Erhöhte Familienbeihilfe; Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit in Vorgutachten; Aberkennung der Erwerbsunfähigkeit im Zuge einer Nachuntersuchung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des [...], [...], vertreten durch Vertreter, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab November 2019 zu Recht erkannt.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am x.1992, ist in finanziellen Belangen durch einen Erwachsenenvertreter vertreten.
Dem Bf. wurde vom Bundessozialamt (Sozialministeriumservice) in einem Vorgutachten eine 70%ige Behinderung ab und in einem weiteren Gutachten eine Behinderung von 50% ab sowie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wegen großer emotionaler Instabilität bescheinigt.
Eine Nachuntersuchung wurde (vom Finanzamt) mit folgender Begründung angemerkt: "Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit erforderlich, da Nachreifung möglich."
Im Zuge der am durchgeführten Nachuntersuchung wurde von Dr.in Dr1, Fachärztin für Neurologie, am folgendes Gutachten erstellt:
GdB liegt vor seit: 10/2019
GdB 50 liegt vor seit: 11/2013
GdB 70 liegt vor seit: 02/2005
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist gegeben da keine sozialen Beeinträchtigungen mehr vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.
X Dauerzustand
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde dem Bf. nicht mehr bescheinigt. Dies mit der Begründung, dass die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gegeben sei, da keine sozialen Beeinträchtigungen mehr vorhanden seien, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen würden.
Das Gutachten wurde dem Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt und die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe auf Grund der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ab November 2019 eingestellt.
Der Erwachsenenvertreter brachte in der Folge namens des Bf. am (neben einem Antrag auf Familienbeihilfe) auch einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab November 2019 ein.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 lit. a und d sowie § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass sich der Bf. nicht in einer Berufsausbildung befinde und laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom nur ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden sei.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (Schreiben vom ) und vorgebracht, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides unter Verweis auf das Gutachten des BASB vom angeführt worden sei, dass sich der Bf. in keiner Berufsausbildung befinde und überdies der GdB nur noch 30 % betragen würde.
Das sich der Bf. in keiner Berufsausbildung befinde, sei unstrittig, werde doch der Anspruch auf § 6 (2) lit d FLAG gestützt.
Dem Bf. sei auf Grund eines im Jahre 2005 festgestellten GdB von 70% seit 02/2005 die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden. Im Jahr 2016 sei der Anspruch bei einem GdB von 50% bis 10/2019 weitergewährt worden (Gutachten des BSAB vom ).
Im Gutachten des BSAB vom , in dem sich eine im Wesentlichen deckungsgleiche Diagnose wie im VGA finde, finde sich lediglich der Hinweis, dass ein GdB über 30% nicht ausreichend objektiviert werden könne. Hier hätte die Behörde den Bf. aufzufordern gehabt, aktuelle Unterlagen vorzulegen, die einen GdB zumindest in der Höhe von 50% glaubhaft erscheinen lassen bzw. schlüssig darzustellen gehabt, welche konkrete Umstände ein Herabsinken des GdB bewirkt haben.
Aus der festgestellten Selbständigkeit im Alltag lasse sich keinesfalls der Schluss ziehen, dass der Bf. in der Lage wäre, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertbare Tätigkeit - ohne besonderes Entgegenkommen des AG - dauerhaft auszuüben und sich so auf Dauer selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies zeige auch die Tatsache, dass der Bf. laut Sozialanamnese zum einen lediglich kurzfristige Arbeitsversuche absolvieren habe können und zum anderen selbst eine Beschäftigungstherapie bei Jugend am Werk nicht erfolgreich abschließen habe können (zu letzterer wäre anzumerken, dass es sich hierbei um einen sog. geschützten Arbeitsplatz gehandelt habe, der gerade durch ein besonderes Entgegenkommen des AG gekennzeichnet sei).
Gegen die angeblich zwischenzeitig erlangte Selbständigkeit im Alltag spreche weiters die Tatsache, dass dem Bf. vom FSW zunächst im Jahre 2016 teilbetreutes Wohnen bewilligt und diese Förderung am (bis 2024) weitergewährt worden sei. Eine gewisse Nachreifung im Zusammenhang mit der Bewältigung des Alltages könne keinesfalls mit der Fähigkeit, sich durch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit selbst den Unterhalt zu verschaffen, gleichgesetzt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages lägen vor, da der Bf. wegen einer bereits vor dem 18. Lj eingetretenen Krankheit dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid derart abzuändern, dass die erhöhte Familienbeihilfe ab 11/2019 zuerkannt werde.
Der Bf. wurde auf Grund der eingebrachten Beschwerde am neuerlich untersucht und von Dr.in Dr2, Fachärztin für Psychiatrie, untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese:
Es liegt ein Vorgutachten von Dr. Dr1 (11/2019), in welchem ein GdB von 30 v. H. bei leichtgradiger Intelligenzminderung bestätigt wurde, vor. Dieses Gutachten wurde beeinsprucht.
In Kindheit und Jugend Verhaltensauffälligkeiten mit auto- und fremdaggressivem sowie dissozialem Verhalten. In diesem Zusammenhang mehrere stationär-psychiatrische Aufenthalte am Krankenhaus Rosenhügel sowie am SMZ Ost. Seither anhaltende psychosoziale Stabilisierung. Seit Jahren keine FÄ-psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung mehr. Letzter stationär-psychiatrischer Aufenthalt (anamnestisch) SMZ Ost 08/2007. Seit dem 18. Lj. in durch den Verein GIN teil-betreuter Gemeindewohnung. Seit 2010 für finanzielle Belange besachwaltet.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragsteller berichtet über weitgehend psychosoziales Wohlbefinden. Er habe über die Jahre auch gelernt, besser mit Geld umzugehen. Die Kontaktfrequenz mit seinem Betreuer des Vereins GIN (teilbetreutes Wohnen) habe über die letzten Jahre hinweg graduell verringert werden können, da er immer selbstständiger werde. Hilfe brauche der Antragsteller nach wie vor va. bei Amtswegen. In den ADLs benötige er keine weiterführende Betreuung. Sorgen bereite dem Antragsteller, dass er nach wie vor keine längerfristige Arbeitsmöglichkeit gefunden habe. Zuletzt sei der Antragsteller im Sommer 2019 als Leiharbeiter (kurzfristig) tätig gewesen. Gelegentlich vergesse der Antragsteller Termine wie z.B. den Geburtstag seiner Mutter.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine Medikation.
Keine FÄ-psychiatrische Behandlung.
Keine Psychotherapie.
Sozialanamnese:
ASO-Beschulung in allen Fächern. In weiterer Folge 2009 Beschäftigungstherapie bei Jugend am Werk. Lehre zum Koch (im Betrieb des Onkels) absolviert, jedoch Lehrabschlussprüfung nicht abgeschlossen. Zw. dem 19. und 21. Lj. 2 Jahre als Koch gearbeitet. Nach Arbeitsplatzverlust in weiterer Folge keine längerfristige berufliche Integrierbarkeit. Immer wieder als Leiharbeiter (Bauarbeiter) tätig, dies zuletzt im Sommer 2019 für einige Wochen. Derzeit am AMS gemeldet. Besachwaltet für finanzielle Angelegenheiten. Lebt selbstständig in Gemeindewohnung (wo er durch teilbetreutes Wohnen von GIN 1-3 Mal pro Monat betreut wird). Derzeit im Rahmen von Projekt Jobwärts auf Arbeitssuche. 3 Kinder im Alter von 7 und 6 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 10 Monaten. Aufrechte Partnerschaft zur Kindesmutter. Getrennte Haushalte. Gute soziale Integration.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Keine Befunde eingebracht.
Untersuchungsbefund:
…
Psycho(patho)logischer Status:
Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Trotz knapper Begabung gute Übersichtsfähigkeit über die für ihn relevanten Bereiche des Alltags. Konzentration und Aufmerksamkeit unauffällig. Im Verhalten freundlich und angepasst. Realitätsbezug gegeben. Im Duktus kohärent und zum Ziel führend. Keine produktiv-psychotische Symptomatik explorierbar. Keine manifeste depressive Symptomatik. Rez. neg. Gedankenkreisen aufgrund von anhaltender Arbeitslosigkeit, in diesem Zusammenhang auch Einschlafstörung. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Herr Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Das Finanzamt wies die Beschwerde unter Zugrundelegung des Gutachtens mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom der Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. festgestellt worden sei. Das Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, sei verneint worden.
Gemäß § 6 Abs.2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs.5 1. Und 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gleichgestellten volljährigen Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs.4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhe sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behindertes Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zustehe.
Gemäß § 8 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gelte ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei nach der geltenden Rechtslage § 8 Abs.6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl Nr. 105/2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung werde die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) angewendet.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 1. u.2.Satz Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wäre unter den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen dann gegeben, wenn beim Bf. im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 das Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ab dem Monat Oktober 2019 festgestellt worden wäre.
Liege keine Erwerbsunfähigkeit vor, bestehe weder Anspruch auf Familienbeihilfe, noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblichen Behinderung zu.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom und würden davon ausgehen, dass das Unvermögen des Bf. sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, seit nicht mehr vorliege.
Da die amtsärztlichen Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Art zum gleichen Ergebnis geführt hätten, sei das Finanzamt daran gebunden.
Hinsichtlich des Argumentes, dass der Bf., obwohl eine gewisse Selbständigkeit im Alltag festgestellt worden sei, auf Grund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertbare Tätigkeit dauerhaft ausüben zu können und sich so auf Dauer den Lebensunterhalt selbst zu verschaffen, sei entgegen zu halten, das zwei amtsärztliche Sachverständigengutachten eine Erwerbsunfähigkeit ab dem Monat Oktober 2019 negiert hätten.
Im gegenständlichen Fall sei die Erwerbsfähigkeit ab dem Monat Oktober 2019 festgestellt worden.
Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG iVm § 6 Abs. 5 1. und 2.Satz FLAG 1967, bestehe die Abweisung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblichen Behinderung ab dem Monat November2019 zu Recht.
Der Erwachsenenvertreter stellte mit Schreiben vom fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (ohne weitere Begründung).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen
Der Bf. ist am x.1992 geboren und vollendete das 21. Lebensjahr am x.2013.
Der Bf. hat zwischen dem 19. und 21. Lj. 2 Jahre als Koch gearbeitet. Nach Arbeitsplatzverlust war der Bf. immer wieder als Leiharbeiter (Bauarbeiter) tätig, zuletzt im Sommer 2019 für einige Wochen. Derzeit ist der Bf. am AMS gemeldet.
Der Bf. ist für finanzielle Angelegenheiten durch einen Erwachsenenvertreter vertreten.
Der Bf. lebt selbstständig in einer Gemeindewohnung (wo er durch teilbetreutes Wohnen von GIN 1-3 Mal pro Monat betreut wird). Derzeit ist er im Rahmen von Projekt Jobwärts auf Arbeitssuche.
Der Bf. hat 3 Kinder im Alter von 7 und 6 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 10 Monaten und hat eine aufrechte Partnerschaft zur Kindesmutter. Der Bf. und die Kindesmutter leben in getrennten Haushalten.
Der Bf. bezieht die Mindestsicherung.
Der Bf. wurde zwei Mal im Sozialministeriumservice untersucht. In den Gutachten vom und vom wurde dem Bf. eine leichtgradige Intelligenzminderung bescheinigt.
Im Gutachten vom setzte die Sachverständige, Dr.in Dr1, Fachärztin für Neurologie, den Gesamtgrad der Behinderung ab November 2019 mit 30% fest. Eine Erwerbsunfähigkeit wurde dem Bf. nicht mehr bescheinigt.
Im Gutachten vom stellte Dr.in Dr2, Fachärztin für Psychiatrie, den Gesamtgrad der Behinderung erneut mit 30% ab November 2019 fest. Eine Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.
Das Bundesfinanzgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen davon aus, dass beim Bf. ab November 2019 keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Beweiswürdigung
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt beruht auf den im Wege des Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen) erstellten Gutachten vom und vom .
In der von den Sachverständigen für ihre Beurteilung heranzuziehenden Einschätzungsverordnung sind für psychische Störungen folgende Einstufungen vorgesehen:
Beide untersuchenden Ärztinnen reihten die Erkrankung des Bf. unter die Richtsatzposition mit einem Behinderungsgrad von 30 %.
Übereinstimmend stellten die Sachverständigen fest, dass beim Bf. ab November 2019 keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliegt.
Im Gutachten vom hielt die Sachverständige fest, dass beim Bf. die Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gegeben ist, da keine sozialen Beeinträchtigungen mehr vorhanden seien, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen würden.
Im Gutachten vom stellte die Sachverständige fest zur Erwerbsfähigkeit des Bf. fest, dass auf Grund der anhaltenden Stabilisierung des psychosozialen Funktionsniveaus mit adäquater sozialer Teilhabe sowie nur noch geringgradigem Unterstützungsbedarf im Alltag derzeit keine Beeinträchtigungen mehr gegeben seien, welche einer niederschwelligen Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünden.
Den Sachverständigen stehen bei der Einschätzung der Höhe des Behinderungsgrades und bei der Einschätzung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit die Anamneseerhebung, die Untersuchung des Erkrankten, deren medizinische Ausbildung, deren Erfahrungswerte und die vorgelegten Befunde zur Verfügung.
Aus der Anamnese des Gutachtens vom ergibt sich, dass der Bf. wegen seiner Erkrankung mehrere Male in stationärer Betreuung war (KH Rosenhügel 6 - 8/2006, 12/2006, 1/2007 und im SMZ-Ost 8/2007. Der Bf. wurde im Jahr 2009 auf Grund mangelhafter Compliance auf Depotneuroleptikum eingestellt. Es erfolgten keine stationären Aufenthalte mehr.
Im Gutachten vom wurde festgehalten, dass keine Medikation, keine FÄ-psychiatrische Behandlung und keine Psychotherapie erfolge.
Der Bf. berichtete im Zuge dieser Untersuchung über weitgehend psychosoziales Wohlbefinden. Er habe über die Jahre auch gelernt, besser mit Geld umzugehen. Die Kontaktfrequenz mit seinem Betreuer des Vereins GIN (teilbetreutes Wohnen) habe über die letzten Jahre hinweg graduell verringert werden können, da er immer selbstständiger werde. Hilfe brauche er nach wie vor vor allem bei Amtswegen. In den ADLs benötige er keine weiterführende Betreuung. Sorgen bereite ihm, dass er nach wie vor keine längerfristige Arbeitsmöglichkeit gefunden habe. Zuletzt sei er im Sommer 2019 als Leiharbeiter (kurzfristig) tätig gewesen.
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen wurden vom Bf. keine Befunde beigebracht.
Die Abgabenbehörde und das Gericht haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele das Erkenntnis des Zl. 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Einholung eines weiteren Gutachtens wurde daher vom BFG nicht für erforderlich erachtet.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des Bf. ab November 2019 mit höchster Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.
Der Grad der Behinderung von 30 % besteht (laut Gutachten) seit Oktober 2019. Eine Erwerbsunfähigkeit ist somit ab November 2019 nicht mehr gegeben.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Strittig ist, ob die Erkrankung des Bf. (laut Gutachten: leichte Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen) in einem Ausmaß gegeben ist, sodass weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit ab November 2019 vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe um näher angeführte Beträge monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. , , , ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das ärztliche Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung iSd FLAG Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer begründeter Weise zu enthalten und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen und das/die Gutachten nicht unschlüssig sind (vgl. , , , ).
Inhaltliche Anforderung an Gutachten
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. ).
Wird für eine volljährige Person die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag beantragt bzw. stellt eine volljährige Person einen Eigenantrag auf die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe, so hat sich das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren darauf zu erstrecken, ob diese Person wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa , vgl. auch ).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice - keine andere Form der Beweisführung
Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. 2007/15/0019, , ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).
Wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für die Rechtsmittelbehörde kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. ).
Ist ein Gutachten unschlüssig, so ist nach der Judikatur des VwGH für deren Ergänzung zu sorgen. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. (; ; ).
Keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung
Gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl. ) und weiters erkannt, dass von Gutachten NUR nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden kann, wenn diese nicht schlüssig sind (vgl. ; , ).
Beibringung eigener Beweismittel
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Es liegt am Antragsteller, das Vorliegen dieses Umstandes klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32).
Ein derartiger Nachweis wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei volljährigen "Kindern"
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl FLAG Kommentar, Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 5 zu § 8). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl , , , , vgl. weiters Lenneis in Csaszar / Lenneis / Wanke, FLAG, § 8 Rzln 5 und 19 ff sowie die Erkenntnisse des und , ).
Leichte Intelligenzminderung:
Intelligenz ist nicht eindeutig definiert und hängt von einer Reihe von Fertigkeiten ab, zB von Kognition, Sprache, Merkfähigkeit, Gedächtnis, Übersichtsfähigkeit, von motorischen und sozialen Fertigkeiten. Bei Intelligenzminderung können alle Fertigkeiten oder nur einzelne Teilbereiche beeinträchtigt sein.
Die Intelligenzminderung führt oft zu Schwierigkeiten im Aneignen von Kenntnissen sowie beim Handeln und Denken (bedingt durch Konzentrationsstörungen oder Gedächtnisschwäche), beschränktes Interesse und eine verzögerte intellektuelle Reife.
Betroffene sind schulbildungsfähig, meist allerdings nur in Förderschulen für Lernbehinderte. Zusätzlich kann zur Intelligenzminderung noch eine soziale und emotionale Unreife hinzukommen, sodass die Betroffenen eigenständig den Anforderungen einer Ehe oder der Kindererziehung nicht nachkommen können.
Mit der sogenannten Zweikomponententheorie von Raymond Cattell wird die menschliche Intelligenz in die Bereiche kristalline und fluide Intelligenz unterteilt. Das erlernte Wissen als Teil der Intelligenz wird der kristallinen Intelligenz zugeschrieben. Vererbungsfaktoren wirken auf die fluide Intelligenz.
Die kristalline Intelligenz ergibt sich aus Lernprozessen im Laufe eines Lebens. Die Allgemeinbildung des Menschen und das Schulwissen sind Faktoren, die erhebliche Bestandteile der kristallinen Intelligenz bilden. Auch Erfahrungen, Erinnerungen und ein großer Wortschatz formen diesen Bereich der Intelligenz.
Erfolge im sozialen und finanziellen Bereich sind wesentlich von der kristallinen Intelligenz beeinflusst und steigern sich, wenn diese zunimmt. Sie ist somit von der Umgebung und den persönlichen Vorlieben eines Menschen zur Wissensaneignung und vom Bestreiten von Lernprozessen abhängig.
Die fluide Intelligenz wird auch flüssige oder geistige Intelligenz genannt. Die Schnelligkeit, mit der eine Person Situationen verstehen und sich ihnen anpassen kann, Problemlösefähigkeiten und das logische Denken fallen in den Bereich dieser geistigen Flexibilität. Aber auch die Intuition und das Entwickeln neuer Ideen sind Fähigkeiten, die in die fluide Intelligenz mit einfließen (BVwG , W200 2012322-1).
Im vorliegenden Fall kamen die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung zu dem Schluss, dass beim Bf. trotz der leichten Intelligenzminderung auf Grund der anhaltenden Stabilisierung des psychosozialen Funktionsniveaus mit adäquater sozialer Teilhabe sowie nur noch geringgradigem Unterstützungsbedarf im Alltag derzeit keine Beeinträchtigungen mehr gegeben seien, welche einer niederschwelligen Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Da dem Bf. in den fachärztlichen Sachverständigengutachten ab November 2019 keine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe ab November 2019 nicht mehr vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung die erhöhte Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) zusteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob und ab wann eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" gegeben ist, handelt es sich um eine Tatfrage und ist insoweit das Bundesfinanzgericht an das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (bzw. Sozialministeriumservice) erstellte ärztliche Gutachten gebunden. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102650.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at