Rückforderung von Familienbeihilfe (Externistenreifeprüfung Ausschöpfung jeweils 4 Monate für 4 Prüfungen)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für A. (Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO wird insofern teilweise Folge gegeben, als nur die für den Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert werden.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog u.a. im Zeitraum September 2013 bis Oktober 2015 für seine Tochter A., geb. am tt.mm.1995, bis Oktober 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
A. wurde von der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung auf Grund ihres Antrages mit Entscheidung vom November 2013 in vier Gegenständen (Deutsch, Mathematik, Englisch, Fachbereich) für die Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung zugelassen.
Das Finanzamt forderte vom Bf. mit Bescheid vom die für den Zeitraum Dezember 2014 bis Oktober 2015 bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 mit der Begründung zurück, dass trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht worden seien und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen worden sei. Es müsse daher angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.
Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte vor, dass die Zeugnisse und Kursbesuchsbestätigungen von A. immer wieder per Fax oder an die von "Fr. X." erhaltene E-Mail an das Finanzamt verschickt worden seien. Aus den Beilagen könne entnommen werden, dass am alle abverlangten Dokumente von beiden Kindern geschickt worden seien und telefonisch auch eine verlängerte Frist vereinbart worden sei. Er habe das Finanzamt informiert, dass seine Tochter im Oktober zur Prüfung nicht angetreten sei und außerdem habe er den neuen Prüfungstermin, welcher am stattgefunden habe, bekanntgegeben. Tatsächlich könne aus den Beilagen entnommen werden, dass seine Tochter in diesem Zeitraum die Matura nachgeholt habe und zur Schule gegangen sei. Die letzte Prüfung sei somit am erfolgreich abgeschlossen worden. Das Maturazeugnis werde von der "Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe" (HLW19) ausgestellt. Sobald das Dokument ausgestellt sei, werde er es an das Finanzamt weiterleiten.
Er stelle den Antrag, weil davon ausgegangen werde, dass er die Aufforderung der abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und somit im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Der angefochtene Bescheid sei auf Grund des oben Gesagten und der beigelegten Beilagen inhaltlich rechtswidrig. Die Berufungsbehörde möge seiner Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern.
Folgende Unterlagen wurden vom Bf. zufolge des Schreibens vorgelegt:
Zeugnisse und Kursbesuchsbestätigungen für den Zeitraum vom Dezember 2014 bis Oktober 2015
E-Mail-Nachweis vom
Weitere E-Mail, Nachweise und Faxbestätigungen
Notizkorrespondenz mit Fr. X.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 teilweise stattgegeben und nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 begründend ausgeführt, dass bei der Vorbereitung und Ablegung der Berufsreifeprüfung pro Prüfungsgegenstand 4 Monate und für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung selbst 6 Monate an Familienbeihilfe zuerkannt würden.
Laut Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung vom sei A. für vier Gegenstände zur Berufsreifeprüfung zugelassen worden. Da der Zeitraum von 22 Monaten (4 x 4 = 16 plus 6 = 22) mit Ende Juni 2015 (Anm.: die Familienbeihilfe sei ab September 2013 zuerkannt worden) ausgeschöpft worden. Es sei ab Juli 2015 kein weiterer Familienbeihilfenanspruch gegeben.
Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechne sich wie folgt: Familienbeihilfe = € 844,40 zuzüglich Kinderabsetzbetrag = € 233,60, ergebe in Summe € 1.078,--).
Der Bf. stellte am einen Vorlageantrag und brachte vor, dass das Finanzamt seine Entscheidung überdenken solle, da sich A. sofort nach dem Abschluss in der VHS eingeschrieben habe. Es seien die jeweiligen Maturaprüfungen bei den erstmöglichen Terminen abgelegt und auch bestanden worden. Des Weiteren brachte er vor, dass A. mit dem Studienjahr WS 2016/17 mit dem Studieren beginnen werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
A. wurde von der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung auf Grund ihres Antrages mit Entscheidung vom in vier Gegenständen (Deutsch, Mathematik, Englisch, Fachbereich) zur Berufsreifeprüfung zugelassen.
Laut den vorgelegten Unterlagen legte A. die Prüfung in Deutsch am und die Prüfung in Mathematik am positiv ab. Die letzte Prüfung bestand A. im März 2016. Wann A. die Prüfung in Englisch ablegte, geht aus der Aktenlage nicht genau hervor, wahrscheinlich am .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben als die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 nicht zurückgefordert wurden, da bei der Vorbereitung und Ablegung der Berufsreifeprüfung pro Prüfungsgegenstand 4 Monate und für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung selbst 6 Monate an Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Für den Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben, da der Zeitraum von 22 Monaten (4 x 4 = 16 plus 6 = 22) mit Ende Juni 2015 ausgeschöpft war.
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes teilte das Finanzamt am mit, dass sämtliche aufliegende Unterlagen eingescannt, elektronisch hochgeladen und über die Schnittstelle dem Bundesfinanzgericht übermittelt worden seien.
Der Bf. legte - trotz seiner Ankündigung in der Beschwerde - bis dato kein Maturazeugnis für seine Tochter A. vor.
A. hat im Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 - wie sich aus untenstehenden Ausführungen ergibt - die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht erfüllt.
Beweiswürdigung:
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , , , , ).
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).
Unbestritten wurde die Tochter des Bf. von der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung auf Grund ihres Antrages mit Entscheidung vom in vier Gegenständen für die Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung zugelassen.
Das Finanzamt sah in der Beschwerdevorentscheidung vom von der Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 unter Beachtung des Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 ab, da bei der Vorbereitung und Ablegung der Berufsreifeprüfung pro Prüfungsgegenstand 4 Monate und für die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung selbst 6 Monate an Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Für den Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 wurde der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid nicht stattgegeben, da der Zeitraum von 22 Monaten (4 Prüfungen x 4 Monate = 16 Monate plus 6 [Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung] = 22 Monate) mit Ende Juni 2015 ausgeschöpft wurde.
Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, standen dem Bf. für seine Tochter A. im Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge nicht zu.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 10 Abs 2 Satz 2 FLAG 1967 idF BGBl I 2015/50 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ist für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung:
Strittig ist, ob dem Bf. für seine Tochter im Streitzeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 die von ihm bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zugestanden sind.
• Begriff "Berufsausbildung"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff "Berufsausbildung" folgende Kriterien entwickelt, da das Gesetz keine nähere Umschreibung dieses Begriffes enthält (vgl für viele zB , , , welche für die Beurteilung heranzuziehen sind.
Demnach fallen unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinn des (iSd) § 2 Abs. 1 lit. b FLAG alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. , ).
• Externistenreifeprüfung
Die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar.
Eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung liegt vor, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. ).
Die Vorbereitungszeit für die Berufsreifeprüfung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe ist im Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98 wie folgt geregelt:
"Bei Beantragung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt daher neben der Zulassung zur Berufsreifeprüfung jedenfalls auch die Angabe der (des) jeweiligen Prüfungstermine(s) sowie der Beleg (zB Kursbestätigung) oder die Glaubhaftmachung (bei Selbststudium) des tatsächlichen Vorbereitungsbeginns abzuverlangen. Die Familienbeihilfe ist immer zurückgerechnet vom Prüfungstermin zu gewähren, und zwar für längstens 16 Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in vier Gegenständen vorgesehen sind, für längstens zwölf Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in drei Gegenständen vorgesehen sind, für längstens acht Monate, wenn in diesem Zeitraum Teilprüfungen in zwei Gegenständen vorgesehen sind, und für längstens vier Monate, wenn in diesem Zeitraum eine Teilprüfung in einem Gegenstand vorgesehen ist. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Zeitraum tatsächlich eine Prüfungsvorbereitung vorliegt, denn eine Familienbeihilfengewährung über den tatsächlichen Vorbereitungsbeginn hinaus ist nicht möglich. Kann andererseits wegen Überschreitung der zur Verfügung stehenden Zeit Familienbeihilfe nicht für den gesamten Vorbereitungszeitraum gewährt werden, sind nur solche Monate zu zählen, die überwiegend in die Vorbereitungszeit fallen. Die Aufteilung des Bezugszeitraumes hängt vom zeitlichen Abstand der einzelnen Teilprüfungen ab, eine Verlängerung wegen erforderlicher Wiederholungsprüfungen über die vier Monate pro Prüfung ist nicht möglich."
Aus diesem Erlass geht somit hervor, dass eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen ist.
Eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Teilprüfung wurde auch vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als ausreichend erachtet (UFSF vom , RV/0121-F/07).
Nach der Anzahl der erforderlichen Zulassungsprüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenanspruches, welche von der schulischen Vorbildung abhängig ist (vgl. , Erkenntnis des ).
Wie schon festgehalten, wurde A. von der Externistenprüfungskommission mit Entscheidung vom für vier Zulassungsprüfungen (Deutsch, Englisch, Mathematik, Fachbereich Gesundheit und Soziales) zugelassen.
Sie legte die Prüfung in Deutsch am , die Prüfung in Mathematik am ab, die Prüfung im Fachbereich Gesundheit und Soziales am und die Prüfung in Englisch im März 2016 ab.
Das ergibt einen maximalen Anspruchszeitraum auf Familienbeihilfe von 16 Kalendermonaten und unter Hinzurechnung eines Vorbereitungsaufwandes auf die Berufsreifeprüfung von 6 Monaten 22 Monate insgesamt.
Somit hat A. den Zeitrahmen mit Ende Juni 2015 ausgeschöpft.
Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Beträgen
§ 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , , ).
Informationshalber wird mitgeteilt, dass der Bf. die Möglichkeit hat, beim Finanzamt einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 BVG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Betreffend das Bestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge folgt das Bundesfinanzgericht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | -F/07 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103392.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at