Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2020, RV/7500614/2020

Parkometerabgabe: unvollständige Lenkerauskunft, wenn nur Name ohne Adresse bekannt gegeben wird

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahlen Zahl1, Zahl2, Zahl3 und Zahl4, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je 12,00 Euro zu entrichten.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren von 4 x 12,00 Euro (48 Euro) sind gemeinsam mit den Geldstrafen von 4 x 60,00 Euro (240,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von 4 x 10,00 Euro (40 Euro), insgesamt somit 328,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

  • Zahl1

Mit Strafverfügung vom , ***1***, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, Vienna, am um 10:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Wagramer Straße 34, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und die MA 67 um Lenkererhebung ua. zu der unter der GZ. ***1*** protokollierten Verwaltungsübertretungen ersucht, da er nicht wisse, ob er zu den angeführten Zeitpunkten mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei oder sein Vater. Der Bf. bitte daher um Stundung, um das abzuklären.

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf. erneut ua. zu der unter der GZ. ***1*** protokollierten Verwaltungsübertretung um Lenkererhebung, da er das Fahrzeug nicht gefahren sei.

Mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges betreffend die unter der GZ. ***1*** protokollierten Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 10:28 Uhr überlassen habe, so dass es in 1220 Wien, Wagramer Straße 34, gestanden sei.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. neben anderen Lenkerauskünften die Lenkerauskunft zu der unter ***2*** protokollierten Verwaltungsübertretung und nannte darin "E." mit Adresse "Wien" als jene Person, der das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen war.

Mit Strafverfügung vom , GZ. Zahl1, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 10:28 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1220 Wien, Wagramer Straße 34, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf. ua. um Lenkererhebung zu der unter Zahl1, protokollierten Verwaltungsübertretung.

Das Schreiben wurde von der MA 67 als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet.

Mit Straferkenntnis vom 24. August Zahl1/2020 wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 10:28 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1220 Wien, Wagramer Straße 34, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und unter Anführung des Verwaltungsgeschehens Folgendes ausgeführt:

"Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die verlangte Auskunft muss jedoch richtig und vollständig sein, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

In dem Sie lediglich den Namen des Fahrzeuglenkers bekannt gaben, jedoch weder dessen Geburtsdatum, noch dessen Anschrift nannten und der von Ihnen namhaft gemachte Lenker daher nicht eruiert werden konnte, haben Sie der der Sie treffenden Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit -- die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt "... bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Ihr Vorbringen waren somit nicht geeignet, Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

  • Zahl2

Mit Strafverfügung vom , ***3***, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Springergasse 9+11, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch (E-Mail vom ) und ersuchte die MA 67 ua. um Lenkererhebung betreffend die zur GZ. ***3*** protokollierte Verwaltungsübertretung, da er nicht wisse, ob er oder sein Vater zu den angeführten Zeitpunkten mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.

Mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges betreffend die Verwaltungsübertretung GZ. ***3*** gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 13:38 Uhr überlassen habe, so dass es in 1020 Wien, Springergasse 9+11, gestanden sei.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. ua. das ausgefüllte Formular "Lenkerauskunft" zur GZ. ***3***) mit den Daten "E." und "Wien".

Mit Strafverfügung vom , Zahl2, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 13:38 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1020 Wien, Springergasse 9+11, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf. ua. um Lenkererhebung zu der unter der GZ. Zahl2 protokollierten Verwaltungsübertretung.

Die Behörde wertete das Schreiben als Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl2, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 13:38 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1020 Wien, Springergasse 9+11, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und das Verwaltungsgeschehen angeführt. Die rechtliche Beurteilung ist ident mit den unter Pkt. I. wiedergegebenen Ausführungen im Straferkenntnis vom , Zahl1.

Der Bf. habe lediglich den Namen des Fahrzeuglenkers bekanntgegeben, jedoch weder dessen Geburtsdatum, noch dessen Anschrift genannt. Der von ihm namhaft gemachte Lenker habe daher nicht eruiert werden können. Der Bf. habe der ihn treffenden Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Nach näherer Erläuterung des Begriffes "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet gewesen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

  • Zahl3

Mit Strafverfügung vom , ***4***, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 21:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Schlachthausgasse 39, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch (E-Mail vom ) und ersuchte die MA 67 ua. zu der unter der GZ. ***4*** protokollierten Verwaltungsübertretung, um Lenkererhebung, da er nicht wisse, ob er oder sein Vater zu den angeführten Zeitpunkten mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Der Bf. bitte daher um Stundung, um das abzuklären.

Mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges betreffend die Verwaltungsübertretung, GZ. ***4***, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 21:30 Uhr überlassen habe, sodass es in 1030 Wien, Schlachthausgasse 39, gestanden sei.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. ua. das ausgefüllte Formular "Lenkerauskunft" zu der unter der GZ. ***4***, protokollierten Verwaltungsübertretung und nannte E. mit der Adresse "Wien" als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Mit Strafverfügung vom , Zahl3, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 21:30 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1030 Wien, Schlachthausgasse 39, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mail vom ersuchte der Bf. u.a. um Lenkererhebung zu der unter der GZ. Zahl3 protokollierten Verwaltungsübertretung.

Die Behörde wertete das Schreiben als Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl3, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 21:30 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1030 Wien, Schlachthausgasse 39, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und das Verwaltungsgeschehen angeführt. Die rechtliche Beurteilung ist ident mit den unter Pkt. I. wiedergegebenen Ausführungen im Straferkenntnis vom , Zahl1.

Der Bf. habe lediglich den Namen des Fahrzeuglenkers bekanntgegeben, jedoch weder dessen Geburtsdatum, noch dessen Anschrift genannt. Der von ihm namhaft gemachte Lenker habe daher nicht eruiert werden können. Der Bf. habe der ihn treffenden Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Nach näherer Erläuterung des Begriffes "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet gewesen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

  • Zahl4

Mit Strafverfügung vom , ***5***, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 15:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Reisingergasse 6 ggü, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch (E-Mail vom ) und ersuchte die MA 67 um Lenkererhebung betreffend die Verwaltungsübertretung ***6***, da er zu dem angegebenen Zeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht unterwegs gewesen sei.

Mit weiterer E-Mail vom ersuchte der Bf. erneut um Lenkerhebung zur Verwaltungsübertretung, GZ. ***6***, sowie weiters um Stundung der Strafe bis .

Mit Schreiben vom ("Lenkererhebung") wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges betreffend die Verwaltungsübertretung GZ. ***6*** gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug am um 15:44 Uhr überlassen habe, so dass es in 1100 Wien, Reisingergasse 6, gestanden sei.

Das Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. das ausgefüllte Formular "Lenkerauskunft" zur Verwaltungsübertretung ***6*** und nannte E. mit der Adresse "1120 Wien" oder "1210 Wien" als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Mit Strafverfügung vom , Zahl4, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 15:44 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1100 Wien, Reisingergasse ggü 6, gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Mit E-Mails vom 5. und vom ersuchte der Bf. die MA 67 um Lenkererhebung ua. zu der unter der GZ. Zahl4 protokollierten Verwaltungsübertretung.

Die Behörde wertete das Schreiben als Einspruch gegen die Strafverfügung.

Mit Straferkenntnis vom , Zahl4, wurde dem Bf. angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Fahrzeug am um 15:44 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in 1100 Wien, Reisingergasse ggü 6, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und das Verwaltungsgeschehen angeführt. Die rechtliche Beurteilung ist ident mit den unter Pkt. I. wiedergegebenen Ausführungen im Straferkenntnis vom , Zahl1.

Der Bf. habe lediglich den Namen des Fahrzeuglenkers bekanntgegeben, jedoch weder dessen Geburtsdatum, noch dessen Anschrift genannt. Der von ihm namhaft gemachte Lenker habe daher nicht eruiert werden können. Der Bf. habe der ihn treffenden Auskunftspflicht gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Nach näherer Erläuterung des Begriffes "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet gewesen sei, sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse mit E-Mail vom in einem Beschwerde und brachte Folgendes vor:

"nicht verständlich ist ihre Begründung, das ihnen plötzlich nur der Name, Geburtsdatum und Bezirk nicht mehr ausreichend sind für die Lenkererhebung. Über Monate war das kein Problem für sie, nachweisbar da ich ja eine Menge an Mails an sie geschickt habe und nun plötzlich sind diese Daten nicht genug! Erstmals steht immer 1210 Wien und nicht 1120 oder 1210!!! Sieht man auf jeder Lenkererhebung! Und da sie mit dem Namen und Geburtstag und Bezirk sicher jeden ausfindig machen können, da sie wie auch jede Zulassungsstelle, mit dem Melderegister verbunden sind, ist es für sie eine Leichtigkeit die Straße ausfindig zu machen!

Herr E. wohnt in der ***Straße*** in Wien.

Ich bitte sie vielmals um Kulanz und Anerkennung der Lenkererhebung wie bisher bei allen die ich ihnen mit selbigen Daten geschickt habe und um Zusendung aller obigen GZ an Herrn E.."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Mit nachgereichter E-Mail vom wird zu den in diesem Verfahren anhängigen Verfahren, GZ. Zahl1, Zahl2, Zahl3 und Zahl4, festgehalten, der Bf. habe zu allen Verfahren eine Lenkererhebung mit der Angabe jeweils des E., geb. ***7***, gemacht, der alle offenen Strafen bezahlen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974 und enthält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung. Die zur Vorgängerbestimmung (§ 1a Wiener Parkometergesetz 1974) ergangene Rechtsprechung und die zu § 103 Abs. 2 KFG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung.

Zufolge § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 muss die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten und ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, sind diese Aufzeichnungen zu führen ( Zl. 96/17/0097).

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist, der Behörde die Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 2002/17/0320; , Zl. 2003/17/0135; , Zl. 2007/17/0130; , Zl. Ra 2014/17/0032).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Zl. 2007/02/0136;, Zl. 2006/17/0380).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. VwGH Zl. 97/17/0190; , Zl. 2006/17/0135). Das Tatbild ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. Zl. 96/17/0097; , Zl. 88/02/0156; , Zl. 89/03/0068).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht zB die fehlende Postleitzahl allein die Lenkerauskunft nicht unvollständig, weil eine derart geringfügige Erhebung wie die der Postleitzahl einer ansonsten näher und widerspruchsfrei bezeichneten - wenn auch im Ausland gelegenen - Wohnadresse eines namhaft gemachten Lenkers keine "langwierige und umfangreiche Erhebung" ist (vgl. Zl. 2003/02/0213).

Gibt der Auskunftspflichtige in der Lenkerauskunft nur den Namen der Stadt an, in der der Lenker wohnhaft ist, liegt eine unvollständige Lenkerauskunft vor (vgl. Zl. 83/03/0049, 0050).

Der VwGH hat zum Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0493, folgenden Rechtssatz erstellt:

"Sinn der Lenkerauskunft nach dem Wr ParkometerG ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (Hinweis E , 99/17/0026). Da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gem § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, was auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale gilt, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 1a Wr ParkometerG zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist (Hinweis E , 96/17/0332, 0408). Eine Angabe ist etwa dann unvollständig, wenn der Auskunftspflichtige Stockwerk und Türnummer des Lenkers nicht angibt, obwohl ihm diese bekannt sind. Dass er die Beifügung des entsprechenden Adressenbestandteiles als überflüssig angesehen hat, vermag jedenfalls Fahrlässigkeit nicht auszuschließen. Die Verwaltungsstrafbehörde war im Hinblick auf den erwähnten Sinn der Bestimmungen über die Lenkerauskunft auch nicht verpflichtet, die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft des Beschuldigten mit derjenigen in Parallelverfahren zu vergleichen, um sie allenfalls zu ergänzen."

Die Behörde ist nach der Judikatur des VwGH nicht verpflichtet, die Anschrift des Lenkers im Zentralmeldeamt zu erforschen (vgl. Zl. 89/18/0177).

Die Erteilung einer unrichtigen, einer unvollständigen, einer unklaren bzw widersprüchlichen, aber auch einer verspäteten Auskunft ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. Zl. 91/02/0128; , Zl. 93/02/0255; , Zl. 2003/02/0213).

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, mit Schreiben vom 18. bzw. als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna betreffend die im Sachverhaltsteil unter den Punkten I. bis IV. näher angeführten Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug zu der jeweils angeführten Zeit Uhr überlassen habe, so dass es an der angeführten Adresse gestanden sei.

Das Auskunftsersuchen enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Der Bf. füllte das Formular "Lenkerauskunft" trotz dieses Hinweises unvollständig aus, indem er im Feld Name "E." und im Feld Adresse "Wien" schrieb. Es fehlte die Postleitzahl, der Straßenname und die Hausnummer sowie das Geburtsdatum von E..

Wie schon festgehalten, wird der Lenkerauskunft nicht entsprochen, wenn der Auskunftspflichtige nur den Namen des angeblichen Lenkers und als dessen Adresse den Namen der Stadt anführt.

Die Nennung der genauen Anschrift des angeblichen Lenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Erteilung einer unvollständigen Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden.

Die nachträgliche Bekanntgabe der Anschrift des Fahrzeuglenkers - der Bf. gab die vollständige Adresse von E. erst in seiner Beschwerde gegen die Straferkenntnisse bekannt - setzt die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit nicht außer Kraft.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. Zl. 2002/17/0320; , Zl. 2013/17/0033).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Zl. 89/04/0226; , Zl. 2013/17/0033).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, der dieses einer anderen Person überlässt, deren Adresse kennt oder zumindest die vollständige Adresse leicht, zB in Form eines Telefonates oder mittels E-Mail, eruieren kann.

Der Bf. hat somit fahrlässig gehandelt, indem er, warum auch immer, die Adresse von E. in der Lenkerauskunft nur mit "Wien" angegeben hat.

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Die belangte Behörde hat daher dem Bf. zu Recht die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. Zl. 2003/04/0031; , Zl. Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass er eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt hat.

Das Ausmaß des Verschuldens kann daher in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. Zl. 90/02/0125, ergangen zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG, vgl. weiters , wo der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch die übertretene Norm des § 103 Abs. 2 KFG zu schützende Interesse iSd § 19 Abs. 1 VStG jenes an der Ahndung von Straftaten ist, weshalb der Unrechtsgehalt einer solchen Tat nicht unbeträchtlich ist).

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging daher - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; ) - von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe verhängte Geldstrafe von je 60 Euro bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen als schuld- und tatangemessen.

Die für den Uneinbringlichkeitsfall mit je 14 Stunden verhängte Geldstrafe ist ebenfalls angemessen.

Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

So mit nachgereichter E-Mail vom geltend gemacht wird, dass E. die in Rede stehenden Strafen bezahlen wird, ist dem zu entgegnen: Gegenstand der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren ist (zunächst) noch nicht das Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeugs jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Vielmehr bildet den Gegenstand dieser Verfahren die jeweils unvollständig erteilten Lenkerauskünfte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von je 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann eine Lenkerauskunft unvollständig erteilt wird, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500614.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at