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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.10.2020, RV/6100122/2020

Eine Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Bescheidbegründung richtet, ist nicht zulässig.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinDSW in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, Salzachtal Bundesstraße 13, 5700 Zell am See, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

A. Sachverhalt:

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt, nachdem der Bf eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 eingebracht hatte, für diesen die Einkommensteuer 2017 fest und führte in der Begründung aus, dass der Bf lt Meldung der Abgabenbehörde aus Deutschland im Jahr 2017 zwei Pensionen bezogen habe und zwar

  • eine Betriebsrente von der ***1*** GmBH und

  • die Gesetzliche Rente ***2*** Bund.

Diese Pensionen seien bei der Veranlagung 2017 zu berücksichtigen, da der Bf seinen Wohnsitz erst im November 2017 von Österreich nach Ungarn verlegt habe.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 mit folgender Begründung ein:

"Schon seit 2015 ist mein Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich. Aufenthaltsdauer in Österreich 5 Monate, in 2016 6 Monate und ab 2017 nur bis 28.04. . Seit diesem Zeitpunkt bin ich ohne Unterbrechung in Ungarn. Damit ist für die Besteuerung nur noch die österreichische Pension heranzuziehen, sowie in Deutschland nur die deutsche Rente besteuert wird. Es kann damit für den 14-maligen Bezug von € 154,82 keine Einkommensteuer in Höhe von € 7.273,00 anfallen."

Mit einem weiteren Schriftsatz vom ergänzte der Bf seinen Einspruch vom und wies nochmals darauf hin, dass die komplette Firmenrente zu Unrecht dem österreichischen Einkommen zugerechnet worden sei, zumal er 2017 nur 4 Monate in Österreich gemeldet gewesen wäre. Wenn überhaupt, könne nur eine anteilsmäßige Zurechnung erfolgen.

In der Folge wies die Abgabenbehörde die Beschwerde mittels BVE - bestehend aus einem automationsunterstützt versendeten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 und einer händisch versendeten Begründung (Bescheiddatum jeweils: ) - als unbegründet ab.

In der händisch versendeten Begründung führte die Abgabenbehörde abschließend noch folgendes aus:

"Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw Rechtsbelehrung verwiesen."

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf einen Einspruch gegen die Bescheidbegründung vom Steuernummer/Aktenzeichen: ***3*** ein.

Darin führt der Bf folgendes aus: "In dem von Ihnen verfassten Schreiben, entsprechen eine ganze Reihe von Punkten nicht den Tatsachen. Ich habe den ganzen Vorgang meinem Rechtsbeistand übergeben, der eine entsprechende Eingabe vorbereitet. Um nicht wieder die einmonatige Einspruchsfrist zu versäumen, erfolgt vorsorglich der Einspruch gegen die Bescheidbegründung. Die einzelnen Punkte werden durch den Rechtsanwalt nachgereicht."

Die vom Bf angekündigte Eingabe seines Rechtsbeistandes langte am bei der Abgabenbehörde ein (e-mail).

Die Abgabenbehörde legte am die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.

B. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 litb BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer Verwaltungsakt (§ 92 BAO).

Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Jeder Bescheid hat ferner auch neben einer Begründung eine Belehrung zu enthalten (§ 93 BAO).

Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (§ 198 Abs 2 Satz 1 BAO).

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Dem Bf wurden mit Bescheiddatum ein automatisationsunterstützt versendeter Bescheid (BVE) betreffend Einkommensteuer 2017, der unstrittig die in § 198 Abs 2 BAO aufgezählten Spruchbestandteile enthält sowie eine händisch versendete Begründung zugestellt. In der händisch zugestellten Begründung wurde der Bf noch zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass ein nach Maßgabe Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel nur gegen den Spruch des Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (zB ; ), kann mit einem Rechtsmittel nur der Spruch eines Abgabenbescheides angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen. Im Gegensatz dazu ermöglicht die Bescheidbegründung eine Überprüfung des Spruches und kann im Zweifel als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).

Da der Bf - trotz Belehrung - seinen Einspruch unstrittig gegen die Bescheidbegründung vom erhoben hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100122.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at