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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2020, RV/7103901/2016

Werbungskosten im Zusammenhang mit Progressionseinkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 gemäß der Erklärung der Bf.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben gab die Bf. diesem bekannt, dass sie ihre Arbeitnehmerveranlagung online geschickt habe, dort jedoch ihre deutschen Einkünfte nicht habe angeben können. Die österreichischen Angaben seien online übermittelt worden, die deutschen Einkünfte sende die Bf. per Post nach. Angemerkt wird diesbezüglich, dass die Bf. einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2014 betreffend eines von ihr in Deutschland laut dieser Bescheinigung in der Zeit vom bis zum ausgeübten Dienstverhältnisses beim Finanzamt einbrachte. Gemäß dieser Bescheinigung erzielte die Bf. dort einen Bruttolohn iHv Euro 3.950,08. Aus diesem Dokument geht weiters hervor, dass in Deutschland Lohnsteuer iHv Euro 1.073,92 sowie ein Solidaritätszuschlag iHv Euro 59,04 einbehalten wurden.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und führte diesbezüglich begründend aus, dass sich eine Änderung bei den progressionswirksamen Transferleistungen ergeben habe.

Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2014 und brachte in diesem die von der Bf. in Deutschland erzielten Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz, wobei eine Anrechnung von ausländischer Steuer iHv Euro 859,00 erfolgte.

In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Bf. u.a. vor, dass sie alle Einkünfte in Deutschland versteuert habe und dass sie dort Euro 1.132,96 für diese bezahlt habe.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung, dass die Steuerbemessung auf Grund der von der Bf. überreichten Formulare erfolgt sei.

Im Vorlageantrag vom führte die Bf. aus, dass die Einkünfte aus in Deutschland ausgeübter unselbständiger Arbeit, für die gemäß Art. 15 DBA BRD Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe, der österreichischen Besteuerung unterzogen worden seien. Dadurch werde die Bf. in ihrem Recht auf Steuerbefreiung für diese Einkünfte gemäß dem DBA BRD verletzt. Außerdem seien diese Einkünfte ohne Abzug von Werbungskosten, die mit Euro 965,00 angesetzt werden könnten, der Besteuerung unterzogen worden. Daher werde der Antrag auf Festsetzung der Einkommensteuer 2014 ohne Berücksichtigung der nichtselbständigen Einkünfte von Euro 3.905,08, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe und unter Berücksichtigung von Progressionseinkünften in Höhe von Euro 2.940,08 gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Bf. im Jahre 2014 ganzjährig in Österreich und zusätzlich in der Zeit vom bis zum in Deutschland nichtselbständig beschäftigt war. Dort erzielte sie einen Bruttolohn iHv Euro 3.950,08. Von diesem wurden deutsche Lohnsteuer iHv Euro 1.073,92 sowie ein Solidaritätszuschlag iHv Euro 59,04 einbehalten. Im Zusammenhang mit der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit entstanden der Bf. Werbungskosten iHv Euro 965,00. Der Hauptwohnsitz der Bf. befindet sich in Österreich.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt sowie dem als glaubhaft zu beurteilenden Vorbringen der Bf. und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Die Bf. war im Beschwerdezeitraum in Österreich ansässig und daher grundsätzlich mit ihren gesamten in- und ausländischen Einkünften gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG sind alle Bezüge und Vorteile, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben und sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen ().

Aus Artikel 15 Abs. 1 und 2 DBA-Deutschland ergibt sich, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person aus einer in Deutschland ausgeübten unselbständigen Arbeit bezieht, in Deutschland besteuert werden dürfen, wobei Deutschland sein Recht zur Besteuerung auch bei einer unter 183 Tage dauernden Tätigkeit behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat (Vgl. ).

Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der von der Bf. in Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht daher Deutschland zu.

In Österreich sind diese Einkünfte gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen.

Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das (Gesamt-) Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen Einkommensteuergesetzes ermittelt und in der Folge der Durchschnittssteuersatz errechnet (). Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, der von Österreich besteuert werden darf ().

Diese Vorschrift gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Einkünfte bzw. Werbungskosten. Der Rechtsprechung des BFH folgend gehen Werbungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der inländischen (gegenständlichenfalls österreichischen) Einkommensteuer ein, wenn sie wirtschaftlich mit einer Tätigkeit im Ausland zusammenhängen (BFH , I R 59/05).

Die der Bf. im Zusammenhang mit der von ihr in Deutschland ausgeübten Tätigkeit entstandenen Werbungskosten sind somit bei der Ermittlung der Progressionseinkünfte zu berücksichtigen. Deren Höhe beträgt im vorliegenden Fall Euro 2.940,08 (Einkünfte aus in Deutschland nichtselbständig ausgeübter Tätigkeit Euro iHv 3.905,08 vermindert um Werbungskosten iHv Euro 965,00).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Beilage: ein Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103901.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at