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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.10.2020, RV/6100313/2020

Zurückweisung wegen Verspätung - Ersatzempfänger

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2017 und den Umsatzsteuerbescheid 2017 des Finanzamtes jeweils vom beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Am erstellte das Finanzamt gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft (kurz: Bf) den Umsatz- und den Körperschaftsteuerbescheid 2017, wobei mangels Abgabe der Steuererklärungen eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO vorgenommen wurde.
Die Zustellung erfolgte mittels RSb-Brief.

Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am , brachte die Bf Beschwerde gegen den Umsatz- und den Körperschaftsteuerbescheid 2017 ein und führte begründend Folgendes aus:

Die von Herrn FA per eMail am , 10 Uhr 33, übermittelten Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide 2017 seien im November weder postalisch noch innerhalb der Finanzonline zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Bf postalisch und in Finanzonline lediglich die Bescheide für das Jahr 2018 erhalten, zu denen die Bf termin- und fristgerecht Beschwerde eingelegt habe. Die Bf ersuche, ihre Beschwerde anzuerkennen und das Verfahren wieder zu eröffnen.

In der Anlage wurden die Körperschaft- und die Umsatzsteuererklärung 2017 übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung zurückgewiesen:

Der Körperschaft- und der Umsatzsteuerbescheid 2017 vom seien nachweislich (RSb) am von Fr/Hr Z übernommen worden. Die Beschwerde sei somit nicht innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung, sondern erst am und damit verspätet eingebracht worden.

Die Bf brachte daraufhin am einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein und führte ergänzend aus, dass Frau Z zu keiner Zeit berechtigt gewesen sei für die Bf Mitteilungen anzunehmen. Frau Z sei ebenfalls zu keiner Zeit Mitarbeiterin der Bf gewesen. Damit habe die Zustellung der Bescheide nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.

Das Finanzamt legte die Beschwerden mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht vor und stellte den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar:

Am seien Körperschaft- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 erlassen worden. Die Zustellung sei mit RSb-Brief an die bekannt gegebene Firmenadresse erfolgt. Alle Bescheide seien laut Rückschein am von Fr./Hr. Z am Firmensitz übernommen worden (zwei Rückscheine, da wie beim BRZ üblich jeweils die Bescheide desselben Jahres im selben Kuvert versendet worden seien). Während gegen die Bescheide für 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei, seien der Körperschaft- und der Umsatzsteuerbescheid 2017 in Rechtskraft erwachsen. Da für beide Jahre Rückscheine vorlägen, sei dies als Nachweis für die rechtswirksame Zustellung anzusehen.

In der Stellungnahme hielt das Finanzamt ua fest, dass Frau Z, die an der bekanntgegebenen Adresse tätig bzw. anwesend gewesen sei, die Bescheide als Ersatzempfängerin übernommen habe. Die Bescheide für 2018 seien unbestritten von ihr an die Bf weitergeleitet worden. Es sei anzunehmen, dass zeitgleich auch die beschwerdegegenständlichen Bescheide für 2017 übergeben worden seien. Unabhängig davon sei aber die Zustellung mit Übernahme der Bescheide durch Zustellung an einen Ersatzempfänger bewirkt, sofern der Zusteller nicht Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte.
Da im gegenständlichen Fall - ident mit der am selben Tag in der selben Form erfolgten Zustellung für 2018 - die Bescheidzustellung nachweislich (Rückschein) und rechtswirksam erfolgt sei, sei die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückzuweisen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf um Bekanntgabe des Vor- und Zunamens und der Adresse jener Person, die Jahresbescheide 2017 entgegennahm. Die Bf beantwortete diesen Vorhalt mit eMail vom .

Mit Vorhalt vom beauftragte das Bundesfinanzgericht sodann das Finanzamt mit einer Zeugenbefragung von Frau M Z, abc, und übermittelte dazu einen Fragenkatalog. Gleichzeitig räumte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Zeugenbefragung ein.

Die auf schriftlichem Weg vom Finanzamt durchgeführte Zeugenbefragung ergab folgendes Bild:

Auf die Fragen, wer im November 2019 der Arbeitgeber der Frau Z gewesen sei und ob in diesem Monat oder zu irgendeiner anderen Zeit die Bf ihr Arbeitgeber gewesen sei, gab die Zeugin ihren Arbeitgeber mit A GmbH, xyz, bekannt und verneinte, jemals Arbeitnehmerin der Bf gewesen zu sein.
Zu den Fragen, ob sie am für die Bf Briefe entgegengenommen habe, wieviele es gewesen seien und ob sie die Rückscheine unterschrieben habe, führte die Zeugin aus, dass die Post von ihr fotografiert (siehe Beilage) und per whatsapp an Herrn G, den Geschäftsführer der Bf, gesendet worden sei, damit er gewusst habe, dass Post im Haus sei. Die Unterschrift auf dem Rückschein sei ihre.
Die Zeugin erklärte zu den Fragen, ob es öfter vorgekommen sei, dass sie für die Bf Poststücke entgegengenommen habe und weshalb sie dies getan habe, Folgendes :
"Die ganze Post, die auf die Str adressiert war, wurde von mir entgegengenommen. Mehrere Firmen dort gemeldet.
Herr
B war manchmal nicht im Büro, aber auch wenn er im Haus gewesen sei, musste ich die Post entgegennehmen."
Die Frage, ob sie zur Übernahme der an die Bf adressierten Poststücke berechtigt gewesen sei, ob es eine förmliche Postvollmacht gegeben habe, ob die Bevollmächtigung schriftlich niedergelegt sei, beantwortete sie mit nein, das wisse sie nicht, bzw. nein, es habe keine Postvollmacht gegeben.
Die Frage, an welche Person sie die RSb-Briefe vom und wieviele RSb-Briefe sie übergeben habe, erklärte die Zeugin, dass die Post gesammelt und vom Geschäftsführer der Bf abgeholt worden sei, und zwar gelegentlich zu den Bürozeiten der Zeugin (Mo-Di: 8:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr, Mi - Do: 8:00 - 12:00 Uhr), meist aber bei Herrn Franz B.
Auf die Frage, ob die beiden RSb-Briefe zu unterschiedlichen Zeitpunkten übergeben worden seien bzw. wann die Übergabe der RSb-Briefe erfolgt sei, hielt die Zeugin fest, dass sie nicht sagen könne, wann diese abgeholt worden seien, und verwies auf die beigelegten Fotografien.

Mit Vorhalt vom übermittelte das Bundesfinanzgericht der Bf das von Frau M Z beantwortete schriftliche Auskunftsersuchen und räumte die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein.

Dieser Vorhalt blieb von Seiten der Bf unbeantwortet.

DAZU WIRD ERWOGEN:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerde vom gegen den Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 fristgerecht eingebracht wurde oder nicht. Dies hängt davon ab, wann der Körperschaft- und der Umsatzsteuerbescheid 2017 der Bf rechtswirksam zugestellt wurde.

1 gesetzliche Grundlagen

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 S 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

Erledigungen werden nach § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit. a bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Nach § 2 ZustG bedeuten im Sinne dieses Bundesgesetzes die Begriffe:

1."Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person.
2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung.
3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5).
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Die Zustellung ist gemäß § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Das Dokument ist gemäß § 13 Abs. 1 S 1 ZustG dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf nach § 13 Abs. 2 ZustG auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen gemäß § 16 Abs. 1 ZustG zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Ersatzempfänger kann gemäß § 16 Abs. 2 ZustG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - auch wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenbefahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2 Sachverhalt

Laut Eintragung ins Firmenbuch vom befindet sich der Sitz bzw. die Geschäftsanschrift der Bf in der xyz. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist Herr G.

Der Körperschaft- und der Umsatzsteuerbescheid 2017 vom nennen jeweils als Empfänger die Bf und geben als Adresse die xyz, an.

Auf dem Rückschein wurde die Übernahme des RSb-Briefes, welcher die Jahresbescheide 2017 enthielt, am durch Frau M Z mit Unterschrift bestätigt; dabei wurde das Kästchen vor "Arbeitnehmer/in oder Arbeitgeber/in" markiert.

Am selben Tag wurden auch der Körperschaft- und der Umsatzsteuerbescheid 2018 unter Angabe der Bf als Empfänger und der selben Adresse vom Finanzamt erlassen und in einem RSb-Brief versandt. Laut Rückschein, der ebenfalls die Unterschrift von Frau M Z trägt, nahm sie auch diesen Brief unter Markierung des Kästchens "Arbeitnehmer/in oder Arbeitgeber/in" am entgegen.

Ebenso übernahm Frau M Z einen an die Bf adressierten RSb-Brief des Bezirksgerichtes Vöcklabruck und einen weiteren an die Bf adressierten RSb-Brief des Landesgerichts Salzburg.

Frau M Z war nicht Bedienstete der Bf, sondern Bedienstete der ebenfalls unter der Adresse xyz, ansässigen Fa. A GmbH. Geschäftsführer dieser Firma ist laut Firmenbuch der von Frau M Z erwähnte Herr Franz B.

In dem an dieser Adresse befindlichen Gebäude sind laut Aussage von Frau M Z mehrere voneinander unabhängige Unternehmen ansässig. Für sämtliche unter der Adresse xyz, ansässigen Unternehmen war im örtlichen Arbeitsbereich von Frau M Z eine gemeinsame Einlaufstelle eingerichtet und Frau M Z betreute diese gemeinsame Einlaufstelle. Die gesamte Post wurde von Frau M Z laufend entgegengenommen und zwar auch dann, wenn Herr Franz B im Haus anwesend war.

Der Geschäftsführer der Bf, Herr G, holte die Post entweder bei ihr oder dem Geschäftsführer der Fa. A GmbH, Herrn Franz B, ab. Herr G wurde von Frau M Z vom Einlangen der Post durch die Anfertigung eines Fotos von den Poststücken und Übermittlung des Fotos mittels whatsapp an ihn informiert.

Der Bf wurde von Herrn FA, einem Organ der belangten Behörde, per eMail am , 10 Uhr 33, eine Ablichtung des Körperschaft- und des Umsatzsteuerbescheides 2017 übermittelt. Die Bf brachte daraufhin mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am , Beschwerde gegen den Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 ein.

3 Beweiswürdigung

Der unter Punkt 2 dargestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den unter den elektronisch vorgelegten Aktenteilen befindlichen Bescheiden und den dazugehörigen Rückscheinen sowie aus dem Firmenbuch und ist insoweit unbedenklich. Zu einem wesentlichen Teil beruht er auch auf den Aussagen von Frau M Z sowie den ihrer schriftlichen Auskunft angehängten Ablichtungen.

Den Angaben der Frau M Z wird uneingeschränkt Glauben geschenkt; weder das Finanzamt noch die Bf brachten Einwände gegen die Aussagen von Frau M Z vor. Auch die ihrer schriftlichen Auskunft angehängten Ablichtungen blieben unkommentiert.

Die Aussage von Frau M Z, wonach sie die gesamte an die xyz, adressierte Post entgegennahm und dass sie dies auch tun musste, wenn ihr Arbeitgeber, der Geschäftsführer der Fa. A GmbH, Herr Franz B, anwesend war, spricht dafür, dass für sämtliche unter der Adresse xyz, ansässigen Unternehmen eine gemeinsame Einlaufstelle im örtlichen Arbeitsbereich von Frau M Z eingerichtet war und Frau M Z diese gemeinsame Einlaufstelle betreute, sämtliche Post entgegennahm und die betroffenen Personen davon verständigte.

Die Entgegennahme der an die Bf adressierten Poststücke ebenso wie die dargestellte Art und Weise der Verständigung des Geschäftsführers der Bf (Erstellung einer Fotografie von der einlangenden Post und Übersendung dieser Fotografie mittels whatsapp) von einlangenden Poststücken war offensichtlich laufende Praxis.

4 rechtliche Würdigung

Zentrale Frage ist im gegenständlichen Fall, ob Frau M Z, welche die Übernahme des den Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 beinhaltenden RSb-Briefes am bestätigte, tatsächlich - wie auf dem Rückschein vermerkt - im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG Arbeitnehmerin der Bf war und ob eine wirksame Ersatzzustellung an einen tauglichen Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs. 1 und 2 ZustG vorliegt oder nicht. (Vgl. ).

Für die in § 16 Abs. 2 ZustG geforderte Arbeitnehmereigenschaft ist die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt; die Leistung muss bloß einvernehmlich, also mit Wissen und Wille des Arbeitgebers erbracht werden. Es kommt nur darauf an, ob Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorliegt. (Vgl. ).

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt (vgl. Pkt. 2), wonach eine gemeinsame Einlaufstelle für sämtliche an der Abgabestelle situierten Unternehmen bestand und Frau M Z die Obliegenheit bzw. die Ermächtigung dazu hatte, die Post für sämtliche unter der Adresse xyz, ansässigen Unternehmen zu übernehmen und diese Übernahme im Falle der Bf mit der Erstellung eines Fotos von den für sie einlangenden Poststücken und der Übermittlung dieses Fotos per whatsapp an den Geschäftsführer der Bf verbunden war, bedeutet dies eine Einbindung von M Z in die innerbetriebliche Organisationsstruktur der Bf in einer Weise, dass M Z als Arbeitnehmerin der Bf im hier allein relevanten Sinn des § 16 Abs. 2 ZustG zu qualifizieren ist.
Dies ist auch dann zu bejahen, wenn Frau M Z durch den Geschäftsführer der Bf zwar nicht ausdrücklich zur Übernahme der für die Bf bestimmten Postsendungen ermächtigt wurde, diese Übernahme aber üblicherweise erfolgte und dies von der Bf auch akzeptiert wurde. Es mag sei, dass Herr G als Geschäftsführer der Bf Frau M Z nicht ausdrücklich zur Entgegennahme von RSb-Briefen für die Bf ermächtigte, darauf kommt es aber nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, dass diese Vorgangsweise üblich war und somit mit Wissen und Willen der Bf gepflogen wurde. Das ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (vgl. Pkt 2) anzunehmen. (Vgl. ).

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass Frau M Z im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG Arbeitnehmerin der Bf war und damit im gegenständlichen Fall eine wirksame Ersatzzustellung an einen tauglichen Ersatzempfänger gemäß § 16 Abs. 1 und 2 ZustG erfolgte.

Ist eine Ersatzzustellung rechtmäßig, so ist sie unabhängig davon wirksam, ob bzw. wann das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. (Vgl. Ritz, BAO6, § 16 ZustG Rz 19).

Damit ist davon auszugehen, dass der Körperschaft- und der Umsatzsteuerbescheid 2017 am an die Bf wirksam zugestellt wurde.

Für den Beginn der gemäß § § 245 Abs. 1 S. 1 BAO einmonatige Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO iVm § 97 Abs. 1 BAO der Tag der Zustellung maßgebend. Die Beschwerdefrist hinsichtlich der am zugestellten Abgabenbescheide für das Jahr 2017 begann somit am zu laufen.

Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs. 2 und 3 BAO zu beachten. Unter "Zahl" ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (Ritz, BAO6, § 108 Rz. 5). Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde gegen den Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 endete somit am .

Tatsächlich brachte die Bf erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im März 2020 Beschwerde gegen den Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 ein, sodass diese Beschwerde gegen den Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid 2017 als verspätet zurückzuweisen ist.

5 Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergibt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. Die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100313.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at