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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2020, RV/7102378/2020

Versicherungsprämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung eines Piloten sind Sonderausgaben, aber keine Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pilot. Bei der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre Jahr 2017 und 2018 führte das Finanzamt u.a. aus: "Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit in Folge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Deckt der angestrebte Versicherungsschutz nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken ab, sondern erstreckt er sich auch auf allgemeine Risiken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann), können die Beitragszahlungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden."

Dagegen brachte der Bf. eine Beschwerde ein, die er wie folgt begründete:

"Sie haben die von mir aufgewendeten Prämien für die Fluguntauglichkeitsversicherung

nicht als Werbungskosten anerkannt. Damit bin ich - wie bereits mit der Veranlagung für

2016 - nicht einverstanden. Zur Begründung darf ich auf meine

Ihnen vorliegenden nachstehend genannten Schriftstücke

verweisen. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom

hatte ich am (eingelangt bei Ihnen am )

Beschwerde eingelegt und gegen ihre Beschwerdevorentscheidung (eingelangt bei

Ihnen am ) einen Vorlageantrag gestellt. Als Erwiderung auf Ihre Stellungnahme vom hatte ich Ihnen mit Brief vom meine Sicht zu Ihren Äußerung dargestellt. Wie ich nun feststelle, ist dieser Brief in Ihrer Dokumentation Finanzonline nicht aufgeführt. Ich

füge ihn daher diesem Schreiben bei und bitte Sie, ihn als ergänzend Erläuterung meinerseits zu den Akten zu nehmen."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:

"Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit in Folge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Deckt der angestrebte Versicherungsschutz nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken ab, sondern erstreckt er sich auch auf allgemeine Risiken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann), können die Beitragszahlungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden."

In weiterer Folge brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

Ihre Begründung der Ablehnung der Abzugsfähigkeit der Prämien zur

Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht schlüssig. In einem Versicherungsfall kann es

sich zwangsläufig nur um einen Vorgang handeln, der die Gesundheit des Piloten

betrifft, also in seiner Privatsphäre geschieht. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist

als Werbungskosten ist jedoch, dass bei dieser Versicherung nicht die allgemeine

Vorsorge für die Zukunft im Vordergrund steht, sondern es sich um eine spezielle Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten handelt

Allgemein gesprochen hat ein Pilot ein besonders hohes typisches

Berufsrisiko, welches vor allem aus den gesundheitlichen, insbesondere den mentalen

Anforderungen an die berufliche Tätigkeit resultiert. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird

von der Airline im Rahmen planmäßiger Checks, auch unter Einschaltung des Fliegerarztes,

mehrmals im Jahr geprüft.

Ich hatte Ihnen in meinem Brief vom hierzu den Hinweis auf die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes gegeben, auf die ich mich berufe.

2. Wie ich Ihnen weiterhin mitgeteilt hatte, hatte das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf zunächst wie Sie den Abzug der Prämien als Werbungskosten abgelehnt. Gegen den

entsprechenden Bescheid für 2011 hatte ich mit Schreiben vom

Beschwerde mit den oben genannten Argumenten eingelegt. Dieser Beschwerde hat das

Finanzamt durch Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom stattgegeben.

Es verstößt nach allgemeinem Rechtsverständnis gegen Treu und Glauben, wenn eine

Behörde einen unveränderten Sachverhalt In Beschwerdeverfahren unterschiedlich beurteilt.

Sie ist vielmehr an die ursprüngliche Beurteilung gebunden. In meinem Fall hat die

Finanzbehörde in Veranlagungsfällen (2011-2015) die Prämien beanstandungsfrei als

Werbungskosten anerkannt. Es ist daher für mich als Steuerzahler nicht verständlich, dass

diese Beurteilung - ohne dass sich das Gesetz oder der Sachverhalt geändert hätten - nicht

mehr gelten soll, nur weil ich meinen Wohnsitz gewechselt habe."

Am legte der Bf. dem Finanzamt einen Nachtrag zum Versicherungsvertrag (Ausschluss der genannten Aktivitäten) vor. Als Änderungstermin war darin der angegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist, ob die Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in den Streitjahren als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

- um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Doralt, EStG Kommentar, § 16 Tz 220 "Versicherungen" angeführten Judikate, wie zB ) sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, ist die Versicherung nicht als beruflich veranlasst anzusehen.

In diesem Sinne hat auch der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0101 betreffend Beitragszahlungen eines Piloten für eine Lizenzverlustversicherung ausgesprochen, dass Beiträge zu Personenversicherungen - vom hier nicht relevanten Fall des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen beruflichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind.

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Bei den vom Bf. als "Berufsunfähigkeitsversicherung Gothaer" sowie als "Fluguntauglichkeitsversicherung" geltend gemachten Kosten, handelt es sich laut der vorgelegten Mitteilung der Gothaer-Versicherung nicht um eine konkrete "Lizenzverlustversicherung", sondern um eine klassische Er- und Ablebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Durch den gegenständlichen Versicherungsschutz werden somit nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken abgedeckt; vielmehr werden ganz allgemeine Risiken der Privatsphäre, wie Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren können, miteinbezogen. Eine Abgrenzung dahingehend, dass diese Ereignisse ausschließlich in der Zeit der beruflichen Betätigung des Bf. eintreten müssen, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen, ist diesen Unterlagen grundsätzlich nicht zu entnehmen und wurde derartiges vom Bf. auch nicht behauptet.

Wie aus den vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen der Gothaer Lebensversicherung a.G. hervorgeht, deckt der angebotene Versicherungsschutz bei der Lebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann). So sind z.B. Drachenflüge, Ultraleichtflüge, Paragliding und sportliches Fallschirmflüge ebenso mitversichert wie Flüge, die der Versicherte in Luftfahrzeugen von Verkehrsunternehmen, in privaten Reis-Luftfahrzeugen oder in Segel- oder Motorsport-Luftfahrzeugen unternimmt. Entgegen der Argumentation des Bf. kommt es nicht darauf an, ob der Bf. tatsächlich solche Aktivitäten pflegt, sondern welche Risiken mitversichert sind. Einer solchen allgemeinen Risikoversicherung kommt aber, wie oben ausgeführt wurde, keine Werbungskosteneigenschaft zu.

Daran vermag auch der vom Bf. am vorgelegte "Nachtrag zu ihrer Gothaer Kapitalversicherung" (Art der Änderung: Wohnsitzwechsel) nichts zu ändern, da der Änderungstermin der ist und somit nicht das Streitjahr betrifft.

Es ist daher von einer Personenversicherung auszugehen, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt und dementsprechend nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 im Rahmen der Höchstbeträge (zu einem Viertel), geltend gemacht werden kann. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Steuerpflichtigen mehr als € 36.400,00, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 leg. cit. von € 60,00 ergibt. Da dies auf den Bf. zutrifft, ergibt sich insoweit keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom .

Auch in dem der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/2144-W/11 (vgl. FINDOK) zu Grunde liegenden Fall ging es u.a. wie beim vorliegenden Fall um die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eines Piloten bei der Gothaer Lebensversicherung a.G. Auch in dieser Entscheidung wurden die Ausgaben für diese Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht als Werbungskosten anerkannt.

Ebenso hat der Unabhängige Finanzsenat in der vom Bf. zitierten Entscheidung RV/0421-F/07 vom betreffend die Abzugsfähigkeit von Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben entschieden, dass keine Werbungskosten vorliegen. Ebenso hat der Unabhängige Finanzsenat in der Entscheidung entschieden.

Abschließend wäre noch anzuführen, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen typischerweise der Risikoabdeckung freiwilliger Kranken- bzw. Unfallversicherungen entsprechen und geleistete Prämien als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Berücksichtigung finden können, so ferne die Einschleifregelung des § 18 Abs. 3 EStG nicht zur Anwendung kommt. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. € 62.629,04. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. € 70.808,87. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wurde ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,00 jeweils so auch berücksichtigt (Pauschbetrag).

Den Prämien aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung kommt aus den oben angeführten Gründen kein Werbungskostencharakter in den Streitjahren zu.

Ergänzend wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in den Vorjahresbescheiden die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Werbungskosten gewährt worden sind, kein Recht auf eine neuerliche derartige Berücksichtigung der für das Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen ableiten kann. Das Abgehen von einer - auch langjährigen - Verwaltungsübung bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Abgabenbehörde ist nämlich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, wenn sie ihr Fehlverhalten erkennt ().

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102378.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at