Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Buchungsmitteilung als unzulässig
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer, (Bf.) brachte gegen ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg fristgerecht Beschwerde an den Verfasssungsgerichtshof , (VfGH), ein. Dieser wies diese Beschwerde mit Beschluss vom zurück und forderte den Bf. mit Schreiben vom zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG- auf ein genanntes Konto der belangten Behörde- auf. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, sondern beantragte beim VfGH die Befreiung von der Eingabegebühr. Mit Schreiben vom wies der VfGH dem Bf. auf die, gemäß § 17a VfGG bestehende, Gebührenpflicht für Eingaben an den VfGH hin, und teilte dem Bf. mit, dass der VfGH für die Entscheidung über ein Ersuchen um die Befreiung von der Zahlung dieser Gebühr nicht zuständig ist.
Wegen Nichtentrichtung dieser Gebühr setzte die belangte Behörde gegenüber dem Bf. diese mit Bescheid vom im Betrage von € 240,00 fest und setzte gleichzeitig mit Bescheid über die Gebührenerhöhung die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit € 120,00 fest.
Gegen die in diesem Zusammenhalt an den Bf. erfolgte Buchungsmitteilung erhob dieser "Einspruch", mit der Begründung, dieser Buchungsmitteilung fehle der Zahlungsgrund.
Daraufhin erkundigte sich die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde am telefonisch beim Bf., ob dieser, den dieser Buchungsmitteilung zu Grunde liegenden, Gebührenbescheid erhalten hat, was dieser verneinte.
In der Folge wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen diese Buchungsmitteilung mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurück und setzte gegenüber dem Bf. die Gebühr gemäß § 17a VfGG sowie die damit verbundene Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 mit Gebührenbescheid bzw. mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom , neuerlich fest.
Am langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Bf. mit folgendem Inhalt ein:
"Gegen den Bescheid vom lege ich Beschwerde ein und beantrage eine Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung vom durch das BFG, zumal die Republik für den entstandenen Schaden haftet.
Begründung: gemäß meinem Schreiben vom /bisheriger Vortrag.
Der Zugang zum Recht muss für alle möglich sein, auch für die, die sich Gebühren nicht leisten können".
In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom dem Bf. einen Mängelbehebungsauftrag. Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom weise nachstehende Mängel auf:
"Fehlen eines Inhaltserfordnernisses gemäß § 250 Abs.1 BAO; Fehlen der Erklärung in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung".
Zur Behebung dieser Mängel wurde dem Bf. eine Frist bis zum gesetzt und dem Bf. mitgeteilt, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurück genommen gilt.
Dieser Mängelbehebungsauftrag ist dem Bf. nachweislich am mit RSb zugestellt worden.
Der Bf. leistete diesem keine Folge. Daher erklärte die belangte Behörde ihm gegenüber mit Bescheid vom die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid vom , betreffend die Vorschreibung der Gebühr gemäß § 17a VfGG, sowie gegen den Bescheid vom , betreffend die Festsetzung der Gebührenerhöhung, als zurückgenommen.
Sohin verbleibt dem BFG, aufgrund des o.a. Vorlageantrages, über die Beschwerde gegen die o.a. Buchungsmitteilung zu entscheiden.
Das BFG hat hiezu erwogen:
Gemäß § 260 Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung,(BAO), ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist. Unzulässig ist eine Beschwerde dann, wenn sie sich nicht gegen einen Bescheid, sondern gegen eine sonstige Erledigung oder einen Nichtbescheid richtet. Buchungen sind nicht rechtskraftfähig, weshalb gegen Buchungsmitteilungen mangels Bescheidcharakter auch keine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erhoben werden kann. (vgl. ; ,2007/13/0103,0108)
Im Lichte dieser Ausführungen war die Beschwerde gegen die o.a. Buchungsmitteilung als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art.133 Abs.4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104878.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at