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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.06.2020, RV/7500191/2020

Parkometer - Zurückweisung der Beschwerde gegen die Strafverfügung als verspätet (elektronische Zustellung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , GZ: MA67/186700525345/2018, mit welchem dessen Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , GZ: MA67/186700525345/2018, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/186700525345/2018, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 13:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Hardtmuthgasse 19-31, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Behörde einzubringen ist.

Die Strafverfügung vom wurde mit dem elektronischen Zustelldienst "BRZ Zustellservice" mit Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt. Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Strafverfügung erfolgte am , die zweite elektronische Verständigung erfolgte am . Die Strafverfügung wurde bis zum Ende der Abholfrist am nicht abgeholt.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zu mehreren "Aktenzahlen MA 67 Strafen" folgendes mit:
"Es ist richtig, dass das Fahrzeug ***1*** auf meinen Namen gelaufen ist.
Jedoch hat dieses Fahrzeug die meiste Zeit der Ex-Freund meiner Tochter gelenkt, obwohl er keine Lenkerberechtigung besitzt.
Die Strafen sind alle von seinem Arbeitsort in der
[...] bei der [...]!
Da ich weder gewusst habe, dass dieser mit dem Kfz unterwegs ist noch das Strafen offen sind schreibe ich Ihnen dieses Email.
Aus Angst wurden die Strafen weggeworfen um so meinem Ärger zu entgehen.
Da die Strafen nicht einbezahlt worden sind, sind diese natürlich im Strafmaß gestiegen bis zu letzten Instanz!
Da ich keine Informationen der nichtbezahlten Strafe bekommen habe (diese sind alle elektronisch an einen Datenkorb geschickt worden) sind die Strafen nun schon bei der Exekutionsabteilung.
Am Freitag musste ich mich allerdings beim digitalen Amt registrieren, wo ich dann 76 ungelesene Nachrichten hinterlegt gefunden habe!
Da die Strafen nun alle schon mehr als überfällig sind und ich nicht die Möglichkeit hatte, Ihnen früher eine Lenkerauskunft zukommen zu lassen, ersuche ich Sie in diesem Fall um Ihre Unterstützung um den tatsächlichen Fahrer die derzeit noch offenen Strafen zuzuschicken und auch bei ihm die Exekution zu führen.
Meine beiden Zeugen (Ex Frau und Tochter) in diesem Fall, waren so nett und haben mir die derzeitige Adresse mitgeteilt.
Mir ist natürlich klar, dass Sie die Strafen als zugestellt ansehen … nur woher sollte ich wissen, dass die Strafen in einen elektronischen Datenkorb hinterlegt wurden und nicht per Post zugestellt werden …
Außerdem warum sollte ich, wenn ich nicht von den Strafen gewusst haben Ihnen nicht sofort mitteilen wer mit dem Wagen unterwegs gewesen ist.
Ich hoffe hierbei auf ihr Verständnis und Ihre Menschlichkeit um mir in diese Sache die nötige Unterstützung und Hilfe zu geben."

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgendes mit:
"Wie ich Ihnen schon am Telefon mitteilte, wurden mir nicht wie Sie sagten die Strafen per Post in den Briefkasten zugestellt sondern auf elektronischen Weg.
Da ich Ihnen jedoch mitteilte, dass ich erst ab dem feststellte, dass es für mich ein elektronisches Postfach gibt, habe ich es leider verabsäumt mich auf die Vollstreckung zeitgerecht zu melden, wie auch schon bei den Strafverfügungen und auch bei den Lenkererhebungen!
Ich habe mir nun alle 13 Vollstreckungen sowie eine weitere Parkstrafe aus meinem Postfach kopiert, damit Sie sehen, dass Sie nicht per Post zugestellt wurden.
Nach Rücksprache mit der Rechtsberatung möchte ich nun hiermit folgende Einsprüche erheben!
Einspruch der Vollstreckung aller 13 Parkstrafen wegen nicht postalischen Zugang an mich persönlich, sondern elektronisch
Antrag mit Vollstreckungsaufschiebender Wirkung, um diesen Fall dem tatsächlichen Fahrer meiner Parkstrafen zuzuführen.
Zustellmangel, da wie Sie mir mitteilten die Strafen durch die Post zugestellt werden sollten dies aber leider auf elektronischen Weg passierte und ich keine Ahnung bzw. Möglichkeit gehabt habe mich dazu zu rechtfertigen
lt. § 71/3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Begründung, ich habe erst am durch die Aktivierung eines Digitalen Amtes erfahren, dass gerichtliche Schreiben und Sachen vom Magistrat elektronisch zugegangen und abgelegt wurden.
Ich hatte bis dahin keine Möglichkeit mich auf die Parkstrafen und Mahnungen zu äußern. Ich ersuche diese Angelegenheit der 13 Vollstreckbaren Parkstrafen an den tatsächlichen Fahrer meines PKWs zu richten. Dieser hatte ohne in Besitz eines gültigen Führerschein das Fahrzeug gelenkt und auch die daraus folgenden Parkstrafen herbei geführt. Es wurde diese Tat in seinem vollen Wissen begangen.
Da ich hier leider durch unglückliche Umstände in diese Situation gekommen bin, ersuche ich alle auf meinen Namen laufenden Vollstreckungen durch neuerliche Lenkererhebungen oder dergleichen an Herrn
[...], wohnhaft [...] zu übertragen!"

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckungsverfügung und mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung als verspätet zurückgewiesen.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der belangten Behörde folgendes mit:
"Ich nehme Ihre Zuschriften zu meinen Parkstrafen zum Anlass um gegen alle untenstehenden Parkstrafen abermals Einspruch zu erheben.
Da ich weiter darauf bestehe die Parkstrafen dem tatsächlichen Fahrer meines Pkw's zuzuführen, ersuche ich hiermit abermals um Kulante und menschliche Lösung.
Ich bestätige nochmals, dass ich zum Zeitpunkt der ausgestellten Strafen nicht Fahrer meines zugelassenen Pkw's gewesen bin.
Ich bitte Sie hiermit mir wenigstens die Möglichkeit zu geben (auch wenn es die Gesetzeslage anders vorsieht) mit Hilfe der Lenkerauskunft den tatsächlichen Fahrer bekannt zu geben, der die besagten Parkstrafen begangen hat.
Versetzen Sie sich mal in meine Situation! Wie würden Sie reagieren, wenn Ihnen so etwas passieren würde. Sie würden wahrscheinlich ebenfalls auf die Menschlichkeit der Mitarbeiter hoffen, wenn Sie genau wissen, dass Sie nicht der wahre Beschuldigte sind.
Es kann doch für die MA 67 kein Problem darstellen, mir Lenkerauskünfte zuschicken um der Sache endlich ein Ende zu bereiten. Das Geld bekommt der Staat doch so oder so.
Mit der Bitte um Nachsicht und Erledigung zu meinen Gunsten mit Hilfe der damaligen Lenkerauskünfte."

Mit Zurückweisungsbescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück und führte begründend aus:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Es ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
§ 35 Abs. 6 Zustellgesetz (ZustG) zu Folge gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Strafverfügung vom erfolgte am , die zweite elektronische Verständigung am .
Somit wurde die Strafverfügung vom am ordnungsgemäß zugestellt.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, per E-Mail eingebracht.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Aus diesem Grund kann auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden."

Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom erfolgte elektronisch mit Zustellnachweis am (Zustelldienst: briefbutler.at).

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die "Nachricht vom " Einspruch gegen die "Parkstrafe" und führte begründend aus:
"Ich wiederhole mich und weise darauf hin, dass ich von den Strafen bis nichts gewusst habe. Ich habe bis keinen Zugang zu einem elektronischen Postkorb oder Datenkorb gehabt.
Aus diesem Grund sehe ich diese Strafen auf meinen Namen nicht als gerechtfertigt und ersuche Sie abermals um Zusendung der Lenkerauskünfte, sodass der wahre Lenker den Strafen zugeführt werden kann."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

§ 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung, lautet:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden."

Eine "elektronische Zustelladresse" ist gemäß § 2 Z 5 ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

Der dritte Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die "Elektronische Zustellung". Gemäß § 28b Abs. 1 ZustG haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Teilnehmer über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll. Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann gemäß Abs. 6 leg.cit. eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen.

Gemäß § 34 ZustG (Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments) hat die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.

§ 35 ZustG (Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst) lautet:
"(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Absender,
2. Datum der Versendung,
3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
4. Ende der Abholfrist,
5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. Von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich."

Rechtliche Würdigung:

Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken erfolgt unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes" und ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen vom Empfänger gegenüber einem elektronischen Zustelldienst oder in einem konkreten Verfahren gegenüber der Behörde selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck.

Vom Beschwerdeführer wird die Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung nicht bestritten. Von der belangten Behörde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Zustellung eine solche gar nicht erfolgen hätte können. Auch wäre eine vom Beschwerdeführer angegebene "Registrierung beim digitalen Amt, wo ich dann 76 ungelesene Nachrichten gefunden habe" ohne seine vorherige freiwillige Zustimmung zur elektronischen Zustellung gar nicht möglich gewesen. An der Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung durch den Beschwerdeführer bestehen angesichts des Erfordernisses der eindeutigen Identifikation und Authentifikation keine Zweifel.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht wissen konnte, dass die behördlichen Zusendungen in einen elektronischen Postkorb hinterlegt wurden, ist entgegen zu halten, dass jedem Empfänger, der einen elektronischen Zustelldienst freiwillig in Anspruch nimmt, auch die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden will. Nach § 28b Abs. 2 ZustG wird dem Empfänger zudem die Möglichkeit gegeben, die elektronische Zustellung durch Erklärung über die Unerreichbarkeit zeitweise auszuschließen. Da die verfahrensgegenständliche Strafverfügung nachweislich in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt ist, geht ein Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme zu seinen Lasten.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Strafverfügung hätte ihm mit der Post zugestellt werden müssen, ist festzuhalten, dass es für den Empfänger einer behördlichen Erledigung keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Übermittlung in einer bestimmten Form gibt. Steht der Behörde ein vom Empfänger freiwillig in Anspruch genommener elektronischer Zustelldienst zur Verfügung, so hat sie gemäß § 34 ZustG das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom , MA 67/186700525345/2018, ist entsprechend der vorliegenden Bestätigung des elektronischen Zustelldienstes BRZ Zustellservice in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt (Beginn der Abholfrist: ). Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Strafverfügung erfolgte nachweislich am , die zweite elektronische Verständigung nachweislich am . Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (Mittwoch, ). Mit diesem Tag begann auch die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des . Trotz unbestritten vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung wurde im vorliegenden Fall die Frist zur Einbringung des Einspruches versäumt. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Strafverfügung vom zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , 0003, , , unter Verweis auf ) und kann daher auf ein inhaltliches Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. , 0003, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Z 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Z 10 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500191.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at