Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2020, RV/3100185/2017

Steuerpflicht einer Altersrente einer schweizer Pensionskasse

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen, die insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr, in welchem sie ausschließlich in Österreich über einen Wohnsitz verfügt hat, neben einer deutschen Witwenrente, aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis in der Schweiz eine Altersrente aus der Schweiz (Schweizerische Ausgleichskasse) sowie damit in Zusammenhang Pensionszahlungen von einer schweizer Pensionskasse.

Strittig ist nunmehr ausschließlich, ob die Rentenzahlungen der schweizerischen Pensionskasse der inländischen Besteuerung unterliegen. Diesebezüglich wurde im Vorlageantrag von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie in der Arbeitnehmerveranlagung "fälschlicherweise auch das Einkommen aus einer Zusatzrente, welche durch Eigenbeträge finanziert" worden sei, angegeben habe. Da sie die Eigenbeträge nie als "Freibeträge" abgesetzt habe, dürften die Rentenzahlungen nicht als steuerpflichtiges Einkommen gewertet werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:

"(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

aa) vom Arbeitnehmer,

bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben."

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 1 EStG 1988 regelt somit die Einbeziehung der Leistungen ausländischer Pensionskassen in die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrages entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht. Dass es sich gegenständlich überhaupt um Leistungen einer "Pensionskasse" handelt, ist nicht strittig.

§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2 und 3 EStG 1988 sehen allerdings für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren (vgl. Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr. 34/2005, 848 BlgNR 22. GP, Besonderer Teil zu Z 3). Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen, und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen ().

In der Schweiz wird die Alterssicherung von drei verfassungsrechtlich vorgesehenen Säulen getragen. Die staatliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren und deckt als erste Säule den Existenzbedarf. Die zweite Säule ist die an das Arbeitsverhältnis gekoppelte berufliche Vorsorge. Sie ist seit 1985 gesetzlich verpflichtend, basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren und soll zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die berufliche Vorsorge wird grundsätzlich paritätisch durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge finanziert und werden steuerrechtlich gleich behandelt. Das sogenannte "Obligatorium" stellt einen Teil dieser zweiten Säule dar. Für diesen Bereich geben die Gesetze neben Gestaltungsmöglichkeiten relativ strenge Minimalanforderungen vor. Das sogenannte "Überobligatorium" bildet den zweiten Teil dieser zweiten Säule der Alterssicherung. Dieser Bereich ist rahmengesetzlich geregelt und bietet den Arbeitgebern Gestaltungsmöglichkeiten.

Die gesamte 2. Säule ist dabei von privatrechtlichen Organisationen getragen. Einzige Ausnahme bilden die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmer der öffentlichen Hand.

Obligatorium und Überobligatorium werden vom schweizerischen Gesetzgeber in steuerrechtlicher Hinsicht gleich behandelt (vgl. Art. 79a - 84 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG): Die Vorsorgebeiträge der Arbeitgeber gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden vollumfänglich als Geschäftsaufwand. Die laufenden Beiträge der Arbeitnehmer, auch die vom Arbeitgeber finanzierten, sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Demgegenüber sind die Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen vollumfänglich den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.

Sachverhaltsbezogen ist dazu festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Zeit ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Schweiz auch ausschließlich in der Schweiz wohnhaft gewesen sei.

Damit steht aber fest, dass die Beitragsleistungen der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse in der Schweiz ihre steuerpflichtigen Einkünfte vermindert haben, da die berufliche Vorsorge in der Schweiz bereits im Jahr 1972 in die Verfassung aufgenommen wurde und seit gesetzlich verpflichtend ist.

Insoweit ist aber die Streitfrage entschieden und hat die Abgabenbehörde die Altersrente aus der schweizerischen Pensionskasse zurecht der Einkommensteuer unterworfen.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Steuerpflicht der schweizerischen Altersrente aus der Pensionskasse unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und auch durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () einheitlich beantwortet ist, war eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100185.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at