Heilbehandlungen nach VO außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRichter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_1, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 ua. Ausgaben für Heilbehandlungen in Höhe von 7.109,86 € sowie Verpflegungsmehraufwendungen wegen Diät als außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung.
Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom reichte der Beschwerdeführer am eine Kostenauflistung samt weiterer Unterlagen (ua. Fahrtkostenaufstellung, Rechnungen, Rezeptgebührbestätigung) nach.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) erkannte das Finanzamt_A von den geltend gemachten Aufwendungen lediglich den Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG) in Höhe von 363,00 €, die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von 2.280,00 €, als "nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" (ohne Selbstbehalt) den Betrag von 3.102,13 € sowie als sonstige Krankheitskosten den Betrag von 612,00 € (mit Selbstbehalt in gleicher Höhe) als außergewöhnliche Belastungen an; im Übrigen wurden den restlich beantragten Aufwendungen die steuerliche Berücksichtigung verwehrt. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, als Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen würden Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten, Fahrtkosten sowie Kosten für Medikamente gelten, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen würden. Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verordnet, seien die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nicht abzugsfähig seien Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie die Erhaltung der Gesundheit sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen würden, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken könnten. Kosten für alternativmedizinische Behandlungen wie die Behandlung mit homöopathischen Produkten seien dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn deren Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen sei. Nahrungsergänzungsmittel seien in der Regel steuerlich nicht absetzbar. Werde eine ärztliche Verordnung vorgelegt, in welcher die Einnahme solcher Präparate nur empfohlen werde, seien diese steuerlich nicht berücksichtigbar. In diesem Zusammenhang seien die beantragten Aufwendungen für Präperat_A, Präperat_C, Präperat_B, Sidroga Tees, usw. nicht in Abzug zu bringen. Weiters würden auch Aufwendungen für Hustenbonbons, Duschbademilch, Handcreme, Körperspray usw. keine abzugsfähigen Krankheitskosten darstellen. Von den beantragten Medikamenten laut vorgelegtem Jahresauszug der Apotheke_A würden € 542,13 steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen für ein Unterbett, Kopfhörer, Taillengürtel, Mitgliedsbeitrag Erkrankung_A sowie die Olivenöldiät seien ebenfalls nicht den zwangsläufig erwachsenen Krankheitskosten zuzurechnen. Die beantragten Kostenbeiträge für die Krankenhausaufenthalte seien um eine Haushaltsersparnis von € 5,23 pro Tag für 24 Tage zu kürzen. Der Aufenthalt im Hotel "Bezeichnung_A" stelle keine Krankheitskosten dar. Im Rahmen der Krankheitskosten seien Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt, zu ärztlich verordneten Kuren, Heilbehandlungen, Therapien bzw. ins Spital abzugsfähig. Kosten für Fahrten zur Apotheke seien nicht abzugsfähig, da diese Fahrten im Zusammenhang mit Einkaufsfahrten unternommen werden würden. Weiters seien auch die Kosten für die Fahrten zu den Workshops bzw. Seminar und in die Ort_E nicht als Krankheitskosten absetzbar. Die Fahrtkosten aus dem Kalenderjahr 2013 könnten ebenfalls nicht im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2014 berücksichtigt werden. Es würden km-Gelder für Fahrten im Ausmaß von 873,30 km berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag für die Diätverpflegung könne nur dann als behinderungsbedingt ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt berücksichtigt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung durch das Sozialministerium Service dazu vorliege. Der Pauschbetrag sei daher als Krankheitskosten unter Anrechnung eines Selbstbehaltes gem. § 34 (4) EStG 1988 berücksichtigt worden. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.259,51 € nicht übersteigen würden.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom samt Nachtrag vom begehrte der Beschwerdeführer die "Absetzbarkeit sämtlicher geltend gemachter und dringend notwendiger, medizinischer Hilfsmittel und Medikamente" sowie die "Berücksichtigung aller in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt". Begründend führte der Abgabepflichtige ua. aus, sämtliche Medikamente bzw. Hilfsmittel, die er zu sich nehme bzw. verwenden müsse, seien ihm aufgrund der ärztlichen Kontakte mit dem Umgang der Krankheit Erkrankung_A empfohlen worden, die zur Linderung der Krankheit beitragen würden (LStR RZ 902). Er habe im Jahre 2001 den Behindertenausweis mit 70 % aufgrund der schweren Erkrankungen ausgestellt bekommen. Das betreffe die Gebiete Bewegungsapparat, Lunge, Herz, Luftröhre, Speiseröhre mit dem gesamten Abdomenbereich. Seit dem Jahre 2006 habe er bis zum heutigen Tage 10 schwere Abdomen-Operationen hinter sich, vom künstlichen Ausgang bis zur Totalentfernung des Sigma und Einbau von Stütznetzen. Die Ausführungen der Abgabenbehörde seien beschämend, ihm die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur Apotheke_A mit der Begründung zu streichen, diese könnten im Zuge von Einkäufen miterledigt werden, wenn man von seiner schweren Lungenerkrankung kenne und davon wisse, dass er kurzatmig sei und nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Zudem gäbe es im Bereich der Apotheke keine Einkaufsmöglichkeiten und es seien auch keine Parkplätze vorhanden, deswegen man an den Stadtrand bzw. die Peripherie fahren müsse, um Lebensmittel für den täglichen Gebrauch zu besorgen. Zudem habe er einen 29b Ausweis. Der Kopfhörer filtere den Lärm heraus und sei ihm von seinem Facharzt_A wegen der Lärmexzesse seiner Nachbarin verschrieben worden. Der ständige absichtliche Lärm wäre als eine schwere Körperverletzung zu werten und zudem bei Gericht anzuzeigen. Seit diesen Lärmexzessen nehme er Schlaftabletten ein. Der Taillengürtel sei als Bauchstütze notwendig, da der Unterbauch mit Muskelgewebe aufgrund von zehn Operationen nicht mehr halte. Damit verbunden sei auch der Aufenthalt im Gasthaus Bezeichnung_A (dieses Hotel liege in der Nähe seiner Wohnung), weil nach den Operationen die Selbstversorgung eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zehn Operationen am Abdomen gehabt und sei danach nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Somit habe er sich eine Heimhilfe erspart, die ihm ohnehin vor Jahren von der Krankenversicherungsanstalt bewilligt worden wäre. Er sei zu diesem Zeitpunkt nur zu Stolz dafür gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Krankheit Diät zu halten. Eine Leberdiät deshalb, da die Lebererkrankung im direkten Zusammenhang mit der Lunge stehe und die kranke Leber im Endstadium der Stufe 3 die Lunge zerstöre. Die Lebererkrankung sei ein Gendefekt, der seit Geburt an bestehe und nicht erst seit dem Jahre 2014. Leider seien die Forschungen für die Erkrankung_A - Krankheit erst in den letzten Jahren ausgereift. Forschungsergebnis sei, dass sämtliche Organe durch die Behandlung von Erkrankung_A angegriffen werden würden (zB Leber). Die Abgabenbehörde habe ihn unberechtigterweise zu einer Neuausstellung des Behindertenpasses veranlasst. Er habe Anfang 2018 beim Sozialministerium einen Vermerk im Behindertenausweis mit Diätverpflegung beantragt. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer bereits viele Jahre laut ärztlicher Anweisung unter Diät stehe, damit sich das Krankheitsbild nur langsam verschlechtere und die Schmerzen somit etwas gelindert werden würden. Die Fahrten zu den Veranstaltungen von Erkrankung_A habe er erstens als Selbstbetroffener und zweitens als Bezeichnung_C durchgeführt. Mit Monat August 2017 habe er diese Funktionen zurückgelegt. Auch die so genannten Hustenbonbons oder auch Halstabletten seien für die Schleimhaut notwendig, hätten unterstützende und befeuchtende Wirkung und Pflege, aufgrund der starken cortisonhaltigen Sprays, die mehrmals täglich eingenommen werden müssten, damit die Aussprache so halbwegs erhalten werde und auch gegen diverse Endzündungen im Halsbereich widerstandfähiger gehalten werden könne. Ergänzend werde auf die am erfolgte persönliche Vorsprache beim Amtsvorstand_A verwiesen.
Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend Folge, als dass die Aufwendungen für die Präparatsgruppen "Präperat_A" (560,48 €) und "Präperat_B" (442,07 €) - aufgrund der nachgereichten ärztlichen Verordnung - als außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes) berücksichtigt wurden; im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Unterbringung nach dem Krankenhausaufenthalt im Hotel Bezeichnung_A Adresse_B vom bis (um den Betrag von 312,00 €) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könne. Grundsätzlich würden Patienten erst entlassen werden, wenn sie einer Krankenanstaltspflege nicht mehr bedürfen würden. Könne ein Patient sich nicht selbst überlassen werden, sei nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz der Träger der Sozialhilfe zu verständigen, sofern nicht die Übernahme des Pfleglings durch Angehörige feststehe. Der Hotelaufenthalt sei daher nach der freien Entscheidung des Beschwerdeführers gewählt, die Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig entstanden und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er sei nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen und deshalb sei der Hotelaufenthalt in der Nähe der eigenen Wohnung notwendig gewesen, nicht nachvollziehbar, da nur die Übernachtung ohne Verpflegung gebucht worden wäre. Grundsätzlich seien außergewöhnliche Belastungen in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in welchem sie angefallen seien bzw. die Aufwendungen hierfür geleistet worden wären. In diesem Zusammenhang sei jedoch anzumerken, dass das Beurer UB 75 Wärmeunterbett ein handelsübliches Wärmeunterbett darstelle, das bei entsprechender persönlicher Vorliebe von gesunden wie von rekonvaleszenten Personen verwendet werden könne. Es gäbe keine spezielle Ausführung, die auf eine besondere Unterstützung eines Heilungsprozesses verweise. Somit sei dieses Wirtschaftsgut nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 34 EStG zu klassifzieren. Hinsichtlich der Quietcomfort 20 Acoustic Noise Cacelling Headphones (280,00 €) lasse sich kein besonderer Nutzen dieser Kopfhörer im Zusammenhang mit der Genesung nach Operationen finden. In dieser Aufwendung könne weder Außergewöhnliches noch Zwangsläufiges, folglich auch keine steuerliche Relevanz festgestellt werden. Die Verwendung der Taillengürtel (bestellt bei Versandhaus_A) (84,96 €) könnte den Heilungsprozess jedenfalls unterstützen. Ein Hilfsmittel, das im Zusammenhang mit einer Krankheit unterstützend verwendet werden soll, sei nach Verordnung durch einen Arzt und in weiterer Folge durch die Zahlung oder Teilzahlung der gesetzlichen Krankenversicherung gekennzeichnet. Im vorliegenden Fall könne diesem Wirtschaftsgut aufgrund des Fehlens der Verordnung und der Zuzahlung der entsprechenden Stellen keine steuerliche Absetzbarkeit zugeordnet werden. Bezeichnung_B Olivenöl: (250 €) Die Aufwendungen für Ernährung seien gem. § 20 EStG grundsätzlich den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Präperat_D (82 €) würden von Sportlern häufig eingenommen werden. Es lasse sich kein Zusammenhang mit der vorliegenden Erkrankung feststellen. Diese Aufwendungen könnten ebenso wie die in der Apotheke erworbenen Präparate (Duschbademilch, Thermacareumschläge, Hustenbonbons, Grethers Lutschpastillen, Tees, Haartinkturen, Hausstaubmilbenpräparate, Körpersprays, Isla Pastillen, Eiweiß- und Magnesiumpräparate,... in Höhe von insgesamt 1.017,00 €) nicht abgesetzt werden. Grundsätzlich sei der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass nicht jede auf ärztliches Anraten empfohlene Einnahme oder Anwendung von angeführten Präparaten zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könne. Vielmehr sei die Vorlage konkreter ärztlicher Verordnungen im Rahmen eines ärztlichen Heilbehandlungsplans notwendig. Auch die Kosten in Zusammenhang mit den Mitgliedertreffen Erkrankung_A Namen_A. könnten nicht als Kosten der Heilbehandlung anerkannt werden, da diese als X durchgeführt worden wären und keine ärztliche Verordnung diesbezüglich vorliege (Fahrtkosten und Unterkunft). Der Pauschbetrag für Diätverpflegung könne erst ab dem Kalenderjahr der Feststellung der behinderungsbedingten Diätverpflegung durch das SMS ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden (ab 2018). Eine rückwirkende Berücksichtigung sei nicht zulässig. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da die Aufwendungen niedriger als der gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.149,87 Euro seien.
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin ergänzend aus, er sei seit 2001 ein Behinderter im Sinne des § 35 EStG. Die Tatsache seiner Behinderung und der Grad der Behinderung (70%) sei dem Finanzamt durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Behörde nachgewiesen worden. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer - so wie in den Vorjahren - gemäß § 35 Abs. 5 EStG die tatsächlichen Kosten aufgrund seiner Behinderung geltend gemacht. Sowohl im Einkommensteuerbescheid 2014 als auch in der Beschwerdevorentscheidung sei nur ein Teil der im Jahr 2014 angefallenen und bezahlten Aufwendungen steuerlich anerkannt worden, da es ihm also offenbar nicht gelungen sei, die Abgabenbehörde von der zwingend medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu überzeugen. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sehr häufig (etwa alle zwei Wochen) zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in die Krankenhaus_C nach Ort_A fahren. Bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 hätte der Beschwerdeführer keine Probleme mit der steuerlichen Anerkennung seiner Krankheitskosten gehabt. Diese hätten erst nach den im Schreiben vom aufgezeigten Vorfällen begonnen. Seither habe der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er von den Abgabenbehörden schlecht behandelt und benachteiligt werde. Auch aus diesem Grund könnte ein persönliches Gespräch mit dem Richter hilfreich sein, um weitere Missverständnisse zu vermeiden und für die Zukunft wieder eine vernünftige Gesprächsbasis herzustellen.
Über Vorhalte des Bundesfinanzgerichtes vom und führte der Beschwerdeführer im E-Mail des steuerlichen Vertreters vom , in seinen Schreiben vom , und sowie in seiner persönlichen Vorsprache am ergänzend zusammengefasst aus, der privatärztlichen Verschreibung des Lärmfilters ("vom Finanzamt fälschlicherweise als Kopfhörer bezeichnet") durch Facharzt_A würden die absichtlichen und wiederkehrenden Lärmattacken zu jeder Tages- und Nachtzeit der Nachbarin Person_A zugrunde liegen, welche ihm über ein Jahrzehnt das Leben und die Nachtruhe zur Hölle gemacht habe. Die Lärmattacken seien so weit gegangen, dass er tagsüber bis spät in die Nacht hinein in der Straße_A verbringen habe müssen. Dort habe er auch die meiste Zeit verbracht, da er in seiner Wohnung ohne Einnahmen von Schlaftabletten nicht existieren habe können. Deshalb dürfte sich bei der Krankenhausrechnung die kleinliche Berechnung in puncto Haushaltsersparnis wohl erübrigen. Facharzt_A sei ein Spezialist für derartige willkürliche und absichtlich verursachte dauernde Lärmstörungen. Der Lärmfilter sei in der Nacht getragen worden, damit er aufgrund der massiven Lärmbelästigungen schlafen habe können. Der Aufenthalt im Hotel Bezeichnung_A sei nach seinen Abdomen (2006 Sigmaresektion und Darmriss) mit künstlichem Ausgang im Dünndarmbereich und Rückoperation nach drei Monaten bedingt, da er in seiner Wohnung wegen der Lärmattacken nicht sein habe können und dies ihm wegen der Anstrengung auch nicht möglich gewesen wäre. Er habe so schnell wie möglich das Krankenhaus verlassen wollen. Er habe sich nur unter großen Schmerzen fortbewegen und wieder langsam und leichte Speisen im Gasthaus einnehmen können. Die Rechnung des Gasthauses Bezeichnung_A sei jedenfalls zu berücksichtigen, weil nach den schweren Abdomen - Operationen die Bauchdecke mit Narben übersät gewesen sei und er sich nur schleppend fortbewegen habe können. Wenn jede Bewegung irrsinnige Schmerzen verursache, müsse einleuchtend sein, dass man als Übergangslösung diese Variante nehme. Der ihm von einem Arzt verordnete Taillengürtel habe er nicht tragen können, da dieser unbrauchbar gewesen sei. Es sei nicht bedacht worden, dass er zum einen Bauchatmung habe und zum anderen habe dieser seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er habe daher aus Privatinitiative neue Taillengürtel über ein Versandhaus bestellt und auch bezahlt (siehe den nachgereichten Zahlungsnachweis vom Telebanking). Die auf seine Tochter_Name_A lautende Rechnung habe er unter seinem Namen mit dem Telebankingprogramm der damaligen Post bezahlt. Die vom Versandhaus erworbenen Taillengürtel hätten die von ihm gewünschten Kriterien erfüllt, da ihm mit diesen ua. die Bauchatmung oder das Sitzen möglich gewesen sei. Er habe die gesamten geltend gemachten medizinischen Präparate auf Empfehlung der Ärzte genommen, da diese nutzen und seine Beschwerden erheblich lindern würden. Alle eingereichten Medikamente würden seinem Bedarf entsprechen und wären immer in Absprache mit dem jeweiligen behandelnden Arzt genommen worden. Die Vielfalt der geltend gemachten Medikamente und sehr wirkungsvollen homöopathischen Präparate und Nahrungsergänzungsmittel würden im Zusammenwirken auf den ganzen betroffenen Körper wirken und seien daher zwangsläufig angeschafft worden. Betreffend der Abdome, Darm, Leber, Galle seien die schonenden Mitteln wie Tees, zur Verhinderung der Trockenheit im Rachen die diversen Lutschtabletten erforderlich. Die Bezeichnung als Bonbons würde nichts an der Wirksamkeit der Mittelchen ändern und würden natürlich dringend gebraucht und seien auch gar kein Luxus. Rachen, Nasen- und Mundschleimhäute seien feucht zu behalten, um das Immunsystem entsprechend zu schützen und Infekte im Vorfeld schon zu verhindern. Die aufgegriffenen Gelenk- und Aktivkapseln seien von den behandelnden Ärzten zusätzlich zu allen anderen Medikamenten der irreversiblen Behinderungen wie Beckenschiefstand von 2,5 cm Ii. mit Fehlstellung verschrieben worden. Noch mehr Befunde und ärztliche Verschreibungen und Anwendungsempfehlungen könne es wohl nicht mehr geben, etwa, was man dem Patienten im Zusammenhang mit den übrigen Behandlungen aufgrund der Erfahrungen empfehle. Solche von Ärzten geschriebene Empfehlungen seien auch vorgelegt worden, denn es handle sich hierbei um Arzneimittel, die von der Kasse nicht bezahlt werden würden. Alle eingereichten Medikamente und Hilfsmittel seien von ihm und nicht von seinen Familienmitgliedern verwendet worden. Die Apotheke_A sei seit über vierzig Jahren die Hausapotheke des Vertrauens. Sein ehemaliger Lungenfacharzt_Name_A habe ihm diese empfohlen. Entscheidend sei und war die Kompetenz dieser Apotheke für die Auswahl. Nur diese habe das entsprechende Know-How für ihn. Die geführten Aufzeichnungen der Apotheke seien hervorragend. Manche Medikamente seien in den anderen Apotheken nicht lagernd, der Beschwerdeführer benötige diese aber dringend. Die Wegstrecken von 500m zu den vom Bundesfinanzgericht angeführten Apotheken (Apotheke_2 oder Apotheke_3) seien aufgrund seiner eingeschränkten Lungenfunktion und Bewegungsapparates eine Illusion und nicht nachvollziehbar. Von der Kompetenz her seien diese mit der Apotheke_A nicht vergleichbar. Er könne zudem zu dieser Apotheke mit dem Auto zufahren und mit dem Behindertenausweis dort rundherum die Parkplätze nutzen. Dazu gäbe es ausführliches Befundmaterial. Der Einkauf von Lebensmittel sei mit dem Medikamentenerwerb nicht zu verbinden. Die Medikamente seien weder von seiner Tochter noch von Familienangehörigen oder Bekannte in der Apotheke geholt worden. Der ursprünglich vorgelegte Behindertenausweis mit 70 % Behinderungsgrad habe dauernd und unbeschränkte Gültigkeit gehabt. Dieser Pass habe alle Behinderungen im Bereich Bewegungsapparat, Magen, Darm, Leber, Galle, Abdomen schlechthin umfasst. Die Neuausstellung eines Behindertenpasses sei nur durch die Abgabenbehörde erzwungen worden. Nachdem die festgestellten Erkrankungen sich nicht bessern können, sondern vielmehr damit nur eine Verschlechterung der Behinderungen verbunden sein könne, sei der gleiche Pass mit Aufnahme der Leberdiät in Form einer Scheckkarte ausgestellt worden. Dies habe aber nichts mit der Anspruchsberechtigung dieser Diät zu tun, weil die Krankheit Erkrankung_A eine Lebererkrankung sei. Nachdem der alte Pass die Leberdiät von Erkrankung_A ebenfalls umfasst habe, hätte es keiner Neuausstellung eines Behindertenpasses bedurft. Der Pass habe jetzt mit dem Neuausstellungsdatum die unbefristete Neuausstellung mit 70%. Deshalb sei eine nahtlose Anspruchsberechtigung dieser Diät von 2014 fortführend zu gewähren. Die Fahrtkosten des Jahres 2013 könnte man, wenn man denn wollte, im Ermessensspielraum berücksichtigen.
Das Bundesfinanzgericht wies mit Beschluss vom , GZ._1, den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Ablehnung des Richters_A wegen Befangenheit als unbegründet ab, da das Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Befangenheit des zuständigen Richters nicht glaubhaft darzulegen vermochte.
Der Beschwerdeführer und sein steuerlicher Vertreter erschienen nicht zu der mündlichen Verhandlung vom (siehe hierzu auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom ).
II.) Sachverhalt:
Der am Datum_1 geborene Beschwerdeführer ist an der Krankheit Erkrankung_A, einer Krankheit_A erkrankt, welche sich bei ihm ua. in Form einer Krankheitssymptome_A manifestierte (siehe das e-Journal der Univ.Klinik für Innere Medizin III vom , das Gutachten des Sozialministeriumservice vom sowie das unstrittige Vorbringen des Beschwerdeführers).
[...]
Der im Jahr 2001 erstellte Behindertenpass (Nr_1) weist einen Behinderungsgrad von 70% mit Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (§ 29b StVO-Ausweis), allerdings ohne einen Vermerk einer Diätverpflegung aus. Die Diätverpflegung scheint erstmals in dem ab gültigen Behindertenpass auf. Der Beschwerdeführer musste im strittigen Jahr 2014 aufgrund seiner Erkrankung ua. der Galle und Leber sowie des Verdauungssystem Diät halten. Ein diesbezüglicher Antrag auf Vermerk im Behindertenpass wurde vom Abgabepflichtigen erst Anfang 2018 auf Anraten des Finanzamtes_A gestellt; das Sozialministerium weist erstmals im Behindertenpass vom , gültig ab , die Gesundheitsschädigungen wegen Gallen- und Lebererkrankung sowie einer Erkrankung des Verdauungssystems im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aus (siehe das Schreiben des Sozialministeriumservice vom , die vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenpässe sowie das vom Finanzamt_A unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr X bei der Selbsthilfegruppe Erkrankung_A Namen_A und nahm an den vom Verein veranstalteten Ort_B (22. und ), Workshop im Ort_C () und Workshop in Ort_D (25. und ) teil. Der Mitgliedsbeitrag des Jahres 2014 betrug Betrag_1 €.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 sowohl im öffentlichen Landeskrankenhaus Ort_B (insgesamt 12 Tage) als auch im Landeskrankenhaus Ort_A (12 Tage) stationär aufgenommen (siehe Belegaufstellung des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer nächtigte nach Abdomen-Operationen vom 27. November bis im Hotel Bezeichnung_A in Ort_A (ohne Verpflegung; siehe Rechnung vom sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochene Feststellung der Abgabenbehörde vom ).
Der Beschwerdeführer litt im strittigen Jahr 2014 unter Lärmbelästigungen durch seine Nachbarin und erwarb auf Anraten seines Facharztes_A bei der Firma_A einen lärmreduzierenden Lärmfilter der Marke Bose Quietcomfort 20 im Betrag von 280,00 € (siehe Rechnung der Firma_A vom und das von der Abgabenbehörde unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer tätigte im Jahr 2014 ua. nachfolgende Anschaffungen:
- von der Fa. Versandhaus_A vier Taillengürtel im Betrag von 84,96 € (siehe Rechnung vom und Kontoauszug vom ),
- von der Fa. Firma_B Präperat_D um einen Betrag von 82,00 € (siehe Rechnung der Fa. Firma_B vom ) sowie
- von Firma_C ein "Bezeichnung_B Olivenöl" im Betrag von 250,00 € (siehe Überweisungsbeleg vom ).
Des Weiteren erwarb der Beschwerdeführer in der Apotheke_A Medikamente sowie zusätzliche (Behandlungs)Präparate und Produkte im Gesamtbetrag von 2.655,84 €, wovon
- auf den Kostenanteil Rezeptgebühren die Summe von 178,20 €,
- auf Krankenkassenrezepten verschriebene Präparate, deren Krankenkassenpreis inkl. Umsatzsteuer unter dem Selbstbehalt lag, die Summe von 20,36 €,
- auf sonstige medizinisch indizierte Präparate die Summe von 436,76 €,
- auf die Präparate Präperat_A die Summe von 560,48 €,
- auf die Präparate Präperat_B die Summe von 442,07 €, sowie
- auf sonstige Produkte wie etwa verschiedene Tee-Sorten, Duschbademilch, Haartinkturen, Hustenbonbons, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays die Summe von 1.017,97 € entfielen (siehe die für das Jahr 2014 erstellte Rezeptgebührbestätigung der Apotheke_A vom ).
Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr 2014 in Anschrift_C wohnhaft (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ). In unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes befanden sich zwei Apotheken, nämlich die Apotheke_2 und die Apotheke_3, beide in Gehdistanz von cirka 500 m mit Parkplätzen (siehe die vom Beschwerdeführer unwidersprochene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes im Schreiben vom ). Die Entfernung vom Wohnsitz zur Apotheke_A beträgt nach GoogleMaps eine PKW-Fahrtstrecke von 2,5 km (Fahrzeit 10 Minuten) bzw. eine Fußstrecke von 2,1 km.
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2015 ein Beurer UB 75 Wärmeunterbett im Betrag von 70,39 € (siehe Bestellung und Rechnung der Händler_A., beides vom ).
Der Beschwerdeführer weist als Krankheitskosten seine mit Kilometergeld berechneten Fahrtkosten zu obigen Veranstaltungen der Selbsthilfegruppe Erkrankung_A Namen_A (im Gesamtausmaß von 2.666 km), zu verschiedenen Ärzten und Krankenanstalten (im Jahr 2013 im Gesamtausmaß von 71,56 km sowie im Jahr 2014 im Gesamtausmaß von 873,30 km) und zur Apotheke_A (im Gesamtausmaß von 165,6 km) aus.
Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 Aufwendungen im Gesamtbetrag von 7.109,86 € als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes); das Finanzamt_A erkannte derartige Kosten in Höhe von 3.102,13 € (im bekämpften Bescheid) bzw. 4.198,50 € (in der Beschwerdevorentscheidung) an, versagte jedoch im Übrigen ua. nachfolgenden Aufwendungen die steuerliche Anerkennung, nämlich für
- verschiedene, in der Apotheke_A erworbene Produkte wie etwa verschiedene Tee-Sorten, Duschbademilch, Haartinkturen, Hustenbonbons, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays (in Summe 1.017,97 €),
- Präperat_D in Höhe von 82,00 € (siehe Rechnung der Fa. Firma_B vom ),
- einen Aufenthalt im Hotel Bezeichnung_A in Höhe von 312,00 € (siehe Rechnung vom ),
- einen Lärmfilter Bose in Höhe von 280,00 € (siehe Rechnung der Firma_A vom ),
- vier Taillengürtel in Höhe von 84,96 € (siehe Rechnung der Fa. Versandhaus_A vom ),
- ein Beurer Wärmeunterbett in Höhe von 70,39 € (siehe Rechnung der Händler_A. vom ),
- Bezeichnung_B Olivenöl in Höhe von 250,00 € (siehe Überweisungsbeleg vom ),
- Mitgliedsbeitrag 2014 beim Verein Erkrankung_A Namen_A in Höhe von Betrag_1 €,
- Fahrten zu den Veranstaltungen der Selbsthilfegruppe Erkrankung_A Namen_A (Fahrtkosten in Höhe von 1.119,72 €), zu den im Jahr 2013 erfolgten Arztbesuchen (in Höhe von 30,06 €) sowie zur Apotheke_A (in Höhe von 69,55 €).
Des Weiteren verwehrt sich der Beschwerdeführer gegen die von der Abgabenbehörde vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen für die Krankenhausaufenthalte um die Haushaltsersparnis.
III.) Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
IV.) Rechtslage:
IV.A) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Eine außergewöhnliche Belastung liegt nicht vor, soweit ihr eine Bereicherung gegenübersteht (). Bei einem Krankenhausaufenthalt ist nach Verwaltungspraxis für ersparte Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen (; ); die Verpflegungstangente in Höhe von 8/10 des Werts der vollen freien Station gemäß Sachbezugswerteverordnung beträgt 5,23 € täglich (Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 27, 90).
Nach § 34 Abs. 6 EStG können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes ua. Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, abgezogen werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Aufwendungen, die nachweislich durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (; ; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78).
Die Krankheitskosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung typischerweise verbunden sein (); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (), dh zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; Fuchs/Unger in Hochstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Anh II Rz 35; Wanke in Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG Kommentar, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; ). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (; Mundhygiene; für zahnmedizinische Prophylaxe ; für prophylaktische Schutzimpfungen Gebärmutterhalskrebs; Fernreisen) und Erhaltung der Gesundheit. Zu derartigen allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendungen für allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel (; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); funktionelle Lebensmittel ("functional food"), Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert (vgl Jakom/ Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten"), was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat (vgl UFS Wien , RV/1733-W/05, ausführlich zu einzelnen Produkten UFS Klagenfurt , RV/0339-K/08, zu Eucerin-Shampoo UFS Wien , RV/3162-W/11, sowie UFS Graz , RV/0448-G/09, zu Stutenmilch UFS Klagenfurt , RV/0664-K/11, zu Schwedenbitter, Galama, Biovital, Vitamin-Brausetabletten und Carotin Kapseln UFS Wien , RV/0548-W/12; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm 78; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90).
Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90).
Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf, um nicht die Intimsphäre des Steuerpflichtigen zu verletzen (vgl BFH , VI R 74/10 mwN). Zur Heilbehandlung medizinisch indiziert ist jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist, es sei denn, es liegt ein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (vgl BFH , VI R 37/10 mwN). Aufwendungen außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung sind jedoch auf Notwendigkeit und Angemessenheit hin zu untersuchen (vgl BFH , III R 32/01; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78).
Liegt eine Krankheit vor, sind Aufwendungen für Medikamente abzugsfähig (Arzneimittel, § 1 Arzneimittelgesetz) einschließlich ärztlich verordneter homöopathischer Präparate, auch wenn diese in der EU noch nicht zugelassen sind (FG München, , 1 K 4737/00, zu einem bisher nur in den USA zugelassenen Medikament zur Behandlung Multipler Sklerose; Quantschnigg/Schuch, § 34 Tz 38; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78); bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (); ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate (Hofstätter/Reichel/Fuchs, Einkommensteuer Kommentar § 34 ABC; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90). Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschrieben, sind die Aufwendungen nach Verwaltungspraxis jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei es sich um eine Verschreibung und nicht um eine bloße Empfehlung handeln muss (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78).
Sofern nicht ärztlich verschrieben oder die Zweckmäßigkeit zur Heilbehandlung nachgewiesen, liegen bei Nahrungsergänzungsmittel keine abzugsfähigen Aufwendungen vor. Der Nachweis der medizinischen Zweckmäßigkeit der regelmäßigen Einnahme des Vitamingetränks "Tahitian Noni Juice" bei einer Leukämieerkrankung wurde im Verfahren UFS Linz , RV/0462-L/11 nicht erbracht, laut Feststellungen der Berufungsbehörde besteht keine über andere Fruchtsäfte hinausgehende gesundheitsfördernde Wirkung. Nicht abzugsfähig sind im Allgemeinen auch Aufwendungen für Bio-H-Tin oder Ginsana (UFS Wien , RV/1922-W/10; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78).
Abzugsfähig sind weiters auch die Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, für Heilbehelfe (Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, Spezialbett), die Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital oder zu sonstigen Behandlungen () oder für eine Heilkur und Rehabilitationskosten (; ; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90; Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78).
IV.B) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG jeweils ein Freibetrag (Abs. 3 leg.cit.) zu.
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung (Z 1), in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche (Z 2). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist ua. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Nach § 35 Abs. 3 EStG wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% ein Freibetrag von Euro 363.
Anstelle des Freibetrages können nach § 35 Abs. 5 EStG auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG).
Der Bundesminister für Finanzen kann nach § 35 Abs. 7 EStG nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 leg.cit. führen.
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, die in den § 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt nach Abs. 2 leg.cit. vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung sind nach Abs. 3 leg.cit. nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei ua. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind nach § 4 der Verordnung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Der Steuerpflichtige hat die Wahl, entweder den Pauschbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG oder die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nach § 34 Abs. 6 EStG geltend zu machen. Die gleichzeitige Zuerkennung des Pauschbetrages und der tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 35 Anm. 47). Werden die Pauschbeträge nach Abs. 3 beansprucht, können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der Verordnung angeführten Aufwendungen zusätzlich (und nur in der dort jeweils vorgesehenen Höhe) geltend gemacht werden (vgl § 2 VO betr Krankendiätverpflegung, § 3 VO betr Kfz- bzw Taxikosten, § 4 VO betr Hilfsmittel und Heilbehandlung). Werden an Stelle der Pauschbeträge nach Abs. 3 und der allfälligen Beträge nach §§ 2-4 der VO die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher auch allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in tatsächlich angefallener Höhe zu berücksichtigen (Wiesner/Grabner/Knechtl/ Wanke, Einkommensteuergesetz, § 35 Anm. 49f).
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag iSd § 35 EStG, ist zu unterscheiden:
• Krankheitskosten in Zusammenhang mit der Behinderung (zB Aufwendungen für Bewegungstherapie eines Gehbehinderten) können mit Ausnahme der in § 4 der VO BGBl 1996/303 genannten Behindertenbehelfe und Kosten der Heilbehandlung nicht neben den Freibeträgen gemäß § 35 EStG geltend gemacht werden. Sollen die tatsächlich angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, müssen sämtliche Kosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ein Selbstbehalt ist diesfalls nicht zu tragen.
• Krankheitskosten, die mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (zB Zahnersatz eines Blinden), können nach Abzug des Selbstbehalts neben den Freibeträgen iSd § 35 EStG abgezogen werden (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78).
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend (-I/11) von einer anderen Stelle zu treffen. Zuständig ist im Regelfall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nunmehr kurz "Sozialministeriumservice". Personen mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben bei der örtlich zuständigen Landesstelle einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzubringen. Die Bestätigung eines praktischen Arztes bzw. Amtsarztes ist nicht ausreichend (; ; ; -I/05). Bescheinigungen, die vor dem Jahr 2005 ausgestellt wurden, sind solange weiter gültig, bis eine aktuellere Einstufung erfolgt (§ 124b Z 111; die aktuellere Einstufung ersetzt dann sämtliche früheren Feststellungen, ; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 7).
Ein Behindertenpass wird nur ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt (§ 40 BBG). Zusätzliche Eintragungen sind möglich, aber für die Finanzverwaltung nicht bindend (). Sie können beantragt werden und erleichtern die Beurteilung der Frage, ob Freibeträge nach der Verordnung zustehen. Liegt der Grad der Behinderung unter 50 %, ergeht zwar ein Abweisungsbescheid. Der Bescheid enthält jedoch im Spruch den vom Sozialministeriumservice festgestellten Grad der Behinderung, sofern dieser mindestens 25 % beträgt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist nach der Verwaltungspraxis, wenn ein Behindertenpass (noch) nicht ausgestellt wurde, von einem Grad der Behinderung von mindestens 25 % auszugehen; diesfalls ist ein Nachweis nicht erforderlich (; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 8).
Der Entscheidung der Abgabenbehörde sind die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (). Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Ist die Behinderung aber die Folge eines Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt), gilt der festgestellte Grad der Behinderung nach Verwaltungspraxis auch für steuerliche Zwecke rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses, wenn das Bundesamt die Behinderung rückwirkend festgestellt hat (; ; -I/11). Werden die Daten rückwirkend bescheinigt bzw. nachträglich geändert, kann der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295a BAO geändert werden (-I/11; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 11).
Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung kann durch eine Bescheinigung eines Arztes oder durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erfolgen. Hängt die jeweilige Diät mit der Einstufung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusammen und wurde eine mindestens 25%ige Erwerbsminderung für diese Leiden festgestellt, entfällt der Abzug des Selbstbehaltes iSd § 34 Abs. 4 EStG. In allen anderen Fällen ist ein Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG abzuziehen (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm. 42).
Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (; Glaubhaftmachung genügt nicht; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 25). Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 VO) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen; ebenso die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 27; Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm 69f).
Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (zB Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten; Aufwendungen iZm Sehschwäche, Gonarthralgie und Legasthenie bei Behinderung wegen Asthma bronchiale mit Medikamenten- und Chemieallergien auf Formal- und Glutaraldehyd und multipler Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion und Neurodermitis), sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar (UFS Klagenfurt , RV/0339-K/08;. Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm 52).
IV.C) Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich erst im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Aufwendungen hat ausschließlich nach den Verhältnissen des betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen (). Bezüglich des Zeitpunktes des Abzugs gilt das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG; ; ; Jakom/Peyerl, EStG 2020, § 34 Rz 16).
Ausgaben sind nach § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
IV.D) Die Entscheidung obliegt nach § 272 Abs. 2 BAO dem Senat,
Z 1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264 BAO),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides oder
Z 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl zu § 284 Abs. 1 BAO aF zB ; ; ; Ritz, BAO6, § 272 Rz 4).
V.) Erwägungen:
Einleitend wird bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachbarschaftsstreitigkeiten mit einer Finanzamtsangehörigen sowie die hieraus gezogenen Rückschlüsse und Unterstellungen des Abgabepflichtigen gegenüber Mitarbeitern der Abgabenbehörde für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von keinem Belang sind, da diese nicht entscheidungswesentlich sind und daher auf die Entscheidung keinen Einfluss nehmen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der vom Finanzamt_A vorgelegte Verwaltungsakt sei ua. "schlichtweg größtenteils falsch" und beruhe auf unrichtigen Fest- und ("strafrechtlichen") Unterstellungen seitens der Abgabenbehörde wird hierauf verwiesen, dass das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung in Prüfung des bekämpften Bescheides unvoreingenommen und ausschließlich auf Grundlage des vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, der gegebenen Unterlagen und der Beweisergebnisse (unter Einbeziehung der Beweisanbote des Beschwerdeführers) gefällt hat. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bzw. -berechtigung im (Beschwerde-)Verfahren ausreichend Gelegenheit zugekommen, zu den Feststellungen, Vorbringen und Beweiswürdigungen der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid Stellung zu nehmen, die seiner Ansicht nach unzutreffenden Feststellungen und Angaben der Abgabenbehörde richtig zu stellen sowie die - nach seiner Ansicht nach - fehlenden entscheidungswesentlichen Sachverhalte bzw. Vorbringen nachzureichen und allfällige unterlassene Beweiserhebungen zu beantragen.
Das Bundesfinanzgericht hat die vorliegende Entscheidung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung wie folgt getroffen:
V.A) Diätverpflegung wegen Leber- und Gallenerkrankung bzw. Erkrankung des Verdauungssystems:
Das Sozialministeriumservice wies erstmals in dem am erstellten Behindertenpass eine Krankendiätverpflegung wegen Leber- und Gallenerkrankung sowie Erkrankungen des Verdauungssystems (ohne rückwirkende Feststellung bzw. Zuerkennung) aus.
Das Bundesfinanzgericht ist zu keiner Feststellung berechtigt, ob und in welchem Ausmaß die vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers bereits im strittigen Jahr 2014 zu derartigen Organschädigungen, insbesondere Gallen- und Leberschädigungen oder Erkrankung des Verdauungssystems geführt haben, dass diese hierdurch als eine zur Diätverpflegung verpflichtende Behinderung zu qualifizieren wären. Eine derartige Feststellung obliegt ausdrücklich nur dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, woran das Bundesfinanzgericht wiederum gebunden ist. Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung die im strittigen Jahr 2014 gegebene amtliche Bescheinigung bzw. den Behindertenpass des Bundessozialamtes heranzuziehen.
Im gegebenen Fall tätigte das Sozialministeriumservice im Jahr 2018 keine rückwirkende Feststellung betreffend die Erkrankungen der Galle, Leber oder des Verdauungssystems, sodass der gegenständlichen Entscheidung für das strittige Jahr 2014 ausschließlich die im Behindertenpass vermerkte Behinderung des Beschwerdeführers (im Ausmaß von 70%) ohne Ausweis einer Krankendiätverpflegung zugrunde zu legen ist.
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind nur dann ohne Abzug des Selbstbehaltes iSd § 34 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung wegen des eine Diät erfordernden Leidens mit mindestens 25% in die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung einfließt. Da das Sozialministeriumservice in dem im Jahr 2014 vorliegenden Behindertenpass weder eine Krankendiätverpflegung noch einen Grad der Behinderung wegen des eine Diät erfordernden Leidens festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des beantragten Pauschbetrages ohne Abzug des Selbstbehaltes nicht vor (-G/10; ).
Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben ua. vom machen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes jedoch ausreichend eine bereits im strittigen Jahr 2014 bestehende Notwendigkeit zur Einhaltung einer durch die dargelegten Erkrankungen bedingten Krankendiätverpflegung iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung glaubhaft, weshalb diese dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des Selbstbehaltes zuerkannt wird. Diese Pauschale in Höhe von 612,00 € (12 x 51,00 €) wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt_A im bekämpften Bescheid bereits zutreffend gewährt (siehe die Bescheidbegründung der Abgabenbehörde) und in die im bekämpften Bescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt aufgenommen.
Die streitgegenständliche Pauschale für Diätverpflegung umfasst den Ersatz sämtlicher mit der Einhaltung der Krankendiät verbundenen tatsächlichen Mehraufwendungen. Werden die Pauschbeträge nach § 2 VO betreffend Krankendiätverpflegung beansprucht, können keine weiteren diesbezüglich angefallenen Mehrkosten geltend gemacht werden. Die vom Beschwerdeführer neben der Pauschale zusätzlich für die "Diät Leber-Magen-Darm" begehrten Aufwendungen für "Firma_C Olivenöl" können somit schon aus diesem Grunde keine steuerliche Anerkennung finden.
V.B) Kosten für Heilbehandlung:
V.B 1.) Unterkunft Hotel Bezeichnung_A:
Der Beschwerdeführer begehrt vier Nächtigungen (ohne Verpflegung) im Hotel Bezeichnung_A, Ort_A, (im Betrag von 312,00 €) als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt nach § 4 der Verordnung, da er nach zehn Abdomen Operationen nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst zu versorgen. Er habe sich hierdurch eine Heimhilfe erspart.
Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (). Bei der Unterkunft muss es sich nicht um ein ausdrückliches Alters-, Senioren- oder Pflegeheim handeln, abzugsfähig sind auch die (untypischerweise) im Rahmen eines Hotelbetriebs erbrachten, insoweit einem Pflegeheim vergleichbaren Betreuungsleistungen (hier: Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Verrichtung der Körperpflege), wobei die mögliche Verabreichung "kulinarischer Spezialitäten" zu keiner über die Haushaltsersparnis hinausgehenden Kürzung führt (UFS Graz , RV/0739-G/09; UFS Graz , RV/0740-G/09). Verneint wurde das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung bei Aufenthalt in einer speziell auf Pensionisten ausgerichteten Fremdenpension, wenn gegenüber dem Steuerpflichtigen überhaupt keine über Unterbringung und Verpflegung hinausgehenden Leistungen erbracht werden (UFS Wien , RV/2415-W/08).
Kosten für Nächtigungen dürfen lediglich dann steuerliche Anerkennung finden, wenn diese im Rahmen eines ärztlich verordneten Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Pflegeanstalt oder einer Unterkunft mit pflegerischer Betreuung anfallen. Nächtigungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer ausschließlichen Erholung (wenngleich auch nach ärztlichen Eingriffen) zukommt und ohne ärztlicher Aufsicht oder pflegerischem Beistand erfolgen, stellen keine Kosten einer Heilbehandlung bzw. Krankheitskosten dar.
Der Beschwerdeführer nahm im vorliegenden Fall lediglich die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes ohne weiterer, mit einem Pflegeheim vergleichbarer Betreuungsleistungen in Anspruch. Wenngleich dem Abgabepflichtigen zuzugestehen ist, dass ihn bereits der reine Hotelaufenthalt nach seinen Operationen entlastet und in seiner eingeschränkten Selbstversorgung unterstützt haben wird, können aufgrund obiger Ausführungen die hiermit verbundenen Aufwendungen keine steuerliche Anerkennung als Kosten für Heilbehandlung finden, da ihm keine über die Unterbringung hinausgehenden Leistungen erbracht wurden. Der Abgabepflichtige hat zudem nach freier Entscheidung den Hotelaufenthalt anstatt der Heimpflege gewählt, sodass die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwuchsen.
V.B 2.) Haushaltsersparnis:
Bei einem Krankenhausaufenthalt sind für die ersparten Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen, weshalb das Finanzamt_A im bekämpften Bescheid zutreffend die geltend gemachten Aufwendungen für die Aufenthalte in den Krankenhäusern Ort_B und Ort_A um diese gekürzt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich hierbei um keine kleinliche Gesetzesauslegung, ist doch bei Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen von amtswegen ausschließlich auf die tatsächliche Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustellen.
Das Finanzamt_A hat sohin die Krankenhauskosten zutreffend mit einem Gesamtbetrag von 303,34 € als Kosten für Heilbehandlung anerkannt.
V.B 3.) Lärmfilter Bose Quietcomfort 20:
Der Anschaffung des Lärmfilters Bose Quietcomfort 20 (im Betrag von 280,00 €) begründet sich laut Beschwerdevorbringen ausschließlich in der vom Beschwerdeführer umfassend behaupteten Lärmbelästigungen durch seine Nachbarin Person_A (mit Familie), da der Lärmfilter den eklatanten von den Anrainern verursachten Nachbarschaftslärm herausfiltere. Erst durch den Lärmfilter habe er in der Nacht schlafen können.
Dem Erwerb liegt damit nicht die Behinderung bzw. eine Erkrankung des Beschwerdeführers, sondern alleinig die nachbarschaftlichen Ruhestörungen zugrunde. Der streitgegenständliche Ankauf steht in keinem Zusammenhang mit den (Grund)Erkrankungen und der Behinderung des Beschwerdeführers, sondern dient ausschließlich der Abwehr der nachbarschaftlichen Lärmbelästigungen. Nachdem als Kosten der Heilbehandlung iS § 4 VO lediglich Aufwendungen in Frage kommen, die unmittelbar durch die Behinderung bedingt sind, kann dem Beschwerdebegehren nicht gefolgt werden.
Darüber hinaus vermag das Beschwerdevorbringen keine konkrete Erkrankung des Beschwerdeführers durch die behaupteten Lärmbelästigungen belegen. Der Abgabepflichtige hat weder vorgebracht noch durch ärztliche Bestätigungen belegt, dass er an den bzw. wegen der geschilderten Schlafstörungen erkrankt sei. Die behauptete Körperverletzung kann nicht erkannt werden; ein besonderer Nutzen im Zusammenhang mit der Genesung nach Operationen ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mangels einer durch die Ruhestörung begründeten Erkrankung stellt die gegenständliche Anschaffung somit keine Heilbehandlung oder Krankheitslinderung da, sodass die Aufwendung auch nicht als Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen (mit Ansatz eines Selbstbehaltes) zu qualifizieren sind.
V.B 4.) Taillengürtel (im Wert von 84,96 €):
Der Beschwerdeführer vermochte in seinem Vorbringen, insbesondere anlässlich der persönlichen Vorsprache am , nachzuweisen, dass der Ankauf der vier Taillengürtel (als Bauchstütze) ausschließlich medizinisch zweckmäßig war. Nach seinen Operationen war der Unterbauch mit Muskelgewebe erheblich geschädigt und mit Narben übersät, der vom Arzt verordnete Taillengürtel jedoch für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen unbrauchbar, weshalb der Ankauf der Taillengürtel, welche ihm wiederum sowohl die Bauchatmung als auch das Sitzen ermöglichten, der Linderung seiner Erkrankung dienten. Der Erwerb der Gürtel beim Versandhaus erfolgten zwar auf Namen seiner Tochter_Name_A; die Kosten wurden jedoch vom Abgabepflichtigen getragen (siehe Kontoauszug vom ), sodass für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel steht, dass die vier gegenständlichen Taillengürtel ausschließlich dem Beschwerdeführer zugutekamen.
Die Aufwendungen für Taillengürtel (84,96 €) finden sohin als durch die Behinderung bedingte Kosten für Heilbehelfe als außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes) steuerliche Berücksichtigung.
V.B 5.) Beurer Wärmeunterbett:
Der Beschwerdeführer erwarb mit Bestellung und Rechnung vom von der Händler_A. ein Beurer UB 75 Wärumeunterbett im Betrag von 70,39 €.
Unabhängig von der Frage, ob der gegenständliche Ankauf für den Beschwerdeführer eine Heilbehandlung darstellen könnte, kann dieser im Jahr 2015 verwirklichte Sachverhalt (Bestellung und Bezahlung der Ware frühestens im Jänner 2015) im strittigen Jahr 2014 keine steuerliche Berücksichtigung finden. Außergewöhnliche Belastungen können ausschließlich im Jahr der Anschaffung und Bezahlung nach § 19 Abs. 2 EStG anfallen.
V.B 6.) Erkrankung_A Namen_A:
Der Beschwerdeführer begehrt sowohl den Jahresmitgliedsbeitrag (Betrag_1 €) für den Erkrankung_A Namen_A ( für Erkrankung_A Bezeichnung_D) als auch die Fahrtkosten zu dem vom Verein veranstalteten Workshop im Ort_C (898 km), dem Leiter-Treffen in Ort_F (940 km) und einer Veranstaltung in Ort_D (828 km; somit im Gesamtausmaß von 2.666 km) als außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes).
Der Erkrankung_A Namen_A für Erkrankung_A Bezeichnung_E - Erkrankte bezweckt laut § 2 der Statuten vom "die Förderung des Verständnisses für die Erkrankung Erkrankung_A - Bezeichnung_E und deren Symptomatik in der Öffentlichkeit, um so die Forschung und Behandlungsmethoden günstig zu beeinflussen. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, insbesondere stellt er Informationsmaterial zur Aufklärung der von dieser Krankheit Betroffenen zur Verfügung. Der Verein ist Anlaufstelle für Eltern betroffener Kinder und organisiert Fortbildungsveranstaltungen für diese. Er bemüht sich um die Umsetzung medizinisch sinnvoller Maßnahmen zur Förderung erkrankter Mitglieder und unterstützt den Aufbau und die Durchführung von Selbsthilfegruppen. Er will so dazu beitragen, dass Patienten mit Erkrankungen durch Erkrankung_A - Bezeichnung_E ein selbstbestimmtes Leben führen können. Der Verein arbeitet dabei mit Verbänden gleicher Zielsetzung zusammen" (siehe Homepage des Vereins: http://www.Erkrankung_A-oesterreich.at/).
Im vorliegenden Fall ist es überaus verständlich und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer als betroffenem Erkrankten ein hohes Interesse an neuen wissenschaftlichen und medizinischen Errungenschaften betreffend die Erkrankung Erkrankung_A - Bezeichnung_E und deren Symptomatik zukommt und er diesbezüglich stets auf dem neuesten Informationsstand bleiben möchte, dennoch tragen die vom Verein dargebrachten Informationsvermittlungen nicht unmittelbar zur Linderung und Heilung seiner Erkrankung bei. Wie in den Statuten dargelegt möchte der Verein das öffentliche Verständnis für die Erkrankung verstärken sowie als Anlaufstelle in Form von lokalen Selbsthilfegruppen die von dieser Krankheit Betroffenen durch Fortbildungsveranstaltungen hierüber aufklären und fördern. Im Sinne des Vereinszweckes umfassten die besuchten Veranstaltungen in Ort_F neben einer Erfahrungsrunde einen Vortrag zum Thema "Anti-Ärger-Strategie" (siehe das vorgelegte Programm) wie auch das Seminar in Ort_D ausschließlich Vorträge zum Thema der gleichwertigen Beziehung in der Partnerschaft (siehe das vorgelegte Programm). Aus den theoretischen Grundlagen mit praxisbezogener Diät und Trainingstherapien für Atemwegserkrankungen des Workshops im Ort_C leiten sich ebenso keine unmittelbaren Heilbehandlungen, sondern vielmehr eine theoretische und praxisbezogene Informationsvermittlung ab (siehe das vorgelegte Programm).
Weder die freiwillige Mitgliedschaft noch die freiwillige Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen waren nach der vorliegenden Aktenlage mit Maßnahmen verbunden, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der gegenständlichen Krankheit nachweislich notwendig waren; die geltend gemachten Kosten sind somit nicht zwangsläufig erwachsen. Der - im gegebenen Fall - bloß mittelbare Zusammenhang der Aufwendungen mit der Krankheit begründet nach herrschender Rechtsprechung keine als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungskosten.
Die geltend gemachten Aufwendungen können somit nicht unter die Kosten für Heilbehandlungen im Sinne des § 4 der VO subsumiert werden. Das Finanzamt_A verneinte zu Recht das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit, da die strittigen Aufwendungen weder Behandlungskosten noch ärztlich verschriebene Leistungen darstellen, die mit einer streitgegenständlichen Krankheit anfielen.
V.B 7.) "Medikamente" (im Gesamtbetrag von 2.655,84 €) sowie Präperat_D (im Betrag von 82,00 €):
Das Finanzamt_A erkannte im bekämpften Bescheid in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom auf Grundlage der Aufgliederung in der Rezeptgebührbestätigung der Apotheke_A vom , der (undatierten) Bestätigung der Arzt_A und der Rezept/Verordnung des Arzt_B vom die geltend gemachten Aufwendungen für Medikamente und medizinisch indizierte und notwendige Präparate und Hilfsmittel im Gesamtbetrag von 1.637,87 € als nachgewiesene Behandlungskosten aus der eigenen Behinderung an. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Qualifizierung der derartigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung für zutreffend und schließt sich dementsprechend der Rechtsansicht des Finanzamtes_A an.
Strittig verbleibt sohin, ob die sonstigen in der Apotheke_A erworbenen, vom Beschwerdeführer als "Medikamente" bezeichneten (Hilfs)Mittel und Präparate wie etwa verschiedene Tee-Sorten, Duschbademilch, Haartinkturen, Hustenbonbons, Thermacareumschläge, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays (in Summe 1.017,97 €) sowie die Präperat_D (82,00 €) (Heilbehandlungs)Kosten aus der eigenen Behinderung bzw. außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Der Beschwerdeführer kam dem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes im Schreiben vom um Nachweis der medizinischen Indizierung sowohl jeder einzelnen, von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannten, unter der Bezeichnung "Medikamente" jedoch geltend gemachten Anschaffung als auch des Präparates "Präperat_D" nicht nach. Wenngleich das - allgemein gehaltene - Beschwerdevorbringen zutreffend sein wird, dass diese Produkte zum körperlichen Wohlbefinden des Abgabepflichtigen dienlich waren und sich auf seinen Krankheitsverlauf positiv ausgewirkt haben werden, steht nach der Aktenlage fest, dass diese dem Beschwerdeführer weder ärztlich verschrieben noch verordnet wurden. Die Einnahme und Verwendung dieser strittigen Produkte ist medizinisch nicht indiziert; vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, dass diese im Rahmen eines ärztlichen Heilbehandlungsplanes erforderlich gewesen wären.
Aufwendungen für - wie im vorliegenden Fall - allgemein erhältliche Stärkungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Körperpflegeprodukte könnten nur bei einem vom Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweis der medizinischen Zweckmäßigkeit außergewöhnlichen Belastungen begründen. Lediglich auf Anraten eines Arztes oder eines Apothekers empfohlene Einnahmen oder Anwendungen von Präparaten verbleiben daher selbst dann nur bloß mittelbar mit einer Krankheit verbunden, wenn diese sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken und zur Symptomlinderung beitragen. Hierzu gehören auch ua. die Tees und Lutschtabletten, die - wie vom Beschwerdeführer umfassend dargetan - der Befeuchtung der Schleimhäute und des Rachens dienen, um das Immunsystem zu stärken und Infekte im Vorfeld schon zu abzuwehren. Aufwendungen zur Abwehr von Krankheiten und Gesundheitsvorsorge sind jedoch nicht absetzbar. Weitere konkrete, die einzelnen Produkte betreffende Vorbringen erstattete der Abgabepflichtige nicht, weshalb für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar ist, weshalb die weiteren streitgegenständlichen Produkte wie etwa Duschbademilch, Haartinkturen, Thermacareumschläge, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays im vorliegenden Fall medizinisch zweckmäßig sein sollen.
Der Beschwerdeführer verabsäumte in seinem Beschwerdevorbringen den Nachweis der medizinischen Zweckmäßigkeit der streitgegenständlichen Präparate. Die geltend gemachten Aufwendungen können damit keine steuerliche Berücksichtigung finden.
V.B 8.) Fahrtkosten zu Ärzten im Jahr 2013:
Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zu Ärzten in Höhe von 30,06 € (71,56 km) als außergewöhnliche Belastungen, obgleich diese bereits im Zeitraum bis zurückgelegt wurden (siehe vorgelegte Fahrtenaufstellung). Begründend führte der Abgabepflichtige hierzu aus, er habe die diesbezügliche Rechnung der Versicherung öffentlicher Bediensteter erst am erhalten und bezahlt.
Die durch die Nutzung eines Privatfahrzeuges pauschal mit dem Kilometergeld berechneten Fahrtkosten fallen mit der Zurücklegung einer Wegstrecke an, zu welchem Zeitpunkt diese auch aufwandsmäßig zu erfassen sind. Die im Jahr 2013 getätigten Fahrten können somit im strittigen Jahr 2014 keine steuerliche Berücksichtigung finden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht hierbei kein Ermessensspielraum.
Hieran vermag auch nichts das Vorbringen des Beschwerdeführers einer erst im Jahr 2014 erhaltenen und bezahlten Rechnung der Versicherungsanstalt etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinen vorgenommenen Arztbesuchen bzw. von seinen hiermit verbundenen Fahrten erlangt hat. Dem Beschwerdeführer wurden in der vorgelegten Rechnung keine Fahrtkosten bzw. kein diesbezüglicher Selbstbehalt in Rechnung gestellt.
V.B 9.) Fahrtkosten zur Apotheke_A:
Der Beschwerdeführer begehrt Fahrtaufwendungen für 36 Fahrten zur Apotheke_A (im Gesamtausmaß von 165,60 km) als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt nach § 4 der Verordnung. Die Apothekenbesuche wären nicht mit Einkaufserledigungen verbunden, da dies ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Atem- und Gehbeschwerden auch nicht möglich sei. Am Adresse_C gäbe es weder Einkaufsmöglichkeiten noch Parkplätze, weshalb der Einkauf der Lebensmittel für den täglichen Gebrauch am Stadtrand erfolgen müsse. Bei der Apotheke handle es sich seit vierzig Jahren um die Apotheke seines Vertrauens.
Der Beschwerdeführer hat der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes nicht widersprochen, dass er im Jahr 2014 in unmittelbarer Nähe von zwei weiteren Apotheken (500m entfernt mit Parkplätzen) gewohnt habe.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die Fahrten zur Apotheke_A als nicht zwangsläufig begründet, befanden sich doch im unmittelbaren Nahebereich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zwei weitere Apotheken (Entfernung von beiden je 500 Meter mit Parkplätzen). Zum Unterschied zur Apotheke_A (Aufgang zum Eingang nur über Treppen) können diese barrierefrei (Eingang Apotheke_2 ohne Treppen, Eingang Apotheke_3 mit Rampe) betreten werden und wären sohin - insbesondere auch aufgrund der Nähe - für den Beschwerdeführer mit erheblich weniger körperlicher Anstrengungen und Fahrtaufwand erreichbar. Es wäre dem Beschwerdeführer sohin ohne weiteres möglich gewesen, die verordneten Medikamente sowie medizinisch indizierten Präparate in diesen Apotheken zu erwerben, ohne dass ihm die geltend gemachten Fahrtkosten aufgelaufen wären. Die eingewendete fachliche Beratung durch einen Apotheker hätte er in jeder Apotheke erfahren, zumal der Abgabepflichtige auch keinen Nachweis für die behauptete überdurchschnittliche Kompetenz der Apotheke_A für seine Erkrankungen erbracht hat. Des Weiteren ist die dargelegte persönliche Betreuung durch einen Apotheker seines Vertrauens nicht durch die Erkrankung zwingend begründet, sondern bezieht sich - nachdem die Medikamente und medizinisch indizierten Präparate durch Ärzte verordnet wurden und somit keiner weiteren fachspezifischen Beratung durch einen Apotheker des persönlichen Vertrauens bedurften - lediglich auf jene in der Apotheke erworbenen Produkte, die wiederum nach Pkt. V.B 7.) der Entscheidung nicht als Krankheitskosten zu qualifizieren sind und somit auch nicht außergewöhnliche Belastungen begründen.
Bei Beachtung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse ergibt sich zudem kein Hinweis, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerdeführers für Fahrten zur Apotheke höher sein sollten als die, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie der des Beschwerdeführers erwachsen: Es ist aufgrund der durchschnittlichen Dichte an chronischen Krankheiten bzw. aufgrund saisonaler Krankheitswellen (Erkältung, Grippe, Allergien ...) sowie diverser vorkommender Unfälle und damit einhergehender Verletzungen als durchaus üblich zu bezeichnen, Fahrten zu Apotheken ebenso zu unternehmen wie zu diversen Dienstleistern, die für das tägliche Leben erforderlich sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zudem kein zwingender Grund hierfür, dass die Erwerbe nicht mit Fahrten des täglichen Lebens, insbesondere beim Lebensmitteleinkauf für den täglichen Gebrauch am Stadtrand (wo auch Apotheken mit Parkplätzen gegeben sind) verbunden hätten werden können.
Die begehrten Aufwendungen sind sohin nicht zwangsläufig erwachsen, sodass diese auch nicht als Kosten der Heilbehandlung bzw. als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren sind.
V.C) Aufgrund obiger Ausführungen ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid im nachfolgenden Umfang zu berichtigen.
Die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen berechnen sich demnach wie folgt:
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Kosten laut Beschwerdevorentscheidung | 4.198,50 € |
zuzüglich Kosten für vier Taillengürtel | 84,96 € |
Kosten laut Erkenntnis | 4.283,46 € |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
V.D) Der Beschwerdeführer begehrte erstmals im Schreiben vom die Entscheidung durch einen Richtersenat. Nachdem der Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, sondern erst in einem ergänzenden Beschwerdevorbringen gestellt wurde, wurde dieser nach § 272 BAO verspätet eingebracht. Die Entscheidung hatte daher durch den Einzelrichter zu ergehen.
VI.) Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer für das Jahr 2014
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | BFH , VI R 74/10 BFH , VI R 37/10 BFH , III R 32/01 VwGH, 87/14/0004 VwGH, Ro 2015/15/0009 VwGH, 2008/13/0145 BFG, RV/7104854/2014 -I/11 -I/05 -I/11 UFS, RV/0986-W/07 BFG, RV/4100322/2013 -G/10 UFS, RV/0739-G/09 -G/09 UFS, RV/2415-W/08 -K/08 -K/11 -G/09 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100019.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at