Beschwerde und Vorlageantrag wurden von einer Bilanzbuchhalterin eingebracht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , zugestellt am , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 beschlossen:
I. Gemäß § 85 Abs 2 BAO idgF gelten die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom als zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung
1. Die Beschwerde vom und der Vorlageantrag vom wurden von einer Bilanzbuchhalterin für den Beschwerdeführer (Bf.) eingebracht.
2. Am erließ das Bundesfinanzgericht den Mängelbehebungsbeschluss, worin gemäß § 85 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF iVm § 83 Abs BAO idgF aufgetragen wurde, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eine der Bilanzbuchhalterin erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht vorzulegen.
Der Mängelbehebungsbeschluss wurde vom Bundesfinanzgericht wie folgt begründet: Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 - BiBuG 2014 dürfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter nicht vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof vertreten. Gemäß § 83 Abs 1 BAO idgF können sich Verfahrensparteien u.a. durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Wer sich daher in den Verfahren vor den Finanzämtern und dem Bundesfinanzgericht von einer Bilanzbuchhalterin / einem Bilanzbuchhalter vertreten lassen will, muss ihr / ihm daher eine auf diese Abgabenverfahren sich beziehende Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilen ().
Die Mängelbehebung wurde mit folgender Wirkung auftragen: Werden die Mängel vollständig innerhalb offener Frist schriftlich oder per Telefax behoben, gelten die Beschwerde und der Vorlageantrag als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht oder nicht vollständig oder per eMail innerhalb offener Frist behoben, gelten die Beschwerde und der Vorlageantrag als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO idgF).
3. Der Mängelbehebungsbeschluss wurde am zugestellt. Auf den Mängelbehebungsbeschluss hat der Bf. de dato nicht geantwortet.
Über die Beschwerde und den Vorlageantrag wurde erwogen:
Dieser Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der Bf. eine der Bilanzbuchhalterin erteilte Vertretungs- und Zustellvollmacht innerhalb der im Mängelbehebungsbeschlusses vom gesetzten Frist nicht vorgelegt hat.
Wie dem Mängelbehebungsbeschluss zu entnehmen ist, hat das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsfolge hingewiesen, die eintreten wird, wenn der Bf. nicht innerhalb offener Frist antwortet. Nach der vorzit. Sachlage hat der Bf. nicht innerhalb offener Frist geantwortet, weshalb die im Mängelbehebungsbeschluss beschriebene Rechtsfolge eingetreten ist und die Beschwerde und der Vorlageantrag als zurück genommen gelten.
Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter vor den Abgabenbehörden des Bundes und vor dem Bundesfinanzgericht vertreten dürfen, in , bereits beantwortet hat und sich die Rechtsfolge bei Nichtbefolgen des Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs 2 BAO idgF ergibt, hatte das Bundesfinanzgericht keine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage zu beantworten.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 4 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006 § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106046.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at