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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2020, RV/7104498/2018

Berufsunfähigkeitsversicherung eines Piloten nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pilot. Beim Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 führte das Finanzamt u.a. aus: "Die beantragten Ausgaben für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind unter Kennzahl 455 abzugsfähig" sowie "Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe von 60 € ergibt." Die beantragten Ausgaben für die Berufsunfähigkeitsversicherung wirkten sich somit nicht betragsmäßig (bei den Sonderausgaben) aus.

Dagegen brachte der Bf. eine Beschwerde ein, die er wie folgt begründete:

"Für mich ist der Gesamtbetrag von 1.664,48 € der im Bescheid unter "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" im Einzelnen nur schwer nachvollziehbar. Ich gehe davon aus, dass darunter die von mir verauslagten Beiträge zur Fluguntauglichkeitsversicherung in Höhe von 1.093,80 € nicht berücksichtigt sind. Aus ihrem Hinweis auf Kz 455 ziehe ich den Schluss, dass Sie diese Beiträge unter den Sonderausgaben subsumieren, obwohl sie Werbungskosten sind.

Nach Klärung in einem Beschwerdeverfahren bei dem für mich vor meinem Umzug zuständigen Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für das Veranlagungsjahr 2011 hat dieses die Ausgaben als Werbungskosten stets anerkannt. Bei dieser Versicherung handelt sich nicht um eine landläufige Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund steht, sondern um eine spezielle Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Piloten. Die Versicherung deckt mein typisches Berufsrisiko als Pilot für den Fall ab, dass ich fluguntauglich werden sollte. Prämien für derartige Versicherungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig Werbungskosten und nicht Sonderausgaben (siehe dazu bei Doralt, ESt-Kommentar, § 16 Tz 220 "Versicherungen"; hier zitiert aus Berufungsentscheidung Steuer UFSF, GZ. RV/0421-F/07 vom )."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:

"Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit in Folge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Deckt der angestrebte Versicherungsschutz nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken ab, sondern erstreckt er sich auch auf allgemeine Risiken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann), können die Beitragszahlungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden."

In weiterer Folge brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"Ihre Begründung der Ablehnung der Abzugsfähigkeit der Prämien zur

Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht schlüssig. In einem Versicherungsfall kann es

sich zwangsläufig nur um einen Vorgang handeln, der die Gesundheit des Piloten

betrifft, also in seiner Privatsphäre geschieht. Entscheidend für die Abzugsfähigkeit ist

als Werbungskosten ist jedoch, dass bei dieser Versicherung nicht die allgemeine

Vorsorge für die Zukunft im Vordergrund steht, sondern es sich um eine spezielle

Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten handelt. Ich hatte Ihnen in meinem Brief

vom I2.4.20I8 hierzu den Hinweis auf die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes gegeben, auf die ich mich berufe.

Wie ich Ihnen weiterhin mitgeteilt habe, hatte das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat

Gerasdorf zunächst wie Sie den Abzug der Prämien als Werbungskosten abgelehnt.

Gegen den entsprechenden Bescheid für 2011 hatte ich mit Schreiben vom 10.

Dezember 2012 Beschwerde mit den oben genannten Argumenten eingelegt. Dieser

Beschwerde hat das Finanzamt durch Berufungsvorentscheidung gern. § 276 BAO vom

stattgegeben. Es verstößt nach allgemeinem Rechts Verständnis gegen Treu

und Glauben, wenn eine Behörde einen unveränderten Sachverhalt in

Beschwerdeverfahren unterschiedlich beurteilt. Sie ist vielmehr an die ursprüngliche

Beurteilung gebunden. In meinem Fall hat die Finanzbehörde in Veranlagungsfällen

(2011-2015) die Prämien beanstandungsfrei als Werbungskosten anerkannt. Es ist daher

für mich als Steuerzahler nicht verständlich, dass diese Beurteilung - ohne dass sich das

Gesetz oder der Sachverhalt geändert hätten- nicht mehr gelten soll, nur weil ich meinen Wohnsitz gewechselt habe."

Am richtete der Bf. ein Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag an das Finanzamt, worin er darauf hinwies, dass er keine der genannten Aktivitäten wie Drachenflüge, Ultraleichtflüge, Paragliding und sportliches Fallschirmspringen ausübe. Weiters wies er auch auf ein besonders hohes typisches Berufsrisiko als Pilot hin.

Am legte er dem Finanzamt einen Nachtrag zum Versicherungsvertrag (Ausschluss der genannten Aktivitäten) vor. Als Änderungstermin war darin der angegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Strittig ist, ob die Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Streitjahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

- freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

- Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt, dass für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich besteht. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

- um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 Euro kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Doralt, EStG Kommentar, § 16 Tz 220 "Versicherungen" angeführten Judikate, wie zB ) sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch infolge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und steht demnach die "allgemeine Vorsorge für die Zukunft" im Vordergrund, ist die Versicherung nicht als beruflich veranlasst anzusehen.

In diesem Sinne hat auch der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom , 96/13/0101 betreffend Beitragszahlungen eines Piloten für eine Lizenzverlustversicherung ausgesprochen, dass Beiträge zu Personenversicherungen - vom hier nicht relevanten Fall des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG abgesehen - auch bei einer gewissen beruflichen Mitveranlassung grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich nicht absetzbar sind.

Das bedeutet für den streitgegenständlichen Fall:

Bei den vom Bf. als "Berufsunfähigkeitsversicherung Gothaer" geltend gemachten Kosten, handelt es sich laut der vorgelegten Mitteilung der Gothaer-Versicherung nicht um eine konkrete "Lizenzverlustversicherung", sondern um eine klassische Er- und Ablebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Durch den gegenständlichen Versicherungsschutz werden somit nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risiken abgedeckt; vielmehr werden ganz allgemeine Risiken der Privatsphäre, wie Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren können, miteinbezogen. Eine Abgrenzung dahingehend, dass diese Ereignisse ausschließlich in der Zeit der beruflichen Betätigung des Bf. eintreten müssen, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen, ist diesen Unterlagen grundsätzlich nicht zu entnehmen und wurde derartiges vom Bf. auch nicht behauptet.

Wie aus den vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen der Gothaer Lebensversicherung a.G. hervorgeht, deckt der angebotene Versicherungsschutz bei der Lebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken ab, sondern erstreckt sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann). So sind z.B. Drachenflüge, Ultraleichtflüge, Paragliding und sportliches Fallschirmflüge ebenso mitversichert wie Flüge, die der Versicherte in Luftfahrzeugen von Verkehrsunternehmen, in privaten Reis-Luftfahrzeugen oder in Segel- oder Motorsport-Luftfahrzeugen unternimmt. Entgegen der Argumentation des Bf. kommt es nicht darauf an, ob der Bf. tatsächlich solche Aktivitäten pflegt, sondern welche Risiken mitversichert sind. Einer solchen allgemeinen Risikoversicherung kommt aber, wie oben ausgeführt wurde, keine Werbungskosteneigenschaft zu.

Daran vermag auch der vom Bf. am vorgelegte "Nachtrag zu ihrer Gothaer Kapitalversicherung" (Art der Änderung: Wohnsitzwechsel) nichts zu ändern, da der Änderungstermin der ist und somit nicht das Streitjahr betrifft.

Es ist daher von einer Personenversicherung auszugehen, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt und dementsprechend nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 im Rahmen der Höchstbeträge (zu einem Viertel), geltend gemacht werden kann. Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Steuerpflichtigen mehr als € 36.400,00, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 ein absetzbarer Betrag in Höhe in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 leg. cit. von € 60,00 ergibt. Da dies auf den Bf. zutrifft, ergibt sich insoweit keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom .

Auch in dem der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/2144-W/11 (vgl. FINDOK) zu Grunde liegenden Fall ging es u.a. wie beim vorliegenden Fall um die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eines Piloten bei der Gothaer Lebensversicherung a.G. Auch in dieser Entscheidung wurden die Ausgaben für diese Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht als Werbungskosten anerkannt.

Abschließend wäre noch anzuführen, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen typischerweise der Risikoabdeckung freiwilliger Kranken- bzw. Unfallversicherungen entsprechen und geleistete Prämien als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Berücksichtigung finden können, so ferne die Einschleifregelung des § 18 Abs 3 EStG nicht zur Anwendung kommt. Laut Einkommensteuerbescheid 2016 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. € 77.813,80. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wurde ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,00 so auch berücksichtigt (Pauschbetrag).

Den Prämien aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung kommt aus den oben angeführten Gründen kein Werbungskostencharakter zu.

Ergänzend wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in den Vorjahresbescheiden die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Werbungskosten gewährt worden sind, kein Recht auf eine neuerliche derartige Berücksichtigung der für das Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen ableiten kann. Das Abgehen von einer - auch langjährigen - Verwaltungsübung bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Die Abgabenbehörde ist nämlich nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, wenn sie ihr Fehlverhalten erkennt ().

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at