Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karin Pitzer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (infolge Bfin) ist polnische Staatsbürgerin und arbeitet seit Jahren in Österreich als Produktionsarbeiterin.
Sie beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 die Berücksichtigung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.200 € und für die Familienheimfahrten in Höhe von 3.672 €.
Laut Einkommensteuerbescheid vom wurde die Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Kosten für die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt mit folgender Begründung:
"Wir haben die Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Folgende Gründe sind ausschlaggebend:
• Eine Wohnsitzverlegung kann zugemutet werden.
• Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gibt es eine zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung".
Gegen diesen Bescheid brachte die Bfin Beschwerde datiert vom ein mit folgender Begründnung:
"Der Lebenspartner KT mit dem ich seit dem zusammen bin, führt mit mir Haushalt in Adresse/p. Da vermiete (Anm. Richterin miete) ich eine Wohnung von meiner Schwester unentgeltlich. Ich trage nur die Betriebskosten wie Strom Wasser und TV. Mein Partner arbeitete 2018 und ist weiter beschäftigt, deswegen kann er nicht nach Österreich seinen Wohnsitz verlegen.
Die Heimfahrten wurden mit eigenem Pkw zwei mal im Monat durchgeführt. Eine Strecke nach Hause beträgt 610 km ..".
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. aufgefordert folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen:
"Die Kosten für die Familienheimfahrten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt.
- Sind Sie mit dem eigenen PKW nach Hause gefahren?
- Gab es eine Fahrtgemeinschaft mit Landsleuten oder sind Sie mit Bahn oder Bus gereist? Falls Sie mit eigenem PKW gefahren sind, haben Sie Fahrtenbuch für oa. Jahr unter Anschluss von Servicerechnungen und Tankbelegen vorzulegen.
Bei Fahrten mit Bahn oder Bus können nur die nachgewiesenen Kosten für die Verkehrsmittel geltend gemacht werden.
- Wie oft sind Sie im betreffenden Jahr nach Hause gefahren? Entsprechende Aufzeichnungen sind vorzulegen.
Ebenso sind die Kosten doppelten Haushaltsführung nachzuweisen - mittels:
- Haushaltsbestätigung der Gemeinde im Ausland, aus der hervorgeht, mit wem Sie im gemeinsamen Haushalt leben,
- Formular E 9 bzgl. Einkommen Ihres Lebensgefährten,
- Mietvertrag und Zahlungsbelege über bezahlte Miete in Österreich.
Sämtliche Bescheinigungen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen!"
Die Beantwortung des Ergänzungsersuchen langte am ein mit folgenden Unterlagen:
"Guten Tag anbei alle Unterlagen. Das Auto gehört meiner Schwester, die mir es zur Verfügung gestellt hat".
Anhang 1 Kopie des Zulassungsscheines in polnischer Sprache
Anhang 2 Versicherungsschein in polnischer Sprache
- Transaktionsbestätigung vom (in deutscher Sprache) betrifft Überweisung von 43,45 € , Empfänger "JET 5533 M", Zweck unbekannt
- 20 Transaktionsbestätigungen (in polnischer Sprache), Empfänger "JET 5533 M", Zweck unbekannt und eine Transaktionsbestätigung vom "Empfänger Trafik H." Mit händischer Anmerkung "Winieta" (Vignette)
- Aufstellung Familienheimfahrten
- Lohnsteuerbescheinigung 2018 von KT
- Schreiben vom über ein "TV-Packet" (in polnischer Sprache);
- Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts das KT Hubert datiert vom (beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache)
- Bescheinigung aus dem Einwohnerregister datiert vom HW-Sitzmeldung der Bfin (Übersetzung in deutscher Sprache)
- Schreiben vom betreffend Jahresmietkosten 2018 für die Bfin;
- Schreiben vom betreffend Jahresmietkosten 2018 für die Bfin;
- Mietvertrag vom
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
"Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dabei können die Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von 2 Jahren, bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können.
Sie sind bereits seit November 2012 bei der Firma AG in A-P beschäftigt. Lt. vorliegender Unterlagen waren Sie im Jahr 2018 noch alleinstehend. Herr KT Hubert, hat sich erst mit mit Nebenwohnsitz bei Ihnen angemeldet.
Die Hauptvoraussetzung für die Absetzbarkeit von Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes. Herr KT ist lt. Lohnausweis in Deutschland beschäftigt. Eine Beibehaltung des Wohnsitzes in Polen ist daher auch aus diesem Grund privat veranlasst".
Aus dem Vorlageantrag datiert vom geht ergänzend folgendes hervor:
"KT lebt mit mir seit langer Zeit. Nur jetzt in diesem Jahr haben wir unsere Lebensgemeinschaft begründet. Es kein Versuch, die Behörde zu lügen und unbegründet Geld rauszuholen. Als Nachweis bekommen Sie Unterlagen, woher zu entnehmen ist, dass eine Hochzeit bevorsteht. Früher als wir zusammenlebten war mir nichts bekannt, dass ich die Beziehung auch beim Finanzamt melden muss. Die Aufwendungen habe für doppelte Haushaltsführung auch nicht beantragt. Das bedeutet aber nicht, dass 2018 die nicht berücksichtigen werden können…".
Beigelegt ist ein Schreiben - Vertrag vom - des Restauracja "Laguna" (in Polnischer Sprache und beglaubigter Übersetzung vom ) für eine Hochzeitsfeier am zwischen der Bfin wohnhaft Adresse/p, und KT Adresse2/P und eine Quittung/Einzahlungsschein vom in Hv 1000 PLN.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bfin. arbeitet seit Jahren in Österreich und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Produktionsarbeiterin.
Eine Hauptwohnsitzmeldung in PL Adresse/p ist aufrecht. Der Wohnsitz in Polen war bisher privat veranlasst. Von der Bfin wurden keine Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung beantragt.
Die Bfin. hat ihren Nebenwohnsitz seit in der Adresse 1/Ö gemeldet und seit in der Adresse/Ö.
Vorgebracht wurde von der Bfin, dass die Wohnung in Polen unentgeltlich von ihrer Schwester gemietet worden sei. Sie bezahle nur die Betriebskosten wie Strom Wasser und TV. Nachweise über die bezahlten Betriebskosten liegen nicht vor. Beigelegt war ein Schreiben (in polnischer Sprache) vom über ein "TV Packet" (mit monatlicher Grundgebühr) gerichtet an die Bfin an der polnischen Adresse.
Die Bf sei mit KT, seit dem zusammen. Erführe mit ihr den Haushalt in PL Adresse/p. Laut vorgelegter Lohnbescheinigung 2018 steht fest, dass KT in Deutschland arbeitet. Die Meldeadresse auf der Lohnbescheinigung lautet auf Adresse2/P , Polen. Laut vorliegenden Meldezettel vom ist KT mit Hauptwohnsitz seit dem dort gemeldet.
Laut Vorbringen der Bfin wurde die Lebensgemeinschaft im Jahr 2020 begründet. Aus dem Schreiben des Restauracja "Laguna" ist zu entnehmen, dass beabsichtigt sei im Jahr 2021 zu heiraten. Seit ist KT mit vorübergehenden Aufenthalt an der Adresse PL Adresse/p mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Die Fahrten nach Polen seien mit dem Auto der Schwester durchgeführt worden. Laut Aufstellung sei die Bfin 15 Mal - hin und retour - im Jahr 2018 mit dem Auto nach Polen gefahren. Eine Strecke ist 610 km lang.
Mietkosten wurden iHv 2.200 € (für die Bfin) in Österreich bar bezahlt.
Die Transaktionsbestätigungen aus dem Jahr 2018 - eine davon vom in deutscher Sprache iHv 43,45 € sowie weitere 21 Transaktionsbestätigungen (in polnischer Sprache) - bei denen der Überweisungszweck nicht ersichtlich bzw angeführt ist - liegen im Akt auf. Empfänger war die "Jet in M" und die Trafik H., für den Kauf einer Vignette.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Akt sowie den von der Bfin vorgelegten Unterlagen und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Rechtsgrundlagen und rechtliche Ausführungen:
Zur Nachweispflicht:
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (, 94/15/0181).
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 5. Auflage, Rz 10 ff zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. ……………
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. ).
Eine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch dann gegeben, wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich relevante Einkünfte bezieht (zB. ).
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. für viele Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke [Hrsg], EStG § 16 Anm 25) sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen als Werbungskosten absetzbar.
Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
• von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist (), oder
• die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Die Absetzbarkeit von Kosten für die doppelte Haushaltsführung knüpfen an den "Familienwohnsitz" an (Zorn in Doralt/Kirmayr/Mayr/ Zorn, EStG 21, § 16, Tz 201/3). Als Familienwohnsitz gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2008/15/0235) jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Die nichteheliche (eheähnliche) Lebensgemeinschaft ist bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt (auch ohne Kind nach § 106 Abs 1). Die Behauptung alleine in einer Lebensgemeinschaft zu leben, genügt allerdings nicht (). Bei einer Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann ().
Sind beide Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig, dann ist eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz über nennenswerte Einkünfte verfügt (, ). Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei aber dann nicht zumutbar, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Beitrag des (Ehe)partners im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar ist.
Erwägungen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die beantragten Kosten für Familienheimfahrten und die Kosten der doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2018.
Wenn die Bfin. ihr Begehren auf den Umstand stützt, dass KT mit ihr seit September 2017 den gemeinsamen Haushalt in PL Adresse/p führe und er aufgrund seiner Beschäftigung seinen Wohnsitz nicht nach Österreich verlegen könne, dann muss dem Folgendes entgegengehalten werden:
Die Bfin arbeitet seit Jahren in Österreich und wohnt auch am Beschäftigungsort. Im Jahr 2018 kam es auch zu einen Wohnsitzwechsel in Österreich. Die Miete beträgt nunmehr ab Oktober 2018 250 € monatlich.
Laut Rechtsprechung des VwGH (z.B. ; VwGH 2002/15/0119; , 96/15/0259, ) stellt bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer die Wohnung am Beschäftigungsort - ungeachtet der melderechtlichen Bezeichnung dieses Wohnsitzes - durchaus den steuerlichen (Familien)Wohnsitz dar. Dadurch, dass über die Größe der Wohnungen in Österreich nichts bekanntgegeben wurde, wird davon ausgegangen, dass die Wohnung am Beschäftigungsort den Wohnbedürfnissen der Bfin nicht weniger entspricht, als eine außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene weitere Wohnung der Bfin. Anderes wurde von der Bfin in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen.
Dass die Bfin mit Herrn KT einen gemeinsamen Hausstand im Jahr 2018, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Polen gebildet hat, gehabt hat ergibt sich aus dem Vorbringen der Bfin nicht, weil die Bfin im Schreiben vom selbst vorgebracht hat, dass die Lebensgemeinschaft im Jahr 2020 begründet wurde.
Im Hinblick auf die Meldung des KT Hubert, mit Nebenwohnsitz an der polnischen Adresse der Bfin erst mit , - also ca zwei Jahre später - ist davon auszugehen und deutet alles darauf hin, dass auch kein gemeinsamer Haushalt 2018 bestanden hat. Unbestritten ist, dass KT seit mit Hauptwohnsitz in Adresse2/P gemeldet ist.
Für einen gemeinsamen Haushalt 2018 liegen keine Nachweise vor. Wenn die Bfin vorbringt "Da vermiete (richtig: miete) ich eine Wohnung von meiner Schwester unentgeltlich. Ich trage nur die Betriebskosten wie Strom Wasser und TV.", so verhelfen diese Aussagen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Bfin übersieht dabei, dass sie laut vorgelegtem Schreiben (in polnischer Sprache) vom ein "TV Packet" erst im Jahr 2019 abgeschlossen hat. Eine Berücksichtigung der TV Kosten im Jahr 2018 ist daher nicht möglich. Dazu kommt noch, dass die Betriebskosten für die Wohnung in Polen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden. Für diese fehlt nämlich jeder Nachweis.
Weiters wurde von der Bfin. weder behauptet noch in irgendeiner Form nachgewiesen, dass KT sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligt hat. Von der Bfin wurde lediglich vorgebracht "er führt mit mir den Haushalt". Konkrete Ausführungen diesbezüglich fehlen.
Im Übrigen wurde von der Bfin keine Haushaltsbestätigung der Gemeinde in Polen vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die Bfin mit einem Partner im Jahr 2018 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Selbst im Vertrag vom für eine Hochzeitsfeier am zwischen der Bfin und KT sind nach wie vor die getrennten Adressen der beiden - Adresse/p, und Adresse2/P - angeführt. Eine Aufklärung durch die Bfin erfolgte diesbezüglich nicht.
Dazu kommt noch, dass KT laut vorliegender Lohnbescheinigung einen Arbeitgeber in Deutschland hat bzw. in Deutschland arbeitet. Er erzielt somit keine steuerlich relevanten Einkünfte in Polen.
Aufgrund obiger Ausführungen ist somit von keinen gemeinsamen Haushalt bzw Hausstand in Polen auszugehen bzw. lag keiner vor. Zudem wurde die Lebensgemeinschaft erst im Jahr 2020 begründet.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten wird auch auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die geltend gemachten Kosten für die Fahrten nach Polen und die Kosten der doppelten Haushaltsführung stellen Kosten der privaten Lebensführung dar.
Somit sind die geltend gemachten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anzuerkennen, da im Jahr 2018 keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung hängt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100712.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at