Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.10.2020, RV/5100964/2020

Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Wächtergasse 1/11, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1*** u Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom auf Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Anspruchszinsen für die Jahre 2006 bis 2015 ab, weil die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom beanstandete der Bf, dass das Finanzamt die Abweisung mit einem einzigen Satz begründet habe, dass nämlich die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

Die Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 vom sei noch nicht rechtskräftig erledigt. Gegen diese Bescheide habe der Bf fristgerecht am Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen worden sei.

Am sei fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt worden. Dem Bundesfinanzgericht seien jedoch bis dato weder der Vorlageantrag noch die seinerzeitige Beschwerde zugegangen. Das Finanzamt gehe offenbar davon aus, dass die Bescheide bereits in Rechtskraft erwachsen seien.

Der Bf habe mit Aussetzungsantrag vom beantragt, die Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache auszusetzen.

Gegenständlich lägen die Voraussetzungen des § 212a BAO vor. Im Übrigen sei die Beschwerde weder wenig erfolgversprechend, noch sei das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet.

Die Behörde könne jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Sie sei lediglich im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt, welche wenig verwunderlich wiederum abweisend ausgefallen sei, bearbeitet worden.

Wie in seiner Stellungnahme angeführt, könne von einer rechtskräftigen Entscheidung keine Rede sein, wenn die vom Finanzamt angeführten Bescheide zu keinem Zeitpunkt unangefochten geblieben seien und gegen die negative Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht worden sei.

Ergänzend sei anzuführen, dass im Schätzungsakt der Ehegattin des Bf ein Aussetzungsantrag vom am bewilligt worden sei, was die nunmehr abweisende Entscheidung des Finanzamtes aufgrund eines ähnlichen Verfahrensverlaufes noch verwunderlicher und gar von Willkür getragen erscheinen lasse.

Der Bf stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Anspruchszinsen 2006 bis 2015 als unbegründet ab.

Auf Grund des verspätet eingebrachten Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2006 bis 2015 erscheine die Aussetzung der Einhebung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend.

Mit Schreiben vom stellte der Bf durch seinen Vertreter einen Vorlageantrag u.a. "wegen der Beschwerdevorentscheidung vom ."

Mit Aussetzungsantrag vom habe der Bf die Aussetzung des Einhebungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache beantragt. Über diesen Aussetzungsantrag sei jedoch (wenig verwunderlich) abweisend entschieden und der Bescheid des Finanzamtes vom mit Beschwerde vom angefochten worden.

Die nunmehr die Beschwerde vom als unbegründet abweisende Beschwerdevorentscheidung sei damit begründet worden, dass eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen des verspätet eingebrachten Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Anspruchszinsen 2006 bis 2015 wenig erfolgversprechend erscheine.

In den verbleibenden Punkten 3) bis 8) seines Schreibens vom machte der Bf Ausführungen dazu, weshalb der laut Finanzamt verspätete Vorlageantrag seiner Ansicht nach rechtzeitig eingebracht worden sei.

In einem Schreiben an das Bundesfinanzgerichtvom brachte der Bf durch seinen nunmehrigen steuerlichen Vertreter erstmals vor, dass der angefochtene Bescheid vom - wie auch weitere angefochtene Bescheide - rechtswidrig ***1*** zugestellt worden sei. Der nunmehrige Vertreter des Bf habe bereits mit Schriftsatz vom auf die ihm erteilte Vollmacht verwiesen.

Die Richterin hielt dem Bf, nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch das Finanzamt, mit Schreiben vom entgegen, dass eine Mitarbeiterin des Finanzamtes seinen nunmehrigen Vertreter am um 16:12 Uhr als Zustellbevollmächtigten angemerkt habe.

Am um 19:41 Uhr habe sich jedoch ***1*** wiederum elektronisch als Zustellbevollmächtigten angemerkt.

Aufgrund des beiliegenden, vom Bf und seiner Gattin unterfertigten Schreibens vom habe ***1*** seine Zustellvollmacht am storniert.

Der nunmehrige Vertreter des Bf sei durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes erst am neuerlich als Zustellungsbevollmächtigter angemerkt worden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes seien die beanstandeten Bescheidzustellungen daher zu Recht an ***1*** erfolgt.

Mit Antwortschreiben vom verwies der nunmehrige Vertreter des Bf abermals auf die ihm mit Schriftsatz vom erteilte Vollmacht. Dass ***1*** am wiederum seine Zustellbevollmächtigung angemerkt habe, sei weder dem Bf noch dem nunmehrigen Vertreter bekannt gewesen.

Diesfalls hätte auch die Bescheidbegründung vom nicht an den nunmehrigen Vertreter zugestellt werden dürfen.

Auch die weiteren Beschwerden (etwa gegen Säumniszuschläge) und Vorlageanträge habe ausschließlich der nunmehrige Vertreter erhoben, weshalb es neuerlich verwundere, dass die Beschwerdevorentscheidungen ***1*** zugestellt worden seien.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den zitierten Aktenteilen sowie dem Vorbringen des Bf und seines Vertreters.

Rechtslage:

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Zu den Abgaben, deren Höhe mittelbar im Sinne des Abs. 1 von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, zählen alle Abgaben, die im Fall einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. Darunter fallen z.B. auch Anspruchszinsen (Ritz, BAO6, § 205 Tz 36).

Die Aussetzung der Einhebung dient der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden ().

Nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Eine Abweisung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist ().

Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde an Hand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen ().

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Nach § 212a Abs. 5 dritter und vierter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).

Unter einer "Beschwerdeerledigung" sind nach § 212a Abs. 5 BAO daher sowohl eine Beschwerdevorentscheidung (§ 262) als auch ein Erkenntnis (§ 279) oder eine andere das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verstehen.

Mit jeder Erledigung der Beschwerde (auch mit jeder Beschwerdevorentscheidung!) ist entweder der Ablauf der bewilligten Aussetzung bescheidmäßig zu verfügen oder ein noch unerledigter Aussetzungsantrag abzuweisen.

Sollte ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) gestellt werden, kann dies ein Anlass für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein.

Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO verpflichtet, entweder den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen () oder einen noch unerledigten Aussetzungsantrag abzuweisen.

Dafür, dass eine der in § 212a Abs. 5 lit. a bis c BAO genannten Erledigungen rechtskräftig sein müsste, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.

Nach § 9 Abs. 4 zweiter Satz Zustellgesetz gilt, wenn eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte hat, die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

Zustellungsbevollmächtigte iSd § 9 Zustellgesetz müssen nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sein (z.B. Stoll, BAO, 1058). Daher sind Zustellungsbevollmächtigungen an Bilanzbuchhalter unabhängig davon wirksam, ob sie zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sind (Ritz, BAO6, § 84 Tz 22).

Durch Erteilung einer weiteren Vollmacht erlischt die früher erteilte Vollmacht nicht. Vollmachten sind für die Abgabenbehörde erst bedeutsam, wenn sie ihr bekannt sind. Sie sind so lange von Bedeutung, als die Behörde von der Aufhebung (z.B. Widerruf) nicht erfährt (Ritz, BAO6, § 83 Tz 24, mit Verweis auf die dort angeführte Judikatur).

§ 1026 ABGB schützt den guten Glauben an den aufrechten Bestand der Vollmacht jedoch nur, wenn die Aufhebung der Vollmacht ohne Verschulden unbekannt war. Dies gilt auch im Verhältnis zu Abgabenbehörden. Allerdings trifft den Vertretenen die Beweislast hinsichtlich des Wissens bzw. schuldhaften Nichtwissens der Aufhebung der Vollmacht (vgl. , JBl 1988, 515).

Erwägungen:

Der Bf brachte am Beschwerden gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 vom ein, welche mit Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen wurden.

Am stellte er einen Aussetzungsantrag. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde war daher dieser im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 gestellte Aussetzungsantrag vom .

Nachdem das Finanzamt die Beschwerden gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen hatte, wies es den noch offenen Aussetzungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

In der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom wandte der Bf im Wesentlichen ein, auszusetzen sei bis zur rechtskräftigen Erledigung in der Hauptsache.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom (mit geänderter Begründung) wiederum ab. Nach Meinung des Finanzamtes sei der Vorlageantrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2015 verspätet eingebracht worden, weshalb die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Den Vorlageantrag vom betreffend den Abweisungsbescheid vom begründete der Bf im Wesentlichen damit, dass der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde in der Hauptsache bei der Behörde offensichtlich in Verstoß geraten sei. Auf Grund einer Sendungsnachverfolgung habe der Vorwurf der Verspätung aber entkräftet werden können. Eine Entscheidung in der Hauptsache sei abzuwarten.

Nach der Aktenlage stellte der Bf im Zusammenhang mit dem (nach Ansicht des Finanzamtes verspäteten) Vorlageantrag betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2015 keinen Aussetzungsantrag und wäre in der Beschwerdevorentscheidung vom über einen solchen auch nicht abzusprechen gewesen, sondern ausschließlich darüber, ob sich der Bescheid vom über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom als rechtmäßig erwies oder nicht.

Da einzig der Bescheidspruch der Rechtskraft fähig ist und nur dieser Anfechtungsgegenstand sein kann, schadete die irrtümlich auf den Vorlageantrag Bezug nehmende Begründung in der Beschwerdevorentscheidung nicht.

Nach Ergehen der (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen vom war das Finanzamt verpflichtet, den noch offenen Aussetzungsantrag abzuweisen.

Eine Aussetzung der Einhebung setzt nach Meinung des VwGH (z.B. ) voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist.

Da das Finanzamt die Beschwerde gegen die Einkommen -und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen hatte, erfolgte die Abweisung des noch offenen Aussetzungsantrages mit Bescheid vom zu Recht.

Dass ein derartiger Bescheid die Rechtskraft der Beschwerdeerledigung zur Voraussetzung hätte, ist, wie o.a., dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unerheblich war daher, dass der Bf in weiterer Folge einen Vorlageantrag betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2015 stellte und, nachdem das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss vom , RV/5100837/2019, als verspätet eingebracht zurückgewiesen hatte, gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte.

Die Pflicht, den Ablauf einer bewilligten Aussetzung zu verfügen bzw. einen noch offenen Aussetzungsantrag abzuweisen, erlischt auch dann nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird ().

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der monierten Rechtswidrigkeit der Bescheidzustellung war Folgendes zu entgegnen:

Das Finanzamt stellte sowohl den angefochtenen Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung ***1***, selbständiger Bilanzbuchhalter und Lohnverrechner, zu.

Die Beschwerde und den Vorlageantrag brachte dagegen der nunmehrige Vertreter des Bf beim Finanzamt ein.

Da eine Partei mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben kann und der Zustellungsbevollmächtigte darüber hinaus nicht auch zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt sein muss, bestand für das Finanzamt kein Grund, Zweifel an der durch ***1*** am angemerkten Zustellungsbevollmächtigung aufkommen zu lassen.

Der Bf gab dem Finanzamt den Widerruf dieser Vollmacht erst mit Schreiben vom bekannt, weshalb nach Ansicht der Richterin Zustellungen an ***1*** bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig waren.

Auf den Hinweis des nunmehrigen Vertreters in seinem Schreiben vom , dass ihm dennoch am eine Bescheidbegründung zugestellt worden sei, brauchte nicht näher eingegangen zu werden, da der diesbezügliche Bescheid nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930





ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100964.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at