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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2020, RV/7105421/2019

Zahlungserleichterung nach Ablauf des begehrten Stundungszeitraumes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***1***, den Richter***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***8*** und ***9*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gabriele Brandstätter, Schuhbrechergasse 6, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***10*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Vertreter den Antrag auf Ratenzahlung beginnend per mit einer Anzahlung von 30.000 und ab mit 11 gleichbleibenden Raten iHv 5.000 und mit der Abschlusszahlung iHv 65.270,75 per und führte zur Begründung wie folgt aus:

"Der Abgabenrückstand aus der Veranlagung der E 2015 beträgt 78.428. Unter Berücksichtigung der EVZ für das 3. und 4. Quartal iHv 71.420 beträgt der Rückstand insg. 150.270,75.

Aufgrund einer akuten Krebserkrankung werden demnächst hohe Operations- und Spitalkosten in den USA entstehen, die Herr ***5*** selbst finanzieren muss, da er keine gesetzliche/private Krankenversicherung hat. Dadurch wird die sofortige volle Bezahlung des gesamten rückständigen Betrages eine unbillige Härte darstellen bzw. nicht möglich sein. Weiters hat Herr ***3*** eine Wohnung angeschafft mit der Absicht, künftig zusätzliche Mieteinnahmen zu lukrieren. Das Verhalten unseres Mandanten ist jedenfalls nicht darauf gerichtet, die Einbringlichkeit zu gefährden."

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

"Der aushaftende Rückstand beruht auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung Sie rechnen mussten, kann somit keine erhebliche Härte erblickt werden. Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Eine solche Gefährdung erscheint durch die Angaben in Ihrem Ansuchen gegeben."

Mit Eingabe vom erhob der Bf durch seinen Vertreter dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und führte wie folgt aus:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, weil die Behörde den Sachverhalt verkennt, da aufgrund der Sicherheiten die Eindringlichkeit nicht gefährdet ist.

Ich stelle den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen neu zu erlassenden Bescheid zu ersetzen, der den unten angeführten Beschwerdegründen Rechnung trägt.

Weiters stelle ich an das Finanzamt in eventu die Anträge,
(1.) auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und
(2.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, sollte das Finanzamt eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht vornehmen.

Begründung:

Herr ***4*** ist der Alleineigentümer von einem Zinshaus in ***6*** mit einer Nutzfläche von ca. 1.045 m2. Der Wert des Hauses ist unbelastet und beläuft sich auf ein Vielfaches des Finanzamtsrückstandes. Demzufolge ist eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom ab und führte zur Bescheidbegründung wie folgt aus:

"Gemäß § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung können Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermines eintretenden Beschwernis des Schuldners. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Eine solche Gefährdung erscheint auf Grund der Höhe des Abgabenrückstandes im Verhältnis zu den angebotenen Raten gegeben. Nach Verbuchung der Entrichtung von € 30.000,00 am und von € 5.000,00 am haftet aktuell ein Rückstand von € 43.484,95 am Abgabenkonto aus. Im Erstantrag wurde Ratenzahlung bis zum beantragt. Bei gleichbleibender Einkommensteuervorauszahlung für 2018 wird bis zum noch ein Gesamtbetrag von € 111.418,00 fällig und zu entrichten. Dies ergibt einen vorläufigen Gesamtbetrag von € 154.902,95, der einer Zahlungserleichterung mit heutigem Datum zu Grunde zu legen wäre.

Würde die Zahlungserleichterung wie beantragt im Ausmaß von monatlich € 5.000,-- bewilligt werden, so würde am die letzte Rate aus heutiger Sicht zumindest € 109.902,95 betragen (ohne Einkommensteuerveranlagung 2016, die voraussichtlich aufgrund von wohl ebenfalls in zu geringem Ausmaß geleisteten Vorauszahlungen zu einer entsprechenden Nachforderung führen wird).

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdewerber über beträchtliches unbelastetes Grundvermögen verfüge. Eine aktuelle Grundbuchsabfrage konnte diese Behauptung leider nicht bestätigen. Wodurch auch dieses Argument gegen eine Einbringungsgefährdung nicht greift."

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf seine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, verwies zur Begründung seines Begehrens auf seine Beschwerde vom und ergänzte diese mit folgenden weiteren Argumenten:

"Mit Bescheidbegründung vom wurde eine Einbringungsgefährdung erblickt und meine Alleineigentümerschaft eines Zinshauses im ***7*** nicht als erwiesen gesehen, da dies durch die aktuelle Grundbuchsabfrage angeblich nicht bestätigt wurde.

Beiliegend übersende ich Ihnen den Grundbuchauszug vom , aus dem mein unbewegliches Vermögen sowie mein Eigentumsrecht (seit dem Jahr 2002) ersichtlich sind.

Wie das Finanzamt hinsichtlich des fehlenden Grundbuchauszuges bzw. der Gefährdung der Einbringlichkeit entschieden hat, kann aus der Bescheidbegründung nicht entnommen werden. Aus diesem Grund wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 260) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verweigerung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bis .

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) und des mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung derzeit verbundenen Infektionsrisikos wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen infolge der zwingend zu erfolgen habenden Abweisung ausgeschlossen werden kann, dass das BFG bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105421.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at