Überschreiten der berufsrechtlichen Befugnis einer selbständigen Bilanzbuchhalterin.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi.in in der Beschwerdesache Bf.in, AdresseBf.in, vertreten durch Vertreterin, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2011, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2012, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2013 und Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2014 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf
Mit Bescheiden vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 wurden jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach einer Betriebsprüfung festgesetzt.
Mit Schreiben vom wurde gegen die gegenständlichen Bescheide Beschwerde erhoben durch das A. Buchhaltungsbüro, Inhaberin B.. In der Beschwerde wird nicht auf eine erteilte Vollmacht verwiesen, die Beschwerdeführerin scheint lediglich am Briefkopf auf.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht eingereicht. Erhoben wurde der Antrag durch das A. Buchhaltungsbüro, Inhaberin B., auf eine erteilte Vollmacht wird darin nicht verwiesen, die Beschwerdeführerin scheint lediglich am Briefkopf auf.
Mit wurde eine Vollmacht vom eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin Frau B. die Vollmacht zur Einbringung von Vorlageanträgen erteilt.
Mit Bescheid vom betreffend Ablehnung einer steuerlichen Vertretung wurde B. mitgeteilt gemäß § 84 Abs. 1 BAO, dass sie als steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung, mit Ausnahme des nach § 2 BiBuG zugelassenen Berechtigungsumfanges, abgelehnt werde.
Ebenso mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin über diese Ablehnung verständigt.
Mit Vorlagebericht vom wurde obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Die Einschreiterin betreibe die Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltergesetz 2014 (BiBuG) und hätte, neben den im § 2 BiBuG geregelten Vertretungshandlungen unter anderem auch die Beschwerde vom bzw. den Vorlageantrag vom beim Finanzamt eingebracht.
Vom Finanzamt sei die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom aufgefordert worden, eine entsprechende Bevollmächtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages vorzulegen.
Mit Eingabe vom sei dem Finanzamt eine Vollmacht zur Einbringung von Vorlageanträgen mit Ausstellungsdatum von der Beschwerdeführerin übermittelt worden.
Mit Bescheid vom sei die Einschreiterin als steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des in § 2 BiBuG zugelassenen Berechtigungsumfanges, vom Finanzamt abgelehnt worden.
Stellungnahme:
§ 2 BIBuG laute:
Berechtigungsumfang - Bilanzbuchhalter
§ 2
Abs. 1
Den zur Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. Die patagorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich Lohnverrechnungen und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen-Ausgabenrechnung iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988;
2. Den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 iVm § 221 Abs. 4, 6 und 7 UGB festgesetzten Merkmale;
3. Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung;
4. Die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof;
5. Die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen;
6. Die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
8. Die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
Abs. 2
Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. Sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1;
2. Die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen;
3. Die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten;
4. Die Vertretung bei den Einrichtungen des AMS, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen;
5. Die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen;
6. Sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 GewO 1994;
7. Die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen;
8. Die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten und
9.Die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in der Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) eingetragen sind.
Generell ausgeschlossen sei die Vertretung nach § 2 BiBuG durch die Einschreiterin im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtsmittelverfahren.
Nach einer Entscheidung des , sei ein Vorlageantrag insbesondere dann nicht zulässig, wenn er von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht worden wäre. Da die Einschreiterin zum Zeitpunkt der Eingabe des Vorlageantrages am weder bevollmächtigt (Vollmacht erst mit vorgelegt), noch berechtigt gewesen wäre, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen ().
Dem Beschluss zugrunde liegender Sachverhalt
Strittig ist, ob die Einbringung des Vorlageantrages vom durch B. zulässig war.
B. ist im Bereich Bilanzbuchhaltung nach dem Bilanzbuchhaltergesetz 2014 tätig.
Erhoben wurde der Antrag durch das A. Buchhaltungsbüro, Inhaberin B., auf eine erteilte Vollmacht wird darin nicht verwiesen, die Beschwerdeführerin scheint lediglich am Briefkopf auf.
Auf Nachfrage durch die Amtspartei wurde eine "Vollmacht zur Einbringung von Vorlageanträgen" vom eingereicht.
Rechtliche Begründung
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
lit. a
nicht zulässig ist oder
lit. b
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 2 BiBuG 2014 lautet:
Berechtigungsumfang - Bilanzbuchhalter
Abs. 1
Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
2.
den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,
3.
die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
4.
die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof,
5.
die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,
6.
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),
7.
die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
8.
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
Abs. 2
Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1.
sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
2.
die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
3.
die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
4.
die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,
5.
die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,
6.
sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
Eine Vertretung im Rechtsmittelverfahren durch eine Bilanzbuchhalterin ist iSd BiBuG 2014 ausgeschlossen.
B. war iSd § 2 BiBUG 2014 nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zu vertreten und somit auch nicht berechtigt, den gegenständlichen Vorlageantrag einzubringen.
Zudem wurde die eingereichte "Vollmacht zur Einbringung von Vorlageanträgen" am unterfertigt - somit nach Einreichung des Vorlageantrages am .
B. war demnach auch nicht bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zu vertreten und somit auch nicht bevollmächtigt, den gegenständlichen Vorlageantrag einzubringen.
Nicht zulässig iSd § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 BAO ist ein Vorlageantrag dann, wenn er von einer hiezu nicht legitimierten Person eingebracht wird (; ; , RV/5100001/2017; ).
Der Vorlageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 272 Abs. 4 BAO können, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen, Gegenstandsloserklärungen, Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Eine Entscheidung durch den gesamten Senat ist daher nicht erfolgt (siehe auch ; , RV/5100132/2017; , RV/7102290/2014).
Gemäß § 274 Abs. 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260). Nach Abs. 5 ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.
Von einer mündlichen Verhandlung ist folglich abzusehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu klärenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Judikatur des VwGH und des BFG entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Hinweis
Dieser Beschluss wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO).
Linz, am
[...]
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013 § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101814.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at