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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2020, RV/7101721/2020

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstraßer Hauptstraße 34 Tür 12A, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte in der Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid vom auch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben.

Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom zum vorgenannten Haftungsbescheid wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom mit der Begründung, dass die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt sei, abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom beantragt der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Abs. 6 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

  • Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

  • Erkenntnisses (§ 279) oder

  • anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung nicht mehr in Betracht kommt. (Ritz, BAO, § 212a, Tz 12; , )

Auf ein solches Rechtsschutzinteresse kann der Bf. aber nicht verweisen, da die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt wurde. Selbst bei einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Verfahren, wäre zufolge der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Eine Hemmung der Einbringung bestand ohnehin auf Grund der Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO.

Darüber hinaus bleibt es dem Bf. unbenommen im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag neuerlich die Aussetzung der Einhebung zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101721.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at