Voraussetzungen für Verfahrenshilfen nach § 292 BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über den Antrag der Bf., Wien, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab März 2016, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Die 1996 geborene Antragstellerin beantragte am Familienbeihilfe (Eigenantrag). Sie sei kroatische Staatsbürgerin, am aus Bosnien und Herzegowina in das Bundesgebiet eingereist und sei Studentin an der Universität Wien. Sie legte eine Geburtsurkunde, ein Studienblatt, eine Studienzeitbestätigung, einen Reisepass und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger bei.
Auf Grund eines Vorhalts des Finanzamtes (FA) legte sie zusätzlich ein Sammelzeugnis der Universität Wien, eine Wohnrechtsvereinbarung mit ihrer Unterkunftgeberin über die unentgeltliche Mitbenutzung der Unterkunft und eine Erklärung ihrer Eltern, wonach sie seit April 2015 finanziell unabhängig sei und keine Unterstützung erhalte, vor. Sie führte i.w. aus, sie erhalte in Kroatien keine Familienbeihilfe, habe keine Unterkunftskosten, sei beschäftigt und könne alle Kosten selbst tragen. Sie werde nach dem Studium hier einen Job suchen und mit ihrem Freund in Wien bleiben und eine Familie gründen.
Das FA wies mit Bescheid vom den Antrag auf Familienbeihilfe ab März 2016 ab und führte i.w. aus, Personen hätten nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland befinde. Auf ausländische Studierende mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke nach § 8 NAG treffe dies nicht zu.
In der Beschwerde vom verwies die Antragstellerin i.w. darauf, dass auf sie als EWR-Bürgerin nicht § 8 NAG, sondern § 9 NAG zutreffe. Sie habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet, was sie nachgewiesen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und führte i.w. aus, wenn die Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke erteilt werde, sei zu prüfen, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland befinde. Ein Aufenthaltstitel für Ausbildungszwecke sei erst am erteilt worden, daher könne für den Zeitraum März bis Dezember 2016 kein Anspruch iSd FLAG festgestellt werden. Auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland könne nicht erkannt werden, da die in diversen Schreiben erwähnten Absichtserklärungen bis dato nicht eingetreten seien.
Im Vorlageantrag vom brachte die Antragstellerin i.w. vor, gemäß § 6 Abs 5 FLAG habe sie Anspruch auf Familienbeihilfe, da sie weder finanzielle Unterstützung von ihren Eltern habe noch diese ihr Unterhalt leisten könnten. Sie habe auch eine Freizügigkeitsbestätigung erhalten und sei wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln. Sie sei seit August 2015 in Wien angemeldet und seit 3 Jahren ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis. Sie habe nicht bei Bekannten, sondern bei ihrer Tante gelebt. Da sie mit ihrem Freund leben möchte, sei sie in ein Studentenheim umgezogen, wo ihr Freund auch lebe, bis sie eine passende Wohnung finden würden.
Sie müsse schon wegen des Arbeitsverhältnisses mindestens 11 Monate im Jahr in Wien leben. Ihre künftigen Pläne würden sich auf eine Karriere und ein weiteres Leben in Wien beziehen. Österreich sei die neue Heimat für sie und ihren Freund.
Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim BFG, führte als Datum des Bescheides "", als Zustelldatum "" an, verwies zur Begründung der Rechtswidrigkeit auf die Beschwerde und beantragte die Bestellung des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer.
Gleichzeitig legte sie ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vor. Die monatlichen Aufwendungen für die Benützung der Wohnung im Studentenheim würden EUR 320,00 betragen. Sie sei unselbständig erwerbstätig und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 720,00. Ansonsten habe sie kein Einkommen. Sie besitze Bargeld iHv EUR 45,00 und ihr Bankkonto weise ein Guthaben von EUR 1.041,02 auf. Ansonsten habe sie keinerlei Vermögen, Forderungen, Ansprüche oder Schulden.
Sie legte einen Angestellten-Dienstvertrag vom über eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden sowie Überweisungsbelege über die Miete an das Studentenwohnheim iHv EUR 320,00 für die Monate 09/2019 - 11/2019 sowie Überweisungsbelege ihres Dienstgebers über den bezahlten Lohn von EUR 720,62 für das Monat 10/2019, EUR 1.013,51 für 11/2019 und EUR 975,70 für 12/2019 vor.
Erwägungen:
Gesetzliche Norm:
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr 117/2016, wurde ab ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren konstituiert. Die diesbezügliche Bestimmung des § 292 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestrieten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,
1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.
(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
(7) Der Antrag kann gestellt werden
1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.
2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.
3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.
(8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides …
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. Eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers …"
Besonders schwierige Rechtsfragen:
4 Nach § 292 Abs 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18; Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 292, II. Besonders schwierige Rechtsfragen Rz 4 - 6).
Nach , sind besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ausweitung durch G 302/2019 und E 2851/2018
(Vgl. Martin Vock, SWK 27/2020, 1314; Franz Philipp Sutter, AnwBl 2020/234, Heft 9/2020, S 531):
Nach , erfordert und erlaubt die Wendung, "dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.
Nach Auffassung des VfGH schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten.
Der VfGH vertritt die Ansicht, wonach in verfassungskonformer Auslegung die Tatsache, dass einzig die rechtliche Komplexität explizit in den Gesetzestext Eingang gefunden hat, nicht ausschließt, dass auch weitere, ungenannte Kriterien bei der Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe zu beachten sind.
Vgl. :
"Da der Antragsteller offenbar tatsächlich Probleme hat, seinen Rechtsstandpunkt präzise zu formulieren, weist die zu entscheidende Rechtsfrage für ihn besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf."
Dies bedeutet, dass der VfGH den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe im Bereich der BAO ausgeweitet hat. Die Auffassung des Gesetzgebers, wonach § 292 BAO in einem objektiven Sinn zu verstehen ist und demnach Verfahrenshilfe zu gewähren sei, wenn eine objektiv schwierige Rechtsfrage zu klären ist und es deshalb professioneller Rechtskenntnisse bedarf, wurde vom VfGH als verfassungswidrig erkannt.
Demnach ist Verfahrenshilfe nach dem Bedürfnisprinzip immer dann zu gewähren, wenn der Antragsteller sein Anliegen andernfalls nicht wirksam vertreten kann.
In verfassungskonformer Auslegung des § 292 Abs 1 BAO ist die Wortfolge "wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen" nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv zu verstehen. Es ist daher für die Gewährung von Verfahrenshilfe ausreichend, wenn im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen, sein Anliegen wirksam zu vertreten, wenn er also aufgrund seiner subjektiven Fähigkeiten mit den Anforderungen eines Verfahrens, das eine objektiv nicht besonders schwierige Frage rechtlicher Art betrifft, nicht umgehen kann.
Das bedeutet: Liegt zwar keine objektiv besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfrage vor, ist aber der Antragsteller aufgrund seiner subjektiven Fähigkeiten dennoch nicht in der Lage, im betroffenen Verfahren sein Anliegen wirksam zu vertreten, ist Verfahrenshilfe zu gewähren.
Auch in einem zweiten Bereich erweitert der VfGH das Recht auf Verfahrenshilfe: "In verfassungskonformer Auslegung können auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden."
Ergebnis:
Das BFG folgt der dargestellten Auffassung des VfGH. Verfahrenshilfe iSd § 292 BAO ist demnach zu gewähren:
A. Wenn die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen objektiv besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, außer der Antragsteller ist aufgrund seiner subjektiven Fähigkeiten in der Lage, sein Anbringen wirksam zu vertreten. Dies betrifft überdurchschnittlich schwierige und komplexe, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen.
oder
B. Wenn zwar objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt, im konkreten Einzelfall für den Antragsteller jedoch besondere Schwierigkeiten bestehen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen bzw. zu vertreten, wenn er also aufgrund seiner subjektiven Fähigkeiten mit den Anforderungen eines Verfahrens, das eine objektiv nicht besonders schwierige Frage rechtlicher Art betrifft, nicht umgehen kann.
oder
C. Wenn besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, somit komplexe Fragen tatsächlicher Natur, bestehen, außer der Antragsteller ist aufgrund seiner subjektiven Fähigkeiten in der Lage, sein Anbringen wirksam zu vertreten.
Ausnahmecharakter:
Nach (mwN), ist davon auszugehen, dass in einem Verfahren wie dem vorliegenden, in dem (anders als in vielen Zivilprozessen) keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt.
Prüfung im ggstdl. Fall:
Ad A.:
"Besondere Schwierigkeiten" liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen, insbesondere wenn die Lösung ausgefallener oder komplizierter Rechtsfragen ansteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum wenig oder widersprüchlich erörtert sind.
Diese Voraussetzung liegt im ggstdl Fall nicht vor.
Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe beim vorliegenden Eigenantrag der Bf ist insbesondere ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland sowie, dass die Eltern nicht den überwiegenden Unterhalt leisten.
Bezüglich des Mittelpunktes der Lebensinteressen sind vor allem Feststellungen erforderlich, die auf der Sachverhaltsebene zu lösen sind d.h. die Würdigung von Sachverhaltselementen wie Indizien, Behauptungen, objektivierbare Tatsachen etc., um die Frage zu beurteilen, ob die Antragstellerin zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält.
Ob die Eltern den überwiegenden Unterhalt leisten, wird ebenfalls aG von zu würdigenden Sachverhaltselementen zu lösen sein.
Diesbezüglich können keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art vorliegen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen erfolgtreichen Eigenantrag auf Familienbeihilfe sind durch einheitliche Lehre und Judikatur vorgegeben und lösen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aus. Es sind weder eine Komplexität der Rechtslage noch komplizierte oder ausgefallene Rechtsfragen erkennbar.
Ad B.:
Dass für die Antragstellerin besondere Schwierigkeiten bestehen, ihr Anliegen wirksam zu verteidigen, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist Studentin und hat in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausführlich und unter Zitierung hier relevanter Bestimmungen des FLAG 1967 ihren Rechtsstandpunkt klar und nachvollziehbar dargelegt und mit zahlreichen Unterlagen versucht, einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Sie hat rechtsrichtig beantragt, die Beschwerde dem BFG vorzulegen und hat eine Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO beantragt. Die Antragstellerin hat keine Probleme, ihren Rechtsstandpunkt präzise zu formulieren und ist zweifellos so rechtlich versiert, dass sie ihr Anliegen selbst vertreten kann.
Ad C.:
Besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bestehen nicht, da es sich nicht um besonders komplexe Fragen tatsächlicher Natur handelt. Die Fragen des Mittelpunkts der Lebensinteressen und der überwiegenden Unterhaltsleistung durch die Eltern sind überschaubar und keinesfalls so komplex, dass die Antragstellerin die Relevanz der entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente nicht erkennen könnte; sie geht auf die str. Punkte ausführlich ein, legt dazu Unterlagen vor und vertritt mit entsprechenden und zielgerichteten Vorbringen ihr Anliegen.
Da keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art iSd § 292 Abs 1 BAO vorliegen, war der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen folgen der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. ), sodass keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100008.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at