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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.09.2020, RV/7100079/2019

Prozesskosten (Rechtsanwaltskosten) für Amtshaftungsklage als Werbungskosten?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100079/2019-RS1
Rechtsanwaltskosten für die Führung eines Amtshaftsungsverfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich auf Grund einer zunächst unanonymisiert veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stellen mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Christian Lenneis, die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Christian Schuckert in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2016, Steuernummer 07-***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Nadine Bernold zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit € 1.559,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen, die insofern einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses darstellen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2016 Prozesskosten i.H.v. insgesamt € 1.700,00, eine Betriebsratsumlage i.Hv. € 184,38 unter der Kennzahl 724 sowie Aufwendungen für Literatur i.H.v. € 248,73 unter der Kennzahl 720 sowie sozialversicherungsrechtliche Pflichtbeiträge der WGKK i.H.v. 296,26 € und laufend geleistete Gewerkschaftsbeiträge i.H.v. € 670,06 als Werbungskosten geltend.

Die Einkommensteuer 2016 wurde mit angefochtenem Bescheid vom zunächst erklärungsgemäß veranlagt undmit € 969,00 festgesetzt (Nachforderung). Dabei wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, i.H.v. insgesamt € 2.145,38 sowie Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung i.H.v. € 373,80 berücksichtigt.

In seiner Beschwerde vom begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung seines Einkommensteuerbescheides 2016, da er irrtümlich den Betrag von € 698,79 statt € 296,26 als Pflichtversicherungsbeitrag geltend gemacht habe.

Die belangte Behörde führte in weiterer Folge nähere Ermittlungen (Ergänzungsersuchen) durch, um zu klären, welche Prozesskosten der Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid verbösernd abgeändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2016 mit € 1.559,00 festgesetzt. Abweichend zum Erstbescheid wurden damit nur mehr Werbungskosten i.H.v. € 445,38 sowie Gewerkschaftsbeiträge laut Veranlagung i.H.v. € 670,06 berücksichtigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung, die gesondert ausgefertigt wurde, wird zu den als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen wie folgt ausgeführt:

Das Finanzamt habe erstmalig mit schriftlichem Ersuchen um Ergänzung um Aufgliederung sowie um Erläuterung der beruflichen Veranlassung der unter Kennzahl 724 als Werbungskosten eingetragenen Beträge ersucht. Die im Antwortschreiben vom vorgelegte Stellungnahme sei in diesem Punkt relativ knapp gehalten gewesen; es sei lediglich erläutert worden, es handle sich bei diesen Aufwendungen um Prozess- bzw. Rechtsanwaltskosten aus der Verweigerung von akademischen Berufsnachweisen beim Verwaltungsgerichtshof bzw. aus Schadenersatzansprüchen zur Abwehr persönlichkeitsverletzender Äußerungen, die eine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung ergeben hätten. Beigelegt sei eine eingebrachte Amtshaftungsklage gewesen, der lediglich zu entnehmen gewesen sei, dass der Klage eine Rechtssache zugrunde liege, die im Zusammenhang mit einer Namensänderung des Beschwerdeführers anhängig gewesen sei, sowie das dementsprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Da sich daraus immer noch keine Klarheit bezüglich der steuerlichen Beurteilung ableiten habe lassen, sei der Beschwerdeführer in der Folge mit schriftlichem Vorhalt vom vorsorglich darauf hingewiesen worden, dass die Abgabenbehörde beabsichtige diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Letztlich habe die belangte Behörde den Sachverhalt auch anhand der Beantwortung des Ergänzungsschreibens nur in Grundzügen nachvollziehen können. Demzufolge sei die ursächliche Veranlassung der Kosten in einem Rechtsverfahren gelegen, das der Beschwerdeführer gegen die Universität Graz angestrengt habe, die sich seinerzeit geweigert hatte, die Sponsionsurkunde des Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm offensichtlich erfolgten Änderung des Familiennamens dementsprechend abzuändern.Alleine aus diesem Sachverhalt sei jedoch die Werbungskosteneigenschaft der in diesem Zusammenhang angefallenen Prozesskosten für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, zumal der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 16 EStG 1988 normiert habe, dass die überwiegende berufliche Veranlassung dann gegeben sei, wenn die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienten. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, im Zuge der Beschwerde nachzuweisen bzw. darzulegen, dass die Prozesskosten eben im konkreten Fall der Durchsetzung dieses Zieles gedient hätten. Der Beschwerdeführer hätte daher zu beweisen gehabt, überhaupt und in welcher Form ein konkreter Schaden in dem Falle, dass er die Prozessführung unterlassen hätte, im Hinblick auf die Einnahmen eines bestehenden oder allfälligen zukünftigen beabsichtigten Dienstverhältnisses eingetreten wäre oder gedroht habe. Der bloße vorgebrachte Hinweis, die Prozessführung wäre ausschließlich beruflich veranlasst gewesen, sei hierfür nicht ausreichend, zumal die konkrete berufliche Veranlassung hieraus nicht abgeleitet werden könne. Es sei nicht Sache der Abgabenbehörde nachzuweisen, dass eine berufliche Veranlassung nicht gegeben sei, sondern liege die Beweislast dafür, dass ein abgabenrechtlicher Sachverhalt gegeben sei, beim Abgabepflichtigen. Im Übrigen sei dem Beschwerdevorbringen (Anerkennung der an die WGKK geleisteten Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten) entsprochen worden.

Mit Schreiben vom , welches als Beschwerde bezeichnet wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, die geltend gemachten Prozesskosten seien ausschließlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Fakt sei, dass seine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 1 NÄG erfolgt sei. Die Universität Graz habe seinen Namen in seiner Sponsionsurkunde nicht geändert. Eines der konstitutiven Elemente der Änderung sei aber gewesen, unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht, nämlich im Berufsleben, zu verhindern, da er sonst immerwährenden beruflichen Erklärungsbedarf gehabt hätte. Dies komme einer gesellschaftlichen Stigmatisierung gleich und konterkariere den Telos des § 2 Abs. 1 Z 10 Namensänderungsgesetz (NÄG), unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu verhindern.Wirtschaftliche Nachteile könnten etwa dann eintreten, wenn er in einem Land beruflich tätig sei, in dem Personen, die aufgrund ihres Namens als Ausländer vermutet werden, mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen hätten. Die geltend gemachten Kosten seien aus dem Verwaltungsverfahren entstanden, dessen Gegenstand ausschließlich berufliches Interesse gewesen sei. Diese Kosten seien zwangsläufige Prozess- und Rechtsanwaltskosten gegen die Republik Österreich im Verfahren zu ***5***v. Entstanden seien sie aus der Verweigerung der Korrektur seiner akademischen Berufsnachweise beim Verwaltungsgerichtshof. Privat habe er überhaupt keinen Anlass gehabt diesen Prozess zu führen, da er seinen akademischen Nachweis in Form der streitverfangenen Urkunden niemals privat nachzuweisen habe, sondern immer nur beruflich. Es hätten keine Handlungsalternativen bestanden. Die Namensänderung sei nur zum (überwiegenden) Zwecke des beruflichen Fortgangs bzw. Erwerbes erfolgt. Die Prozesskosten dienten der Durchsetzung dieses Zieles. Des Weiteren liege eine aufgezwungene Prozessführung im beruflich veranlassten Fall vor, denn ohne berufliche Tätigkeit/Ausgangssituation hätte er niemals diesen Prozess geführt.

Am erging eine "zweite"Beschwerdevorentscheidung, die am gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde, da über die Beschwerde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden worden sei. Die Eingabe vom wurde sodann als rechtzeitiger Vorlageantrag gewertet. Mit weiterem Schreiben vom verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und darauf, dass die geltend gemachten Prozesskosten objektiv im Zusammenhang mit seiner außerbetrieblichen Tätigkeit stünden und vor allem subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen notwendig (beruflich) geleistet worden seien. Die faktische Wirkung der Ausgaben in der privaten Sphäre sei eine Reflexwirkung, jedoch nicht kausal veranlasst.

Die belangte Behörde führte ergänzende Ermittlungen durch und ersuchte um Aufklärung, da der Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeführt hatte, dieses Verfahren aber bereits am beendet worden und die Rechtsanwältin Mag. ***1*** ***2*** als Vertreterin angeführt gewesen sei, während der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben ein Amtshaftungsverfahren angeführt habe, in welchem er von Rechtsanwalt Mag. ***3*** ***4*** vertreten worden sei. Er wurde daher aufgefordert, die diesbezüglichen Rechnungen des Rechtsanwaltes Mag. ***4*** vorzulegen und darzustellen, um welches Verfahren genau es sich dabei gehandelt habe, da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem abgeschlossen gewesen sei.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten seien zwangsläufige Prozess und Rechtsanwaltskostenaufwendungen gegen die Republik Österreich im Verfahren zu GZ ***5*** gewesen, und legte eine mit datierte Honorarnote des Rechtsanwaltes Mag. ***4*** vor.

Das Bundesfinanzgericht forderte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom auf, sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, mit welchem Gerichtsverfahren die geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang stünden und sämtliche Bezug habenden Unterlagen dazu vorzulegen sowie detailliert darzulegen, welche Beträge aus welchen Verfahren als Werbungskosten des Jahres 2016 geltend gemacht werden und in welchem beruflichen Zusammenhang diese stünden.

In seiner Stellungnahme vom legte der Beschwerdeführer dar, die Werbungskosten beträfen ausschließlich "das Verfahren vor den Zivilgerichten". Anlass des Verfahrens sei die Weigerung der Korrektur der akademischen Berufsnachweise beim Verwaltungsgerichtshof gewesen. Dieser habe im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers veröffentlicht. Diese Rechtswidrigkeit sei insofern bestätigt worden, als der Verwaltungsgerichtshof auf informelle Intervention hin die Anonymisierung im RIS nachgeholt habe. Der berufliche Zusammenhang sei deshalb gegeben, da es "im weiteren Sinne Dienstverhältnisse beim ***6***, bei der ***7*** und bei der Fa ***8***" betroffen habe. Die berufliche Veranlassung sei gegeben, weil diese Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner konkreten sowie zukünftigen Einnahmen gedient hätten. Die Namensänderung sei nur zum Zwecke des beruflichen Fortganges bzw. Erwerbes "sowohl in der Gegenwart als vor allem in der Zukunft" erfolgt, weil er die "wirtschaftlichen unzumutbaren Nachteile konkret befürchten musste; wegen meiner Erwerbsverhinderung". Privat habe er überhaupt keinen Anlass gehabt, diese Prozesse vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof und infolge die Werbungskosten betreffend vor den Zivilgerichten zu führen, da er seinen akademischen Nachweis "in Form der streitverfangenen Urkunde niemals nachzuweisen habe". Die geltend gemachten Prozesskosten seien als Werbungskosten kausal, da diese beruflich veranlasst seien. Den Prozess hätte er niemals aus privaten Gründen geführt. Unter Berufung auf das Urteil des deutschen BFH vom , zZ VI R 17/14 Rz 10, führt der Beschwerdeführer abschließend aus, die Ausgaben berührten einen Kernbereich seines menschlichen Lebens und seien insoweit als zwangsläufig anzusehen. Er habe sich auf den Rechtsstreit einlassen müssen, da er sonst der Gefahr gelaufen sei, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Es liege eine "aufgezwungene Prozessführung vor, denn ohne berufliche Tätigkeit/Ausgangssituation hätte ich niemals diesen Prozess geführt." Die daraus resultierten Prozesskosten stünden "derivativ" zu den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts betreffend die Änderung der Namensurkunden.

In ihrer Replik vom führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, aus ihrer Sicht sei zwischen dem Verfahren hinsichtlich Änderung des Namens einerseits und dem Verfahren hinsichtlich Amtshaftung andererseits zu unterscheiden. Es liege weder eine Kausalität zwischen Amtshaftungsklage und ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit noch eine aufgezwungene Prozessführung vor.

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Zusammenhang mit der Versagung der Änderung der Sponsionsurkunde mit Urteil vom , Fall P.R. v. AUSTRIA (Application no. 200/15), eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK festgestellt und dazu in englischer Sprache wie folgt ausgeführt habe:

"28. The Court observes that in certain countries, such as Austria, importance is attached to academic degrees in general and it is common to address a person with his or her academic degree even outside professional circles. An academic degree thus may be closely related to a person's name. Furthermore, an academic degree in itself, as the result of a successful educational career, has to be considered a relevant aspect of one's personal identity. …

The Court finds it likely that the applicant, as a graduated lawyer, will face several situations where he will be asked to provide proof of his academic degree by presenting an official document issued by the university. Moreover, the unjustified use of an academic degree even constitutes an administrative offence in Austria (see paragraph 21 above). Thus, requiring the applicant to prove that he lawfully uses an academic degree by presenting his diploma certificate showing his old name is in conflict with his right, recognized by the State, to have his name changed. …

36. The Court finds it established that while the applicant may (if necessary) be able to provide proof of his academic degree in everyday life by presenting an official document like an excerpt from the Personal Status Register showing his new name and his academic degree, such a document would not suffice as proof in particular situations. When applying for employment in a legal profession, applicants may often be required to provide proof of their law degree through the submission of an official graduation document issued by the university. …"

Der belangten Behörde wurde dieser Umstand samt Urteil des EGMR zur Kenntnis gebracht. Sie verzichtete auf eine Stellungnahme.

Am fand vor dem Bundesfinanzgericht die beantragte mündliche Senatsverhandlung statt, bei der im Wesentlichen auf die bisherigen schriftlichen Eingaben verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer betonte, dass seine Namensänderung "so gut wie ausschließlich beruflich" veranlasst gewesen sei. Ein Nachweis der Kausalität zwischen beruflicher Veranlassung und Namensänderung sei ihm aber so gut wie unmöglich. Er habe aber im Zuge von Bewerbungsverfahren stets gesehen, dass sein "früherer Name einen essentiellen Nachteil" dargestellt habe und darstelle. Der von ihm angestrengte Amtshaftungsprozess sei mittelbarer Ausfluss dieses Umstandes gewesen. Privat hätte er niemals ein derartiges Verfahren angestrengt. Es bestehe daher ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Kosten des Amtshaftungsverfahrens und der Namensänderung, da die Kosten nur deshalb angefallen seien, weil sein Antrag auf Berichtigung der Sponsionsurkunde nicht bewilligt worden sei. Die Wurzel der Sache sei im beruflichen Bereich gelegen. Die belangte Behörde betonte, dass Gegenstand des Verfahrens nicht jene Kosten seien, die das Namensänderungsverfahren beträfen, sondern jene des Amtshaftungsverfahrens. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise dargelegt, wie diese Aufwendungen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 dienten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aus den zahlreichen, vom Beschwerdeführer geführten (Verwaltungs)Verfahren und Eingaben, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ließ im Jahr 2010 seinen Familiennamen ändern (vgl. Bescheid der Stadt Wien MA 35 vom , BFG-Akt ON 13a). Sowohl wirtschaftliche als auch soziale Gründe waren für die Änderung ausschlaggebend (vgl. BFG-Akt ON 13b).

Die Karl-Franzens-Universität Graz verweigerte dem Beschwerdeführer die Änderung der im Februar 1997 ausgestellten Sponsionsurkunde auf den neuen Familiennamen (vgl. Bescheid vom , Zl ***9***)

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1028/11, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens langte beim Verwaltungsgerichtshof am ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom , 2012/10/0119-4, vom Berichter mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Bekenntnis über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung des erforderlichen notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der mit Beschluss vom , 2012/10/0119-6, durch den Berichter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Ablehnung des Berichters ein, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/10/0231, abgewiesen wurde (vgl. BFG-Akt ON 36). Dieser Beschluss wurde am im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht. Im Veröffentlichungszeitpunkt enthielt der Beschluss neben den vom Beschwerdeführer seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde gelegten finanziellen Verhältnissen auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Familiennamen geändert hatte, wobei in der ursprünglich veröffentlichten Fassung sowohl der ehemalige Familienname des Beschwerdeführers als auch sein nunmehriger Name ausgeschrieben waren (vgl. Amtshaftungsklage vom sowie Ausführungen des ). Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer durch eine zufällige Abfrage im RIS im Dezember 2013 bewusst, weshalb er das Evidenzbüro des Verwaltungsgerichtshofes aufforderte, den Beschluss zu anonymisieren. Seit dem ist der Beschluss in anonymisierter Form online im RIS abrufbar (vgl. Amtshaftungsklage vom sowie Ausdruck aus dem RIS samt Datumsangaben, BFG-Akt ON 37).

Mit Erkenntnis vom , 2012/10/0119-16, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Änderung der Sponsionsurkunde als unbegründet ab.

Knapp vor Eintritt der Verjährungsfrist brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ***3*** ***4***, am aus Anlass der unterlassenen Anonymisierung des im RIS veröffentlichten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/10/0231, eine (Amtshaftungs)Klage auf Schadenersatz gegen die Republik Österreich ein, die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom , ***5***, unter Verweis auf § 2 Abs. 3 Amtshaftungsgesetz (AHG) abgewiesen wurde. Begründend führte das Gericht aus, dass unter Erkenntnis im Sinne der Bestimmung jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen sei, die in einer verfahrensrechtlich determinierten Weise erfolge. Bei der Anonymisierung handle es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Der dagegen eingebrachten Revision wurde seitens des Obersten Gerichtshofes nicht Folge gegeben (vgl. , vgl. BFG-Akt ON 24a).

Aus Anlass des erstinstanzlichen zivilrechtlichen Urteils brachte der Beschwerdeführer im Jahr 2016, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ***3*** ***4***, einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 3 AHG, BGBl. 20/1949 idF BGBl. I 194/1999, ein, dessen Behandlung mit Beschluss vom , G 324/2016, wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde (vgl. BFG-Akt ON 24b).

Am bezahlte der Beschwerdeführer € 500,00 (vgl. Kontoauszug "PG + Akonto Amtshaftung", BFG-Akt ON 24d) und am € 1.200,00 an den Rechtsanwalt Mag. ***3*** ***4*** für "Berufung und Parteiantrag auf Normenkontrolle" zum Verfahren ***5*** (vgl. Leistungsverzeichnis des RA vom 9.5.2017und , BFG-Akt ON 24c, sowie Kontoauszug, BFG-Akt ON 24d).

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2016 beim ***6*** und der ***7*** GmbH beschäftigt und bezog daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. übermittelte Lohnzettel, BFG-Akt ON 21 und 22).

Neben den Prozesskosten i.H.v. insgesamt € 1.700,00 machte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einkommensteuerverfahrens 2016 noch eine Betriebsratsumlage i.Hv. € 184,38 unter der Kennzahl 724 sowie Aufwendungen für Literatur i.H.v. € 248,73 unter der Kennzahl 720 sowie sozialversicherungsrechtliche Pflichtbeiträge der WGKK i.H.v. € 296,26 und laufend geleistete Gewerkschaftsbeiträge i.H.v. € 670,06 als Werbungskosten geltend.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom dahingehend geändert, dass die nachträglich beantragten Pflichtversicherungsbeiträge der WGKK als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die sonstigen Werbungskosten i.H.v. € 1.700,00, welche für Prozesskosten im Zusammenhang mit der Namensänderung angefallen sind, wurden jedoch nicht als Werbungskoten anerkannt.

Beweiswürdigung

Der vorliegende aufgrund des Akteninhaltes und der durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung festgestellte Sachverhalt ist sowohl aus Sicht des Beschwerdeführers als auch aus Sicht der belangten Behörde unstrittig. Die der Beschwerde zugrundeliegende einzige strittige Frage hinsichtlich der Prozesskosten ist ausschließlich auf rechtlicher Ebene zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)

3.1.1. Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 sind Ausgaben (von Geld oder geldwerten Gütern), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (Sutter/Pfalz in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 62. Lfg 2016, § 16, Rz 21). Der Begriff der Werbungskosten ist also kausal definiert. Aufwendungen oder Ausgaben sind dann beruflich veranlasst, wenn sie

- objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen,

- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den/die Steuerpflichtige(n) unfreiwillig treffen und

- nicht unter ein Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen.

Dem Aufteilungsverbot des § 20 EStG 1988 liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insofern zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, während andere Steuerpflichtige, denen diese Aufwendungen ebenso entstehen, diese aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bestreiten müssen (vgl. zB , mwN). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Payerl in Jakom, EStG, 11. Aufl. 2018, § 20, Rz 11 unter Verweis auf ).

Dem Abzug von Ausgaben oder Aufwendungen steht es nicht entgegen, dass es letztlich nicht zum Zufluss von Einnahmen gekommen ist oder dass den getätigten Ausgaben (Aufwendungen) kein Gegenwert gegenübersteht (zB bei Unterliegen des Arbeitnehmers in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren). Voraussetzung ist, dass die vergeblichen Ausgaben (Aufwendungen) in einem klar erkennbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss klar erwiesen sein, eine bloße Absichtserklärung des Steuerpflichtigen reicht nicht aus ().

Der BFH hat in seinem Urteil vom , VI R 23/10, ausgesprochen, dass regelmäßig eine Vermutung dafürspricht, dass Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis folgende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten einen den Werbungskostenabzug rechtfertigenden hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften aufweisen. Nach dem angeführten Urteil sind Aufwendungen nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung des BFH, zB Urteile vom VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198). Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen.

Wie bereits von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht ins Treffen geführt, kommt es im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer zur Vermengung von drei verschiedenen Verfahren, die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zeitlich vorgelagert sind:

1. Das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Durchführung der Namensänderung, welches mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom (MA 35/II - S 29/10 NÄ) abgeschlossen wurde.

2. Das verwaltungsrechtliche Verfahren zur Änderung der ausgestellten Sponsionsurkunde, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/10/0119-16, abgeschlossen wurde, und das in weiterer Folge zur Verurteilung der Republik Österreich wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Rs P.R. vs. Austria (App.no. 200/15) geführt hat.

3. Das zivilrechtliche Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich (***5***v) hinsichtlich der zunächst nicht anonymisierten Veröffentlichung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/10/0231 (betreffend Abweisung eines Ablehnungsantrages), im RIS durch den Verwaltungsgerichtshof.

3.1.2. Gegenständlich relevant ist einzig das dritte Verfahren, nämlich das vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 angestrengte zivilrechtliche (Amtshaftungs)Verfahren, dessen (Rechtsanwalts)Kosten als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Diese Aufwendungen sind aber vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht als durch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit veranlasst anzusehen:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst - auch im Sinne der ihn betreffenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - zuzugestehen, dass der Nachweis eines akademischen Grades regelmäßig in erster Linie im beruflichen Umfeld zu erfolgen hat, insbesondere im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens, sohin vor oder bei Antritt eines (neuen) Arbeitsplatzes. Dass das zivilrechtliche (Amtshaftungs)Verfahren unabdingbar für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers war oder ist, kann aber nicht erkannt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch die zunächst nicht anonymisierte Entscheidung (den Beschluss) des Verwaltungsgerichtshofes und durch die in weiterer Folge aus Anlass dieses Verfahrens angestrengte zivilrechtliche Schadenersatzklage in der Erwerbung, der Sicherung oder der Erhaltung seiner Einnahmen eingeschränkt bzw. verhindert worden wäre.

Selbst wenn man daher der ursprünglichen Namensänderung (und dem damit zusammenhängenden verwaltungsbehördlichen Verfahren) eine teilweise beruflich veranlasste Notwendigkeit zugesteht, stehen die in Zusammenhang mit der eingebrachten Amtshaftungsklage (und dem Parteiantrag auf Normenkontrolle) angefallenen Prozesskosten (Rechtsanwaltskosten) jedenfalls nicht (mehr) in einem kausalen Verhältnis mit dem Verfahren betreffend Änderung der Sponsionsurkunde.

Der Beschwerdeführer hat selbst eingestanden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Namensänderung und der Amtshaftungsklage nicht besteht. Aus einem mittelbaren Kausalzusammenhang, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, kann aber keine berufliche Veranlassung der aufgewendeten Prozesskosten erkannt werden, da der objektive Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer auf Grund der (vorläufig) nicht-anonymisierten Veröffentlichung der ihn betreffenden Entscheidung im RIS einen neuen Arbeitsplatz angestrebt hat oder ablehnen musste oder es deswegen bei ihm zu einer Kündigung gekommen oder zu einer aus dem Arbeitsverhältnis folgenden zivil- oder arbeitsrechtlichen Streitigkeit gekommen wäre, hat dieser nicht einmal behauptet und hat das Verfahren auch nicht hervorgebracht. Die Anstrengung des Amtshaftungsverfahrens ist daher als durch die private Lebensführung veranlasst zu beurteilen, da eine klar und deutlich im Vordergrund stehende Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannt werden konnte.

Auch eine aufgezwungene Prozessführung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, hat doch der Beschwerdeführer aus eigenem freiwilligem Verhalten ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die Republik Österreich angestrengt und Schadenersatz begehrt.

Eine Berücksichtigung der hier geltend gemachten Prozesskosten als Werbungskosten kommt somit nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid war daher wie in der Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass die nachträglich beantragten Pflichtversicherungsbeiträge der WGKK als Werbungskosten berücksichtigt wurden und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

3.1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom , VI R 17/14, auf eine Geltendmachung der gegenständlichen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 abzielt, ist ihm abschließend Folgendes entgegenzuhalten:

Voraussetzung für die Anerkennung von Zahlungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 ist, dass sämtliche Merkmale der Abs. 1 bis 4 leg.cit. (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) kumulativ gegeben sein müssen.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Zwangsläufigkeit der hier gegenständlichen Rechtsanwaltskosten vorbringt, dass er die Amtshaftungsklage nicht aus freien Stücken erhoben habe, ist darauf hinzuweisen, dass jedes zivilgerichtliche Verfahren mit dem Risiko behaftet ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Eine Prozessführung, die dem Beschwerdeführer als beklagte Partei aufgezwungen worden wäre, womit den dadurch anfallenden Kosten eine Zwangsläufigkeit nicht abzusprechen wäre, liegt im Fall des Beschwerdeführers wie bereits dargelegt nicht vor. Auch die Rechtsprechung verneint die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten stets dann, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich selbst bei Berücksichtigung des Betrages von € 1.700,00 als außergewöhnliche Belastung auf Grund des in § 34 Abs. 4 EStG 1988 (in der für das Jahr 2016 geltenden Fassung BGBl. I 112/2012) geregelten Selbstbehaltes von 10% bei einem Einkommen von mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00 mangels Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer keine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer ergäbe.

Dem Beschwerdebegehren konnte auch aus diesem Grund nicht entsprochen werden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnissesauszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise






BFH , VI R 17/14
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100079.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at