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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2020, RV/7103761/2018

Wiederaufnahme auf Antrag - keine neuen Tatsachen aus Sicht des Antragstellers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LMG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Sochorgasse 3, 2512 Traiskirchen, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige 01.2014-02.2017 bezüglich Familienbeihilfe für den Zeitraum 1/2014 bis 10/2016 für das Kind 1 und 1/2014 bis 2/2017 für das Kind 2 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 1/2014 bis 10/2016 für das Kind 1 und 1/2014 bis 2/2017 für das Kind 2 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob für die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmetatbestand verwirklicht wurde.

Der Abweisungsbescheid vom 21.2.21018 wurde nach Zitierung der Gesetzesbestimmung des § 303 Abs. 1 BAO wie folgt begründet:

"Hierbei ist vom Wissenstand des Antragstellers auszugehen. Es waren Ihnen alle im Zuge der Antragstellung vorgelegten Nachweise und Tatsachen, wie Ihre Einkünfte in Österreich bzw. der Schulbesuch der Kinder in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung und bei Erhalt der Abweisungsbescheid bereits bekannt. Es liegen somit keine neuen Tatsachen oder Beweise vor, von denen Sie selbst keine Kenntnis hatten."

Gegen diesen abweisenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Die Bf. brachte darin Folgendes vor:

"a) Sachverhaltsdarstellung

Mit wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO betreffend

Familienbeihilfe für den Zeitraum 01/2014 bis 10/2016 (Kind 1) sowie 01/2014 bis

02/2017 (Kind 2) eingebracht. Als Reaktion auf diesen Wiederaufnahmeantrag wurden

von Seiten der Behörde diverse Unterlagen nachgefordert. Dieses Ersuchen um Ergänzung

erging am . Sämtliche angeforderten Unterlagen wurden postalisch am

an die Behörde übermittelt. Am erging der nun bekämpfte Abweisungsbescheid.

Als Begründung wird von der Behörde auszugsweise der Gesetzestext des § 303 Abs. 1 BAO

zitiert. Darüber hinaus vertritt die Behörde die Meinung, dass hierbei vom Wissensstand des Antragsstellers auszugehen ist. Da sämtliche vorgelegten Unterlagen dem Antragsteller schon vor der eingebrachten Wiederaufnahme bekannt waren, liegen nach Ansicht der Behörde

keine neuen Tatsachen oder Beweise vor, von denen der Antragsteller selbst keine Kenntnis

hatte. (siehe Bescheidbegründung)

2. begehrte Änderung

Es wird beantragt, entsprechend der nachfolgenden Begründung, den Abweisungsbescheid

aufzuheben und unseren Antrag vom statt zu geben.

3. Begründung

Die Begründung des Abweisungsbescheides ist schlichtweg rechtswidrig. Wenn die Behörde

argumentiert, dass der Wissensstand des Antragsstellers maBgebend ist und somit keine neuen

Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, so verkennt die Behörde vollkommen die

Rechtsauslegung des § 303 Abs. 1 in der aktuell gültigen Fassung.

Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung

existente Tatsachen, die später hervorgekommen sind. Das Hervorkommen von Tatsachen

und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Bei

einer Wiederaufnahme geht es um die Berücksichtigung neu hervorgekommener Tatsachen

(Sachverhaltselemente), die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen

Ergebnis (als vom ursprünglichen Bescheid zum Ausdruck gebracht), geführt hatten.

MaBgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der

Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei

richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren

erlassenen Entscheidung gelangen hatte können. Der Wissensstand des Antragsstellers spielt

keine Rolle! Der Behörde dürften jedoch unstrittig nicht sämtliche Tatsachen bzw. Beweise

bekannt gewesen sein. Warum hatte sie sonst mit einem Ergänzungsersuchen weitere

relevante Unterlagen nachgefordert?

Ein Verschulden der Partei an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter

Umstande stellt keinen Grund dar, eine sich zu Gunsten der Partei auszuwirkende

Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterlassen. (siehe auch

RV/7100341/2011) Ein solches Verschulden steht der Bewilligung einer Wiederaufnahme

als Folge der Neufassung des § 303 Abs. 1 BAO durch das FVwGG 2012 nicht mehr

entgegen! (Siehe BAO-Kommentierung Ritz, § 303 BAO Rz. 34)

Der Abweisungsbescheid ist somit, infolge der Verkennung der gesetzlichen Bestimmungen

durch die Abgabenbehörde, rechtswidrig. Der Abweisungsbescheid ist aufzuheben und dem

eingebrachten Wiederaufnahmeantrag folglich stattzugeben. Es liegen sämtliche, im Gesetz

genannten Anwendungsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor."

Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt:

"In der gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht, dass im Zusammenhang mit einer antragsgebundenen Wiederaufnahme des Verfahrens der Wissenstand der Behörde maBgeblich und der Wissenstand des Antragstellers ohne Bedeutung sei. Diese Annahme ist unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung verfehlt und daher zu verneinen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis GZ 2014/15/0058 vom folgendes festgehalten:

"Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrageiner Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hatte. Die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen /Ritz, BAO5 §303 Tz24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. .

Mit dem FVwGG 2012 erfolgte eine Harmonisierung der Wiederaufnahme von Amts wegen mit

jener auf Antrag (vgl. auch diesbezüglich die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2007B/gNR

24. GP 22). Nicht geändert wurde aber insbesondere, dass der Wiederaufnahmeantrag u.a. die

Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestutzt wird, zu enthalten hat (§ 303a

lit. b BAO idF vor FVwGG 2012; § 303Abs. 2 lit. b BAO idFFVwGG 2012).

Weiche gesetzlichen Wiederaufnahmegrunde durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. ).

Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen -

insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu

hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im

Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut

des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des

Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts

wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind."

Entsprechend den Ausführungen der BVE sind im Anlassfall keine neuen Tatsachen aus Sicht

des Antragstellers hervorgekommen und die Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens

erfolgte zu Recht. Die Rechtsfrage zur Reichweite der antragsgebundenen Wiederaufnahme

wurde bereits eindeutig durch das zitierte Erkenntnis des VwGH beantwortet."

Der daraufhin gestellte Vorlageantrag enthielt keine Begründung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bf. die im Wiederaufnahmsantrag bekannt gegebenen Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Abweisungsbescheide für die strittigen Zeiträume bekannt gewesen sind.

Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die Abweisung des Antrags der Bf. vom auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Familienbeihilfe für den Zeitraum 1/2014 bis 10/2016 für das Kind 1 und 1/2014 bis 2/2017 für das Kind 2 zu Recht erfolgt ist.

Beweiswürdigung

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Gemäß § 303 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF kann

"(1) ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamen Umstände zu bestimmen."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 303 Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (hier: der Bf.) zu beurteilen ist.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird auf folgende drei übereinstimmende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes verwiesen:

Erkenntnis vom , RV/3100671/2012:

1.) Gemäß § 303 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

2.) Ein Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird (§ 303 Abs. 2 BAO).

§ 303 BAO in der Fassung des Bundesgesetztes, BGBl. I Nr. 14/2013, tritt mit in Kraft und ist, soweit die Bestimmung Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden (§ 323 Abs. 37 BAO).

3.) Die Wiederaufnahmegründe sind bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme dieselben wie bei der amtswegigen Wiederaufnahme. Der Neuerungstatbestand fordert, dass (entscheidungswesentliche) Tatsachen oder Beweismittel im (abgeschlossenen) Verfahren neu hervorkommen und zwar in jenem Verfahren, dass bereits durch Bescheid abgeschlossenen ist (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 45).

4.) Was das "neu Hervorkommens" von Tatsachen und Beweismitteln nach § 303 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012 anbelangt, gibt es zwei Kommentarmeinungen:

Nach Ritz ist sowohl bei der amtswegigen als auch bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme, einzig der Wissenstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides maßgebend (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 45 und die dort angeführte Judikatur).

Nach Fischerlehner (vgl. Abgabenverfahren, Taschenkommentar, § 303 Tz 6) bilden hingegen Umstände, die der Partei im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt waren, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund.

5.) Nach der Ansicht von Ritz würden weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien darauf hindeuten, dass eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, das sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen werden soll (). Durch die Vereinheitlichung der Wiederaufnahmevoraussetzungen sei die Judikatur, wonach für eine Antragswiederaufnahme die Wiederaufnahmsgründe für die Partei neu hervorkommen müssten, überholt (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 47).

6.) Nach der Meinung von Fischerlehner berechtigen hingegen nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wiederaufnahme, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgabenbehörde oder die Partei nicht berücksichtigt werden konnten.

Ob diese Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen" seien, sei aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Daher würden Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen seien, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme bilden. Umstände, die der Partei (§ 78) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, könnten keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme über Antrag der Partei, bilden. Andernfalls käme dieser Bestimmung kein sinnvoller normativer Inhalt zu (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren, Taschenkommentar, § 303 Tz 6).

7.) Letztgenannter Rechtsansicht schließt sich das Bundesfinanzgericht an. Dies aus folgenden Erwägungen:

7.1.) Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 dienen die Änderungen der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht nur der Vereinfachung des Verfahrensrechts. Die Änderungen tragen auch rechtspolitischen (bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken) gegen die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen Rechnung. Ebenso wie auch bei den anderen Verfahrenstiteln der BAO (insbesondere bei den §§ 293, 293b, 295, 295a und 299 BAO) ist eine Harmonisierung der Rechtslage für amtswegige wie für antragsgebundene Wiederaufnahme des Verfahrens sachgerecht.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise unterbleiben (vgl. ErläutRV 2007 BlgNr 24. GP, 22).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nur ableiten, dass die bis zum bei der Wiederaufnahme auf Antrag und von Amts wegen bestehenden, gesetzlich normierten, unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen beseitigt werden sollten. Die antragsgebundene Wiederaufnahme war nur binnen drei Monaten ab nachweislicher Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes möglich. Neue Tatsachen und Beweismittel haben nur dann einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dargestellt, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht wurden. Der Wiederaufnahmeantrag unterlag der Entscheidungspflicht und setzte ein rechtskräftiges Verfahren voraus. Die Harmonisierung erfolgte in der Weise, dass ab die für die amtswegige Wiederaufnahmen geltenden Voraussetzungen (Ermessen, Verjährungsfristen, kein Verschulden, keine Notwendigkeit der formellen Rechtskraft) auch für die Wiederaufnahme auf Antrag gelten (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 2).

Durch die Beseitigung der Befristung und des Verschuldens bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme wurde den gegen diese Unterschiede vorgebrachten rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Der Gesetzgeber wollte mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 vorrangig eine Vereinheitlichung der Anwendungsvoraussetzungen für die amtswegige und die antragsgebundene Wiederaufnahme erreichen (vgl. Marchgraber/Pinetz, Neuerungen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzverwaltungsgesetz 2012, FJ 2013, 169).

7.2.) Insoweit Ritz unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, BAO5, § 303, Tz 46) die Ansicht vertritt, maßgebend für das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel sei einzig der Wissenstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließendes Bescheides, ist festzuhalten, dass die von ihm zitierte Judikatur ausschließlich zur amstwegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO alte Fassung ergangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 303 Abs. 1 BAO alte Fassung war für die Lösung der Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen und Beweismitteln bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch entscheidend, ob diese Umstände im abgeschlossenen Verfahren der Partei bekannt waren oder nicht (vgl. ; , 97/13/0081). Weshalb dieser Judikatur "als Folge der Gesetzesänderung "der Boden entzogen sein soll", ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, zumal Ritz und das Bundesministerium für Finanzen schon zur § 303 Abs. 1 BAO alte Fassung nachstehende - von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abweichende - Rechtsansicht vertreten haben (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 27 und vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 47):

"Für die Frage des Neuhervorkommens ist - ebenso wie für die amtswegige Wiederaufnahme - der Kenntnisstand der Abgabenbehörde (im jeweiligen Verfahren) maßgebend, nicht jedoch, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens diese Umstände der Partei bekannt waren (BMF, AÖF 2006/192, Abschn.2.1.; aM ; , 97/13/0081). Dies ergibt sich ua aus § 303 Abs. 1 lit b (arg "ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht)".

7.3.) Folgt man der Rechtsansicht von Ritz, wonach für die Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen sowohl bei der amtswegigen als auch der antragsgebundenen Wiederaufnahme ausschließlich der Kenntnisstand der Abgabenbehörde (im jeweiligen Verfahren) maßgebend sein soll, würde der ab geltende § 303 BAO dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eröffnen, nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 243 BAO) und nach Ablauf der einjährigen Frist zur Bescheidbehebung (§ 299 BAO) die Rechtsrichtigkeit von Abgabenbescheiden in einer Weise in Frage zu stellen, die im Ergebnis der Erhebung einer Beschwerde gleichkommt, zumal die Umstände in der Regel der Partei (nicht aber dem Finanzamt) bekannt sind.

Eine derartige Intention kann dem Gesetzgeber nach Meinung des Bundesfinanzgerichts jedoch nicht unterstellt werden.

Hinzu kommt noch, dass nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das antragsgebundene Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Verhältnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren. Das Verfahren soll nur die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (). Nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes muss ein derartiger Normzweck aber auch dem § 303 Abs. 1 BAO neue Fassung zukommen.

Erkenntnis vom , RV/5101246/2011:

In freier Beweiswürdigung geht der erkennende Senat davon aus, dass die Unterlagen der Jahre 2004 bis 2007 und ein Großteil der Belege des Jahres 2008 dem Bf. immer zur Verfügung gestanden sind, er diese lediglich in Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dem Finanzamt nicht bekannt gegeben hat. Umstände, die der Partei (§ 78 BAO) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO).

Erkenntnis vom , RV/7101489/2011:

Die Bf. stützt ihren Antrag auf Wiederaufnahme darauf, dass sie sich wegen einer Familienkrise in Indien (Krankheit der Mutter und Tod des Vaters) längere Zeit nicht in Österreich aufgehalten habe bzw. dass sie aus familiären Gründen mehrmals nach Indien habe reisen müssen und daher die Abgabenerklärungen für das Jahr 2007 nicht rechtzeitig hätte einreichen können.

Die Bf. hätte die im vorliegenden Fall geltend gemachten neuen Tatsachen (die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2007) in den von ihr bis längstens Ende Dezember 2008 einzureichenden Steuererklärungen dem Finanzamt bekanntgeben müssen (das Finanzamt hat die Bf. nachweislich am und am mit einer Nachfrist bis an die Abgabe der Erklärung erinnert).

Abgesehen davon, dass es selbst in Anbetracht des Umstandes, dass die Bf. wegen der Krankheit der Mutter und des Ablebens ihres Vaters im Jahr 2007 mehrmals nach Indien reisen musste, nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchen Gründen sie bis zum Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Nachfrist, nämlich bis Ende 2008, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Abgabenerklärung einzureichen oder eine Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärung zu beantragen, ist Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, dass es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (vgl. ).

Die Bf. hat mit ihrem Wiederaufnahmeantrag die Einkommensteuererklärung für 2007 nachgereicht. Die nachträgliche Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlagen beruht jedoch auf Tatsachen, die der Bf. im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides am unzweifelhaft bereits bekannt sein mussten, nämlich auf den im Jahr 2007 erfolgten Zahlungsein- und -ausgängen. Dass ihr diese Zahlungsvorgänge bzw. die diesen zugrunde liegenden Belege im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides nicht bekannt gewesen wären, wird selbst von der Bf. nicht behauptet.

Auf Basis der vorliegend zu beurteilenden Vorgänge wird im vorliegenden Fall keine Veranlassung gesehen, von dieser Judikatur des Bundesfinanzgerichtes abzugehen.

Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl etwa ; ).

Die in § 303 Abs 1 lit b BAO enthaltene Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" beruht erkennbar auf einem Redaktionsversehen. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl zB ; ).

Im Erkenntnis vom , Ra 2014/15/0058, nahm der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, ob bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht der Abgabenbehörde oder aus jener des Antragstellers zu beurteilen ist, auszugsweise wie folgt Stellung:

"22 Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (vgl. ).

23 Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die - für die Behörde - neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind."

Der Verwaltungsgerichtshof bringt in diesem Erkenntnis unmissverständlich zum Ausdruck, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (siehe auch ; ; vgl dazu auch Fuchs, ÖStZ 2017, 70). Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens müssen demnach bereits im Bescheiderlassungszeitpunkt existierende Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers später neu hervorgekommen sein (vgl etwa Papst, ÖStZ 2017, 49 [51]).

Zum Obiter dictum des VwGH 19.10, 2014/15/0058, wonach für die Wiederaufnahme auf Antrag die Sicht des Antragstellers maßgebend sei, siehe auch Ritz, BAO, 6. Auflage, § 303 Tz 47 und die dort zitierte Literatur.

Nach VwGH 29.2017, Ro 2016/15/0036, ist die Rechtsfrage zur Bedeutung des Kenntnisstandes der Parteien im Erkenntnis vom , 2014/15/0058, bereits beantwortet, sodass keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG mehr vorliegt.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (), muss die als Wiederaufnahmegrund herangezogene Tatsache bei einer beantragten Wiederaufnahme für den Antragsteller neu hervorgekommen sein. Tatsachen, die diesem schon immer bekannt waren, reichen nicht aus (vgl dazu Zorn, RdW 2016, 857).

Um eine Wiederaufnahme zu ermöglichen, muss der taugliche Wiederaufnahmsgrund somit für die Partei neu hervorgekommen sein. Damit das hier der Fall wäre, müsste also die Kenntnis der dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegenden Tatsache für die Antragstellerin neu hervorgekommen sein.

Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der diese Tatsache im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bekannt war. Es liegt somit keine neue Tatsache vor.

Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag der Antragsteller (vgl. ). Dem Finanzamt und auch dem Bundesfinanzgericht steht es nur zu, diese Gründe zu prüfen, es ist diesen beiden Stellen aber versagt, selbst einen vom Antragsteller nicht ins Treffen geführten Wiederaufnahmsgrund heranzuziehen.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (), muss die als Wiederaufnahmegrund herangezogene Tatsache bei einer beantragten Wiederaufnahme für die Antragstellerin neu hervorgekommen sein (; ; ; ; ). Tatsachen, die dieser schon immer bekannt waren, reichen nicht aus (vgl. dazu Zorn, RdW 2016, 857).

Wie bereits oben ausgeführt, war die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Tatsachen für die Antragstellerin nicht neu, sondern ihr bereits bei Erlassung des Erstbescheides bekannt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ; siehe oben), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103761.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at