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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2020, RV/7102299/2015

Nichtanerkennnung von Betriebsausgaben und Vorsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den SenatsvorsitzendenV, die RichterinR sowie die fachkundigen Laienrichter Laienrichter1 und Laienrichter2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2007, Einkommensteuer 2007 und Umsatzsteuer 2007, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Streitjahr 2007 in der Immoblienbranche tätig und arbeitete auf Honorarbasis gem. § 109a EStG für die Firma P.

Der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden vom Finanzamt am 10. bzw. erlassen und erwuchsen in Rechtskraft.

Die Umsatzsteuergutschrift 2007 betrug € 6.529,37. Die Einkommensteuer 2007 wurde mit € 2.385,96 festgesetzt.

Ab Dezember 2012 fand im Unternehmen des Bf. eine Betriebsprüfung statt.

Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden vier Rechnungen mit Umsatzsteuerbeträgen der Firma L GmbH, sowie vier Kasseneingangsbelege der Firma L vorgefunden. Der Bf. erklärte, er habe die in den Rechnungen angeführten Beträge für die Vermittlung und Beratung von vier Liegenschaftsverkäufen an die Firma L GmbH an eine Kontaktperson in bar bezahlt.

Diese Kontaktperson habe er bei einer Immobilienveranstaltung kennengelernt. Der Bf. gab Name und Telefonnummer mit DI ***1*** E, Tel Nr.: 0676/abcdefg***2*** bekannt.

Die Betriebsprüfung konnte die Person nicht kontaktieren und stellte fest, dass sie bereits im Jahr 2011 verstorben ist.

Der Bf. erklärte über weiteres Befragen, er habe darauf vertraut, dass DI ***1*** E Mitarbeiter der Firma L GmbH gewesen sei und konnte keine Unterlagen betreffend den Zusammenhang zwischen DI ***1*** E und der Firma L GmbH vorlegen.

Betreffend die Firma L GmbH habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe und nur für "Rechnungskäufe" verwendet worden sei.

Laut Ansicht der Betriebsprüfung stimme die Musterzeichnung des Geschäftsführers der Firma L GmbH laut Firmenbuch nicht mit jener Unterschrift überein, die auf den vier Eingangsrechnungen bzw. vier Kassabelegen aufscheint.

Die Unterschrift des Herrn DI ***1*** E laut Firmenbuch entspreche nicht jener Unterschrift, welche auf den Eingangsrechnungen bzw. Kassabelegen enthalten sei.

Der Bf. konnte sich nicht mehr erinnern, ob die Kassabelege von DI ***1*** E vor ihm unterschieben worden seien oder bereits vor der Geldübergabe unterfertigt gewesen seien.

Auf den vom Bf. vorlegten Bankbelegen (Kontoauszügen) sei eine Abhebung am in Höhe von € 20.000,- ersichtlich, welche nach Angaben des Bf. für die Barzahlung der Rechnung am durch den Bf. an die Firma L GmbH in Höhe von € 29.280,- abgehoben worden sei.

Die Rechnungen der Firma L GmbH enthalten jeweils das vermittelte Objekt, jedoch sie kein Leistungsdatum ausgewiesen.

Es liegen folgende vier Rechnungen samt vier Kassabelegen vor:

1a.) Rechnung Nr. 129/2007 vom über Beratung und Verkaufsabwicklung Objekt 1060 Wien, Adresse1

Kaufpreis. 2.300.000,-

Provision 24.400,-

20% Ust 4.800,-

Gesamt 29.280,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kassaeingangsbeleg € 29.280,- Re 129/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

2. a.) Rechnung 112/2007 vom über Beratung und Verkaufsabwicklung Objekt 1010 Wien, Adresse2

Provision 1.704,-

20% USt 284,-

Gesamt 1.704,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kassaeingangsbeleg € 1.420,- Re 112/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

3. a.) Rechnung 83/2007 vom über Beratung und Verkaufsabwicklung Objekt 1050 Wien, Adresse3

Kaufpreis: 1.300.000,-

Provision 3.105,-

20% Ust 621,-

Gesamt 3.726,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kasseneingangsbeleg € 3.726,- Re 83/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

4. a.) Rechnung 92/2007 vom über Beratung und Abwicklung Objekt 1010 Wien, Adresse4

Provision 1.650,-

20% USt 330,-

Gesamt 1.980,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kasseneingangsbeleg 1.980,- Re 92/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

Der Bf. hat trotz Aufforderung durch die Betriebsprüfung und Hinweises auf den nicht vorhandenen Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung keine weiteren Unterlagen bzw. Nachweise vorgelegt.

Die Betriebsprüfung hat mangels Dokumentation die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 30.575,- bei der Einkommensteuer, sowie € 6.115,- an Vorsteuer bei der Umsatzsteuerberechnung nicht anerkannt.

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung wurden vom Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2007 wieder aufgenommen und am der Umsatzsteuerbescheid 2007 mit Festsetzung einer Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 11.250, 87 und der Einkommensteuerbescheid für 2007 mit Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von € 15.348,43, sowie der Anspruchszinsenbescheid für 2007 erlassen.

Der Bf. hat fristgerecht Beschwerde gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid für 2007, sowie gegen den Anspruchszinsenbescheid für 2007 erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie Entscheidung durch den Senat beantragt.

Inhaltlich führte der Bf. aus, dass er die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach ein Leistungsaustausch zwischen dem Bf. und der L GmbH nicht nachgewiesen werden konnte, für verfehlt halte.

Bereits die Abhebung von € 20.000,- am vom Konto des Bf. für die Barzahlung der Rechnung vom in Höhe von € 29.280,- dokumentiere ausreichend, dass der Bf. die Rechnung der Firma L GmbH bezahlt habe, welche zwei Drittel der gesamten strittigen Rechnungsbeträge darstelle.

Wenn man von der Bezahlung der Rechnung durch den Bf. ausgehe, so sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch von einer Leistungserbringung der Firma L GmbH auszugehen.

Was die Ermittlungen betreffend die Firma L GmbH angehe, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, sondern nur für "Rechnungskäufe" verwendet worden sei, weist der Bf. darauf hin, dass in der Immoblienbranche es durchaus üblich sei, Geschäfte auf Basis von sogenannten Tippgeberprovisionen abzuschließen und diese auch mündlich abgeschlossen werden.

Im vorliegenden Fall sei vereinbart worden, dass der Bf. eine Subprovision an die L GmbH bezahle.

Die L GmbH habe beim Verkauf Adresse1 den Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Bf. hergestellt, welcher einen Käufer gefunden habe. Der Bf. habe von P eine Provision erhalten und dann seinerseits eine Subprovision an den Tippgeber, die Firma L GmbH, bezahlt.

Die im Jahr 2007 existierende email Korrespondenz betreffend die Geschäftsfälle könne aufgrund des langen Zeitablaufes nicht mehr vorgelegt werden.

Was den von der Betriebsprüfung angezweifelten Zusammenhang zwischen DI ***1*** E und der L GmbH betreffe, sei aus Sicht des Bf. eine Anscheinsvollmacht gemäß § 1029 Abs. 1 ABGB vorgelegen.

Aus dem Verhalten des DI ***1*** E habe der Bf. den Schluss ziehen können, dass dieser für die Abwicklung der Geschäfte zuständig und bevollmächtigt sei. Der Überbringer einer Quittung könne gemäß § 1029 Abs. 2 ABGB als ermächtigt angesehen werden, die Leistung zu empfangen.

Was die Nichtübereinstimmung der Unterschriften betreffe, sei denkbar, dass die L GmbH einen Dritten mit der Ausstellung der Rechnungen und Kassenbelege bevollmächtigt habe. Es fehle betreffend die Nichtübereinstimmung der Unterschriften die Begründung bzw. bedürfe es weiterer Sachverhaltsfeststellungen.

Wenn die Unterschrift auf den Rechnungen und Kassabelegen nicht der des DI ***1*** E entspreche, so sei zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Belege dem Bf. bereits unterschrieben übergeben worden seien.

Nach Ansicht des Bf. sei es dem Finanzamt nicht gelungen zu beweisen, dass den gegenständlichen Rechnungen kein Leistungsaustausch zwischen dem Bf. und der L GmbH zu Grunde gelegen sei.

Im Jahr 2007 seien sowohl die L GmbH als auch DI ***1*** E tatsächlich vorhanden gewesen.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung der Nennung des Gläubigers der Rechnungen im Sinne des § 162 BAO nachgekommen. Auch sei bei der Prüfung der Umsatzsteuer für 2007 im Jahr 2009 keine Beanstandung vorgenommen worden.

Der Bf. beantragte die Einvernahme seiner Person und legte Kopien der vier Rechnungen, der vier Kassabelege, sowie zwei Kontoauszüge seines Kontos und eine Honorarnote des Bf. an Herrn P vom über ein an den Bf. gezahltes Honorar inklusive USt in Höhe von € 48.791,99 vor.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2007, sowie Anspruchszinsen für 2007.

Das Finanzamt stellte fest, dass es sich bei der L GmbH laut Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien und der Steuerfahndung Wien um eine Scheinfirma handelt, die keine (legale) Geschäftstätigkeit ausübte.

Zur Begründung der Abweisung führte das Finanzamt aus, dass sich aus der Barabhebung des Bf. vom in Höhe von € 20.000,- von seinem Konto nicht zwingend die Bezahlung der Rechnung am von € 29.280 ableiten lasse, weil noch ein nicht jederzeit verfügbarer Betrag von € 9.280,- auf den Rechnungsbetrag gefehlt habe. Außerdem sei die Abhebung kurz nach Honorargutschrift erfolgt, sodass auch eine private Abhebung als plausibel anzusehen sei. Bemerkenswert erscheinen auch Bareinzahlungen in Höhe von € 10.000,- am und von € 14.000,- am , wohingegen sonstige Ein- und Auszahlungen im Bereich von höchstens einmal € 5.000,- bzw. € 4.000,- ansonsten immer unter € 2.000,- aus den Kontoauszügen ersichtlich sind.

Aus den Kontobewegungen des Bankkontos des Bf. sei ein Leistungsaustausch nicht abschließend ableitbar.

Betreffend die Tippgeberprovision führte das Finanzamt aus, dass in den Vorjahren 2004 bis 2006 und in den Folgejahren keine Aufwendungen für Fremdleistungen erklärt worden seien.

Zusätzlich sei zu beachten, dass die Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von € 30.575,- rund 53% der eigenen Honorareinkünfte von € 58.089,07 ausgemacht haben. Eine Verhältnismäßigkeit und Branchenüblichkeit der als bezahlt behaupteten Beträge werde vom Finanzamt bezweifelt. Auch könne betreffend die Höhe der Tippgeberprovisionen nicht festgestellt werden, nach welchen Kriterien diese berechnet worden seien.

Das eventuelle Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sei abgabenrechtlich nicht entscheidend.

Die Tatsache, dass keine Dokumentation über die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung vorliege, erhärte den Verdacht, dass keine tatsächliche Leistung erbracht worden sei.

§ 162 BAO werde nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannte Person nicht der tatsächliche Empfänger ist. Eine zwischengeschaltete Person, die den Geldbetrag an einen Dritten weiterleiten müsse, sei nicht der eigentliche Empfänger. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannte Person nicht der tatsächliche Empfänger der abgesetzten Beträge sei, könne die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen (; ; ).

Das Finanzamt sehe es als erwiesen an, dass die Firma L GmbH eine Scheinfirma sei, deren Rechnungen Scheinrechnungen darstellen. Gemäß § 23 BAO könne der geltend gemachte Aufwand und die Vorsteuer daher nicht anerkannt werden.

Der Bf. sei der Aufforderung gemäß § 162 BAO durch Benennung von DI ***1*** E nicht nachgekommen, weshalb auch die eventuell an Dritte geleistete Zahlung nicht anerkannt werden könne, weil die Rechtsfolge des § 162 Abs. 2 BAO unabhängig davon eintrete, ob ein Aufwand tatsächlich angefallen sei.

Der Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

In der mündlichen Verhandlung entgegnete der steuerliche Vertreter des Bf. den Feststellungen des Finanzamtes, dass kein Leistungssaustauch stattgefunden habe und erklärte, dass bei einer 2009 stattgefunden habenden Prüfung nichts beanstandet worden sei. Der Bf. hab alles über seinen Steuerberater abgewickelt, dieser habe Firmenbuchauszug usw. betreffend die L GmbH geprüft, für den Bf. sei das Vorliegen einer Scheinfirma nicht erkennbar gewesen.

Die belangte Behörde habe die Usancen der Branche nicht berücksichtigt. Aus den Ausführungen des Finanzamtes betreffend Unterschriften im Firmenbuch schließe der steuerliche Vertreter, dass DI E Geschäftsführer der L GmbH gewesen sei.

Der Bf. erklärte, dass in der Immobilienbranche es betreffend Provisionsaufteilung A-Metageschäfte, bei denen die Provision geteilt werde, Gemeinschaftsgeschäfte, bei denen die Provision nach Vereinbarung und Arbeitsaufwand z.b. 30:70 geteilt werde und Tippgebergeschäfte, bei denen 5-10% der Nettoprovision als Subprovision gezahlt werde, gebe.

Bei der Adresse1 habe es sich um ein Gemeinschaftsgeschäft gehandelt, Herr DI E hatte den Kontakt zum Verkäufer.

Barzahlungen seien in der Branche im Jahr 2007 üblich gewesen, um sofort das Geld zu bekommen, da Überweisungen damals länger gedauert haben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bf. als Subprovision geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 30.575,- und die Vorsteuer in Höhe von € 6.115,- bei der Umsatz- und Einkommensteuerberechnung für 2007 zu berücksichtigen sind und ob der Anspruchszinsenbescheid 2007 zu Recht ergangen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. erzielte im Streitjahr 2007 aus seiner Tätigkeit in der Immobilienbranche Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Honoraren, welche dem Finanzamt mit Mitteilung gem. § 109a EStG zur Kenntnis gebracht wurden. Insgesamt wurde gem. § 109a EStG vom Bf. ein Honorar von € 58.089,07 im Jahr 2007 bezogen.

Der Bf. begehrt im Streitjahr 2007 aufgrund von vier an ihn gerichteten Rechnungen der Firma L GmbH betreffend Beratung und Verkaufsabwicklung von Immobilienverkäufen, sowie vier von der Firma L GmbH ausgestellten Kasseneingangsbelegen einen Gesamtbetrag von € 30.575,00 an Fremdleistungen (Subhonorar) abzusetzen und hat diesbezüglich einen Betrag von € 6.115,00 an Vorsteuer geltend gemacht.

Laut Feststellungen der Betriebsprüfung wurde in den Jahren 2004 bis 2006, sowie 2008 keine Subhonorare abgesetzt.

1.) a.) Rechnung Nr. 129/2007 vom über Beratung und Verkaufsabwicklung Objekt 1060 Wien, Adresse1

Kaufpreis: 2.300.000,-

Provision 24.400,-

20% Ust 4.800,-

Gesamt 29.280,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kassaeingangsbeleg € 29.280,- Re 129/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

2.) a.) Rechnung 112/2007 vom über Beratung und Verkaufsabwicklung Objekt 1010 Wien, Adresse2

Provision 1.420,-

20% USt 284,-

Gesamt 1.704,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kassaeingangsbeleg € 1.420,- Re 112/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

3.) a.) Rechnung 83/2007 vom über Beratung und Verkaufsabwicklung Objekt 1050 Wien, Adresse3

Kaufpreis: 1.300.000,-

Provision 3.105,-

20% Ust 621,-

Gesamt 3.726,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kasseneingangsbeleg € 3.726,- Re 83/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

4.) a.) Rechnung 92/2007 vom über Beratung und Abwicklung Objekt 1010 Wien, Adresse4

Provision 1.650,-

20% USt 330,-

Gesamt 1.980,-

Unterschrift und Stempel L GmbH Personalleasing

b.) Kasseneingangsbeleg 1.980,- Re 92/2007

Wien L GmbH Personalleasing

Unterschrift und Stempel

Der Abschluß der vier Immobiliengeschäfte ist durch Ablichtungen der entsprechenden Kaufverträge nachgewiesen.

Der Bf. behauptet, dass er die vier Geldbeträge an einen Herrn DI ***1*** E, welchen er bei einer Immobilienveranstaltung kennengelernt habe, jeweils übergeben habe und von diesem die Kasseneingangsbelege der L GmbH erhalten habe.

Über Aufforderung des Finanzamtes gem § 162 BAO teilte der Bf. im Jahr 2012 anlässlich der Betriebsprüfung Name und Telefonnummer des Geldempfängers mit DI ***1*** E, TelNr. 0676/abcdefg***2*** mit.

Nach Feststellungen der Betriebsprüfung ist DI ***1*** E im Jahr 2011 verstorben.

Die Rechnungen und Kasseneingangsbelege tragen den Stempel L GmbH Personalleasing und enthalten eine Unterschrift.

Die auf den vorgelegten Belegen enthaltene Unterschrift entspricht nicht der Musterunterschrift des Geschäftsführers der Firma L GmbH H im Firmenbuch.

Die Unterschrift auf den vier Rechnungen und vier Kasseneingangsbelegen der Firma L GmbH stimmen nicht mit der Unterschrift des DI ***1*** E überein, welche aus den im Akt erliegenden Ablichtungen zweier notarieller Abtretungsverträge ersichtlich ist.

In seiner schriftlichen Aussage gab der Bf. an, sich nicht erinnern zu können, ob er die vier Kasseneingangsbelege bereits unterschrieben von DI ***1*** E erhalten oder ob dieser sie unterschrieben habe.

Aus den Kontoauszügen des Bf. für das Jahr 2007 sind übliche Barabhebungen und Einzahlungen im Umfang von höchstens € 2.000,- enthalten. An größeren Beträgen wurde am ein Betrag von € 20.000,- behoben. Bareinzahlungen erfolgten am 25.1 € 5.000,-, am 8.5. € 4.000,- , am 13.7. € 10.000,- und am 10.8. € 14.000,-.

Die Betriebsprüfung anerkannte den Abzug der Subhonorare nicht und versagte den Abzug der Vorsteuer, da der Bf. nach ihrer Ansicht der Aufforderung gem. § 162 BAO nicht nachgekommen sei und kein Leistungsaustausch zwischen dem Bf. und der Firma L GmbH nachgewiesen wurde.

Der Bf. bekämpft diesen Standpunkt und ersucht um Anerkennung der Ausgaben und der Vorsteuer.

Rechtliche Würdigung:

Die Außenprüfung hat im Bericht u.a. die Feststellung getroffen, dass es auf Grund der Ermittlungsergebnisse zur L GmbH - es habe keinerlei Geschäftstätigkeit dieser Firma nachgewiesen werden können, einvernommene Personen hätten angegeben, dass diese für "Rechnungskäufe" verwendet worden sei - schwere Bedenken hinsichtlich einer tatsächlichen Leistungserbringung durch diese Gesellschaft gebe. Im Hinblick auf die Schwere dieser Vorhaltungen habe trotz mehrfacher Aufforderung der eigentliche Geschäftsablauf durch Vorlage von geeigneten Aufzeichnungen wie z.B. Besprechungsnotizen, Terminvereinbarungen für Besichtigungen, Bekanntgabe von Namen interessierter Käufer und Verkäufer, Verträge über Provisionsabrechnungen nach erfolgreicher Geschäftsabwicklung etc. in keinster Weise dokumentiert werden können. In der Beschwerdevorentscheidung führt die belangte Behörde weiter aus, es habe nicht festgestellt werden können, nach welchen Kriterien die Tippgeberprovisionen berechnet worden seien, die Tatsache, dass keine Dokumentation über die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung vorliege, erhärte den Verdacht, dass keine tatsächliche Leistung erbracht worden sei, die belangte Behörde sehe es als erwiesen an, dass die von der L GmbH gelegten Rechnungen bloße Scheinrechnungen seien.

Diese von der Außenprüfung bzw. von der belangten Behörde festgestellten Umstände, denen der Bf. letztlich nicht substantiiert entgegengetreten ist, sind so beschaffen, dass sie Anlass zu Zweifeln an einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die L GmbH geben.

Für die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden Rechnungen das tatsächliche Geschehen widerspiegeln oder ob sie nur zum Schein ausgestellt wurden, kommt der Erweislichkeit der behaupteten vertraglichen Beziehung (Erbringung bestimmter Leistungen einerseits und Zahlungsfluss andererseits) entscheidende Bedeutung zu (vgl. ).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Bf. trotz der schon im Prüfungsverfahren ergangenen Aufforderung zu keiner einzigen der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen konkrete Anhaltspunkte oder Unterlagen, an Hand derer die tatsächliche Erbringung von Leistungen durch die L GmbH zweifelsfrei nachvollzogen werden könnte, vorgelegt hat. Der bloße Hinweis, in der Immobilienbranche sei es üblich, Geschäfte mündlich abzuschließen, ist nicht geeignet, eine tatsächliche Leistungserbringung durch die L GmbH unter Beweis zu stellen. Es mag zwar zutreffen, dass es, wie der Bf. in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sog. A-Meta Geschäfte, Tippgeberprovisionen und Gemeinschaftsgeschäfte gibt, wie anhand dieser allgemeinen Erläuterungen zu in der Immobilienbranche gängigen Geschäften, die in keiner nachvollziehbaren Weise auf die konkret als Subprovision geltend gemachten Beträge eingehen, eine tatsächliche Leistungserbringung durch die L GmbH dargetan werden könnte, ist aber nicht ersichtlich. Wenn der Bf. daher weiter ausführt, bei dem Projekt Adresse1 habe es sich um ein "Gemeinschaftsgeschäft" gehandelt, so bleibt er noch immer jeden Nachweis dafür schuldig, in welchem Umfang die L GmbH in diesem Zusammenhang welche konkreten Leistungen, die noch dazu eine Subprovision in Höhe von netto 24.400,00 € rechtfertigen würden, erbracht hätte und nach welchen Gesichtspunkten diese Subprovision überhaupt bemessen worden wäre. Es ist nicht lebensnah, einen Betrag in dieser Größenordnung an einen Vertragspartner zu bezahlen, ohne die Leistungen des Vertragspartners und seinen Entgeltsanspruch hinreichend zu bestimmen und zu dokumentieren. Dass der Bf. Unterlagen, die Leistungen in Höhe von 30.575,00 € (netto) belegen könnten, nicht aufbewahren würde, ist, nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der vom Bf. im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Provisionen, nicht plausibel.

Auch in Relation zu den gesamten im Jahr 2007 bezogenen Honoraren von € 58.089,07 erscheinen die als abzusetzen beantragten Aufwendungen für Subhonorare von € 30.575,- als nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend und daher zweifelhaft.

Zu Zweifeln Anlass gibt ferner, dass die Leistungen der L GmbH auf den Rechnungen mit "Beratung und Verkaufsabwicklung" angegeben werden, während der Bf. in der Beschwerde vorbringt, er habe an die L GmbH "Tippgeberprovisionen" bezahlt, um in der mündlichen Verhandlung (hinsichtlich des Projekts Adresse1) dann wiederum von einem mit der L GmbH abgewickelten "Gemeinschaftsgeschäft" zu sprechen. Dass der Geschäftsgegenstand der L GmbH auf den Rechnungen bzw. auf den dort angebrachten Firmenstempeln mit "Personalleasing" angegeben ist, nicht stimmig zu deren vorgeblichem Tätigwerden in der Immobilienbranche passt, verstärkt diese Zweifel.

In welcher Beziehung der vom Bf. in Spiel gebrachte DI E zur L GmbH gestanden wäre, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der Bf. hat nichts vorgebracht, das darauf hindeuten könnte, dass DI E für die L GmbH tätig geworden wäre bzw. dass dieser im Namen der L GmbH mit dem Bf. Immobiliengeschäfte abgewickelt hätte. Geschäftsführer der L GmbH war laut Firmenbuchauszug ein H und nicht, wie der Vertreter des Bf in der mündlichen Verhandlung vermeinte, DI E. Was das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht betrifft, so hat der Bf schon nicht dargetan, worauf sich der Anschein, dass DI E als für die L GmbH ermächtigt anzusehen gewesen wäre, gegründet hat. Mehr als dass sich dieser als Mitarbeiter der L GmbH ausgegeben habe und sehr selbstbewusst bei den Gesprächen aufgetreten sei (Feststellungen in Tz 2 des Berichts), konnte der Bf dazu nicht angeben.

Zudem ist auch in Bezug auf das vermeintliche Handeln des DI E für die L GmbH festzustellen, dass der Bf. keine Unterlagen präsentiert hat, die ein solches Handeln des DI E belegen könnten. Es gibt keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass DI E jemals im Zusammenhang mit den auf den Rechnungen der L GmbH angeführten Projekten in Erscheinung getreten wäre. Dass DI E dem Bf. Tipps gegeben bzw. Kontakte zu Kauf- oder Verkaufsinteressenten hergestellt oder - beim Projekt Adresse1 - bei einem "Gemeinschaftsgeschäft" mitgewirkt habe, verlässt daher nicht die Behauptungsebene.

Was die Seite des Zahlungsflusses betrifft, so hat der Bf. auch hier nicht glaubhaft gemacht, dass ein solcher hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge tatsächlich stattgefunden hätte. Die auf den vorgelegten Kassabelegen vorhandenen Unterschriften stimmen weder mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers der L GmbH noch mit der Unterschrift des DI E überein. Damit bleibt aber im Dunkeln, um wen es sich beim Unterzeichnenden der Kassabelege gehandelt hat. Das bloße Vorhandensein einer Unterschrift auf einer Zahlungsquittung reicht aber nicht aus, eine tatsächlich erfolgte Barzahlung darzutun, zumal die Richtigkeit der Unterschrift nicht überprüft werden kann.

Ob Barzahlungen in der Immobilienbranche, wie der Bf. in der mündlichen Verhandlung beteuerte, üblich sind bzw. zum damaligen Zeitpunkt üblich waren - die Provisionen des Bf. etwa wurden sehr wohl im Wege der Überweisung auf sein Konto beglichen - kann dahingestellt bleiben. Barzahlungen in der gegenständlichen Größenordnung - beim Projekt Adresse 1 sogar 29.280,00 € - sind jedenfalls bereits an sich ungewöhnlich, umso weniger ist es plausibel, dass der Bf. solche Zahlungen im bloßen Vertrauen, die L GmbH werde wohl einen Dritten mit der Ausstellung der Kassabelege bevollmächtigt haben, bar geleistet hätte. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass sich der Bf. vor der Aushändigung von Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt rd. 36.000,00 € von der Inkassoberechtigung des Betreffenden überzeugt und auf eine beweiskräftige Quittierung bestanden hätte. Im Übrigen gibt es auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. die Beträge dem DI E - weder scheint dessen Name auf den Kassabelegen auf, noch kann, wie bereits erwähnt, die Unterschrift auf den Kassabelegen dem DI E zugeordnet werden - ausgefolgt hätte. Einen nachvollziehbaren Beweis für die - zumal nach dem Tod des DI E aufgestellte - Behauptung, er habe diesem das Geld ausgehändigt, ist der Bf. schuldig geblieben.

Durch die aus den vorliegenden Kontoauszügen des Bf. ersichtlichen Buchungen kann ein Leistungsaustausch ebenfalls keineswegs nachgewiesen werden. Abgesehen davon, dass auf den Rechnungsbetrag von 29.280,00 € noch immer rd. 9.000,00 € fehlen, stellt auch die am erfolgte Abhebung vom Konto des Bf. in Höhe von 20.000,00 € keinen Nachweis für die Bezahlung der Rechnung vom dar. Auch indizieren die in der BVE angeführten späteren Bareinzahlungen über 10.000,00 € und 14.000,00 €, dass die laut Rechnungen bar bezahlten Beträge den Einflussbereich des Bf. nie verlassen haben.

Ein tatsächlicher Geldabfluss aus dem Bereich des Bf. ist somit nicht nachvollziehbar. Für das Vorliegen einer Leistungsbeziehung kommt aber gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht zu ().

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass weder ein Leistungsaustausch zwischen dem Bf. und der L GmbH noch ein tatsächlicher Zahlungszufluss nachgewiesen werden konnte.

Von Bedeutung ist schließlich auch der von der Außenprüfung festgestellte Umstand, dass es sich bei der L GmbH um eine Scheinfirma handelt, die keine (legale) Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, sondern nur für Rechnungskäufe verwendet wurde (vgl. dazu auch die Entscheidung des . 2010/13/0146, die ebenfalls von der L GmbH gelegte Scheinrechnungen betroffen hat). Die hinsichtlich der gegenständlichen Rechnungen vorliegenden Verhältnisse - eine tatsächliche Leistungserbringung durch die L GmbH ist nicht nachvollziehbar, Leistungsnachweise wurden nicht vorgelegt, ebenso keine Unterlagen, die eine Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge zweifelsfrei belegen könnten - fügen sich in dieses Bild.

Aus den dargelegten Gründen sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechnungen der L GmbH um bloße Scheinrechnungen, denen keine entsprechenden Leistungen gegenüberstanden, handelt. Den in den Rechnungen der L GmbH ausgewiesenen Beträgen fehlt es folglich an einer betrieblichen Veranlassung, weshalb sie keine Betriebsausgaben darstellen. Da die vom Bf. namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht hat, kann sie im Übrigen auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden, weshalb die Außenprüfung bzw. die belangte Behörde die Verweigerung des Betriebsausgabenabzugs zur Recht auch auf diese Bestimmung gestützt hat. Mangels tatsächlicher Leistungserbringung sind auch die für den Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. ; Achatz/Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar4, § 12 Tz 36).

Die Beschwerde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007 war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom bleiben unverändert.

Da der Anspruchszinsenbescheid gemäß § 205 BAO an den Spruch des zur Nachforderung führenden Einkommensteuerbescheides 2007 gebunden ist und dieser unverändert bleibt, war auch die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2007 vom abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall Bedeutung hat ().

In der gegenständlichen Entscheidung war die bloß einzelfallbezogene Beurteilung zu treffen, ob den Rechnungen der L GmbH tatsächliche Leistungen zu Grunde lagen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102299.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at