Unzulässige Beschwerde gegen eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen die Mitteilung der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend den Bezug der Ausgleichszahlung und Kinderabsetzbeträge für das Kind 1 in den Zeiträumen März 2013-Dez. 2013; Juni 2014-JuIi 2014; Sep. 2014-Jän. 2016; Apr. 2016-Dez. 2016; Apr. 2017-Juni 2017 sowie Sep. 2017-Feb. 2018, das Kind 2 in den Zeiträumen März 2013-Dez. 2013; Juni 2014-JuIi 2014; Sep. 2014-Jän. 2016; Apr. 2016-Dez. 2016; Apr. 2017-Juni 2017 sowie Sep. 2017-Feb. 2018 und das Kind 3 in den Zeiträumen März 2013-Dez. 2013; Juni 2014-JuIi 2014 sowie Sep. 2014-Sep. 2015 beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen die im Spruch dezidiert dargestellte, mit datierte Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und seitens des Bf. ins Treffen geführt, dass er ob nachweislicher Registrierung beim AMS für die Kinder 1 sowie 2 auch in den Zeiträumen Jänner 2017 bis März 2017; Juli 2017 bis August 2017 sowie März 2018 bis Mai 2018 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) und der Kinderabsetzbeträge gehabt hätte.
Mit der Folge wurde die Beschwerde mit der Begründung, dass eine Mitteilung nicht als (rechtsmittelfähiger) Bescheid zu qualifizieren sei, mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unzulässig zurückgewiesen.
In seinem mit datierten Vorlageantrag betonte der Bf. einerseits nochmals seine im Rechtsmittel angesprochene Anspruchsberechtigung bzw. nahm dieser unter Hinweis auf nachgereichte Unterlagen auf - möglicherweise - unerledigte Anträge auf Gewährung von Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) Bezug.
Einleitend ist der Bf. darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht (BFG) einzig und allein über die Zulässigkeit der gegen die Mitteilung des Finanzamtes erhobenen Beschwerde zu befinden hat, während die Absprache über im Vorlageantrag angesprochene, - bis dato eventuell unerledigte - Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) zwingend durch die belangte Behörde (Finanzamt) zu erfolgen hat.
Nach der Bestimmung des § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar, mit der Folge dass gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter gerichtete Bescheidbeschwerden zwingend als unzulässigzurückzuweisen sind (z.B. ; , 2006/13/0001; , 2004/15/0131, 0132; , 2010/17/0066).
Für den Bereich der Familienleistungen ist einleitend anzumerken, dass die Bestimmungen des FLAG 1967 keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung (FB) sowie für den gemäß § 33 Abs 3 EStGgemeinsam mit der FB auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag kennen.Das Wohnsitzfinanzamt hat die Verpflichtung, den Anspruchsberechtigten über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie die/den Bezieherin/Bezieher der FB über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren.
Die auf § 12 FLAG 1967 fußende Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid (s RV/0205-G/06; und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen ().
In Ansehung vorstehender Ausführungen war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall insoweit nicht vor, da die Zurückweisung direkt auf den Vorschriften der BAO, bzw. des FLAG 1967 basiert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0205-G/06 |
Zitiert/besprochen in | Ryda in SWK 30/2020, 1437 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102021.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at