Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes wegen wöchentlicher fachärztlicher Untersuchungen der schwerstbehinderten Ehegattin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer 03-***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist in PLZ-Ort1, Adresse1, ansässig und seit bei der ***1*** in PLZ-Ort2, Adresse2, als Installateur beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt der Bf. für das Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bf. ist verheiratet, am Familienwohnsitz in PLZ-Ort1, Adresse1, ist seine Ehegattin ***2***, geb. ***3***, wohnhaft, deren Erwerbsminderung 75% beträgt. Seit ist der Bf. an seinem Nebenwohnsitz in PLZ-Ort3, Adresse3, polizeilich gemeldet, diesen Wohnsitz hat der Bf. im September 2016 begründet. Für eine andere slowakische Firma hat der Bf. seit Jänner 2015 in Österreich gearbeitet.
1. abweichende Veranlagung:
Bei der Einreichung der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018 machte der Bf. Kosten der doppelten Haushaltsführung iHv EUR 2.712,00 geltend und beantragte den Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00.
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2018 wich das Finanzamt mit Bescheid vom von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die beantragten Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Arbeitsort Wien zum Familienwohnsitz in ***4*** iHv EUR 3.672,00 und die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung iHv EUR 2.712,00 nicht zum Abzug zugelassen wurden.
Begründend wurde ausgeführt, bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gebe es eine zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung. Eine Wohnsitzverlegung könne daher im vorliegenden Fall zugemutet werden.
2. Beschwerde vom :
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,00.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. fahre jede Woche mit dem Auto 200 km zu seinem gemeinsamen Familienwohnsitz in die Slowakei. Da seine Ehegattin in der Slowakei arbeite, könne der Bf. aus wirtschaftlichen Gründen nicht seinen Familienwohnsitz nach Österreich verlegen. Die Einkünfte der Ehegattin würden beim Finanzamt (E9) aufliegen.
Zum Nachweis seiner aus Familienheimfahrten erwachsenen Fahrtkosten legte der Bf. die nachstehend bezeichneten Tankrechnungen vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum: | RE-Aussteller: | netto: |
Shell-SK | 40,00 | |
CS OMV | 50,00 | |
CS OMV | 48,01 | |
CS OMV | 40,00 | |
Slovnaft | 59,82 | |
BP Bad Ischl | 43,00 | |
CS OMV | 20,01 | |
CS OMV | 20,00 | |
CS OMV | 53,92 | |
SUMME: | 374,76 |
Darüber hinaus habe seine am Familienwohnsitz in PLZ-Ort1, Adresse1, wohnhafte Ehegattin, ***2***, für das Jahr 2018 die nachstehend bezeichneten Invaliditätsbezüge im Gesamtbetrag von EUR 3.773,76 erhalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum: | Bezüge Invalidität: | Zeitraum: | Bezüge Invalidität: |
ZR 01.2018 | 2,16 | ZR 07.2018 | 314,30 |
ZR 01.2018 | 314,30 | ZR 08.2018 | 314,30 |
ZR 02.2018 | 314,30 | ZR 09.2018 | 314,30 |
ZR 03.2018 | 314,30 | ZR 10.2018 | 314,30 |
ZR 04.2018 | 314,30 | ZR 11.2018 | 314,30 |
ZR 05.2018 | 314,30 | ZR 12.2018 | 314,30 |
ZR 06.2018 | 314,30 | GESAMT: | 3.773,76 |
Nach der weiters vorgelegten und mit datierten Meldebestätigung seien der Bf. und seine Ehegattin, ***2***, in PLZ-Ort1, Adresse1, polizeilich gemeldet.
Die weiters vorlegten Eingangsrechnungen betreffen Aufwendungen für Wasser- und Abwassergebühren für die Wohnung am Familienwohnsitz in der Slowakei.
Nach der darüber hinaus vorgelegten Bestätigung für die Abgabe einer Steuererklärung in der Slowakei betrage die Steuerbemessungsgrundlage für den Bf. EUR 15.569,34.
3. Beschwerdevorentscheidung vom :
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde nach Maßgabe der maßgeblichen Gesetzesstellen des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. e EStG 1988 ausgeführt, Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers am Wohnsitz seien im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Unter "doppelter Haushaltsführung" seien folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei. Darüber hinaus sei die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zB unzumutbar:
wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit iHv mehr als EUR 6.000,00 jährlich erzielt.
bei Einkünften unter EUR 6.000,00 liege dennoch eine Unzumutbarkeit der Verlegung vor, wenn diese Einkünfte mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Bf. ausmachen.
Da die Ehegattin des Bf., ***2***, nach dem vorgelegten Formular E9 keine weiteren Einkünfte erzielte und keine weiteren Gründe für die doppelte Haushaltsführung bestehen, sei die Beschwerde abzuweisen.
4. Vorlageantrag vom :
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde vorgebracht, seine Ehegattin könne aufgrund ihrer 75%igen Erwerbsminderung nicht den (Familien)Wohnsitz nach Österreich verlegen, da sie aufgrund ihrer Krankheit wegen ärztlicher Kontrollen dauernd zum Arzt gehen müsse.
Nach der weiters vorgelegten Bestätigung vom werde die Ehegattin des Bf. als schwerbehindert mit verminderter Erwerbsfähigkeit von 75% anerkannt. Ihr gesundheitlicher Zustand erfordere regelmäßige Kontrollen bei folgenden Fachärzten: Psychiater, Urologe, Endokrinologe, Nephrologe, Neurologe, Gefäßchirurg, Facharzt für innere Medizin, Orthopäde, Allergologe, Facharzt für HNO-Heilkunde sowie zur Zeit auch Gastroenterologe.
5. Vorlagebericht vom :
Nach dem Vorlagebericht vom sei eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz in PLZ-Ort1, Adresse1, unumstritten.
Jedoch sei die dauernde Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes zu billigen, wenn der Ehegatte des Bf. am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit iHv mehr als EUR 6.000,00 erziele (vgl. Zl. 96/15/0006; , Zl. 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien (vgl. VwGH 20.4.20004, Zl. 2003/13/0154; Rz 344 LSt-Richtlinien).
Im vorliegenden Fall treffe jedoch keiner dieser Fälle zu, da die Ehegattin des Bf. weniger als EUR 6.000,00 verdient habe. Es stelle sich daher die Frage, ob bzw. ab wann für den Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar sei. Auch wenn dies jeweils im einzelfall zu klären sei, seien durch die Judikatur des VwGH folgende Grundsätze festgelegt worden:
bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter, bei saisonal Beschäftigten oder bei Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung):
Das sei insbesondere dann der Fall, wenn eine häufige Abberufung zu entprechend weit entfernten Arbeitsstellen gegeben sei. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reiche dazu nicht aus, es müsse sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln. Eine ständig wechselnde Arbeitsstätte liege nicht mehr vor, wenn die Arbeitsstätte fünf Jahre beibehalten worden sei. Auf das Bestehen einer Partnerschaft komme es dabei nicht an (vgl. Zl. 2007/13/0073).
Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet sei.
Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedelung von pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. Zl. 2001/14/0121).
Solange aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen ein Familiennachzug nicht möglich sei (vgl. Zl. 2005/14/0127; , Zl. 2007/15/0044; , Zl. 2004/13/0159; , Zl. 2013/15/0146).
Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedelung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei (s. Rz 345 LSt-Richtlinien).
Auch wenn das Finanzamt die 75%ige Erwerbsminderung der Ehegattin des Bf. nicht bestreite und diese auch nachgewiesen worden sei, würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten ließen, dass eine dauerhafte Übersiedelung unzumutbar sei. Es würden keine Anzeichen dafür existieren, dass die Ehefrau pflegebedürftig sei bzw. sei dies vom Bf. auch nicht behauptet worden.
Dass aufgrund der gegenständlichen Erwerbsunfähigkeit eine regelmäßige Kontrolle erforderlich sei, werde ebenfalls nicht bestritten. Nur sei nach Ansicht des Finanzamtes dies in regelmäßigen Abständen auch in Österreich möglich. Die genannten fachärztlichen Untersuchungen seien keinesfalls in Österreich unzumutbar. Weiters würden keine sonstigen Anhaltspunkte existieren, die nachweisen würden, dass eine dauerhafte Übersiedelung nach Österreich unzumutbar wäre.
6. Eingabe vom :
Nach den weiteren Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom werden auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung für den Nebenwohnsitz in PLZ-Ort3, Adresse3, geltend gemacht, die monatlich EUR 226,00 und somit EUR 2.712,00 pro Jahr betragen. Die Bezug habenden Mietbelege werden beigelegt.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien sei im vorliegenden Fall nicht zumutbar, da die Ehegattin des Bf. regelmäßig einmal wöchentlich medizinischer Behandlungen bedürfe und Kontrollen beim Arzt machen müsse. Dabei werden aufgrund der sprachlichen Probleme vertraute Ärzte aufgesucht, da die Ehegattin nicht Deutsch spreche.
7. Vorhaltsbeantwortung vom :
Mit Vorhaltsbeantwortung vom wird seitens des Bf. festgehalten, die Ehegattin sei zwar in der Lage, die Besorgungen des täglichen Lebens (zB Einkäufe) sowie die wöchentlichen Arztbesuche selbständig ohne die Inanspruchnahme fremder Hilfe durchzuführen, besitze aber kein eigenes Auto.
Die Ehegattin beherrsche aber nicht die deutsche Sprache. Die zu 75% festgestellte Erwerbsminderung sei lt. beiliegendem Gutachten festgestellt worden. Insbesondere leide die Ehegattin des Bf. an starken Depressionen und das Anlegen einer Windelhose stelle eine starke psychische Belastung dar.
Die Wohnung des Bf. an seinem Arbeitsort in Wien weise eine Größe von 30m2 auf, wo sich das WC am Gang befinde, die darüber hinaus noch von den drei Mitbewohnern ***6***, ***7*** und ***8*** mitbewohnt werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) hat seinen Familienwohnsitz in PLZ-Ort1, Adresse1, und ist seit bei der ***1*** in PLZ-Ort2, Adresse2, als Installateur beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt der Bf. für das Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Familienwohnsitz des Bf. in PLZ-Ort1, Adresse1, ist mehr als 200 km vom Beschäftigungsort entfernt.
Darüber hinaus ist der Bf. verheiratet, an seinem Familienwohnsitz in PLZ-Ort1, Adresse1, wohnt seine Ehegattin, ***2***, geb. ***3***, deren Erwerbsminderung 75% beträgt, erwerbsunfähig ist und eine geringe Invaliditätspension iHv EUR 314,30 pro Monat bezieht. Nach der vorgelegten Bescheinigung der Steuerverwaltung erzielt die Ehegattin des Bf. keine steuerlich relevanten Einkünfte. Die Ehegattin ist nicht der deutschen Sprache mächtig.
Nach der vorgelegten Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin ist die Ehegattin des Bf. schwerstbehindert und ihr gesundheitlicher Zustand erfordert regelmäßige (wöchentliche) Kontrollen bei folgenden Fachärzten: Psychiater, Urologe, Endokrinologe, Nephrologe, Gefäßchirurg, Facharzt für innere Medizin, Orthopädie, Allergologe, Facharzt für HNO-Heilkunde, und auch Gastroenterologe.
Mit September 2016 begründete der Bf. einen Nebenwohnsitz am Beschäftigungsort in PLZ-Ort3, Adresse3, und ist seit lt. Abfrage aus dem Zentralen Melderegister dort polizeilich gemeldet. Diese Wohnung weist eine Größe von 30m2 auf und wird zudem noch von drei weiteren Mitbewohnern bewohnt.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet daher die Frage, ob für das Jahr 2018 aufgrund der bestehenden Erwerbsunfähigkeit der Ehegattin des Bf., der für sie erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin nicht der deutschen Sprache mächtig ist und die Wohnung im Ausmaß von 30m2 von drei weiteren Mitbewohnern bewohnt wird, sodass die Verlegung des Familienwohnsitzes wirtschaftlich unzumutbar war.
2. Beweiswürdigung:
Der freien Beweiswürdigung unterliegt im vorliegenden Fall insbesondere die Frage, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes von PLZ-Ort1, Adresse1, an den Beschäftigungsort in Wien für das Jahr 2018 wirtschaftlich unzumutbar war.
Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die Ehegattin des Bf. zwar nicht pflegebedürftig, aber aufgrund der unstrittigen Erwerbsunfähigkeit regelmäßiger wöchentlicher fachärztlicher Untersuchungen bei Psychiater, Urologe, Endokrinologe, Nephrologe, Neurologe, Gefäßchirurg, Facharzt für innere Medizin, Orthopäde, Allergologe, Facharzt für HNO-Heilkunde bedurfte. Zum Zeitpunkt des finanzamtlichen Vorhaltes bedurfte sie darüber hinaus auch eines Gastroenterologen.
Nach Auffassung des Finanzamtes steht das Erfordernis fachärztlicher Untersuchungen der Ehegattin des Bf. einer Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht entgegen, da die Ehegattin des Bf. nicht pflegebedürftig sei und diese fachärztlichen Leistungen auch in Österreich in Anspruch nehmen könnte.
Unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden.
3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 60 km EUR 3.672,00 jährlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.
3.1 Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung:
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (vgl. Zl. 96/15/0006). Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin (auch ohne Kind iSd § 106 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. , Zl. 96/15/0006 mwN).
Unterschieden wird dabei zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung zur steuerlichen Berücksichtigung erfordert, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes hin zum Arbeitsort unzumutbar ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung von Familienheimfahrten wird aber angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. Zl. 2006/14/0038; , Zl. 2001/14/0178; , Zl. 2005/15/0079). Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. Zl. 2006/15/0047).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 26.7.20007, Zl. 2006/15/0047), wobei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ihre Ursache auch in der privaten Lebensführung haben kann (vgl. Zl. Ra 2016/13/0016).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (vgl. Zl. 2009/13/0132).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich der Arbeitsstätte zu verlegen (vgl. Zl. 84/14/0198). Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen nimmt die Verwaltungspraxis einen Zeitraum von zwei Jahren an. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Bei Arbeitnehmern, die in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig sind, kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro (ab Veranlagungsjahr 2013) jährlich erzielt (vgl. Zl. 96/15/0006; , Zl. 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dies Einkünfte mehr als ein Zehntel der Einkünfte des anderen Ehepartners bzw. des Bf. betragen (vgl. Zl. 2003/13/0154).
Bei einem ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung wie von Familienheimfahrten als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 881).
Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes liegt vor, wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten vierköpfigen Familie aus der Slowakei aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, da die Bezüge des Bf. rund EUR 14.000,00 betragen. Hier wurde aufgrund der Einkommenshöhe des Steuerpflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen die Übersiedlung der ganzen vierköpfigen Familie unzumutbar angesehen (vgl. GZ. RV/7100302/2016, zitiert in Jakom, EStG, § 16 , Rz. 56, S. 878).
Auch eine besonders gelagerte Pflegebedürftigkeit naher Angehörige, deren Mitübersiedlung unzumutbar kann im Einzelfall eine Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes rechtfertigen (vgl. Zl. 88/13/0121; , 2006/13/0087). Eine teilweise Unterstützung betagter Eltern durch ihre Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub bildet hingegen keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung (vgl. GZ. RV/1989-W/04).
Der Bf. begründet die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes mit den erforderlichen regelmäßigen wöchentlichen fachärztlichen Untersuchungen seiner erwerbsunfähigen Ehegattin, bei welcher eine Schwertbehinderung und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 75% vorliegt.
Im vorliegenden Fall war der Bf. bereits seit Jänner 2015 für eine slowakische Firma in Österreich tätig und ist seit bei seinem derzeitigen Arbeitgeber, der ***1***, mit Sitz in PLZ-Ort2, Adresse2, beschäftigt. Seit September 2016 ist der Bf. an seinem Nebenwohnsitz in Wien wohnhaft. Der Bf. war während dieses Zeitraumes in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Mit Oktober 2018 ist die oben genannte Zweijahresfrist abgelaufen, sodass der Bf. darzulegen hatte, aus welchem Grund im streitgegenständlichen Jahr 2018 eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar war.
Es ist dabei Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. Zl. 2005/13/0037 mwN).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht privat veranlasst, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Zunächst verweist der Bf. im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich darauf, dass sich seine Ehefrau in laufender fachärztlicher Behandlung in Heimatland befunden und ihr Gesundheitszustand einen Umzug nicht zugelassen hat. Die Ehegattin des Bf. ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Demnach ist zu prüfen, ob der vom Bf. ins Treffen geführte gesundheitliche Zustand seiner Ehefrau bzw. die im Heimatland durchgeführten medizinischen Behandlungen einen derart wichtigen privaten Grund darstellen, der die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes rechtfertigt.
Im vorliegenden Fall hätte ein Umzug nach Österreich zu einer Unterbrechung der laufenden medizinischen Behandlungen im gewohnten medizinischen Umfeld geführt. Ist weiters zu berücksichtigen, dass die Ehegattin der deutschen Sprache nicht mächtig und wöchentlich einer ganzen Reihe medizinischer fachärztlicher Behandlungen aufgrund ihrer Schwerstbehinderung sowie einer Erwerbsminderung von 75% bedurfte, wird ein Umzug nach Österreich bereits aufgrund der Sprachbarriere als unzumutbar gesehen, wäre doch die Ehegattin nicht in der Lage gewesen, ihre bestehenden Erkrankungen und Probleme den behandelnden Fachärzten hinreichend zu kommunizieren. Ein medizinischer Behandlungserfolg wäre somit aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nur bedingt gegeben.
Steuerrechtlich zu berücksichtigende Familienheimfahrten liegen weiters auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort lediglich in einer Schlafstelle oder in einem Hotelzimmer nächtigt (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, 18. Erg.-Lfg., § 16 Anm 27, Stichwort Familienheimfahrten mit Verweis auf Anm 25 aaO). Der Umstand, dass eine Nächtigungsmöglichkeit besteht, die aufgrund der Größe und Ausstattung nicht den Familienbedürfnissen entspricht, kann grundsätzlich als wirtschaftlicher Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung anerkannt werden (in diesem Sinne siehe Jakom/Lenneis, EStG, 2020, § 16 Rz 56; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 16 Tz 202/2; so auch Verwaltungspraxis - s. LStR Rz 345; GZ. RV/7100984/2019).
Die Wohnung des Bf. an seinem Arbeitsort in Wien weist lediglich 30m2 an Wohnfläche auf, das WC befindet sich am Gang und darüber hinaus wird diese Wohnung von drei Mitbewohnern, ***6***, ***7*** und ***8*** bewohnt, sodass die Wohnfläche von 30m2 von insgesamt 4 Mitbewohnern benutzt wird. Diese vier Mitbewohner sind aktenkundig. Eine von 4 Mitbewohnern benützte Wohnung im Ausmaß von 30m2, wo sich das WC am Gang befindet, entspricht in Größe und Ausstattung eher einer bloßen Schlafstelle am Arbeitsort, sodass eine Familienwohnsitzverlegung nicht als zumutbar erachtet wird.
Die beantragten Aufwendungen aus doppelter Haushaltsführung iHv EUR 2.712,00 werden daher zum Abzug zugelassen.
3.2 Aufwendungen für Familienheimfahrten:
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre.
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).
Steuerlich absetzbar werden die Kosten für Familienheimfahrten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Lenneis in Jakom, EStG, § 16, Rz. 56, S. 876).
Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Die Kosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; aus der Tatsache, dass tatsächlich Familienheimfahrten stattgefunden haben, kann noch kein konkreter Werbungskostenabzug abgeleitet werden (vgl. Zl. 2006/15/0111).
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (vgl. Zl. 2004/15/0102). Bei einem verheirateten und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen mit einem minderjährigen Kind wird von Kosten wöchentlicher Familienheimfahrten auszugehen sein (vgl. Zl. 81/13/0171). Sind wöchentliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (zB Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Zahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (vgl. Zl. 81/13/0171, 81/13/0185).
Aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ist in diesem Zusammenhang ersichtlich, dass der Bf. wöchentliche Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort in PLZ-Ort3, ***5***, an den rund 215 km entfernten Familienwohnsitz in PLZ-Ort1, Adresse1, tätigte. Die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz werden daher zum Abzug zugelassen.
4. Zu Spruchpunkt Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung aus Gründen erforderlicher fachärztlicher Untersuchungen der Ehegattin, bei welcher eine Erwerbsminderung von 75% vorliegt, der in dieser Entscheidung dargestellten Judikatur des VwGH folgt (vgl. Zl. 88/13/0121; , Zl. 2006/13/0087).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2018 werden daher wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezeichnung: | lt. BFG: |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: | 20.354,09 |
Familienheimfahrten: | - 3.672,00 |
doppelte HH-Führung: | - 2.712,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte: | 13.970,09 |
Pauschbetrag für SA: | - 60,00 |
Einkommen: | 13.910,09 |
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102593.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at