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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2020, RV/7300050/2017

Säumniszuschlag bei nicht entrichteter Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf., AdresseBf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafkonto 07***, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (Finanzstrafbehörde Team 2) vom , 8***, wurde über den Beschuldigten Bf. (=Bf.) eine Geldstrafe in Höhe € 24.000,00 (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde von der Geldstrafe in Höhe von € 24.000,00 gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 und 2 der BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 480,00 mit der Begründung fest, dass die Geldstrafe oder der Geldanspruch nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte wie folgt aus:

"Ersuche um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für den Betrag von € 480,00. Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages möchte ich hiermit Beschwerde einbringen. Es wurde am ein Antrag zur Ratenzahlung für die bezogene Geldstrafe eingebracht. Mit dem nochmaligen Ersuchen der positiven Erledigung. Mit freundlichen Grüßen."


Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 226 erster Halbsatz BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß 230 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.

Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat dem § 230 Abs. 5 BAO zufolge die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (vgl. Ritz, BAO5, § 212 Rz. 15 mwN).

Das gegenständliche Spruchsenatserkenntnis hat der Bf. am eigenhändig übernommen; laut Strafkonto 07*** war die Geldstrafe am fällig. Am brachte der Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen (Antrag auf Ratenzahlung) ein, welches das Finanzamt bewilligt hat.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht ist ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.

Aus dem Strafkonto des Bf. Strafkonto 07*** ist ersichtlich, dass die Geldstrafe von € 24.000,00 am Fälligkeitstag zur Gänze unberichtigt aushaftete.

Das Zahlungserleichterungsansuchen vom wurde jedenfalls erst nach Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe und damit nicht zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO eingebracht. Die Einbringung dieses Ansuchen steht somit der Entstehung des Säumniszuschlagsanspruchs nicht entgegen. Ob der Bf. nunmehr die festgesetzten Raten fristgerecht im Sinne des Bescheides über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen entrichtet, vermag an der bereits zuvor eingetretenen Säumnis nichts zu ändern.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt auch kein unter die Begünstigung des § 217 Abs. 7 BAO fallender Sachverhalt vor, weil diese Bestimmung nur eine verspätete Tilgung betrifft, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (vgl. ; mwN). Eine Prüfung, welcher Umstand zur Unterlassung einer fristgerechten Einbringung eines Ratenansuchens geführt hat, war somit nicht geboten.

Das Vorbringen des Bf., wonach er am einen Antrag auf Ratenzahlung für die Geldstrafe eingebracht habe, geht daher ins Leere, zumal bei Verhängung von Säumniszuschlägen allein die Nichtentrichtung einer Abgabe oder eines Strafbetrages zu den angegebenen Zeitpunkten von Bedeutung ist.

Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe wurde bis zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt am nicht entrichtet und haftete zur Gänze unberichtigt aus, sodass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages gegeben waren.

Dazu ist zu beachten, dass bei Verhängung von Säumniszuschlägen zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Rechtsfolgen einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde direkt aus dem Gesetz ableitbar sind, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300050.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at