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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2020, RV/7500805/2019

Hinterziehung der Parkometerabgabe durch unberechtigte Verwendung eines Behindertenausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 idF LGBl. Nr. 10/2013 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl: MA 67/186700510526/2018 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 28 zu leisten.

III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, wurde VN-F NN als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, bekanntzugeben, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am um 09:29 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeiptunkt in TATORT gestanden sei.

Am gab VN-F NN bekannt, dass das Fahrzeug VN1 NN, PLZ ORT-Nebenwohnsitz, Adresse-Nebenwohnsitz überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, ***Bf1***, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, folgende Verwaltungsübertretung an:

"1. Datum/Zeit: , 09:29 Uhr
Ort:
TATORT
betroffenes Fahrzeug:
KENNZ (A)
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den
Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder
Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug angebrachte
Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b der StVO kein Original war. Demnach
haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Verwaltungsübertretung(en) nach:
1. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006,
LGBl. für Wien Nr.9/2006 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist
Freiheitsstrafe von
Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1.
€ 140,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0
§ 4 Abs. 1
Minute(n)
Parkometergesetz
2006

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 140,00

(allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet)

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. Einspruch und erklärte, das Schreiben vom nach Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt vorgefunden zu haben.

Der Bf. focht die Strafverfügung "dem gesamten Inhalt nach an". Er habe das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt an dieser Örtlichkeit nicht abgestellt. Es sei von einem befreundeten Arzt verwendet worden, dessen Freundin über einen deutschen Behindertenausweis verfüge. Diese Dame habe sich im Fahrzeug befunden. Die Verwendung des Behindertenausweises sei daher zulässig. Dieser sei laut Auskunft des Lenkers ein Original. Im Übrigen warf der Bf. der Strafverfügung zahlreiche Mängel vor.

Der Bf. stellte Anträge auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Aufhebung der Strafverfügung und beantragte, die verhängte Strafe herabzusetzen. Weiters beantragte der Bf. die Einvernahme des oder der anzeigenden Beamten als Zeugen.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde der Bf. als jene Person, die das ihr vom Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, bekanntzugeben, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem genannten Kennzeichen am um 09:29 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeiptunkt in TATORT gestanden sei.

Mit Eingabe vom gab der Bf. an, er habe das Fahrzeug Dr. XXX YYY, wohnhaft in ADRESSE-Spital, Nigeria, überlassen.

Mit Schreiben vom verständigte der Magistrat den Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt:

"Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:

Vorfall vom um 09:29 Uhr, TATORT, Übertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie diesem Schreiben und der Beilage entnehmen.
In der Beilage werden Ihnen die zum Beanstandungszeitpunkt erstellten Fotos in Kopie übermittelt. Auf dem zweiten Foto ist der Parkausweis für Behinderte ersichtlich, welcher nicht im Original hinterlegt war.
Im Ermittlungsverfahren wurde bekannt gegeben, dass das Fahrzeug Herrn Dr.
XXXYYY überlassen war.
Von der Behörde wurde mittels Schreiben vom der Versuch einer amtlichen Prüfung dieser Angaben unternommen.
Weder das genannte Schreiben noch der internationale Rückschein wurden retourniert und es erfolgte auch keine Reaktion auf dieses Schreiben.
Sie werden daher unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, aufgefordert, bekannt zu geben, wie lange sich Herr Dr.
XXXYYY in Wien aufgehalten, wo er gewohnt hat und zu welchem Zweck ihm das verfahrensgegenständliche Fahrzeug überlassen war.
Teilen Sie uns bitte ferner mit, wann bzw. wo Sie das Fahrzeug übergeben und wann Sie es wieder zurückbekommen haben.
Des Weiteren werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Sie können sich nach ihrer Wahl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entweder in einer Vernehmung bei uns mündlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung oder schriftlich rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben. Zur Vernehmung können Sie einen Rechtsbeistand Ihrer Wahl beiziehen.
Falls Sie zur Vernehmung zu uns kommen, bringen Sie bitte dazu dieses Schreiben und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, ist diese bei uns einzubringen.
Die schriftliche Stellungnahme kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet unter https://lwww.wien.gv.at/info/e-mails/ bekanntgemacht.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Für den Fall, dass Sie den Termin für die mündliche Erörterung des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, sich mit uns zwecks Vereinbarung eines neuen Termins telefonisch in Verbindung zu setzen.
Sie können persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit ihrem/ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Ihr Bevollmächtigter/ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder einen Notar/eine Notarin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin - vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (zB. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen), vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.
Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme einbringen, geben Sie uns bitte Folgendes bekannt:
- die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie
- Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG sind wir verpflichtet, diese bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen). Andernfalls wird bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.
Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht ihre Stellungnahme anderes erfordert.
Rechtsgrundlage:
§ 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG"

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf. folgende Rechtfertigung:

"Der Behindertenausweis war angeblich nicht im Original hinterlegt. Der Meldungsleger ist unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge zu befragen worauf er diese Vermutung stützt. Ich habe bereits angegeben, dass es sich um einen deutschen Ausweis handelt. Aus dem vorgelegten Foto ist nicht zu entnehmen, dass irgendetwas nicht in Ordnung wäre.

Das Schreiben der Behörde vom wurde mir nicht zur Prüfung vorgelegt. Damit ist das Verfahren mit Mangel behaftet und einzustellen.

Wenn das genannte Schreiben und der internationale Rückschein nicht retourniert werden und eben darauf folgt, dass auch keine Reaktion gegeben ist, darf das nicht mir zum Vorwurf gemacht werden. Ich habe keinen Einfluß auf die Arbeitsweise der Post.

Herr Dr. YYY hat das Fahrzeug am Morgen diesen Tages in der STRASSE-Hauptwohnsitz übernommen und mitgeteilt, dass er einige Tage nach Ungarn fahren wird. Er hat das Fahrzeug am zurückgestellt. Ob er die Nacht in Wien verbracht hat konnte ich nicht feststellen. Bei seinen bisherigen Besuchen hat er im Mariott gewohnt. Das Mariott hat mir allerdings keine Auskunft gegeben. Dies unter Berufung auf das Datenschutzgesetz. Ich habe mitgeteilt, dass ich dies für die Behörde MA 67 brauche. Daraufhin habe ich gehört. dass dies dem Mariott egal ist (genauer gesagt sch. . . ..egal).

Wollen Sie sich nunmehr mit Ihrem Verlangen nach Beweismittel lächerlich machen? Wenn ich einem Freund ein Auto borge, glaubt die Behörde wirklich, dass hier ein Vertrag gemacht wird?

Als Beweismittel beantrage ich meine zeugenschaftliche Einvernahme. Nachdem ich als Zeuge unter Wahrheitspflicht stehen, ist diese Aussage als Beweis zulässig.

Ich werde der Datenschutzbehörde Ihre Verständigung vom zur Prüfung übermitteln. Angaben zu Dr. YYY - wie lange er in Wien war - wo er gewohnt hat - zu welchem Zweck ihm das Fahrzeug überlassen wurde - sind personenbezogene Daten die nicht mich betreffen.

Antrag:
Meine zeugenschaftliche Einvernahme
Einstellung des Verfahrens"

Das Schreiben des Magistrates an Dr. XXX YYY an die vom Bf. angegebene Adresse wurde retourniert, wobei auf dem Rückschein der Vermerk "Adressat unbekannt" (in englischer Sprache) angebracht war.

Das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, erließ am ein Straferkenntnis, Zahl GESCHÄFTSZAHL, in welchem die dem Bf. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen wurde. Der Bf. habe am um
9:29 Uhr in TATORT mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug angebrachte Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b der StVO kein Original war. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wurde ihm zudem ein Betrag von EUR 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 154,00 Euro.

Begründend führte der Magistrat wie folgt aus:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der im Fahrzeug angebrachte Parkausweis für Behinderte gemäß 29b der StVO kein Original war, abgestellt war.
In lhrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug von einem befreundeten Arzt verwendet worden sei.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, der Lenkerauskunft vom , wonach das Fahrzeug Ihnen von der Zulassungsbesitzerin (
VN-FNN) überlassen war sowie Ihrer Bekanntgabe vom , wonach das Fahrzeug Dr. XXXYYY überlassen war.
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen. In den Notizen wurde vermerkt, dass die Kopie des § 29b StVO Ausweises an der ungenauen Laminierung sowie an der Größe des "blauen Feldes" erkennbar war.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.
Anlässlich Ihrer Bekanntgabe vom wurde von Ihnen eine im Ausland aufhältige Person (Dr.
XXXYYY, ADRESSE-Spital, Nigeria) genannt.
Von der Behörde wurde mittels Schreiben vom der Versuch einer amtlichen Prüfung dieser Angaben unternommen.
Das genannte Schreiben konnte nicht zugestellt werden.
Deshalb wurden Sie im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht mit Schreiben der Behörde vom aufgefordert, Ihr Vorbringen und somit die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich (Wien) durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, sowie genaue Angaben hinsichtlich der Fahrzeugüberlassung zu tätigen.
ln Ihrer Stellungnahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass das Fahrzeug am Morgen dieses Tages in der
STRASSE-Hauptwohnsitz von Herrn Dr. YYY übernommen worden wäre und Ihnen dieser mitgeteilt hätte, dass er einige Tage nach Ungarn fahren werde. Er hätte das Fahrzeug am zurück gestellt. Ob er die Nacht in Wien verbrachte, könnten Sie nicht feststellen.
Dazu wird nun ausgeführt, dass Ihnen eine Glaubhaftmachung im obigen Sinne somit nicht gelungen ist, zumal Sie letztendlich keine konkreten Beweismittel zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben hervorbrachten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet.
Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen.
Somit ist es Ihnen durchaus zumutbar, zumindest die Existenz dieser bekannt gegebenen Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen.
In diesem Zusammenhang kann daher davon ausgegangen werden, dass jemand ein Fahrzeug nur Personen überlässt, die er näher kennt und mit denen er in laufendem Kontakt steht, und es ihm daher auch keine Schwierigkeiten bereiten kann, mit dem angeblichen Täter in Kontakt zu treten und ein diesbezügliches Schreiben oder eine Erklärung des bekannt gegebenen Täters der Behörde vorzulegen.
Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind.
Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw., trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist.
Deshalb scheint Ihre Behauptung, Sie hätten das Lenken des Fahrzeuges einer anderen Person überlassen, unglaubwürdig.
Dies lässt darauf schließen, dass Sie selbst das Fahrzeug zur Tatzeit ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone abgestellt haben und nur versuchten, diesen Umstand vor der Behörde zu verbergen, um sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Verwendung einer Kopie eines Behindertenausweises nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden kann, sondern Ihr Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhaltet, weshalb daher Ihr Verschulden als erheblich angesehen werden muss.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche lnteresse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig zu bewerten war.
lm Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung in Folge Verwendung eines manipulierten Ausweises) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten, wodurch eine Herabsetzung der Strafe auch unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht kam.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen. Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Manipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.
Auf den Umstand, dass hieramts keine zur Tatzeit rechtskräftigen, einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen das Wiener Parkometergesetz betreffend aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und lhr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Mit E-Mail vom brachte der Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu das Straferkenntnis dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Begründend führte der Bf. aus, er fechte das Straferkenntnis seinem gesamten lnhalt nach an. Als Beschwerdegründe machte er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der bekämpfte Bescheid sei ihm am zugestellt worden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG betrage die Beschwerdefrist vier Wochen. Die Beschwerde sei daher fristgerecht eingebracht. ... Sämtliche bisherigen Schriftstücke und Dokumente würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.

In der Folge führte der Bf. unter Punkt 3. wörtlich aus:

"Mit Straferkenntnis vom , MA ZAHL hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung und § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von EUR 140,00 verhängt sowie den Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von EUR 14,00 gemäß § 64 VStG zu bezahlen. Begründet ist das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Fahrzeug an dem inkriminierten Tatort mit einem nicht originalen Behindertenausweis und ohne gültigen Parkschein abgestellt hat. Die Vorbringen im Einspruch des Beschwerdeführers und die darin gestellten Beweisanträge - insbesondere auf Einvernahme des Meldungslegers und Beischaffung der relevanten Behördenakte - hat die erkennende Behörde erster Instanz ignoriert. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, die Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen stelle keinen Verfahrensmangel dar, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Vorwürfen der erkennenden Behörde "entsprechende Beweisergebnisse entgegenzuhalten". Von meiner Seite wurde absolut allesunternommen um zu beweisen,dass Hr. Dr. YYY das gegenständliche Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat. lch melde berechtigte Zweifel an, dass ein Parkscheinprüfungsorgan in der Lage ist, zu unterscheiden, ob ein Behindertenausweis Original oder nicht ist. Dieser Ausweis ist ein deutscher Ausweis, der sich selbstverständlich, wie auch alle anderen europäischen Behindertenausweise, in Farbe und Design leicht unterscheidet. Herr Dr. YYY ist für Ärzte ohne Grenzen tätig. Herr Dr. YYY hat mich nach einem schweren Insektenbiss in GEBIET, mit Lebensgefahr für mich, hervorragend behandelt. Darauf gründet sich die Freundschaft. Herr Dr. YYY arbeitet in Gebieten, wo kein Mobilfunknetz vorhanden ist.

Mir ist es daher trotz vieler Versuche nicht gelungen, ihn telefonisch oder per SMS zu erreichen. Wenn die Post in Nigeria nicht ordentlich arbeitet, ist mir daraus kein Vorwurf zu machen. ich habe die Adresse richtig angeben. Es ist mir leider nicht möglich nach Nigeria zu reisen und ein Schreiben der MA 67 persönlich zu übergeben. Ich habe auf das Verlangen der Behörde nach dem Hotelaufenthalt von Dr. YYY die von ihm normalerweise gewählten Hotels besucht und um Auskunft gebeten, ob er aufhältig war. Diese Auskunft wurde mit Hinweis auf das Datenschutzgesetz überall verweigert. Ich bin jedenfalls meiner besonderen Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen.

Aus den von der Behörde bisher vorgelegten Beweismitteln und Behauptungen ergibt sich der Verdacht, dass das strafrechtliche relevante Delikt des Amtsmissbrauchs gesetzt wurde.

Dies erzwingt eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft.

Es wird gegen den Meldungsleger Aufsichtsbeschwerde und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Es besteht aus den bisherigen Ausführungen der Verdacht, dass diese Anzeige ohne Substanz eingebracht wurde um Einnahmen aus der Strafe zu lukrieren. Es wird zu prüfen sein, ob es eine Weisung gibt, so vorzugehen um eine Verminderung des Schuldenstandes der Gemeinde Wien zu erreichen.

Nach § 78 der StPO ist die Behörde zu dieser Sachverhaltsdarstellung verpflichtet. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachkommen werden, wird eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung gegen die MA 67 eingebracht werden.

Ich beantrage mich über die Einbringung der Sachverhaltsdarstellung durch die MA 67 zu informieren.

Dieses Verwaltungsverfahren gründet sich auf eine Anzeige durch einen Meldungsleger der unter Diensteid steht. Dies ist gleich zu setzen mit der Wahrheitspflicht eines Zeugen.

Eine falsche Anzeige stellt daher ein strafrechtliches Delikt dar. Damit ist ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben und die Behörde ist nach Strafprozeßordnung 1975
§ 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Die Begründung der belangten Behörde ist abenteuerlich unrichtig, antizipierend beweiswürdigend und basiert auf der beharrlichen Verkennung fundamentaler Grundprinzipien:

3.1. Dem Straferkenntnis ist zunächst eine Aufforderung der belangten Behörde verangegangen, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden ist, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorwürfen Stellung genommen, die Tat bestritten und etliche Beweisanträge gestellt.

Die lapidare Reaktion der belangten Behörde ist die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses gewesen.

Wie die erkennende Behörde erster Instanz die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auslegt, offenbart sich darin, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung, insbesondere die darin gestellten Beweisanträge einfach ignoriert hat.

Bemerkenswert ist, dass die erkennende Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis stets Bezug auf die Angaben des Meldungslegers nimmt, obwohl aus dem gesamten Akteninhalt zweifelsfrei erhellt wird, dass die erkennende Behörde erster Instanz den Meldungsleger nie als Zeugen vernommen hat - und dies trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der darauf gerichteten eindeutigen Beweisanträge des Beschwerdeführers. Weshalb es die erkennende Behörde erster Instanz für entbehrlich gehalten hat, den Meldungsleger und den Beschwerdeführer zu vernehmen, bleibt verborgen.

Aber die erkennende Behörde schwingt sich immerhin soweit auf, selbst zu beurteilen, ob die bewusste Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers einen Verfahrensmangel darstelle und kommt zu dem wenig überraschenden Schluss, dass dies nicht der Fall sei. Da die erkennende Behörde ein rudimentäres (euphemistisch ausgedrückt mangelhaftes) Ermittlungsverfahren durchgeführt, wesentliche Beweisanträge ignoriert und ansonsten wesentliche Beweise unberücksichtigt gelassen hat, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren tiefgreifend mangelhaft geblieben:

"Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senats vom , wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschwerdeführers - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich niedergelegte zum lnhalt der Zeugenaussage erhaben wird." ( 3869,3870-80).

Ungeachtet dieses Erkenntnisses des verstärkten Senats ist die erkennende Behörde erster lnstanz alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt, ohne ihn jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen.

"Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG durchgeführten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts außer Acht zu lassen (VwGH, , 94/12/0217)" (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, E 20 b § 39 AVG).

Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt. Unzulässig ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme - wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt, unerheblich (VwGH, , 82/100/17/0147)." (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 51 zu
§ 39 AVG).

Da diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog auf alle anderen Beweismittel anzuwenden ist, hätte die erkennende Behörde erster Instanz die Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht - noch dazu mit einer derart abenteuerlichen Begründung - ablehnen dürfen. Die vorgreifende Beweiswürdigung, wonach die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise nicht zielführend gewesen sei, ist nicht minder abenteuerlich und noch dazu unzulässig:

"Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0056). Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0076). lndem sich das Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG) begründungslos über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Feststellungmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Erkenntnis war wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben." (VwGH, , Ra 2014/09/0041).

Die belangte Behörde hat sich ausschließlich mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige begnügt und alle anderen von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweise-in einem Musterbeispiel für antizipierende Beweiswürdigung - als unerheblich und nicht zielführend abgetan.

"Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (, , 85/18/0176 ua)." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 1d zu E § 37 AVG).

Durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem Beschwerdeführer in diesem Fall lapidar zu unterstellen, geeignete Beweismittel weder angeboten noch vorgelegt zu haben, offenbart, dass der belangten Behörde augenscheinlich gar nicht an einer Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes gelegen gewesen ist, sondern man an dem Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollte.

"Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (, , 87/17/0177 ua)."(Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 37 AVG).

"Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschrift im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise ()." (Hauer-Leukauff, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
6. Auflage, E 3a zu § 37 A VG).

Dadurch, dass die erkennende Behörde kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben, der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.

3.2. Doch auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt. Bei richtiger rechtIicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.

4. Gemäß § 19 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die übertretene Norm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich.

4.1. Die erkennende Behörde hat zur Strafzumessung mit den üblichen inhaltsleeren Stehsätzen ausgeführt. Jedenfalls träfe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allenfalls von ihm objektiv begangenen Verwaltungsübertretung.

4.2. Hätte die erkennende Behörde erster Instanz die ihr in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien für die Strafbemessung richtig ausgelegt und auf den Einzelfall angewendet, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Ermahnung schuld- und tatangemessen ist."

Das Bundesfinanzgericht hat die Parteien des Verfahrens und die Zeugin insgesamt zu vier mündlichen Verhandlungen geladen.

Die erste Ladung erfolgte für den . Die Sendung wurde dem Gericht am vom Nebenwohnsitz mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit bis " bzw. vom Hauptwohnsitz mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit vom bis " retourniert.

Es erfolgte eine weitere Ladung für den . Diese Sendung wurde mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit von bis " bzw. "Ortsabwesenheit bis " retourniert.

Ein weiterer Termin wurde für den anberaumt, musste jedoch aufgrund des angeordneten Lockdowns abgesagt werden.

Es erfolgte eine neuerliche Ladung für den .

Am teilte der Bf. dem Gericht per E-Mail Folgendes mit:

"Bedauerlicherweise hat sich die Corona Situation in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Dies ist aus den Infektionszahlen und den Warnungen des Gesundheitsministers und der Bundesregierung klar erkennbar.

Ich gehöre leider zur Hochrisikogruppe. Ich bin XX-Jahre alt, seit Jahrzehnten Diabetiker und habe mir vor zwei Jahren die Legionärskrankheit eingefangen. Ein Spitalaufenthalt war notwendig und leider haben daraus Lungenschäden resultiert. Die durch diese Legionellen verursachte schwere Lungenentzündung ist meldepflichtig. Ich habe nach Ende des Spitalsaufenthalts ein Telefonat mit der Amtsärztin der BH ORT geführt. Diese hat mir mitgeteilt, dass Legionellen bereits im Hochquellenwasser enthalten sind. Von dieser Gesundheitsgefährdung wurde von den Behörden allerdings nie etwas verlautbart. Aber es wurden Brutstätten für Legionellen geschaffen - die Nebelduschen zur Abkühlung.

Meine Angst, dass die Lage bei Corona schlimmer ist als mitgeteilt wird, ist daher berechtigt. Ich habe seit Wochen meine Wohnung nicht mehr verlassen und habe auch meinen Arzt kontaktiert. Dieser hat mir dringend geraten, jeden Kontakt in der Öffentlichkeit zu meiden.

Ich darf daher höflich ersuchen, die gegenständlichen Verhandlungen auf Termine zu verschieben, wenn es keine Corona Gefahr mehr gibt."

Die Richterin teilte dem Bf. in einer Mail Folgendes mit:

"Sie haben mir hier Verschiedenes mitgeteilt, aber keine Bescheinigungen zu Ihrer gesundheitlichen Situation beigelegt.

Eine Verschiebung wird keinen Sinn machen, weil nicht absehbar ist, wann sich die Coronasituation verbessern wird und es auch zu einer Verschlechterung kommen könnte. Aktuell sind die Fallzahlen nicht dramatisch und man kann sich durch Tragen von entsprechenden Masken, Händewaschen bzw. desinfizieren und Abstand halten vor einer Infektion schützen. Es wurde in den gegenständlichen Fällen bereits vier Mal eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei in zwei Fällen die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil Sie ortsabwesend waren und im dritten Fall der Lockdown erfolgt ist.

Wenn Sie möchten, können Sie auf die mündlichen Verhandlungen auch verzichten und mir entsprechende Bescheinigungen zum Nachweis Ihres Vorbringens schicken."

Weiters wurde dem Bf. mitgeteilt, dass in den Verhandlungssälen der Schutz durch Plexiglassscheiben gewährleistet sei.

Am Verhandlungstag teilte der Bf. der Richterin Folgendes mit:

"Ich werde Ihnen in den nächsten Tagen die gewünschte Bescheinigung meines Arztes senden, in der bestätigt wird, dass ich zur besonders gefährdeten Gruppe gehöre.

Ich möchte in jedem Fall an den Verhandlungen teilnehmen, da ich viele Fragen an die Beamten der MA 67 stellen werde.

Wenn es so wäre, dass die Maßnahmen der Regierung und des Gesundheitsministers (Plexitrennscheiben, Masken, Abstand) etwas nützen würden, dann müsste diese Pandemie in Österreich bereits vollkommen ausgerottet sein.

Ich habe mein ganzes Leben hart gearbeitet und werde nun meine Pension (Reisen, Kreuzfahrten) genießen. Damit verbunden ist auch Ortsabwesendheit. Für die MA 67 werde ich nicht auf meine Lebensqualität verzichten.

Ich kenne mich nicht ganz aus mit dem letzten Satz - Bescheinigungen zum Nachweis des Vorbringens - meinen Sie die einzelnen Fälle? Soll ich hier noch weitere Kommentare übermitteln?"

Dem Bf. wurde vor der Verhandlung Folgendes mitgeteilt:

"Einer Verschiebung der Verhandlung wird nicht zugestimmt. Es wurden sämtliche Vorkehrungen getroffen, um eine Ansteckung zu vermeiden.

Wenn Sie noch etwas vorbringen oder vorlegen möchten, können Sie das schriftlich binnen einer Woche tun. Sie hatten genügend Zeit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten und müssten sämtliche Unterlagen bereits beschafft haben. Das Parkorgan zur Zahl RV/7500805/2019 wird heute einvernommen. Sie erhalten ein Protokoll der Niederschrift."

Zu der für den anberaumten mündlichen Verhandlung erschien weder der Bf. noch ein Vertreter des Magistrates.

Nach Belehrung über das Entschlagungsrecht und Wahrheitserinnerung gemäß § 50 AVG wurde das Organ der Parkraumüberwachung, welches ursprünglich die Beanstandung durchgeführt hat, Frau NAME-Zeugin, als Zeugin einvernommen.

Die Zeugeneinvernahme wurde wie folgt protokolliert:

"Sie haben in der Anzeige den Behindertenausweis, der im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum beanstandeten Zeitpunkt abgelegt war, als "offensichtliche Fälschung" bezeichnet. Als Grund haben Sie angeführt, das blaue Feld sei kleiner als normal, der Rest sei verdeckt.

Der Beschwerdeführer hat eingewendet, es habe sich um einen deutschen Ausweis gehandelt und die Ausweise sähen nicht in jedem Land gleich aus.

Ihnen wird das Beweisfoto vorgehalten.

Frage: Gibt es für europäische Behindertenausweise ein Muster, dem diese entsprechen müssen oder hat jedes Land seine eigenen Ausweise?

Antwort: Jedes Land hat seine eigenen Ausweise, bei diesem Ausweis handelte es sich um keinen deutschen Ausweis, er sieht genauso aus wie die Ausweise in Österreich.

Frage: Haben Sie schon deutsche Ausweise gesehen, die Sie als echt beurteilt haben?

Antwort: Ja, solche Ausweise habe ich schon gesehen.

Frage: Gibt es zwischen den deutschen und den österreichischen Ausweisen Unterschiede und wenn ja, welche?

Antwort: D für Deutschland statt dem A, es könnte sein, dass der Rollstuhlfahrer in die andere Richtung blickt, ich bin mir aber nicht sicher.

Frage: Haben Sie schon öfters Behindertenausweise als Fälschung beurteilt und waren unter diesen Ausweisen auch deutsche Ausweise?

Antwort: Nein, deutsche Ausweise habe ich noch nicht beanstandet.

Frage: Welche Rolle spielt eine ungenaue Laminierung bei der Beurteilung eines Ausweises als echt oder als Fälschung?

Antwort: Die Ecken der Originalausweise sind abgerundet, dadurch steht die Laminierung über die Ausweise hinaus und bildet dort ein Eck. Außerdem erscheint bei der Kopie eines Ausweises der Schriftzug "COPY", man kann den Ausweis nicht kopieren und man sieht den Schriftzug auch auf einem Foto. Wenn es sich um einen deutschen Ausweis gehandelt hätte ich das in der Anzeige dazugeschrieben, es wäre mir sofort aufgefallen, dass auf dem Ausweis statt des A ein D gestanden wäre.

Frage: Wie lange sind Sie schon als Organ der Parkraumüberwachung tätig?

Antwort: Ich bin seit als Organ der Parkraumüberwachung tätig.

Frage: Ist Ihre Beurteilung als Fälschung schon einmal im Rechtsmittelverfahren (vor dem Magistrat oder dem Bundesfinanzgericht) widerlegt worden?

Antwort: Nein, noch nie. Ich denke, dass ich das recht gut erkennen kann."

Der Verhandlungsleiterin verkündete den Beschluss, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche für die Erstattung ergänzenden Vorbringens und Vorlage von Unterlagen ab Zustellung dieser Niederschrift eingeräumt wird.

Mit Mail vom teilte der Bf. (in Beantwortung der Mail des Bundesfinanzgerichtes vom ) dem Gericht Folgendes mit:

" ... Danke für die eine Woche Frist.

Die Entwicklung der letzten Tage hat mir Recht gegeben. Die Infektionszahlen schnellen in lichte Höhen.

Mittlerweile gibt es auch Beweise, dass die Übertragung über die Luft erfolgt und nicht nur mit einer Tröpfcheninfektion. Die Plexischeiben und das Abstand halten ist damit nutzlos geworden.

Ich bin in der höchsten Risikogruppe durch mein Alter, mein Diabetes und die Legionärskrankheit im Jahr 2018. Meine Lunge ist nach wie vor geschädigt.

Eine Corona Infektion könnte bei mir tödlich enden. Jeder Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist von mir zu vermeiden.

Anbei die diversen Bestätigungen und Laborergebnisse. Ebenso einige bezughabende Zeitungsartikel.

Zu den einzelnen Verhandlungen sende ich getrennte mails mit meinen Stellungnahmen und Unterlagen."

Vorgelegt wurden eine Honorarnote Dris ARZT-Adresse-Arzt, eines Facharztes für Lungenkrankheiten, vom über eine Untersuchung und Befundbesprechung in der Tagesordination mit der Diagnose "Dyspnoe in Abklärung", ein Rezept der Fachärzte für Innere Medizin ÄRZTE-Adresse-Ärzte, vom über Insulatard und Novorapid (Medikamente zur Behandlung von Diabetes), mehrere Artikel der Kronenzeitung über die Ausbreitung des Coronavirus vom und , ein Patientenbrief über die Aufnahme des Bf. in SPITAL im August 2018, gemäß welchem der Bf. mit einem Legionellen Schnelltest positiv getestet und in der Folge am 8.8. gegen Revers auf Wunsch des Patienten entlassen wurde, ein Laborbefund vom März 2015 über Tests des Bf., mit welchen die HbA1c-Werte getestet und für erhöht befunden wurden.

Eine ärztliche Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit des Bf. wurde weder vor noch nach der Verhandlung vorgelegt.

Mit Mail vom teilte der Bf. der Richterin Folgendes mit:

"Ergänzend zu sämtlichen bisherigen Vorbringen darf ich innerhalb der genehmigten Frist von einer Woche weitere Informationen geben:

Im Verlauf einer Expeditionskreuzfahrt mit der "NAME-Schiff" habe ich auch GEBIET in AUSLAND besucht.

Dort habe ich die lebensrettenden Behandlung durch Dr. YYY erhalten.

Daraus ist eine Freundschaft entstanden und tiefe Dankbarkeit. Wenn Dr. YYY nach Wien kommt stelle ich ihm ein Kraftfahrzeug zur freien Verfügung.

Seine Lebenspartnerin ist behindert und im Besitz eines deutschen Behindertenausweises. Damit ist nach EU Recht keine Parkgebühr zu entrichten.

Ich darf um Einstellung dieses Verfahrens ersuchen."

Der Versuch, dem Bf. die Niederschrift mit der Zeugeneinvernahme zu schicken, scheiterte daran, dass dieser sich vom Hauptwohnsitz vom bis ortsabwesend meldete. Die Sendung wurde dem Bundesfinanzgericht zurückgestellt.

Die Richterin kontaktierte den Bf. diesbezüglich per E-Mail am , hielt ihm vor, dass er von seinem Hauptwohnsitz für zwei Monate ortsabwesend gemeldet sei und ersuchte um Bekanntgabe einer Adresse, an der Zustellungen an ihn möglich sind.

In der Folge wurde eine Zustellung am Nebenwohnsitz versucht. Die Sendung wurde jedoch mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit bis " zurückgestellt.

Der Bf. erklärte mit Mail vom , er sei in der Urlaubszeit in Österreich unterwegs und ersuche, Zustellungen per e-mail an E-Mail-Adresse zu übermitteln. Er werde den Erhalt sofort bestätigen.

Mit Mail vom übermittelte die Richterin dem Bf. per Mail die Beweisfotos, das Schreiben, welches der Magistrat an Dr. YYY gerichtet hatte, den Rückschein, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und ein Schreiben, dessen Inhalt in der Folge wiedergegeben wird:

"Anbei wird die Niederschrift der heutigen mündlichen Verhandlung übermittelt, in welcher die Zeugin (das Organ der Parkraumüberwachung, welches die Anzeige gelegt hat, Frau ZEUGIN) einvernommen wurde.

Sie haben damals angegeben, das Fahrzeug einem gewissen Dr. XXXYYY überlassen zu haben, der im ADRESSE-Spital, Nigeria, wohnhaft sei. Dieser habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ am angegebenen Ort (TATORT) zur angegebenen Zeit (, 09:29 Uhr) abgestellt und sei in Begleitung einer namentlich nicht genannten behinderten Person gewesen. Dies war für den Magistrat nicht überprüfbar, weil ein Dr. XXXYYY an der angegebenen Adresse nicht bekannt war.

Wie Sie aus dem beiliegenden Foto (AS 8) entnehmen können, war der Behindertenausweis so angebracht, dass wesentliche Teile verdeckt waren. Durch die Windschutzscheibe und die angebrachte Laminierung ist auf dem Foto nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um einen echten Ausweis handelt, geschweige denn, welche Stelle ihn für wen ausgestellt hat.

Eine Überprüfung war dem Magistrat daher nicht möglich.

Sollten Sie zu diesem Vorgang noch über Beweismittel verfügen, so werden Sie ersucht, diese umgehend, spätestens binnen einer Woche ab Zustellung, vorzulegen."

Es wurde ersucht um Rückbestätigung, dass der Bf. die Mail erhalten hat.

Mit Mail vom bestätigte der Bf. den Erhalt der Mail.

Der Bf. gab dazu mit weiterer Mail vom folgende Stellungnahme ab:

"Auf dem übermittelten Couvert sind die Stempel so unklar, dass sie nahezu nicht erkennbar sind. Mit viel Phantasie kann man vielleicht "Adressee unknown ……." erkennen. Der Rest ist unleserlich.

Ich kenne Afrika von vielen Reisen sehr gut. Es gehört schon viel Gottvertrauen dazu, zu glauben, dass die afrikanische Post einen ordentlichen Zustellservice hat. Es muss von Zufall gesprochen werden, dass das Schreiben der MA 67 überhaupt zurückgekommen ist. Normal geht so etwas nur mit frankiertem Retourcouvert. Alle Firmen mit denen ich in Afrika zusammengearbeitet habe, haben jegliche Briefe und Päckchen nur mit privaten Postdiensten wie Fed Ex oder UPS befördert.

Ich kenne auch die Mentalität der afrikanischen Beamten. Bevor sich da jemand Arbeit macht, kommt einfach ein Stempel darauf und die Sache geht zurück und ist erledigt. Dr. YYY ist außerdem hauptsächlich bei Krankenbesuchen im Buschland unterwegs, also nicht im eigentlichen Krankenhaus.

Zu dem Behindertenausweis:

Die Zeugin sagt aus, dass bei kopierten, also gefälschten Ausweisen, der Schriftzug "Copy" sichtbar ist und dies auch auf einem Foto erkennbar ist. Nachdem auf dem Foto nichts erkennbar ist und auch die Aussage dies bestätigt, ist der Ausweis ein Original.

Es ist für einen normalsichtigen Menschen durch die Windschutzscheibe auch nicht erkennbar, ob die Laminierfolie abgerundete oder scharfe Ecken hat. Festgehalten wird, dass weder auf einem deutschen noch auf einem österreichischen Behindertenausweis der Name des Behinderten auf der Frontseite aufscheint.

Die Zeugin sagt richtig, dass jedes Land seine eigenen Ausweise hat. Aus dem ungefähr gleichen Aussehen schließt sie, dass es sich um keinen deutschen Ausweis handelt. Es wird behauptet, dass der Ausweis durch die Windschutzscheibe nicht klar erkennbar war. Wieso kann sich die Zeugin dann sicher sein, dass es sich um eine angebliche Fälschung handelt? Es ist auch unglaubwürdig, dass sich die Zeugin nach so langer Zeit an jedes unterschiedliche Detail zwischen einem deutschen und einem österreichischen Ausweis erinnern kann.

Mit einem derart fotographischem Gedächtnis ist sie als Parkraumüberwachung bei weitem überqualifiziert.

Dies sind meine Gedanken zu der behaupteten Fälschung. Ich habe damit überhaupt nichts zu tun. Der Ausweis wurde von Dr. YYY angebracht. Es ist ein deutscher Ausweis mit einem "D" im europäischen Sternenkreis.

Ich darf um Einstellung des Verfahrens ersuchen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ war unstrittig am , 09:29 Uhr in TATORT abgestellt ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gekennzeichnet zu sein.

Im Fahrzeug war ein Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b der StVO angebracht, der laut Anzeige eine Fälschung war. Die Laminierung sei ungenau gewesen, das blaue Feld kleiner als normal, der Rest verdeckt.

Aus dem vorliegenden Beweisfoto, welches durch die Vorderscheibe gemacht wurde, ist ersichtlich, dass der Ausweis so abgelegt war, dass auf der linken Seite außer dem Piktogramm nur der Monat, bis zu welchem er Gültigkeit haben sollte, erkennbar war.

Der Textaufdruck unter der Laminierung ist verschwommen. Während sich das Rollstuhlfahrersymbol auf dem dunkleren Hintergrund trotz der Spiegelungen deutlich abhebt, ist auf der rechten Seite weder das Länderkennzeichen erkennbar noch der weiße Sternenkranz um die fremdsprachigen Bezeichnungen für den Parkausweis.

Der Vorwurf in der Anzeige, das linkere Feld sei kleiner als normal, und die Angaben des Organs der Parkraumüberwachung in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um einen österreichischen Ausweis handle, ist aufgrund des Beweisfotos und der unterschiedlichen Ausrichtung der Piktogramme nicht nachvollziehbar.

Der Ausweis ist dem deutschen Parkausweis für Behinderte nachempfunden, unterscheidet sich von diesem jedoch zum einen durch den fehlenden Aufdruck eines weißen "D" in der Mitte der rechten Seite zwischen den fremdsprachigen Bezeichnungen und durch den fehlenden Sternenkranz. Außerdem ist der Abstand des Piktogramms auf der linken Seite zum oberen Rand größer als der Abstand des im Internet einsehbaren (unten abgebildeten) Musterausweises für deutsche Parkausweise.

Beweisfoto:

Anmerkung: Der weiße Punkt links stammt von der Lochung im Akt und nicht vom Foto.

Deutscher Musterausweis aus dem Internet:

Aufgrund des optischen Eindrucks, den der hinterlegte "Parkausweis" vermittelt, bestehen zumindest berechtigte Zweifel an dessen Echtheit. Hinzu kommt, dass die Ablage im Fahrzeug so erfolgt ist, dass weder eine Ausweisnummer noch die ausstellende Behörde ersichtlich sind, sodass eine objektive Überprüfung, ob der Ausweis tatsächlich ausgestellt wurde und diese Person den Ausweis zum gegebenen Zeitpunkt am gegebenen Ort verwendet hat, nicht möglich war.

Ein Nachweis, dass zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich eine behinderte Person im Fahrzeug mitgeführt wurde, welche über einen entsprechenden Behindertenausweis verfügt, wurde vom Bf. nicht erbracht. Dieser hat sich darauf beschränkt, zu erklären, es habe sich um die Lebensgefährtin eines Freundes gehandelt. Weder Name noch Adresse wurden bekannt gegeben.

Der Bf. hat zwar behauptet, dass er das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt einem Freund, einem gewissen Dr. XXX YYY, überlassen gehabt habe, ist jedoch auch in diesem Fall jeden Nachweis dafür schuldig geblieben.

Als Wohnort von "Dr. XXX YYY", welcher für Ärzte ohne Grenzen tätig sei, gab der Bf. "SPITAL-Adresse-Spital Nigeria" an. Der Versuch des Magistrates, dem Genannten eine Lenkererhebung an dieser Adresse zuzustellen schlug fehl, die Sendung wurde mit dem zugegebenermaßen schlecht lesbaren aber doch erkennbaren Vermerk "Adressee unknown" zurückgestellt.

Nach den Angaben des Bf. in der letzten Mail rechnete dieser offenkundig selbst nicht damit, dass Zustellungen an dieser Adresse möglich wären. Er führte vielmehr wörtlich aus:

"Ich kenne Afrika von vielen Reisen sehr gut. Es gehört schon viel Gottvertrauen dazu, zu glauben, dass die afrikanische Post einen ordentlichen Zustellservice hat. Es muss von Zufall gesprochen werden, dass das Schreiben der MA 67 überhaupt zurückgekommen ist. Normal geht so etwas nur mit frankiertem Retourcouvert. Alle Firmen mit denen ich in Afrika zusammengearbeitet habe, haben jegliche Briefe und Päckchen nur mit privaten Postdiensten wie Fed Ex oder UPS befördert.

Ich kenne auch die Mentalität der afrikanischen Beamten. Bevor sich da jemand Arbeit macht, kommt einfach ein Stempel darauf und die Sache geht zurück und ist erledigt. Dr. YYY ist außerdem hauptsächlich bei Krankenbesuchen im Buschland unterwegs, also nicht im eigentlichen Krankenhaus."

Der Bf. erklärte weiters in mehreren Eingaben, er habe sich beim Hotel Mariott erkundigt, ob Dr. XXX YYY bei diesem abgestiegen sei, habe jedoch keine Auskunft erhalten. Es sei ihm trotz vieler Versuche nicht gelungen, ihn telefonisch oder per SMS zu erreichen. Dr. YYY habe ihn nach einem schweren Insektenbiss in GEBIET, mit Lebensgefahr für den Bf., hervorragend behandelt. Darauf gründe sich die Freundschaft. Wenn er nach Wien komme stelle ihm der Bf. ein Kraftfahrzeug zur freien Verfügung. Herr Dr. YYY arbeite in Gebieten, wo kein Mobilfunknetz vorhanden sei.

Es ist auszuschließen, dass der Bf. mit einem Arzt, der ihn einmal behandelt hat, zwar so eng befreundet ist, dass er ihm immer ein Fahrzeug unentgeltlich überlässt, wenn dieser nach Wien kommt, andererseits der Bf. aber während eines längeren Zeitraumes nicht in der Lage ist, diesen Arzt von sich aus zu kontaktieren, um von ihm eine Bestätigung dafür zu erhalten, dass er ihm das Fahrzeug während eines bestimmten Zeitraumes überlassen hat. Gerade wenn der Bf. tatsächlich über die afrikanischen Verhältnisse so gut informiert ist, wie er angibt, und eine Freundschaft besteht, müsste ihm daran gelegen und müsste es ihm auch möglich sein, in irgendeiner Form mit dem Arzt Kontakt zu halten.

Mangels vorgelegter Beweismittel ist daher davon auszugehen, dass der Bf. das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt selbst abgestellt hat und es sich bei den Angaben, die er in diesem Zusammenhang getätigt hat, um reine Schutzbehauptungen handelt. Das Vorliegen der Voraussetzung einer Befreiung von der Parkometerabgabe aufgrund des Mitführens einer behinderten Person unter der rechtmäßigen Verwendung eines Ausweises gemäß § 29b StVO wurde auch nicht auf andere Weise nachgewiesen.

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) idgF sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Der Bf. hat im Fahrzeug weder ordnungsgemäß entwertete Parkscheine angebracht noch elektronische Parkscheine aktiviert. Im Fahrzeug war ein Behindertenausweis hinterlegt, dessen Echtheit nicht nachgewiesen wurde. Auch das Mitführen einer behindertene Person, auf welche ein gültiger Ausweis ausgestellt gewesen wäre, wurde nicht nachgewiesen. Der Bf. hat somit die Voraussetzungen des Vorliegens der Befreiung von der Parkometerabgabe vorgetäuscht.

Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 des (Wiener) Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat das Magistrat berücksichtigt, dass durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Schutzzweck der Norm, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und die Rationierung des Parkraumes, in nicht unerheblichem Maß verletzt worden ist. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Da der Bf. die Befreiung von der Abgabe vorgetäuscht hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Bf. die Tat mit bedingtem Vorsatz begangen hat. Es ist vielmehr von einem absichtlichen Verhalten auszugehen, sodass sein Verhalten auch subjektiv in hohem Ausmaß vorwerfbar war.

Es ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. im konkreten Fall aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. keine konkreten Angaben gemacht und das Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse oder von Sorgepflichten nicht nachgewiesen. Prekäre Verhältnisse liegen auch nach den im Verfahren abgegebenen Erklärungen des Bf. nicht vor. Er hat angegeben, dass er in der Pension Reisen und Kreuzfahrten mache. Außerdem wird ihm bei Bedarf ein Fahrzeug überlassen, welches auf ein Mitglied seiner Familie zugelassen ist. Es ist daher zumindest von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Als mildernd hat das Magistrat das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz angenommen. Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor.

Für die Tatverwirklichung genügt die fahrlässige Verkürzung, während der Bf. die Abgabe mit Absicht hinterzogen hat. Die verhängte Geldstrafe beträgt trotz der schweren Verschuldensform weniger als die Hälfte des Höchstbetrages. Die Verhängung einer entsprechenden Strafe ist nach Ansicht des Gerichtes notwendig, um den Bf. von der Begehung weiterer, gleich gearteter Verwaltungsvergehen abzuhalten und auch, um andere davon abzuhalten, Behindertenausweise zu fälschen oder unrechtmäßig zu verwenden.

Eine Herabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 14,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Das Erkenntnis stützt sich auf die in diesem angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500805.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at