Kosten für die Anschaffung eines Magnetfeldtherapiegerätes (Bemer) als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KOESTENBAUER WTH KG, Stefan Seedoch Allee 14, 8230 Hartberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2016 die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf aufgefordert, die Krankheitskosten anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Mit Schreiben vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der Bf an einer Schuppenflechte leide und aufgrund dieser Krankheit leider erhöhte außergewöhnliche Belastungen habe. Er habe im Jahr 2016 unter anderem das "Berner" Pro-Set (Physikalische Gefäßtherapie/Magnetfeldtherapie) zur Behandlung (Linderung) dieser Krankheit angeschafft.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt eine vor dem Kauf erstellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit vorzulegen bzw. nachzuweisen, dass von der Sozialversicherung Zuschüsse geleistet wurden. Das Finanzamt wies auch darauf hin, dass ein ärztliches Anraten oder ein Empfehlungsschreiben für die steuerliche Absetzbarkeit nicht ausreichend sei.
Diesen Vorhalt beantwortete der steuerliche Vertreter wie folgt:
"Angeschlossen finden Sie den Befund der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie/Landeskrankenhaus Graz als Nachweis für die Diagnose Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris coproris et unguis). Als Therapieempfehlung wird die Einleitung einer Lichttherapie vorgeschlagen (Anlage /4).
Vor diesem Hintergrund erfolgte der Kauf des "BEMER Pro-Set", welches die Behandlung/Linderung der Krankheit, die vor allem mit äußerst unangenehmen Juckreiz verbunden ist, ermöglicht. Angeschlossen finden Sie die Produktbeschreibung zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme (Anlage /5).
Weiters bestätigt Herr Dr. Helmut Dieplinger, dass die physikalische Gefäßtherapie zur mehrmals täglichen Behandlung der Schuppenflechte besonders geeignet ist, da diese zu Hause erfolgen kann (Anlage /6).
Wir halten fest, dass unser Klient nachweislich an Schuppenflechte leidet, die eine Heilbehandlung in Form der Lichttherapie durch physikalische Gefäßtherapie Berner erforderlich macht.
Abschließend stellen wir fest, dass alle mit dieser Heilbehandlung verbundenen Kosten (iHv EUR 4.150,00) zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind."
In dem in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) wurden die Aufwendungen für das Bemer Set (in Höhe von 4.150 Euro) mit der Begründung, dass keine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit vorliege und auch kein Ersatz von der gesetzlichen Sozialversicherung geleistet worden sei, nicht anerkannt.
Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und wies unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung darauf hin, dass nach der Lehre heute keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten werde. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Krankheitskosten sei es erforderlich, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen. Dabei sei eine typisierende Betrachtung anzustellen. Denn natürlich seien auch Krankheitskosten insofern freiwillig, als sie durch eine Entscheidung des Erkrankten erfolgen und auf Grund dessen Entscheidung auch unterbleiben könnten. Es gehe daher vielmehr darum, ob eine Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten aus Sicht der Allgemeinheit als notwendig erscheinen würden.
Ein solcher Nachweis könne durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine "ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes" oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung erscheine in dieser pauschalen Form als zu eng. Entscheidend könne vielmehr nur sein, ob eine Behandlung medizinisch indiziert sei und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen würden.
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung sei daher erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung im direkten Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und zur Linderung oder Heilung der Krankheit führe und die Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Der Bf leide nachweislich an Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris corporis et unguis). Die Behandlung mittels der "Licht-/Gefäßtherapie" stelle eine anerkannte, medizinische Methode zur Linderung der Krankheit dar und werde diese aufgrund der Therapieempfehlung der Universitätsklinik für Dermatologie Graz "Lichttherapie" eingesetzt.
Die Anwendung der Lichttherapie habe bereits zu einer nachhaltigen Linderung der Krankheit geführt. Der Vorteil dieser Behandlungstherapie mittels "Bemer-Pro-Sets"sei vor allem darin gelegen, dass die regelmäßigen Fahrten - zur Behandlung dieser Krankheit - in die Ambulanz bzw. zum Hausarzt entfielen. Dieser Umstand habe vor allem für die berufliche Tätigkeit des Bf besondere Bedeutung, da keine Krankenstandstage zu verzeichnen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Ankauf des "BEMER Pro Set", mit welchem die Anwendung der "Licht-/Gefäßtherapie" jederzeit von Zuhause aus erfolgen könne, erfolgt.
Ergänzend werde festgehalten, dass das Bemer-Behandlungssystem patentrechtlich geschützt und laut Anlage in der EU als Medizinprodukt zugelassen sei.
In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung verneinte die Abgabenbehörde das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung mangels Wertverzehr. Nach Wiedergabe der Beschreibung (www.bemergroup.com) des vom Bf erworbenen "Bemer Pro-Set" wurde ausgeführt, dass auf Grund dieser Beschreibung und der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten dieses Wirtschaftsgut keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aufweise. Es sei ein offensichtlich marktgängiges, handelsübliches Produkt, das auch zur Steigerung des körperlichen Wohlbefinden und zwar zur Gesundheitsvorsorge beitrage, daher auch von jeder Person erwerbbar sei und auch von allenfalls gesundheitsbewussten, jedoch nicht beeinträchtigten Personen entsprechend verwendet bzw. einem solchen Personenkreis angeboten werde. Dadurch werde jedoch, anders als etwa bei Rollstühlen, Prothesen oder behindertengerechten Umbauten, ein messbarer Gegenwert geschaffen. Dementsprechend liege allerdings kein endgültiger Vermögensabfluss, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung vor und es mangle somit am Vorliegen einer wirtschaftlichen Belastung.
Dagegen richtete sich der Bf mit seinem Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlagebericht vom gab das Finanzamt eine Stellungnahme ab und führte nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der herrschenden Lehre und Rechtsprechung aus, dass gegenständlichenfalls keine Heilbehandlung gegeben sei, da das Bemer Pro Set ohne Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder Therapeuten benutzt worden sei, da weder eine ärztliche Verordnung noch eine ärztliche Begleitung und Überwachung der Maßnahmen durch einen zur Ausübung der medizinischen Heilkunde Befugten erfolgt sei.
Auch stelle das Gerät kein Hilfsmittel dar. Aufgrund der Beschreibung und der vielfältigen Verwendungsmöglichkeit des Produktes weise dieses Wirtschaftsgut keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aus. Es werde nicht nur zur Behandlung zahlreicher unterschiedlicher gesundheitlicher Probleme eingesetzt, sondern auch zur Prophylaxe. Ebenso werde die Steigerung der sportlichen Leistungsfähigkeit durch das Gerät beworben. Die physikalische Gefäßtherapie durch Bemer Produkte werde auch bei Pferden angeboten.
Wegen des breiten Einsatzgebietes des Tiefenstrahlers sei jedoch die Gegenwerttheorie heranzuziehen. Um als außergewöhnliche Belastung qualifiziert werden zu können, bedürfe es prinzipiell einer vermögensmindernden Ausgabe, die einen endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder Wertverzehr mit sich bringe. Bloße Vermögensumschichtungen würden nicht zu einer Vermögensminderung führen und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung eingestuft werden. Das "Bemer Pro-Set" weise keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit auf, es sei ein offensichtlich marktgängiges, handelsübliches Produkt, das auch zur Steigerung des körperlichen Wohlbefindens und zur Gesundheitsvorsorge beitrage. Es sei somit ein Produkt welches auch von allenfalls gesundheitsbewussten, jedoch nicht beeinträchtigen Personen entsprechend verwendet werde bzw. einem solchen Personenkreis angeboten werde. Dementsprechend liege allerdings kein endgültiger Vermögensabfluss, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung (Geldmittel gegen allgemein verwendbares Wirtschaftsgut) vor.
Gegen diesen Vorlagebericht, dem Vorhaltscharakter zukommt, wurde vom Bf nichts mehr vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 34 EStG 1988 lautet:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
(...)
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
(…)
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 lautet:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden (…) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bf an Schuppenflechte leidet. Zur Linderung der damit einhergehenden Beschwerden hat der Bf mit Rechnung vom ein "Bemer Pro-Set" um einen Gesamtpreis in Höhe von 4.150 Euro erworben.
Der Anwendungsbereich dieses Gerätes ist folgender (http://österreich.bemer group.com/de/anwendungsgebiete).
1. Behandlung
Behandlung im Krankheitsfall, Unterstützung der Immunreaktion, Aktivierung der Selbstheilungskräfte durch Stimulierung der Mikrozirkulation.
2. Prophylaxe
Positiver Einfluss auf das allgemeine Wohlbefinden, die Gesundheit und den Schlaf. Dies führt in der Summe zu einer höheren Lebensqualität.
3. Leistungssteigerung
Unterstützung des Stoffwechsels für Leistungszunahme, Stärkung der Reaktionsfähigkeit, Reduzierung des Risikos von Sportverletzungen, schnellere Regeneration.
Zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit wird konkret ausgeführt:
"Die Physikalische Gefässtherapie BEMER ist die innovative und konsequente Weiterentwicklung der "klassischen Magnetfeldtherapie", bei der die positiven Effekte eines pulsierenden Magnetfeldes mit den Eigenschaften eines besonderen elektromagnetischen Signals kombiniert werden konnten. Auf diese Weise ist es BEMER gelungen, neue medizinische Wirkungen im Bereich der Mikrozirkulation zu erzielen. Dabei darf man allerdings die wissenschaftlich nachgewiesene Physikalische Gefässtherapie BEMER nicht mit der wissenschaftlich nicht abgeklärten Magnetfeldtherapie verwechseln. In zahlreichen Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Studien wurde nachgewiesen, dass die Physikalische Gefässtherapie BEMER durch ihren positiven Einfluss auf die Mikrozirkulation Regenerationszeiten verkürzen kann, wodurch Trainingseinheiten ausgedehnt werden können. Doch die Therapie kann nicht nur zur Steigerung der sportlichen Leistung angewendet werden, sondern auch Sportverletzungen kann vorgebeugt sowie deren Heilung und Rehabilitation beschleunigt werden. Ob im Leistungs- und Spitzensport, im Amateursport oder im Bereich des Freizeitsports, ob eine Steigerung der sportlichen Leistung angestrebt wird oder ob einfach nur die Lebensqualität erhöht werden soll ‒ die Physikalische Gefässtherapie BEMER erhöht nachgewiesen die Leistungsfähigkeit. Im Sportbereich sorgt sie für eine schnellere Regeneration, minimiert die Trainingsausfallzeiten und verbessert den Trainingsstand, optimiert Wettkampfvorbereitungen, verringert das Verletzungsrisiko und beschleunigt die Heilung von Sportverletzungen. Für alle Bereiche gilt aber zusätzlich: Die Physikalische Gefässtherapie BEMER stärkt das Immunsystem und verringert das Infektionsrisiko."
Aber auch die geistige Leistungsfähigkeit wird gesteigert:
"Die Physikalische Gefäßtherapie kann einen Jungbrunnen nicht ersetzen, aber sie bietet die Möglichkeit, auch mit zunehmendem Lebensalter geistig beweglich zu bleiben sowie den beruflichen und privaten Herausforderungen gewachsen zu sein. Dies führt in der Summe zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität."
Es wird sogar zur Burnout Selbsthilfe angeboten:
"Die Therapie fördert die Durchblutung in den kleinsten Blutgefäßen und unterstützt den Körper so bei wesentlichen Aufgaben, wie zum Beispiel bei Erholung, Schlaf und Regeneration sowie bei der Produktion körperlicher und geistiger Leistungsreserven. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Beitrag im Rahmen einer Burnout-Selbsthilfe."
Für die schwierige Trennung der Krankheitskosten von Aufwendungen, die ihrer Natur nach sowohl von Kranken als auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, ist die Vorlage eines zeitlich vor den Aufwendungen erstellten ärztlichen Gutachtens erforderlich, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zu Grunde liegende Maßnahme medizinisch indiziert ist ().
Dem Bf ist zuzustimmen, dass auch Kosten für Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Alternativ- oder Naturmedizin grundsätzlich Kosten der Heilbehandlung und damit eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen medizinisch indiziert sind, also solche, die nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit vorgenommen wurden (vgl. ).
Es ist allgemein bekannt, dass Magnetfeldtherapien nicht immer im Zusammenhang mit einem speziellen Krankheitsbild erfolgen, sondern oft auch ganz allgemein der Entspannung, Steigerung des Wohlbefindes, Regeneration sowie Stärkung des Immunsystems uä. dienen. Die Anschaffung eines derartigen Therapiegerätes erfordert daher nach Lehre und Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung jedenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme ergibt ().
Zum Nachweis, dass diese Therapie in seinem Fall medizinisch indiziert ist, legte der Bf einen Befund vom der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie mit der Therapieempfehlung "Empfehle Einleitung einer Lichttherapie beim niedergelassenen Haut-FA. Pat. möchte Therapie selbständig zu Hause durchführen, daher Vorstellung in unserer Lichtambulanz", und ein Schreiben vom des Bemer Referenzmediziners mit nachstehendem Inhalt vor:
"Der Patient leidet seit 15 Jahren an Hautveränderungen, mit starkem Juckreiz, an beiden Unterschenkeln und der Kopfhaut. Bei Sonne tritt Besserung auf, daher wird die Lichttherapie vom Patienten sehr gut vertragen.
Insgesamt ist davon auszugehen dass die oben genannten Symptome, durch die physikalische Gefäßtherapie Berner, indem die zugrundeliegenden Mikrozirkulationsstörungen günstig beeinflusst werden können.
Die physikalische Gefäßtherapie Berner ist aus oben genannten Gründen für den Patienten besonders geeignet, weil er diese ab sofort mehrmals täglich zur Besserung seiner Beschwerden zu Hause anwenden kann."
Wie aus den aufgezeigten Anwendungsbereichen ersichtlich ist, handelt es sich bei dem Bemer Pro Set um ein marktgängiges - auch für Pferde - nutzbares und für unterschiedlichste Zielsetzungen einsetzbares Produkt. Wenn auch eine (im Internet abrufbare) Info Neurodermitis der Akademie für Bioenergetik der Bemer Therapie bestätigt, dass deren Einsatz diese bei Neurodermitis Erkrankten häufig gute bis sehr gute Erfolge bringe, ersetzt weder diese Info noch das allgemein gehaltene Schreiben des Bemer Referenzmediziners eine Einzelverordnung des behandelnden Arztes. Auch die oben wieder gegebene Empfehlung zur Lichttherapie des Landeskrankenhauses ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine im Vorhinein ausgestellte ärztliche Verordnung zur Anschaffung des gegenständlichen Magnetfeldtherapiegerätes.
Dass für die Anerkennung der Kosten einer Magnetfeldbehandlung als Nachweis eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt und die vor Beginn der Behandlung zu erfolgen hat, hat bereits der Unabhängige Finanzsenat wiederholt festgestellt (zB ).
Mit dieser nachträglichen erstellten, außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden, allgemein gehaltenen Empfehlung wird im vorliegenden Fall den Anforderungen an die Nachweisführung bei Krankheits- oder Behindertenkosten nicht entsprochen.
Eine nachträglich erstellte ärztliche Expertise ist nur dann zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eines Aufwandes geeignet, wenn diese nach Art eines medizinischen Gutachtens erstellt wurde, das heißt einem Qualitätsmaßstab entspricht, der diese einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit zugänglich macht und auch standhalten lässt ( RV/0956-G/07).
Das Bundesfinanzgericht bezweifelt nicht, dass sich die Anwendungen mit diesem Gerät positiv auf die Gesundheit des Bf ausgewirkt haben. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Judikatur jedoch nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig erwachsen an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann ().
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Ein weiterer Grund zur Nichtanerkennung dieser Kosten ist die vom Finanzamt bereits angesprochene "Gegenwerttheorie".
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Dem getätigten Aufwand steht in diesen Fällen der Wert des erworbenen Wirtschaftsgutes gegenüber, sodass es zu keinem Vermögensabfluss und damit auch zu keiner Belastung im Sinne der o.a. Bestimmung kommt. Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo Wirtschaftsgüter beschafft werden, die infolge Verwendbarkeit nur für bestimmte, individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben ().
Den vom Bf getätigten Ausgaben steht der Wert des Gefäßtherapiegerätes gegenüber, welches, wie oben ausgeführt, einen sehr weiten Anwendungsbereich und keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat, sodass es hier auch zu keinem Vermögensabfluss und damit auch zu keiner Belastung im Sinne der hier maßgeblichen steuerlichen Bestimmung kommt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101308.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at