Vorliegen eines auf die Gefährdung der Einbringlickeit der Abgaben gerichteten Verhaltens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Franz Karl Juračzka, Alser Straße 32 Tür 15, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als aufgrund der Anträge vom die Einhebung der Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 406,12, der Aussetzungszinsen 2006 in Höhe von € 54,64, der Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 1.874,86, der Aussetzungszinsen 2007 in Höhe von € 199,17, der Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 11.389,00, der Aussetzungszinsen 2010 in Höhe von € 963,64, der Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 87.781,00, der Aussetzungszinsen 2011 in Höhe von € 6.001,32, der Einkommensteuer 2012 in Höhe von € 122.118,00, der Aussetzungszinsen 2012 in Höhe von € 5.683,37, der Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 122.250,00, der Aussetzungszinsen 2013 in Höhe von € 3.369,21, der Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 66.471,00 und der Aussetzungszinsen 2014 in Höhe von € 570,32 gemäß § 212a BAO ausgesetzt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide für 2006, 2007, 2008, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 212 a BAO die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschulden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerden.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 2 lit c ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Der gegenständliche Aussetzungsantrag umfasst Einkommensteuernachforderungen der Jahre 2006 bis 2014 sowie die dazu vorgeschriebenen Anspruchszinsen von zusammen rund € 420.000,00. Für den gesamten Zeitraum haben Sie keine Abgabenerklärungen eingereicht und keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt. Durch Unterschriftsfälschung haben Sie die von Ihnen getätigten Verkäufe über andere Personen abgerechnet und damit Ihre Einkünfte verschleiert.
Im Prüfungsverfahren wurde keine Mitwirkung gezeigt, vielmehr wurden die Ermittlungshandlungen erschwert und wurde der Prüfungsabschluss verzögert. Lt. Aktenvermerk des Prüfers erfolgte am eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und dem Ehepaar ***3***, eine Stellungnahme wurde mit einer Frist von 14 Tagen vereinbart. Ab wurde mehrmals der steuerliche Vertreter telefonisch kontaktiert, die jeweils vereinbarten Rückrufe erfolgten nicht. Erst am wurde die schriftliche Stellungnahme per Mail übermittelt. Am wurde die beabsichtigten Feststellungen dem steuerlichen Vertreter übergeben, die vereinbarte Stellungnahme wurde nicht eingebracht und telefonisch war niemand erreichbar, eine Terminvereinbarung für die Schlussbesprechung war daher nicht möglich. Daher erfolgte die schriftliche Ladung zur Schlussbesprechung, deren Erhalt wurde zuerst bestritten und dann doch bestätigt, zur Schlussbesprechung sind jedoch weder Sie noch der steuerliche Vertreter erschienen.
Im nunmehr laufenden Beschwerdeverfahren wird wiederum mittels Fristverlängerungsansuchen zur Beibringung der Begründung die Entscheidungsmöglichkeit der Finanzbehörde bewusst verzögert. So wurde bereits zum zweiten Mal (aktuell mit ) eine Fristerstreckung um drei Monate beantragt, und zwar mit der Begründung, dass Sie noch Unterlagen beschaffen müssten.
Unter dem Blickwinkel, dass der Prüfungsauftrag mit unterzeichnet wurde und daher das Verfahren bereits seit nunmehr nahezu zwei Jahren anhängig ist, erscheint diese Begründung als nicht nachvollziehbar und lässt nur den Schluss zu, dass hier bewusst das Verfahren verzögert wird, um die zwangsweise Durchsetzung des Abgabenanspruches zu verhindern.
Aufgrund der intensiven Kontakte mit dem Ausland - so sind sowohl Verwandte als auch Bekannte/Freunde (insbesondere lauteten die gefälschten Rechnung oftmals auf Personen, welche sich im Ausland aufhalten/aufhielten) - ist auch der Schluss naheliegend, dass eine Vermögensverbringung ins Ausland beabsichtigt ist. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch untermauert, dass eine Veräußerung einer Liegenschaft beabsichtigt war, seitens der Finanzverwaltung aber aufgrund des (durch einen Sicherstellungsauftrag begründeten) grundbücherlichen Sicherungsverfahrens der Veräußerung nicht zugestimmt wurde.
Zusammenfassend liegt daher aus folgenden Gründen ein Verhalten vor, welches auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit schließen lässt:
Erst nach umfangreichen Ermittlungen konnten die längst fälligen Einkommensteuerbeträge für 2006 bis 2014 nachgefordert werden. Sie haben für die Entrichtung dieser Abgabenschuld keinerlei Vorsorge getroffen, sondern durch gefälschte Unterschriften, etc . versucht, die Einkünfte zu verschleiern.
Beabsichtigte Veräußerung von Liegenschaften sowie intensive Auslandskontakte lassen auf eine Vermögensverschiebung ins Ausland schließen .
Mittels Fristverlängerungsansuchen wird versucht, die Entscheidung über die Abgabennachforderungen hinauszuzögern."
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom bekämpfte der Bf den Bescheid seinem ganzen Inhalt nach aus den Beschwerdegründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Zu den Beschwerdegründen im Einzelnen wurde Folgendes vorgebracht:
1. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Entgegen den Annahmen der Behörde bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Berufungswerber seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend als ungünstig bescheinigt sowie dargelegt, bzw. zumindest seine Einvernahme hierzu angeboten, sodass die sofortige Einhebung zu Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte und liegen daher die Voraussetzungen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor.
Bescheinigung: Einvernahme des Beschwerdeführers
Durch einen sofortigen Vollzug könnte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen.
Bescheinigung: Einvernahme des Beschwerdeführers
Die Behörde führt auch aus, dass bezüglich einer Liegenschaft ein grundbücherliches Sicherungsverfahren erfolgte. Diesbezüglich erscheint unklar, wie eine konkrete Gefährdung der Einbringung durch Veräußerung welcher Liegenschaft erfolgen soll?
Zur Fristerstreckung ist auszuführen, dass diese grundsätzlich von der Behörde auch bewilligt wurde und in Absprache mit dem Sachbearbeiter erfolgte. Dadurch, dass mehrere Zeugen Auslandsbezug haben und Beweismittel aufgrund der Stilllegung des Betriebs und der langwierigen Verfahrensdauer, da die Abgabenbescheide sogar bis ins Jahr 2006 zurückreichen, nur mit hohem Aufwand an Zeit und Material beizuschaffen sind.
In der Gesamtschau erscheint daher eine Gefährdung der Einbringung seitens der Behörde weder dargelegt, noch bescheinigt im Sinne des Abs. 2 lit c des § 212a BAO.
Zudem wurden mehrere Aussetzungsanträge in Bezug auf Abgabenbescheide hinsichtlich USt und ESt verschiedene Jahre betreffend, gestellt. Das Finanzamt versäumt anzugeben, um welche Abgaben es sich genau handelt und deren Höhe exakt aufzuschlüsseln, sodass der angefochtene Bescheid zu unbestimmt erscheint und schon aus diesem Grund aufzuheben sein wird.
2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Bei vollständiger Erhebung der Aktenlage hatte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargelegt hat und durch die sofortige Erbringung der Abgaben ein wesentlicher, gravierender und wirtschaftlicher Nachteil für ihn entsteht, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die letzten Budgetbegleitgesetze keine Sicherungsposten für die Rückerstattung derartiger Summen zur Verfügung stehen. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Angaben ist die gegenständliche Entscheidung aber nicht nachvollziehbar. Die Einvernahme des Beschwerdeführers wäre geeignet gewesen, einen für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid zu ergeben oder hätte einen solchen zumindest ergeben können. Den Antrag abzuweisen, ohne die Angaben des Beschwerdeführers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher zu prüfen, begründet einen Verfahrensmangel, der geeignet ist, die richtige rechtliche Lösung der bescheidgegenständlichen Aussetzungsfrage zu hindern.
Bescheinigung: Einvernahme des Beschwerdeführers
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die Beschwerdeanträge, die Beschwerdebehörde möge der Beschwerde Folge geben, eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid abändern, in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der ersten Instanz eine neuerliche Entscheidung - nach anfälliger Verfahrensergänzung - wie aufgezeigt - auftragen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom gegen den Bescheid über Abweisung eines Aussetzungsantrages vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Sachverhalt:
Die Abgabenbehörde hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde der Abweisungsbescheid insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer (Bf.) im Prüfungsverfahren keine Mitwirkung gezeigt habe, die Ermittlungshandlungen erschwert und der Prüfungsabschluss verzögert worden sei. Im daran anknüpfenden Beschwerdeverfahren sei mittels Fristverlängerungsansuchen zur Beibringung der Begründung die Entscheidungsmöglichkeit der Finanzbehörde bewusst verzögert worden. Unter dem Blickwinkel, dass der Prüfungsauftrag mit unterzeichnet worden sei und daher das Verfahren bereits seit nunmehr nahezu zwei Jahren anhängig sei, erscheine diese Begründung als nicht nachvollziehbar und lasse nur den Schluss zu, dass hier bewusst das Verfahren verzögert werde, um die zwangsweise Durchsetzung des Abgabenanspruches zu verhindern.
Aufgrund der intensiven Kontakte mit dem Ausland - so seien sowohl Verwandte als auch Bekannte/Freunde (insbesondere haben die gefälschten Rechnung oftmals auf Personen, welche sich im Ausland aufhalten/aufhielten, gelautet) - sei auch der Schluss naheliegend, dass eine Vermögensverbringung ins Ausland beabsichtigt sei. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch untermauert, dass eine Veräußerung einer Liegenschaft beabsichtigt gewesen sei, seitens der Finanzverwaltung aber aufgrund des (durch einen Sicherstellungsauftrag begründeten) grundbücherlichen Sicherungsverfahrens der Veräußerung nicht zugestimmt worden sei.
Zusammenfassend liege daher aus folgenden Gründen ein Verhalten vor, welches auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit schließen lasse:
Erst nach umfangreichen Ermittlungen konnten die längst fälligen Einkommensteuerbeträge für 2006 bis 2014 nachgefordert werden. Der Bf. habe für die Entrichtung dieser Abgabenschuld keinerlei Vorsorge getroffen, sondern durch gefälschte Unterschriften, etc. versucht, die Einkünfte zu verschleiern.
Beabsichtigte Veräußerung von Liegenschaften sowie intensive Auslandskontakte lassen auf eine Vermögensverschiebung ins Ausland schließen.
Mittels Fristverlängerungsansuchen werde versucht, die Entscheidung über die Abgabennachforderungen hinauszuzögern.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen hervorgebracht, dass der Bf. seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend als ungünstig bescheinigt sowie dargelegt bzw. zumindest seine Einvernahme hierzu angeboten habe, sodass die sofortige Einhebung zu Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könne und daher die Voraussetzungen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorliegen. Durch einen sofortigen Vollzug könne dem Bf. aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen.
Hinsichtlich der Liegenschaft führt der Bf. aus, dass ihm diesbezüglich unklar erscheine, wie eine konkrete Gefährdung der Einbringung durch Veräußerung welcher Liegenschaft erfolgen solle.
Bezüglich der Fristerstreckung führt er aus, dass diese grundsätzlich von der Behörde auch bewilligt worden und in Absprache mit dem Sachbearbeiter erfolgt seien. Dadurch, dass mehrere Zeugen Auslandsbezug haben und Beweismittel aufgrund der Stilllegung des Betriebes und der langwierigen Verfahrensdauer, da die Abgabenbescheide sogar bis in das Jahr 2006 zurückreichen, nur mit hohen Aufwand an Zeit und Material beizuschaffen seien.
In der Gesamtschau erscheine eine Gefährdung der Einbringung seitens der Behörde weder dargelegt, noch bescheinigt im Sinne des Abs. 2 lit. c des § 212a BAO.
Unter dem Punkt Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Bf. aus, dass sich bei vollständiger Erhebung der Aktenlage ergeben hätte, dass der Bf. seine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargelegt habe und durch die sofortige Erbringung der Abgaben ein wesentlicher, gravierender und wirtschaftlicher Nachteil für ihn entstehe. Den Antrag abzuweisen, ohne die Angaben des Bf. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher zu prüfen, begründe einen Verfahrensmangel, der geeignet sei, die richtige rechtliche Lösung der bescheidgegenständlichen Aussetzungsfrage zu hindern.
Rechtliche Würdigung:
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () steht zwar die Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabenforderung an sich der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt z.B. vor, wenn der Abgabepflichtige, sein Vermögen im Treuhandweg an Angehörige zu übertragen im Begriff ist. Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation.
Das im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Abweisung des Aussetzungsantrages herangezogene auf Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten, nämlich die beabsichtige Vermögensübertragung, die bewusste Verzögerung des Abgabenfahrens durch wiederholte Stellung von Fristverlängerungsansuchen sowie der Versuch, durch gefälschte Unterschriften Einkünfte zu verschleiern, ist nach Ansicht des ho. Finanzamtes objektiv geeignet, die Einbringlichkeit der Abgabe zu gefährden. Insbesondere aufgrund der intensiven Kontakte im Ausland (Anm.: auch in der gegenständlichen Beschwerde wird hinsichtlich der Fristerstreckung auf das Ausland verwiesen; ebenso lauten die gefälschten Rechnungen oftmals auf Personen, welche sich im Ausland aufhalten/aufhielten) - ist der Schluss naheliegend, dass eine Vermögensverschiebung ins Ausland beabsichtigt ist.
Diese Absicht verdeutlicht auch das anwaltliche Schreiben von ***4*** vom über die beabsichtige Veräußerung des Grundstücks ***6***. In diesem Schreiben führt die anwaltliche Vertretung folgendes aus:
"Herr ***3*** beabsichtigt, das Grundstück ***6***, zu veräußern.
Es existieren Kaufinteressenten, die für das Grundstück ***7*** einen Kaufpreis von € 15.000,00 bieten."
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass laut internen Schätzgutachten des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung (immobilienbewertungsrechtliche Einschätzung bzw. Würdigung des Mindestverkaufspreises) der Mindestverkaufspreis des Grundstückes mit € 41.000,00 ("allgemein") bzw. € 49.000,00 ("in Verbindung mit dem Nachbargrundstück") bewertet wird. Im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung in Höhe von € 15.000,00 bzw. € 17.000,00 hält das Gutachten folgendes fest:
"In Anbetracht des aktuellen Immobilienmarktes erscheinen diese Verkaufspreise, insbesondere auch im Hinblick auf das miteinzubeziehende Entwicklungspotenzial weit unter den am Markt erzielbaren Veräußerungserlösen."
Das Verhalten des Abgabepflichtigen ist und war demnach auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet (§ 212a Abs. 2 lit. c BAO), indem er die Liegenschaft weit unter dem Marktpreis an Kaufinteressenten veräußern wollte. Auch der Zeitpunkt dieser beabsichtigen Vermögensveräußerung, und zwar während laufender Betriebsprüfung, untermauert dieses Gefährdungsverhalten. Nur aufgrund eines grundbücherlich sichergestellten Pfandrechts der Finanzverwaltung (vorgemerkt gem. § 38 c GBG) konnte die Vermögensübertragung durch den Abgabepflichtigen nicht vorgenommen werden.
Insgesamt gesehen war auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des Abgabepflichtigen (Ausstellung gefälschter Rechnungen, keine Mitwirkung im Prüfungsverfahren sowie bewusste Verzögerung des Abgabenverfahrens durch Stellung von Fristverlängerungsansuchen) die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf die Vorlage an und Beschwerdeentscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte zu den Bescheiden der Behörde ergänzend wie folgt aus:
"Das Schreiben von ***4*** ist vom und somit drei Jahre alt. Dass der Beschwerdeführer vor drei Jahren einen Verkauf seiner Liegenschaft andachte, kann keinesfalls als aktuelle Gefährdung der Einbringlichkeit ausgelegt werden.
Unrichtigerweise behauptet die Behörde, dass hinsichtlich der Fristerstreckungen auf das Ausland verwiesen wurde. Die Fristerstreckungen wurden in Absprache mit dem Sachbearbeiter bewilligt und waren erforderlich, da die Beschaffung der Beweismittel aufgrund der Stilllegung des Betriebs und der langwierigen Verfahrensdauer, da die Abgabenbescheide sogar bis ins Jahr 2006 zurückreichen, nur mit hohem Aufwand an Zeit und Material beizuschaffen sind.
Weiters verweist der Einschreiter um Wiederholungen zu vermeiden ausdrücklich auf das Vorbringen in seiner Beschwerde vom und beantragt im Übrigen wie bisher."
Mit Vorlagebericht vom beantragte die Abgabenbehörde die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet, da die Beschwerdevorentscheidung vom nach den Angaben des Bf im Vorlageantrag am zugestellt worden sei, sodass die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am geendet habe. Aus diesem Grund sei der erst am einlangende Vorlageantrag als verspätet zu beurteilen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Vorerst ist zum Antrag auf Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet zu bemerken, dass der der Ostermontag, also ein gesetzlichen Feiertag war. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Laut Aktenlage wurde gegen die Festsetzung der gegenständlichen Einkommensteuernachforderungen und Anspruchszinsen mit Bescheiden vom Bescheidbeschwerden erhoben, welche beim BFG unter den GZ ***2*** ua. anhängig sind.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit c BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Eine Aussetzung nach § 212a ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist (Ritz, BAO6, § 212a Tz 18).
Ein der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit c entgegenstehendes Verhalten des Abgabepflichtigen läge zB vor, wenn er sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt (Bibus, RdW 1987, 276; ), (nach ) bei Verkauf von Mitunternehmeranteilen und Einräumung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbotes an einer Liegenschaft, bei Verkauf einer Liegenschaft und von Wirtschaftsgütern sowie Überlassung der Erlöse ausschließlich an ihr nahe stehende Gesellschaften (), bei Übertragung des Vermögens an eine Stiftung (, 0046).
Entscheidend ist die objektive Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, nicht ein innerer Vorgang des Abgabepflichtigen, also die Motivation des Abgabepflichtigen (; , 98/14/0123; , 94/14/0088; , 2010/15/0044).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde liege das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtete Verhalten des Bf in der beabsichtigen Vermögensübertragung, der bewussten Verzögerung des Abgabenfahrens durch wiederholte Stellung von Fristverlängerungsansuchen sowie im Versuch, durch gefälschte Unterschriften Einkünfte zu verschleiern. Insbesondere aufgrund der intensiven Kontakte im Ausland sei der Schluss naheliegend, dass eine Vermögensverschiebung ins Ausland beabsichtigt sei.
Dem ist vorerst zu entgegnen, dass die Absicht einer Vermögensübertragung ebenso wie Kontakte im Ausland einen inneren Vorgang des Abgabepflichtigen und nicht ein Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit c BAO darstellt, welches auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Ein Verhalten in Zusammenhang mit der beabsichtigten Vermögensübertragung ist allenfalls in der Einbringung der Eingabe vom durch ***4*** gelegen.
Mit Eingabe vom gab ***4*** bekannt, dass der Bf durch ihn anwaltlich vertreten werde, und brachte Folgendes vor:
"Herr ***3*** beabsichtigt, das Grundstück ***6***, zu veräußern. Ich darf einen Grundbuchsauszug des angesprochenen Grundstückes übermitteln.
Es existieren Kaufinteressenten, die für das Grundstück ***7*** einen Kaufpreis von € 15.000,00 bieten. Herr ***3*** hat im Jahr 2005 das in Rede stehende Grundstück um einen Kaufpreis von € 12.000,00 angekauft.
Ob gegenständlichem Grundstück ist vorrangig ein Pfandrecht zugunsten der ***13*** eingetragen, die Zwangspfandrechte zugunsten der SVA der gewerbl. Wirtschaft sind forderungsentkleidet und löschungsreif. Zu * ist ein Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich im Betrag von € 243.350,41 vorgemerkt.
Zur Lastenfreistellung (da ein Verkauf lastenfrei zu erfolgen hätte) ist aus dem Kaufpreis an die ***14*** (Tageszinsen berechnet bis ) ein Betrag in Höhe von € 1.014,96 zu überweisen.
An Immobilienertragsteuer hätte Herr ***3*** einen Betrag von € 750,00 zu bezahlen sowie an Kosten für die Löschung der Pfandrechte im Rahmen des Abverkaufes € 300,00. Für die Republik Österreich wurde sohin ein Restkaufpreis von € 12.935,04 verbleiben.
Ich bitte um Mitteilung, ob gegen Überweisung eines Betrages von € 12.935,04 hinsichtlich der ***8*** (*) eine Freilassungserklärung übermittelt werden würde, das Pfandrecht würde ob der ***9*** selbstverständlich eingetragen bleiben.
Mit Email vom teilte die Abgabenbehörde in Beantwortung des Schreibens vom Hrn ***4*** mit, dass einer Veräußerung der von der Rep. Österreich (Finanzamt Hollabrunn) besicherten Liegenschaft in ***10*** zu dem angeführten Verkaufserlös von € 15.000,- keine Zustimmung erteilt werde. Bei einem Verkauf an den Meistbieter könnte auf jeden Fall ein höherer Verwertungserlös erzielt werden. Eine verbindliche Stellungnahme der Finanzbehörde sei jedoch vom Ergebnis der anhängigen Betriebsprüfung abhängig.
In der Einbringung der Eingabe vom kann wohl kein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Bf erblickt werden, zumal damit nur um die notwendige Zustimmung der Abgabenbehörde ersucht wird. Warum dieses Schreiben entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung eine beabsichtigte Vermögensverschiebung ins Ausland verdeutlichen sollte, ist nicht erkennbar.
Die Meinung der Abgabenbehörde, dass aufgrund des beabsichtigten Verkaufes der Liegenschaft ***8*** laut Eingabe vom ein Verhalten des Bf vorliege, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet war, übersieht auch, dass der Erlös des Verkaufes zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verwendet werden sollte, sodass die Beurteilung des beabsichtigten Verkaufes als auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten nicht nachvollziehbar ist.
Die erst in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Begründung einer Veräußerung der Liegenschaft weit unter dem Marktpreis übersieht, dass laut Aktenlage (Aktenvermerk vom ) zumindest ein Kaufinteressent bereit war, auch einen höheren Betrag als Kaufpreis zu bezahlen. Laut Aktenvermerk vom war von der Abgabenbehörde die Erstellung eines Schätzgutachtens und danach die Aufnahme von Verkaufsverhandlungen mit diesem Kaufinteressenten beabsichtigt, was bei einer Beurteilung des beabsichtigten Verkaufes als auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten wohl nicht erfolgt wäre. Die laut internem Schätzgutachten des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung erfolgte Bewertung erfolgte wohl insbesondere im Hinblick auf das Entwicklungspotenzial und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten, zumal der Bf das in Rede stehende Grundstück im Jahr 2005 um einen Kaufpreis von € 12.000,00 gekauft habe.
Eine Veräußerung der Liegenschaft, auf der ein Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich im Betrag von € 243.350,41 vorgemerkt ist, sodass der Erlös des Verkaufes zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war, weit unter dem Marktpreis erscheint nicht schlüssig, weil der Bf damit lediglich eine mögliche Entrichtung bzw. Verminderung seiner Abgabenschulden verhindern und somit sich selbst einen Vermögensschaden zufügen würde.
Im angefochtenen Bescheid vom wurde der beabsichtigte Verkauf der Liegenschaft auch nicht als das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtete Verhalten des Bf gewertet, sondern lediglich als Bestätigung der Schlussfolgerung, dass aufgrund intensiver Kontakte mit dem Ausland eine Vermögensverbringung ins Ausland beabsichtigt ist.
Intensive Kontakte mit dem Ausland allein rechtfertigen jedoch nicht die Annahme der Abgabenbehörde des Vorliegens eines der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit c BAO entgegenstehenden Verhaltens des Bf. Vielmehr stellen Kontakte mit dem Ausland ebenso wie die Absicht eines Verkaufes gar kein Verhalten dar.
Aus den laut Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung beim Bf betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006-2013 getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung geht entsprechend der Zusammenfassung des Bescheides vom zweifelslos hervor, dass versucht wurde, die Einkünfte des Bf zu verschleiern.
Dieses Verhalten ist somit für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung, konkrete Tatsachenfeststellungen, aus denen sich ein dem Bf zuzurechnendes, auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten hätte entnehmen lassen, wie etwa dass das vorgeworfene Verhalten auch geeignet wäre, dem Bf zuzurechnende finanzielle Mittel dem Zugriff der Finanzverwaltung zu entziehen und damit die Einbringung von Abgaben zu gefährden, liegen demnach nicht vor.
Sofern die belangte Behörde im Vorlagebericht ausführt, dass auch der Zeitpunkt der beabsichtigten Vermögensveräußerung während einer laufenden Betriebsprüfung das Gefährdungsverhalten untermauere, ist auf die bereits vor Bekanntgabe der beabsichtigten Veräußerung der Liegenschaft ***8*** mit Eingabe vom erfolgte Vormerkung des Pfandrechtes gem. § 38 c GBG für Republik Österreich aufgrund des Bescheides des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom hinzuweisen, wodurch eine Veräußerung vor Abschluss der Betriebsprüfung ohne Zustimmung der Abgabenbehörde unmöglich wurde, sodass dem Zeitpunkt der beabsichtigten Vermögensveräußerung wohl keine Bedeutung zukommt. Zudem ist ein enger zeitlichen Zusammenhang des Verhaltens des Abgabepflichtigen ohnehin nicht bedeutsam ().
Zwar kann ein Verhalten des Abgabepflichtigen zusätzlich zur Verwirklichung eines materiell-rechtlichen Abgabentatbestandes auch einen verfahrensrechtlichen Tatbestand erfüllen, sodass ein solches Verhalten gleichermaßen für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen wie auch für die Abgabeneinhebung von Relevanz ist, doch wird ein solches Verhalten dem Abgabepflichtigen keineswegs regelmäßig anzulasten sein, da es nicht untrennbar mit einem einbringungsgefährdenden Verhalten des Abgabepflichtigen verbunden ist (vgl. ).
Laut Feststellungen der Betriebsprüfung wurden Lieferungen an österreichische Unternehmen ausgeführt, eine Verlagerung des wirtschaftlichen Erfolges seiner Aktivitäten ins Ausland und Zahlungsfluss finanzieller Mittel ins Ausland geht aus der Zurechnung der Geschäfte der Lieferanten ***18***, ***19***, ***20***, ***21***, ***22*** und ***23***anden Bf allein wegen des Vorfindens von auf ihn zugelassenen KFZ- Kennzeichen nach Ansicht des BFG nicht hervor.
Auch wurden laut Aktenlage weder Vermögensübertragungen an nahe Angehörige oder an eine Stiftung durchgeführt, noch ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot an einer Liegenschaft eingeräumt.
Der aus dem beabsichtigten Verkauf einer Liegenschaft erzielte Erlös wäre abgesehen vom Betrag in Höhe von € 1.014,96 zugunsten des vorrangigen Pfandrechtes der ***17*** ausschließlich der Abgabenbehörde zur Entrichtung von Abgaben überlassen worden.
Laut Eingabe vom besteht zudem ein Pfandrecht an der Liegenschaft ***9***.
Der Meinung der Abgabenbehörde, dass auch aufgrund des bisherigen Verhaltens des Abgabepflichtigen (Ausstellung gefälschter Rechnungen, keine Mitwirkung im Prüfungsverfahren sowie bewusste Verzögerung des Abgabenverfahrens durch Stellung von Fristverlängerungsansuchen) die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht zulässig wäre, ist zu entgegnen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten (§§ 138, 141) nicht einem auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhalten gleichkommt (; Ritz, BAO6, § 212a Tz 19).
Die Annahme der Abgabenbehörde des Vorliegens eines der Aussetzung nach § 212a Abs. 2 lit c entgegenstehenden Verhaltens des Bf erscheint somit nicht gerechtfertigt, ein Bestreben des Bf, sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen, ist aus dem Verhalten des Bf nicht zu erkennen.
Die Abgabenbehörde hat ihre abweisende Entscheidung ausschließlich auf das Vorliegen des Tatbestandes der lit. c des § 212a Abs. 2 BAO gestützt. Die Abgabenbehörde ist somit - entsprechend der Aktenlage - offensichtlich selbst vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Abhängigkeit der Höhe einer von einem Anbringen abweichenden Nachforderung von einer nicht wenig erfolgversprechenden Bescheidbeschwerde ausgegangen. Es erübrigt sich daher die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO und der Frage, ob die Beschwerde des Bf betreffend Einkommensteuer nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint ().
Zum Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid entsprechend dem Antrag des Bf abzuändern ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wird der Bf durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar in seinem aus § 274 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt, auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) und des mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung derzeit verbundenen Infektionsrisikos wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass das BFG bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101862.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at