TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2020, RV/7500351/2020

Auch ein Garagen-Vorplatz ist Teil einer flächendeckenden Kurzparkzone.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache der ***Bf1***, geb. ***1***, wohnhaft in ***2***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA67/***3***, zu Recht erkannt:

I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA67/***10***/2020, vom als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 €) und dem Betrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 82 €.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom zu GZ. MA67/***10***/2020, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) schuldig erkannt, sie habe am um 17:20 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in ***4***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen W-***5*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Die Bf. erhob am Einspruch gegen die Strafverfügung vom und führt darin im Wesentlichen wie folgt aus:

Das o.a. Kfz sei nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, sondern auf Privatgrund vor der Garageneinfahrt des Objektes ***6*** abgestellt worden.

Dies sei in Abstimmung mit den Eigentümerinnen der Liegenschaft ***6*** (Frau ***7*** und Frau ***8***) geschehen; außerdem stehe der Bf. an dieser Liegenschaft ein grundbücherlich verankertes lebenslängliches Fruchtgenussrecht zu.

Auch wäre die Anbringung von Schranken bei einer Garageneinfahrt völlig sinnlos; ebenso seien Hinweisschilder überflüssig, da mit freiem Auge für jedermann erkennbar sei, dass es sich bei der Vorfläche vor der Garage nicht um eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche handle.

Dies wäre auch eine massive Einschränkung der Eigentumsrechte und würde eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze darstellen.

Nach Ansicht der Bf. handle es sich somit bei dieser Garagen-Vorfläche keinesfalls um eine Straße, die dem öffentlichen Verkehr diene und von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnte.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ. MA67/***10***/2020 wird zum Einspruch vom von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt:

Unbestritten sei, dass das o.a. Kfz zur o.a. Tatzeit an der o.a. Tatörtlichkeit abgestellt gewesen sei.

Die Bf. habe am um 17:20 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in ***4***, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen W-***5*** bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 StVO 1960 wonach Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wurde festgehalten, dass es für die Anwendbarkeit des Parkometergesetzes 2006 nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche ankomme.

Da die strittige Verkehrsfläche mangels Vorliegen einer Absperrung oder sonstigen Kenntlichmachung zumindest dem äußeren Anschein nach für jedermann zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung stehe, sei sie als Straße mit öffentlichem Verkehr zu beurteilen und erstrecke sich demnach auch die flächendeckende Kurzparkzone auf diesen Bereich.

Die Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Ferner habe sie gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher 70 €.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) - dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen; der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei daher verwirklicht worden.

Bei der Strafbemessung sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass bei der Bf. keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig seien und es sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom , in welcher die Bf. im Wesentlichen ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausführte, dass es sich bei dem Garagen-Vorplatz nicht um eine Straße handle, die jedermann unter den gleichen Bedingungen nutzen könne; dies sei auch dem übermittelten Lageplan zu entnehmen. Auch sei der Vorplatz auf Kosten des Ehegatten der Bf. befestigt worden.

Nach Ansicht der Bf. käme es sonst zu einer Einschränkung der Eigentumsrechte und zu einer Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde vorgelegten Akten samt Tatbildfotos wird nachstehende entscheidungsrelevante Feststellung getroffen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-***5*** am um 17:20 Uhr im ***9*** Gemeindebezirk, ***6***, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt, Abstellort sowie die Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug keinen Parkschein hatte.

Die Bf. meint aber, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei auf einer im Privateigentum befindlichen Fläche abgestellt gewesen, für die keine Kurzparkzone verordnet worden sei.

§ 1 StVO 1960 normiert:

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , mwN).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss.

Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. , mwN).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. ).

Diese Voraussetzungen liegen bei der zu beurteilenden Verkehrsfläche in der ***6*** - unbestrittener Weise - nicht vor.

Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges unbestritten nicht abgeschrankt ist sowie im Rahmen des Fußgängerverkehrs jedermann offen steht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des ***9*** Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.

Es kann im konkreten Fall, mangels jeglicher rechtlichen Relevanz, auch gänzlich dahingestellt bleiben, ob der Grundeigner angeblich keine Einwände gegen das Parken auf seinem Grund hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Da die Bf. das o.a. Kfz auf einem Bestandteil einer gebührenpflichtigen (flächendeckenden) Kurzparkzone (auch Gehsteige sind Teil einer flächendeckenden Kurzparkzone) abgestellt hat, ohne für die Kennzeichnung dieses Fahrzeuges im Beanstandungszeitpunkt mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben, hat sie, iSd vorstehend aufgezeigten Gesetzesbestimmungen, für diese Abstellung keine Parkometerabgabe entrichtet und somit die Parkometerabgabe verkürzt.

Verfassungsrechtliche Bedenken bei der oben dargestellten Vorgehensweise, kann das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die o.a. höchstgerichtliche Judikatur nicht erkennen.
Welche konkreten verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt sein sollen, ist dem Beschwerdebegehren nicht zu entnehmen.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Die Bf. brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihr an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit hat die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, womit auch die subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 4 Abs.***9*** Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden der Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - die Bf. hat keine näheren Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden der Bf. als durchaus angemessen.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz liegen nicht vor.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung:

Die Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien erfolgen kann:
Empfänger: Stadt Wien "MA 6 - BA 32, Strafen",

BIC: BKAUATWWXXX,
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611,

Zahlungsreferenz: ***10***, damit die Zahlung dem Bezug habenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Parkschein
Vorplatz
flächendeckend
Eigentumsrecht
Kurzparkzone
Parkometer
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500351.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at