Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nach Scheidung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Abgabenbetrages in Höhe von 1.755,90 Euro richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als der verbleibende Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre mit 219,66 Euro statt mit 3.176,94 Euro festgestellt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Am wurde ein Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Sohn des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) gestellt. Dieser Antrag war von beiden Kindeseltern unterfertigt. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden verheiratet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt.
Am erging an den BF ein Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2013 in Höhe von 1.755,90 Euro. Dieser Betrag errechnete sich gem. § 19 Abs. 1 KBGG aus 5% des Gesamteinkommens der Eltern. Der für die Folgejahre verbleibende Rückzahlungsbetrag wurde mit 3.176,94 Euro bestimmt. In der Begründung wurde auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG verwiesen. Die Heranziehung des Kindesvaters zur Rückzahlung sei auf Grund der Einkommensverhältnisse erfolgt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe mit ***1*** ***Name2***-***Name3*** (ehemals ***Name1***) am vor dem Bezirksgericht geschieden worden sei. Bereits am sei der BF aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen.
Der BF habe keine Kenntnis, noch sei er in irgendeiner Weise an der Beantragung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld beteiligt gewesen.
Der BF sei 2013 nicht mehr mit ***1*** ***Name2***-***Name3*** verheiratet gewesen, sodass gemäß § 12 Kinderbetreuungsgeldgesetz das Einkommen ihres aktuellen Ehemannes mit ihrem Einkommen zu addieren gewesen wäre.
Es verwundere, dass das Finanzamt sich auf § 18 Abs. 1 Z 2 KGGG stützt, da die §§ 18 und 19 KGGG mit außer Kraft getreten seien und daher eine Rückforderung nicht zulässig sei.
Eine Rückforderung vom geschiedenen Ehegatten sei auch schon nach der bis 2009 geltenden Rechtslage nicht zulässig gewesen, da die Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und nicht diejenigen der Kindeseltern zusammenzurechnen seien.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Für das Kind ***Name2******Vorname_Kind*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum Oktober 2009 bis Jänner 2012 von insgesamt 4.932,84 ausbezahlt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2012 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG (= mehr als 35.000 Euro) überschritten. Maßgeblich sind das steuerpflichtige Einkommen sowie bestimmte steuerfreie Leistungen. Das Nettoeinkommen ist nicht maßgeblich.
Ihr steuerpflichtiges Einkommen für das Jahr 2013 betrug laut Einkommensteuerbescheid 2013 vom € 20.714,59, die Kindesmutter hatte laut Einkommensteuerbescheid 2013 vom ein Einkommen von € 14.403,38.
Da im Jahr 2013 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 KBGG überschritten wurden, erfolgte die Vorschreibung zu Recht. Das Gesetz sieht keine Verknüpfung der Bestimmungen des § 16 KBGG (Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers an den zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil) und der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 KBGG (Rückzahlungsverpflichtung des Abgabepflichtigen bei Überschreiten der Einkommensgrenzen, wenn der Zuschuss an den anderen Elternteil ausbezahlt wurde) vor. Der Elternteil hat die Rückzahlung zu leisten, auch wenn behauptet wird eine Mitteilung gemäß § 16 KBGG nicht erhalten zu haben (siehe 2009/17/0250)."
4. Mit Schriftsatz vom beantragte der BF ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
5. Über Ersuchen um Beistandspflicht vom forderte das Finanzamt von der österreichischen Gesundheitskasse die Übermittlung des Aktes betreffend die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld an.
Die daraufhin übermittelten Formblätter "Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" und "Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" sind mit datiert und wurden von beiden Elternteilen unterfertigt.
6. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung. Im Vorlagebericht wurde wie folgt Stellung genommen:
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde tragen der Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sowie die Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (samt Information über die abgabenrechtlichen Konsequenzen des Zuschusses) die Unterschrift beider Elternteile. Die Unterlagen seien am bei der Gebietskrankenkasse eingereicht worden.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG sei der Abschnitt 4 (§§ 18-23) zwar mit Ablauf des außer Kraft getreten, jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. § 18 Abs. 2 KBGG bestimme für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21 KBGG) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben sei, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei sei insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers sei aufgrund der Höhe seiner Einkünfte sowie aufgrund der ausschließlichen Betreuung des Kindes durch die Mutter gerechtfertigt.
7. Über Anregung des Bundesfinanzgerichtes stellte das Finanzamt eine Anfrage an die österreichische Gesundheitskasse bezüglich der Zuschuss-Meldungen in Hinblick auf die Scheidung der Ehe.
Mit E-Mail vom übermittelte die österreichische Gesundheitskasse einen Auszug aus dem Ehebuch aus dem die Auflösung der Ehe des BF mit der Kindesmutter am hervorgeht und teilte mit, dass nur für die bis zu diesem Tag erfolgten Zuschüsse iHv. 1.975,56 Euro eine Rückzahlungsverpflichtung beider Elternteile bestehe. Die Beträge ab seien hinfällig. Die Auflösung der Ehe sei der Gesundheitskasse im Jahr 2014 bekannt geworden und zu diesem Zeitpunkt auch eine Korrektur beim Zuschuss durchgeführt worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob für das Jahr 2010 eine elektronische Korrekturmeldung erfolgt sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der BF ist unbestritten der Vater des Kindes ***Vorname_Kind*** ***Name2***, geboren im Juli 2009.
Mit der Kindesmutter war der BF laut Auszug aus der zentralen Partnerverwaltung bis zur Auflösung der Ehe am verheiratet.
In der Beschwerde wird der als Datum der Scheidung angegeben und auf den Beschluss des Bezirksgerichts in Pflegschaftssachen vom verwiesen. Aus diesem Beschluss geht jedoch nur hervor, dass am ein Vergleich bezüglich Obsorge, Kindesunterhalt und Besuchsrecht genehmigt worden sei.
Laut Zentralem Melderegister war der BF bis am Hauptwohnsitz der Kindesmutter gemeldet.
Am stellte er gemeinsam mit der Kindesmutter den Antrag auf Ausbezahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld und verpflichtete sich durch Unterfertigung der Abgabenerklärung gemeinsam mit ihr zur Rückzahlung, sobald eine gewisse Einkommensgrenze überschritten werden sollte.
Bis zur Auflösung der Ehe am wurden Zuschüsse in Höhe von insgesamt 1.975,56 Euro ausbezahlt.
Die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, für die sowohl die Kindesmutter als auch der BF rückzahlungsverpflichtet sind, betragen 418,14 Euro für 2009 (69 Tage) und 1.557,42 Euro für 2010 (257 Tage). Dies wurde von der österreichischen Gesundheitskasse mit E-Mail vom mitgeteilt.
Das Finanzamt ging (aufgrund der nicht erfolgten elektronischen Korrekturmeldung der österreichischen Gesundheitskasse) bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides noch davon aus, dass Zuschüsse in Höhe von insgesamt 4.932,84 Euro mit Rückzahlungsverpflichtung des BF ausbezahlt worden seien.
Weder die Scheidung noch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wurden von der Kindesmutter als Zuschussbezieherin an die österreichische Gesundheitskasse gemeldet.
Das nach § 19 Abs. 2 KBGG berechnete Gesamteinkommen beider Elternteile betrug im Jahr 2013 unbestritten 35.117,97 Euro.
Am wurde dem BF eine Aufforderung zur Erklärung des Einkommens für das Jahr 2013 nachweislich zugestellt. Gemäß § 23 KBGG ist jeder Abgabepflichtige (§ 18 KBGG) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des BF, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes und der österreichischen Gesundheitskasse und das Abgabeninformationssystem des Bundes.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung)
Die Zustellung der Aufforderung zur Erklärung des Einkommens 2013 im Zusammenhang mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2018 stellt eine Verlängerungshandlung gemäß § 209 Abs. 1 BAO dar, sodass keine Verjährung des Abgabenanspruchs aus 2013 eingetreten ist.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184/10 die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben und ausgesprochen hat, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Andere Bestimmungen des KBGG wurden von diesem Erkenntnis nicht berührt.
Im gegenständlichen Fall beruht die Rückzahlungsverpflichtung auf § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG trat der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist das Kind im Juli 2009 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des KBGG hier weiter anzuwenden sind.
Das Beschwerdevorbringen, die Bestimmungen § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG und § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG seien nicht (mehr) anwendbar geht daher ins Leere.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 KBGG haben verheiratete Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 12 KBGG bzw. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 KBGG Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. In diesen Fällen haben nach § 15 KBGG beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG verpflichten.
Beide Elternteile haben sich vor Auszahlung des Zuschusses dazu verpflichtet, bei Überschreiten der Einkommensgrenzen im gesetzlich vorgegebenen Beobachtungszeitraum diesen zurückzuzahlen (§ 15 KBGG). Sowohl der Antrag auf den Zuschuss als auch die Abgabenerklärung bei Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurden von beiden Elternteilen unterfertigt.
Bis zur Auflösung der Ehe am wurde der Zuschuss nach § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG gewährt und in Höhe von 1.975,56 Euro ausbezahlt.
Im Jahr 2013 betrug das Einkommen des BF unbestritten 20.714,59 Euro und das Einkommen der Kindesmutter 14.403,38 Euro. Das Gesamteinkommen der Kindeseltern im Jahr 2013 beläuft sich auf 35.117,97 Euro und übersteigt somit die in § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG maßgebliche Grenze von 35.000 Euro.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass gemäß § 12 KBGG der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Ehegatten maßgeblich sei. Aufgrund der Scheidung sei das Zusammenzählen des Einkommens des BF mit demjenigen der ehemaligen Ehefrau in Widerspruch zu § 12 KBGG.
Der BF verwechselt hier allerdings die Regelung zur Gewährung des Zuschusses mit der Regelung bezüglich der Berechnung der Abgabe. Aus dem Gesetzeswortlaut in den §§ 18 und 19 KBGG ist klar erkennbar, dass das Einkommen der Elternteile und nicht des aktuellen Ehepartners maßgeblich ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes eine Rückzahlung eines nach § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlten Zuschusses zu leisten.
Die Rückzahlung beträgt nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35.000 Euro 5% des Einkommens.
Aus dem Gesamteinkommen von 35.117,97 Euro errechnet sich somit die bescheidmäßig vorgeschriebene Abgabenhöhe von 1.755,90 Euro.
Für die Folgejahre verbleibt somit ein Rückzahlungsbetrag von 219,66 Euro. Der Bescheid war insoweit abzuändern.
Ermessensübung bei der Vorschreibung der Abgabe an den BF:
Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das heißt, jeder Elternteil kann für den Gesamtbetrag herangezogen werden.
Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 2 KBGG jenen Fall geregelt, in dem die ursprünglich zusammenlebenden Elternteile im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs getrennt leben. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass die Abgabe bei den Elternteilen insoweit zu erheben ist, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens sind die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten nach § 18 Abs. 2 KBGG zu berücksichtigen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Rückzahlungsverpflichtung unabhängig von einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung besteht, sowie unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß dieser nachgekommen wird. Maßgeblich ist nur das Einkommen im Sinne des § 2 EStG 1988. Eine Wechselwirkung zwischen Rückzahlungsverpflichtung und Unterhaltsverpflichtung besteht daher nicht (vgl. ; ).
Das im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigende Einkommen des BF im Jahr 2013 beträgt 20.714,59 Euro, das Einkommen der Kindesmutter 14.403,38 Euro.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Belastungen, die durch die Haushaltszugehörigkeit der Sohnes entstanden sind, zu tragen hatte. Neben der Versorgung der Grundbedürfnisse des Kindes waren seitens der Kindesmutter auch umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten zu leisten. Somit erachtet das BFG die alleinige Heranziehung des BF zur Zurückzahlung der Zuschüsse im Beschwerdejahr im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG iVm § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 49 Abs. 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100877.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at