Familienbeihilfe bei Externistenreifeprüfung, wenn tatsächlich und zielstrebig die Vorbereitung erfolgt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Viktoria Blaser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***5*** ***3***, geb. ***7***2001, für den Zeitraum Mai 2019 bis Sep. 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe am ***7***.2019 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) ***1*** ***2*** ersucht einen Tätigkeitsnachweis von ***3***, geb. ***7***2001, vorzulegen.
Die Bf. legte eine Bescheinigung der Maturaschule vom vor, in der von der Schulleitung bestätigt wurde, dass ***3*** sich am in einen Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung eingeschrieben hat.
Ausgeführt wurde weiters, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung im Fernunterricht, einem Schulbesuch von 20 Wochenstunde entspreche.
In einem weiteren Überprüfungsschreiben des Finanzamtes vom wurde die Bf. ersucht, eine Schulbestätigung von ***3*** für das WS 2019/20 + Anzahl der abzulegenden Fächer + eventuell Aufstellung der voraussichtlichen Prüfungstermine, Prüfungsdekret oder Nachweis über abgelegte Prüfungen für SS 2019 vorzulegen.
Von der Bf. wurde folgendes Schreiben vom vorgelegt:
"Betreff: Letztmalige Bestätigung der Schule und Mitteilung über Weiterleitung an Geschäftsleitung wegen persönlicher Differenz auf meine Person und meine Kinder sowie der Verdacht des Amtsmissbrauches dadurch Mein Sohn ***3*** ***5*** geht zur Schule. Verwirrend war das WIR nicht wussten das er zum Abschluss der Handelsschule noch eine weitere Abschlussprüfung benötigt, dafür müssen sie sich beim Bildungsministerium beschweren die hat das vor Zeit eingeführt jedoch sollten Sie dies jedoch wissen. Daher haben wir die Matura zusätzlich angestrebt die auch zusätzlich läuft. Weitere Unterlagen werden wir nicht mehr senden da Ich Ihnen sonst eine Überprüfung von mehreren Personen angeben muss die die selbe Bestätigung wie ***3*** haben jedoch KEINE Probleme damit haben das Kindergeld zu bekommen. Ich möchte auch hinweisen das mein Sohn ***6*** seit 2014 über das Bundessozialamt für DAUERNT über 50% Behinderung und daher zur Selbsterhaltung nicht fähig ist an SIE geleitet wurde. Dennoch haben SIE nichts besseres zu tun als einen Behindert das bisserl Geld auch noch zu streichen. Es kann nicht KORREKT sein das BEIDE Kinder um das Geld kämpfen müssen. Eine schnellste ERLEDIGUNG wird daher nun eingefordert!"
Die Bf. legte eine Bestätigung vom der Exernistenprüfungskommission an der Handelsakademie II vor, in der angeführt ist, dass ***3*** seit für die Externisten-Abschlussprüfung Handelsschule zugelassen sei.
Die Zulassungsprüfungen seien positiv abgeschlossen worden.
***3*** sei daher zum Antritt zur Abschlussprüfung berechtigt und für den Antritt zum Wintersemester 2020 vorgemerkt.
Die oa. Bescheinigung vom wurde abermals vorgelegt.
Auf Anfrage des Finanzamtes wurde von der Externistenkommission mit email vom bestätigte, dass Herr (***3*** ) ***5*** insgesamt 26 Zulassungsprüfungen abgelegt habe am zwei und am eine Prüfung. Die Dauer der Vorbereitungszeit für die Abschlussprüfung sei von Kandidat zu Kandidat verschieden, ein Richtwert könne hierfür nicht genannt werden.
Soferne sich ***3*** ***5*** für die Kommission entscheidet und den Antrag auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung stellt, sei nach Abschluss der Handelsschule eine Zulassung zu erwarten.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***5*** ***3***, von Mai 2019 bis Sept. 2019 zurück.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Da Ihr Sohn nicht zum frühestmöglichen Termin zur Abschlussprüfung der
Handelsschule angetreten ist, sind die Voraussetzungen einer ernsthaften
und zielstrebigen Berufsausbildung nicht erfüllt. Der Besuch eines Fernlehrgangs
zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung ohne Zulassung zu dieser
und ohne Möglichkeit Prüfungen absolvieren zu können stellt keine
Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar."
Gegen den Rückforderungsbescheid brachte die Bf. die Beschwerde vom ein und führt begründend aus:
"Hiermit erhebe Ich Einspruch gegen den Bescheid vom Oktober 2019. Mein Sohn ***5******3******4*** geboren hat laut schriftlicher Zusendung Ihrerseits bis September 2019 Anspruch auf die Beihilfe. Bestädigung das er die Schule besucht wurde mehrmals zugesendet. Also kann man nicht einfach wieder Geld retour fordern NUR weil er die Prüfung angeblich zu spät gemacht hat.
1) Höre ich dies zum ersten mal
2) Hätte mich das Finanzamt darüber Informieren müssen habe ja mehrmals angerufen
3) Ist dies eine Frechheit da man krank auch werden kann
4) WIR mehrmals mitteilten das wir erst kurz erfahren hatten das NOCHMALS Prüfungen nötig sind um danach die Matura zu absolvieren
5) Mein Sohn sich erlaubte krank zu sein...auch dies wurde von mir mitgeteilt das er hinten an ist da er eine komplizierte OP hatte. Auch ist es ungesetzlich das Sie PRIVATE Informationen einholen bei seiner Schule da dies Datenschutz ist. lCH als Mutter hätte vorher um Erlaubnis
ersucht werden müssen. Weiters halte ich fest das auch das Schreiben von Fr.Mag.Wagner nur dazu führt das man es PERSÖNLICH auf uns abgesehen hat da ich mir erlaubte eine Beschwerde einzureichen gegen Hr.SCHMID der offensichtliche seine mStellung dazu nimmt um Leute in Klassen zu teilen Ich habe sowohl an Steuerombudsstelle sowie an die Oberbehörde
geschrieben."
Laut einem email der Bf. vom gebühre ihrem Sohn die Beihilfe, da er eine schwere Operation gehabte habe, und die Academy nicht mitgeteilt habe, dass noch Prüfungen extra notwendig seien um mit der Matura beginnen zu können.
Das Finanzamt ersuchte die Bf. mit einem Ergänzungsersuchen vom eine ärztliche Bestätigung darüber, dass ***3*** nicht zum Herbsttermin 2019 zur Abschlussprüfung antreten konnte und ein Schulabschlusszeugnis (aktuell) vom Wintertermin 2020 von ***3*** nachzureichen.
Mit Schreiben vom führte die Bf. wie folgt aus:
"Noch einmal aber auch zum letzten mal sende ich PERSÖNLICHE Unterlagen meines Sohnes. Diese sind für SIE bestimmt und nicht für dritte Personen. Weiters möchte hinweisen das Information einholen was meinen Sohn betrifft von meinen Sohn selber oder von mir abgesegnet werden muss da ALLES unter Datenschutz steht. Sollte dies nun wieder zu wenig sein werde ich Ihnen Namen zukommen lassen wo Kinder private Schulen besuchen oder über AMS Geld beziehen und dennoch Kinderbeihilfe erhalten welche unrechtmäßig ist. Eine Erledigung und Nachzahlung in kurzer Zeit wird erbeten."
Vorgelegt wurden abermals die bereits oa. angeführten Bestätigungen;
Weiters vorgelegt wurde der OP Bericht vom und ein Befundbericht vom des Herz-Jesu Krankenhaus Wien, in dem ausgeführt wurde, dass der Patient ***5*** ***3***, geb. ***4***, am auf Grund einer "Osteochondritis dissecans am lateralen Fermur links eine Athroskopie mit anschließender Knorpelplastik und Stammzellen" durchgeführt worden sei. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Soweit bei der Abschlusskontrolle 2017 beurteilbar gewesen sei, habe keine Kontraindikation zum Antritt der allgemeinen Wehrpflicht bestanden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der der Bf. bekannten Beschwerdevorentscheidung vom ab:
"Ihr Kind ***3***, geboren am ***4***, ist seit für die Externisten- Abschlussprüfung Handelsschule zugelassen. Er hat im Jänner 2019 zwei Zulassungsprüfungen für den Handelsschulabschluss und im April 2019 die letzte Zulassungsprüfung absolviert. Ein Antritt zur Abschlussprüfung zum Sommertermin war nicht mehr möglich, weil die Anmeldefrist bereits vorbei war. Zum Herbsttermin war er angemeldet, ist aber nicht angetreten. Nunmehr ist er für den Wintertermin 2020 vorgemerkt. Seit Februar 2019 absolviert er auch einen Fernlehrgang zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung bei Dr. Roland. Für die Berufsreifeprüfung liegt noch kein Zulassungsbescheid vor; diesen bekommt er erst nach Abschluss der Handelsschule. Im Rahmen der Berufsreifeprüfung kann er daher aktuell keine Prüfungen machen.
Die Familienbeihilfe wurde in der Folge für den Zeitraum von Mai 2019 bis September 2019 rückgefordert.
In Ihrer Beschwerdebegründung führen Sie aus, dass es aufgrund von Krankheit keinen Antritt zur Abschlussprüfung gab. Mit Ergänzungsersuchen vom wurden Sie aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass er krankheitsbedingt nicht zum Herbsttermin 2019 antreten konnte. Vorgelegt wurde lediglich ein OP-Befund vom August 2017 und ein Befundbericht vom November 2019, der keinerlei Kontraindikationen zum Antritt zur allgemeinen Wehrpflicht bestätigt.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe u.a. dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Laut § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Würdigung:
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. ZI. 98/15/0001).
Eine Ausbildung, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. 89/14/0070; ).
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. 2007/15/0050, ).
Es ist Sache des Beschwerdewerbers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann ( 94/15/0131, 94/15/0181). Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag - wie es auf den vorliegenden Beschwerdefall zutrifft - tätig wird ( 89/13/0107).
Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe trifft den Antragsteller ( RV/7106413/2016).
Die Vormerkung für einen Fernvorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung begründet per se keinen Familienbeihilfenspruch. Bei Vorbereitungskursen im Rahmen einer Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG nach Lehre und Judikatur für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Die Familienbeihilfe kann frühestens ab Vorliegen eines entsprechenden Zulassungsbescheides gewährt werden.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Besuch eines Fernkurses im Rahmen der Berufsreifeprüfung ohne Möglichkeit Prüfungen abzulegen keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt und dass ***3*** daher zum frühestmöglichen Termin zur Handelsschul- Abschlussprüfung im Herbst 2019 antreten hätte müssen. Eine ärztliche Bestätigung darüber, dass Ihr Sohn ***3*** aufgrund von Krankheit nicht zur Abschlussprüfung im Herbst 2019 antreten konnte, wurde dem Finanzamt nicht vorgelegt.
Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Die Bf. brachte am den Antrag ein, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
"Der Bescheid wir in ALLEN Punkten angefochten. Die Begründun liegt darin das mein Sohn ***5*** ***3*** geb.***4*** eine Verlängerung nach zustellen der Bestätigung der Schule an das Finanzamt bearbeitet durch Hr.SCHMID Walter diese bis September 2019 erhalten hat.Bei der neuerlichen Einreichung wurde diese abgelehnt und eine Rückforderung eingeleitet.Dies ist NICHT gerechtfertigt da nach Vorlage meiner Unterlagen die Verlängerun ja bis September genehmigt wurde. ICH ALLE Unterlagen die das Krankheitsbild (Stammzellen-OP welche nicht einfach war ) meinens Sohnes zeigten. Jedesmal wurde mir erklärt es fehlen Unterlagen worau ifch einen Misstrauens-Antra g gegen die Familienbeihilfenstell e1220 Hr. Schmid, Fr.Mag.Wagner und Mitarbeiter stellte. Obwohl durch die Pandemie-Covid-19 sich die Regelung änderte wurde mein Fall einfach abgeschlossen, der Betrag von meiner Gutschrift des Lohnsteuerausgleiche abgezogen und mir abgesehen davon auch der Lohnsteuerausgleich einfach reduziert. Ich bin erschüttert das ein Österreichsicher Staatsbürge rum eine Beihilfe für
sein Kind bis zum Bundesfinanzgericht gehen muss und Kinder die NICHT hier geboren wurden FREIE Fahrt erhalten."
Das Finanzamt legt den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor und führte zusammenfassend zur "Berufsausbildung" aus, dass der Anspruch auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nur bis zur letzten Zulassungsprüfung im April 2019 bestehe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Mit Rückforderungsbescheid vom wurde von der Bf. die Familiebeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn ***3***, geb. ***4***, für den Zeitraum Mai 2019 - September 2019 zurückgefordert.
Der Sohn lebt im Haushalt der Mutter und erlangte im Februar 2019 die Volljährigkeit.
Laut vorgelegter Bescheinigung vom hat sich der Sohn ***3*** am bei einem Fernlehrgang zur Berufsreifeprüfung bei der Maturaschule Dr. Roland angemeldet.
Laut Bestätigung vom ist ***3*** seit zur Externistenabschlussprüfung Handelsschule zugelassen.
Ein Auskunftsersuchen an die VBS Externistenkommission hat ergeben, dass der Sohn der Bf alle drei Jahrgänge der Handelsschule in den Jahren 2015 - 2019 in Form von Zulassungsprüfungen an VBS Externistenkommission absolviert hat. In Summe legte er 26 Zulassungsprüfungen ab. Davon wurden im Jänner 2019 zwei Zulassungsprüfungen für den Handelsschulabschluss und im April 2019 die letzte Zulassungsprüfung absolviert.
Ein Antritt zur Abschlussprüfung zum Sommertermin 2019 war nicht mehr möglich, weil die Anmeldefrist vorbei war.
Zum Herbsttermin 2019 war er angemeldet, ist aber nicht angetreten.
Die Zulassungsprüfungen wurden positiv abgeschlossen und ***3*** war für den Antritt zur Abschlussprüfung zum Wintertermin 2020 vorgemerkt.
Für die Berufsreifeprüfung liegt noch kein Zulassungsbescheid vor, diesen bekommt er erst nach Abschluss der Handelsschule, weswegen er im Rahmen der Berufsreifeprüfung aktuell keine Prüfungen ablegen kann.
Strittig ist, ob die Rückforderung betreffend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 2019 bis Sept. 2019 zu recht erfolgt ist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Schreiben der Bf. davon aus, dass der volljährige Sohn ***3*** ***5*** seine "Berufsausbildung" nur bis April (letzte Prüfung) ernsthaft und zielstrebig betrieben hat und der Bf. ab Mai 2019 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht ausbezahlt worden ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967, idF BGBl. I Nr. 35/2014, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
…
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967, idF BGBl. I Nr. 103/2007, hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, in der streitgegenständlichen Fassung, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Nach dem FLAG ist dafür der Begriff "Berufsausbildung" wesentlich. Das Gesetz definiert diesen Begriff nicht. Jedoch fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen darunter, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (z.B. ; ).
Den notwendigen zeitlichen Umfang einer Ausbildung regelt dabei weder das Gesetz, noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Im Fall des Besuches einer Maturaschule führte der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen hin erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (z.B. ).
Wird mit einer Ausbildung die Ablegung der Matura angestrebt, so ist nach der Judikatur des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (siehe z.B. ; ; RV/5101278/2012), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. In der UFS-Entscheidung vom , RV/0133-S/09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin sah der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig an (vgl. ; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40 ff).
Demnach wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für den Unterricht und die Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (siehe Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 40 sowie RV/0706-I/12 und ).
Es ist daher im vorliegenden Beschwerdefall pro Monat zu überprüfen, ob die Berufsausbildung - gemäß der angeführten Rechtsprechung - auch in quantitativer Hinsicht das besagte zeitliche Ausmaß erreicht hat. Der gesetzliche Anspruchszeitraum für die FB ist nämlich der Monat, weshalb das Bestehen eines Anspruches von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann (vgl. ; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 41).
Der Sohn der Bf. hat im April 2019 die letzte Prüfung abgelegt, ein Antritt zur Abschlussprüfung zum Sommertermin 2019 war nicht möglich, da die Anmeldefrist versäumt worden war. Zum Herbsttermin 2019 war der Sohn angemeldet, ist aber nicht angetreten.
Diesen Feststellungen wurde von der Bf. lediglich entgegengehalten, dass ihr Sohn im Jahr 2017 eine Operation hatte. Die angeführte Krankheit des Sohnes betrifft das Jahr 2017.
Aus dem OP-Bericht vom geht hervor, dass der Sohn der Bf nach seiner Operation eine Schiene für 8 Wochen tragen musste, anfangs in Streckstellung.
Die im August 2017 durchgeführte Operation am Knie des Sohnes bildet keinen tauglichen Unterbrechungsgrund iSd FLAG, insbesondere nicht für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Mai 2019 - September 2019. Unterlagen, die Gegenteiliges nachweisen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Für den somit verbliebenen strittigen Zeitraum Mai bis September 2019 ist festzustellen, dass der Sohn als nächsten Termin für die Externistenabschlussprüfung zum Herbsttermin antreten hätte könne.
Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außenerkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderliche n Vorprüfungen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen.
Es kommt zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; vwGH , 94/15/0130; , ).
Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen ( vgl. ).
Laut Rechtsprechung ist der Antritt zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl , , , ).
Eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung liegt vor, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl ).
***3*** hätte daher zum frühestmöglichen Termin zur Abschlussprüfung für die Handelsschule im Herbst 2019 antreten müssen. Da er dies jedoch unterließ, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zur Vorbereitung ein wöchentliches Zeitausmaß von 30 Stunden aufgewendet wurde. Der Sohn der Bf. ist zu diesem Termin jedoch nicht angetreten, sondern hat sich erst zum Wintertermin 2020 angemeldet.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis zur letzten Zulassungsprüfung im April 2019 besteht und ist die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2019 - September 2019 somit rechtmäßig erfolgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102426.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at