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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7101998/2019

Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ohne zugrundeliegender Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 veranlagt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. exklusiv gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2012 bis 2015 verfügenden Bescheide sowie gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) der Jahre 2012 bis 2015 Beschwerde.

Via Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf. unter anderem dazu aufgefordert die gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichtete Beschwerde mit seiner Unterschrift zu versehen.

Mit Eingabe vom zog der Bf. die gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichtete Beschwerde zurück.

In der Folge nahm das Finanzamt in der mit datierten Beschwerdevorentscheidung zwar auf diese Rücknahme mit dem Hinweis, dass das ursprüngliche Beschwerdebegehren als gegenstandlos zu erklären sei Bezug, änderte dessen ungeachtet die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 - wegen des Nichtnachweises von Sonderausgaben - zu Ungunsten des Bf. ab.

Mit Schriftsatz vom wurde die Vorlage der gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 gerichteten Beschwerde vom an das BFG beantragt.

Das BFG hat erwogen:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (, , Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. ().

Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. ().

Im gegenständlichen Fall wurde eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 nicht eingebracht.

An dieser Tatsache vermag weder die "Aufnahme" einer derartigen Beschwerde in den Mängelbehebungsauftrag, noch die seitens des Bf. erklärte Rücknahme eine Änderung herbeizuführen

Dementsprechend lag der Beschwerdevorentscheidung vom , die in ihrem Spruch die mit datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom anführt in realiter keine Beschwerde zugrunde.

Die Beschwerdevorentscheidung vom ist daher mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Der Vorlageantrag vom ist aber grundsätzlich zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Demzufolge ist die Beschwerdevorentscheidung vom daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101998.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at