbank Z gewesen sei.

Der Kaufpreis sei natürlich viel zu niedrig gewesen, was Herrn Gatte-Bf. als tatsächlichem Eigentümer unwichtig war, er habe nur eine Finanzierung gebraucht, um die Versteigerung zu vermeiden. Außerdem sei die x-GmbH vor dem Konkurs gestanden.

Laut VwGH käme der tatsächlichen Erfüllung von zwischen nahestehenden Personen geschlossenen Rechtsgeschäften besonderes Gewicht für deren steuerliche Anerkennung zu. Aber die Bf. habe mangels Finanzierung ihre Verpflichtung nicht erfüllen können und es sei zur Versteigerung gekommen.

Verträge zwischen nahen Angehörigen seien auch daraufhin zu untersuchen, ob hinter einer nach Außen vorgegebenen Leistungsbeziehung in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung besteht. Nach Meinung der Bf. sei der Verkauf der x-GmbH an die Bf. ein Scheingeschäft.

Die belangte Behörde gab zu der vorgenannten Beschwerdeergänzung folgende Stellungnahme ab, die zwecks Wahrung des Parteiengehörs dem steuerlichen Vertreter der Bf. zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt wurde:

"Nach Ansicht der Abgabenbehörde handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertreter bei dem Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft von der x-GmbH im Jahr 2003 um kein Scheingeschäft. Ein Auseinanderklaffen zwischen Absicht der Vertragsparteien und erklärtem Geschäft ist der Behörde nicht erkennbar. Die Übertragung der Liegenschaft war von beiden Teilen ernstlich gewollt, weil damit - lt. Schreiben des steuerlichen Vertreters vom - ein ganz bestimmter Zweck verfolgt wurde (Löschung des Pfandrechtes der Raiffeisenbank Z). Die Veräußerung wurde auch zivilrechtlich wirksam (grundbücherliche Einverleibung der Beschwerdeführerin) und die Revisionswerberin lukrierte auch den nach Befriedigung der Gläubiger verbliebenen Versteigerungserlös.

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt (vgl. / 91/14/0064). Die Beschwerdeführerin war über das Grundstück allein verfügungsberechtigt und daher wirtschaftliche Eigentümerin. Für ein Auseinanderklaffen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum gibt es im gegenständlichen Beschwerdefall keine Anhaltspunkte. Die Zurechnung von vermögensgebundenen Einkünften ist immer mit dem wirtschaftlichen Eigentum verbunden. Der Tatbestand des § 29 Z 2 iVm § 30 Abs. 1 EStG idgF konnte demnach nur von der Beschwerdeführerin erfüllt werden und sind die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft somit unstrittig ihr zuzurechnen.

Bezüglich Höhe des Kaufpreises wird auf das im Arbeitsbogen aufliegende Bewertungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Bauwesen und Immobilen ***8*** verwiesen, der mit Stichtag einen Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft von 225.000 € festgestellt hat.

Im Übrigen legt der steuerliche Vertreter keine neuen Nachweise oder Beweismittel vor. Der Kaufvertrag vom lag schon im BP-Verfahren vor."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der seitens der Beschwerde führenden Partei nur der Ehegatte der Bf. als deren mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter erschienen ist, wurde nach genauem Vortrag des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts durch die Richterin, der Vertreter der Bf. letztmalig ersucht, dem Gericht nun endlich konkrete und fundiert begründete Anhaltspunkte für das bislang lediglich behauptete Scheingeschäft, der durch die Bf. mit Kaufvertrag vom erfolgten Anschaffung der Liegenschaft ***9*** vorzutragen sowie entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Der Vertreter beschränkte sich hingegen wiederum nur auf allgemein gehaltene und wiederholende Ausführungen -wie in den bisherigen Schriftsätzen- wonach die Bf. von den ganzen Transaktionen nichts gewusst habe und außerdem der Spekulationsgewinn durch die belangte Behörde unrichtig errechnet worden sei. Konkrete Einwendungen sowohl in Bezug auf den Grund als auch die Höhe des Spekulationsgewinnes wurden durch den Vertreter der Bf. in der Verhandlung nicht vorgebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergeht folgender Hinweis:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund des geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bf. erwarb mit Kaufvertrag vom - abgeschlossen zwischen der Fa. ***10***., vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer Gatte-Bf. als Verkäuferin und der Bf. als Käuferin -die Liegenschaft EZ 176, Grundbuch zzz BG Donaustadt mit dem Grundstück ***13*** Baufl. (Gebäude), Baufl. (begrünt) im Gesamtausmaß von 391m², Liegenschaftsadresse: ***9***, von der x-GmbH, um den Kaufpreis von € 235.796,60.

Diese Liegenschaft wurde am über Betreiben der Raiffeisenbank Z reg. Gen.m.b.H. zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung iHv € 329.751,75 samt Zinsen wider die verpflichtete Partei ***Bf1*** ( Bf.) -( lt. Beschluss des BG Donaustadt vom , betr. Bewilligung der Zwangsversteigerung -***11*** ) zwangsversteigert. Laut Meistbotsverteilungsbeschluss vom , ***11*** betrug die Verteilungsmasse 1) an Kapital € 660.000,00 und 2) an Zinsen, Meistbotszinsen von € 18.679,67 sowie Fruktifikationszinsen in noch unbekannter Höhe.

Aus diesem Kapitalsbetrag wurde in der bücherlichen Rangordnung zuerst der betreibenden Partei Raiffeisenbank Z reg. GenmbH hinsichtlich des im Grundbuch zu CLNr.4b einverleibten Pfandrechtes der Betrag von €225.738,88 und danach weiteren sechs Pfandgläubigern, dort näher genannte Barzahlungen zur Befriedigung ihrer ausstehenden Forderungen gegen die Bf. zugewiesen.

Die an die verpflichtete Partei (die Bf.) zu Handen ihres Vertreters RA Dr. B. auf dessen Konto überwiesene Hyperocha (aus dem Versteigerungserlös) betrug laut Auszahlungsanordnung des BG Donaustadt vom (GZ. ***14***) € 187.621,37 zuzüglich 28,43 % Meistbotszinsen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akteninhalt und ist insoweit unstrittig.

Rechtsgrundlagen und Beweiswürdigung

Gemäß § 29 Z 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31 sonstige Einkünfte.

Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, Spekulationsgeschäfte.

Gemäß § 23 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

Ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen (Ritz, BAO6 § 23 Tz 1 und dort zitierte OGH- und VwGH-Judikatur). Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss. Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört auch, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren (, 2000/13/0165, , 2001/13/0263).

Die Beweislast für den Scheincharakter liegt derjenige, der sich auf diesen beruft (z.B. , JBl 1983,444; , 5 Ob 133/92, WoBl 1993, 187).

Ein Geschäft, das zu dem Zweck geschlossen wird, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen und dessen beabsichtigte Folgen tatsächlich eintreten, kann nicht als bloß zum Schein abgeschlossen angesehen werden. , ÖStZB 1964, 82; 87, 85/13/0120, ÖStZB 19 87, 539; , 93/16/0056,ÖStZB 1994, 70.

Ein außensteuerliches Motiv ist für die Beurteilung als Scheingeschäft nicht maßgebend (Vw GH , 98/13/0053, 0054,ÖStZB 2002/593, 754.

Geschäfte, die abgeschlossen werden, um ein sonst eintretendes wirtschaftliches Ergebnis abzuwenden oder ein sonst nicht eintretendes wirtschaftliches Ergebnis herbeizuführen und die mit dieser Zielsetzung ernstlich gewollt sind (sogenannte Umgehungsgeschäfte), sind keine Scheingeschäfte (vgl. 658/68, ÖStZB 1969,133).

Die bloße Behauptung der Bf. (bzw. ihres Vertreters), es handle sich bei dem Erwerb der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft durch die Bf. im Jahr 2003 um ein Scheingeschäft, da die Beschwerdeführerin von den Transaktionen ihres Ehegatten gar nichts gewusst habe, blieb trotz wiederholter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht, diese mit einer fundierten und mit entsprechenden Beweismitteln nachgewiesenen Begründung zu untermauern, bis zuletzt unbewiesen.

Auch in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich der Vertreter der Bf. trotz mehrmaligen Nachfragens durch die Richterin lediglich auf allgemein gehaltenes Vorbringen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Hierzu ist festzustellen, dass durch die bloße mehrmalige Wiederholung einer substanzlosen Behauptung diese nach Auffassung des Gerichtes nicht glaubwürdiger wird, im Gegenteil, wie bereits die belangte Behörde in ihrer letzten Stellungnahme vom zu Recht ausführt, gibt es im gegenständlichen Fall für ein Auseinanderklaffen zwischen zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum keinerlei Anhaltspunkte. Die entgeltliche Übertragung der Liegenschaft war von beiden Vertragsteilen ernstlich gewollt und wurde damit - wie auch der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme ausführte- damit ein bestimmter Zweck verfolgt, nämlich die Löschung des auf der Liegenschaft haftenden Pfandrechtes der Raiffeisenbank Z. Die Zurechnung von vermögensgebundenen Einkünften ist immer mit den wirtschaftlichen Eigentum verbunden und konnte der Tatbestand des § 29 Z 2 iVm § 30 Abs. 1 EStG in der für das Beschwerdejahr geltenden Fassung demnach nur von der Beschwerdeführerin erfüllt werden und sind die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft somit ihr zuzurechnen. Die fundiert begründeten Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, denen sich das Bundesfinanzgericht vollinhaltlich anschließt, blieben seitens der Bf. völlig unwidersprochen und auch der Gegenäußerung der belangten Behörde hatte der steuerliche Vertreter der Bf. bis zum Ende des Beweisverfahrens (in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG) nichts entgegenzuhalten, was den Scheincharakter des Liegenschaftskaufs durch die Bf. untermauern hätte können. Unter diesen Umständen ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass das vorgebliche Scheingeschäft (Kauf der Liegenschaft von der ***10*** GmbH -mit vergebührten Kaufvertrag vom und anschließender grundbücherlicher Einverleibung- durch die Bf. ) nicht als erwiesen anzunehmen ist. In weiterer Konsequenz sind somit die gesetzlich normierten Voraussetzungen (10- Jahreszeitraum) im Sinne des § 30 Abs.1 Z1 lit.a EStG 1988 idgF unzweifelhaft erfüllt.

Auch die Richtigkeit der Höhe des Spekulationsgewinnes ist mangels substantiierter und entsprechend belegter Einwendungen der Bf. nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurden konkrete allenfalls noch zu berücksichtigende Werbungskosten (außer den mangels Vorlage von Belegen durch die Außenprüfung geschätzten Anschaffungsnebenkosten), die eine Neuberechnung des Spekulationsgewinnes erforderlich erscheinen ließen, weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Beschwerde war somit mangels tauglicher Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines Scheingeschäftes sprechen, als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage des Vorliegens von Scheingeschäften ist auf der Sachverhaltsebene zu beurteilen, und stellt keine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung dar. Die daran anknüpfenden Rechtsfolgen sind nach der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen worden, sodass sich insgesamt gesehen eine Unzulässigkeit der Revision ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102718.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at