Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2020, RV/7500494/2019

Nichtentrichtung der Parkometerabgabe wegen Benutzung eines Ersatzfahrzeuges

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in den Verwaltungsstrafsachen gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen den Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 idF LGBl. Nr. 10/2013 über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen

1. das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA-ZAHL1 sowie

2. das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zahl MA-ZAHL2

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

ad 1.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Lenkererhebung wurde VN4 NN als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ1 gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1040 Wien, ABSTELLPLATZ1 überlassen gehabt habe, sodass es dort am um 21:07 Uhr gestanden sei.

Mit E-Mail vom teilte VN4 NN dem Magistrat mit, sie habe das Fahrzeug NN VN1, PLZ-ORT, STRASSE-NR überlassen. Ob dieser der Lenker gewesen sei, wisse sie nicht.

***Bf1***, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, aufgefordert zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Diese Verwaltungsübertretung wurde dem Bf. wie folgt zur Last gelegt:

Datum/Zeit: , 21.07 Uhr

Ort: 1040, ABSTELLPLATZ1

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)

Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Bf. die Möglichkeit geboten, den Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 am durch eine Bestätigung der Werkstätte oder eine Reparaturrechnung glaubhaft zu machen, da ein Schreiben dieses Inhaltes hinter der Windschutzscheibe ersichtlich war.

Der Bf. übermittelte dem Magistrat mit E-Mail vom folgende Rechtfertigung:

"Das Fahrzeug KENNZ1 war Ersatzfahrzeug für KENNZ2. Dieses war in Reparatur. Das hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Schreiben ist zum Nachweis vollkommen ausreichend.

Hier darf ich darauf hinweisen, dass Sie bei einem hinter der Windschutzscheibe befindlichen Parkschein, nicht den Kaufnachweis oder eine Kaufrechnung verlangen. Damit liegt hier eine Nichtbeachtung des Gleichheitsgrundsatzes vor.

Bei einem Verlangen nach einer Bestätigung der Werkstätte oder einer Rechnung wäre ein strafbarer Verstoß nach dem Datenschutzgesetz Faktum. Für das Fahrzeug KENNZ2 liegt bei Ihnen eine gültige Genehmigung vor.

Eine Übermittlung der Werkstättenbestätigung kann nur erfolgen, wenn ich die Zustimmung der Zulassungbesitzerin erhalte.

Ich beantrage eine bescheidmäßige Erklärung von Ihrer Seite, dass mit der Weitergabe von Daten der Zulassungsbesitzerin keine Verletzung des Datenschutzgesetzes vorliegt."

Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA-ZAHL1, legte der Magistrat dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zur Last:

Datum/Zeit: , 21:07 Uhr

Ort: 1040, ABSTELLPLATZ1

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)

Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werde ihm zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.

Begründend führte der Magistrat wie folgt aus:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien gelegt wurde, und in die eingeholte Lenkerauskunft auf Grund der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeugienkers erhoben.

Die Übertretung wurde ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet, die zum Zeitpunkt der Beanstandung erstellten Fotos wurden Ihnen in Kopie übermittelt, und Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.

In Ihrer Rechtfertigung führten Sie aus, dass das Fahrzeug ein Ersatzwagen für das in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 gewesen sei.

Das hinter der Windschutzscheibe angebrachte Schreiben wäre vollkommen ausreichend, und eine Übermittlung der Werkstattbestätigung könnte im Hinblick auf das Datenschutzgesetz nur mit Zustimmung der Zulassungsbesitzerin erfolgen.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Wie beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erhoben werden konnte, war für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (Parkkleber), gültig von bis ausgestellt.

Dem Akteninhalt nach war das Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ1 zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und hat sich in dem Fahrzeug kein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein befunden. Dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten.

Wird die Parkometerabgabe für ein Kraftfahrzeug pauschal entrichtet, so hat dies zur Folge, dass während der Gültigkeitsdauer für den Gültigkeitsbereich für jenes Kraftfahrzeug kein Parkschein gebraucht wird, für das die Pauschalierungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt aber nur für eben dieses Kraftfahrzeug.

Die Rechtsansicht, wonach die aufrechte Pauschalierungsvereinbarung für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 für ein anderes Fahrzeug, für das allerdings keine pauschalierte Abgabenvereinbarung besteht, in Anspruch genommen werden kann, ist jedenfalls durch das Parkometergesetz 2006 und der dazu ergangenen Verordnung nicht gedeckt.

Der gebotenen Möglichkeit, den Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 am durch eine Bestätigung der Werkstätte oder eine Reparaturrechnung glaubhaft zu machen, sind Sie nicht nachgekommen.

Es bestand somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkschein(en).

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Betreffend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Der Beschwerdeführer ficht das Straferkenntnis seinem gesamten lnhalt nach an. Sämtlicher bisheriger Schriftverkehr wird zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

1. Der bekämpfte Bescheid ist dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen und endet daher am .

2. Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Das angerufene Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in einer Angelegenheit der unmittelbaren Landesverwaltung erlassen worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach im Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsgericht jenes (Bundes)Landes örtlich zuständig ist, in dem die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ihren Sitz hat.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ist daher zulässig.

3. Mit der gegenständlichen Straferkenntnls hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt sowie den Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 10,00 gemäß § 64 VStG zu bezahlen. Begründet ist das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Fahrzeug an dem inkriminierten Tatort ohne Parkschein abgestellt habe.

Die Rechtfertigung und die darin gestellten Beweisanträge - insbesondere auf Einvernahme des Meldungslegers und Beischaffung der relevanten Behördenakte - hat die erkennende Behörde erster Instanz ignoriert.

Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, die Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen stelle keinen Verfahrensmangel dar, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Vorwürfen der erkennenden Behörde "entsprechende Beweisergebnisse entgegenzuhalten".

Dazu wurde festgestellt, dass das Fahrzeug KENNZ1 ein Ersatzfahrzeug für das in Reparatur befindliche Fahrzeug KENNZ2 war. Für das Fahrzeug KENNZ2 ist eine aufrechte Ausnahmebewilligung gegeben. Es ist Usance der MA 67, diese Ausnahmebewilligung auch für das Ersatzfahrzeug zu akzeptieren. Dies wird lt. Auskunft von Rechtsanwälten und des ÖAMTC in allen ähnlich gelagerten Fällen so gehandhabt.

Wenn dies im gegenständlichen Fall nicht getan wird, stellt dies das strafrechtliche Delikt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und auch den Versuch des betrügerischen Doppelinkassos für eine Leistung dar.

Damit ist ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben und die MA 67 ist nach Strafprozeßordnung 197S § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Sollte die MA 67 dieser Verpflichtung nicht nachkommen ist das strafrechtliche Delikt des Amtsmißbrauch gegeben. Auch in diesem Fall ist die MA 67 nach Strafprozeßordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes der MA 67 an die Staatsanwaltschaft Wien zur Prüfung.

Die entsprechenden Fragen an den Meldungsleger wurden nicht beantwortet.

Die Begründung der belangten Behörde ist abenteuerlich unrichtig, antizipierend beweiswürdigend und basiert auf der beharrlichen Verkennung fundamentaler Grundprinzipien:

3.1. Dem Straferkenntnis ist zunächst eine Strafverfügung der belangten Behörde vorangegangen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorwürfen Stellung genommen, die Tat bestritten und etliche Beweisanträge gestellt.

Die lapidare Reaktion der belangten Behörde ist die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses am gewesen.

Wie die erkennende Behörde erster Instanz die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auslegt, offenbart sich darin, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom und insbesondere die darin gestellten Beweisanträge einfach ignoriert hat.

Bemerkenswert ist, dass die erkennende Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis stets Bezug auf die Angaben des Meldungslegers nimmt, obwohl sich aus dem gesamten Akteninhalt zweifelsfrei erhellt, dass die erkennende Behörde erster Instanz den Meldungsleger nie als Zeugen vernommen hat - und dies trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der darauf gerichteten eindeutigen Beweisanträge des Beschwerdeführers. Weshalb es die erkennende Behörde erster Instanz für entbehrlich gehalten hat, den Meldungsleger und den Beschwerdeführer zu vernehmen, bleibt verborgen.

Mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hat sich die erkennende Behörde zur Sicherheit gar nicht auseinandergesetzt. Da die erkennende Behörde ein rudimentäres (euphemistisch ausgedrückt mangelhaftes) Ermittlungsverfahren durchgeführt, wesentliche Beweisanträge ignoriert und ansonsten wesentliche Beweise unberücksichtigt gelassen hat, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren tiefgreifend mangelhaft geblieben:

"Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senats vom , wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschwerdeführers - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich niedergelegte zum lnhalt der Zeugenaussage erhoben wird." ( 3869,3870-80).

Ungeachtet dieses Erkenntnisses des verstärkten Senats ist die erkennende Behörde erster lnstanz alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt, ohne ihn jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen.

"Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG durchgeführten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts außer Acht zu lassen (VwGH, , 94/12/0217)" (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 20 b § 39 AVG).

"Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt. Unzulässia ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt - unerheblich (VwGH, , 82/100/17/0147)." (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 51 zu
§ 39 AVG).

Da diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog auf alle anderen Beweismittel anzuwenden ist, hätte die erkennende Behörde erster Instanz die Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht - noch dazu mit einer derart abenteuerlichen Begründung - ablehnen dürfen. Die vorgreifende Beweiswürdigung, wonach die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise nicht zielführend gewesen sei, ist nicht minder abenteuerlich und noch dazu unzulässig:

"Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl.das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0056). Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0076). Indem sich das Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG) begründungslos über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Feststellungmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Erkenntnis war wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des lnhaltes gemäß § 42 Abs. KENNZ2 VwGG aufzuheben." (VwGH, , Ra 2014/09/0041).

Die belangte Behörde hat sich ausschließlich mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige begnügt und alle anderen von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweise - in einem Musterbeispiel für antizipierende Beweiswürdigung - als unerheblich und nicht zielführend abgetan.

"Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (, , 85/18/0176 ua)." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 1d zu § 37 AVG).

Durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem Beschwerdeführer in diesem Fall lapidar zu unterstellen, geeignete Beweismittel weder angeboten noch vorgelegt zu haben, offenbart, dass der belangten Behörde augenscheinlich gar nicht an einer Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes gelegen gewesen ist, sondern man an dem Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollte.

"Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (, , 87/17/0177 ua)." Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 37 AVG).

"Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschrift im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise ()." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
6. Auflage, E 3a zu § 37 AVG).

Dadurch, dass die erkennende Behörde kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben, der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.

3.2. Doch auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt:

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.

4. Gemäß § 19 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die übertretene Norm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich.

4.1. Die erkennende Behörde hat zur Strafzumessung mit den üblichen inhaltsleeren Stehsätzen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht als geringfügig anzusehen sei

4.2. Hätte die erkennende Behörde erster Instanz die ihr in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien für die Strafbemessung richtig ausgelegt und auf den Einzelfall angewendet, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Ermahnung schuld- und tatangemessen ist.

Der Beschwerdeführer stellt daher den

A N T R A G,

1. in dem Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung abzuhalten und

2. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

in eventu

der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird."

ad 2.:

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Lenkererhebung wurde VN4 NN als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ1 gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1040 Wien, ABSTELLPLATZ2 gegenüber NUMMER, überlassen gehabt habe, sodass es dort am um 12:51 Uhr gestanden sei.

Mit E-Mail vom teilte VN4 NN dem Magistrat mit, sie habe das Fahrzeug NN VN1, PLZ-ORT, STRASSE-NR überlassen. Ob dieser der Lenker gewesen sei, sei ihr nicht bekannt.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Lenkererhebung wurde der Bf. als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ1 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem dritten überlassen hat, gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1040 Wien, ABSTELLPLATZ2 NUMMER, gegenüber überlassen gehabt habe, sodass es dort am um 12:51 Uhr gestanden sei.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. dem Magistrat mit, er habe das Fahrzeug NN VN1, PLZ-ORT, STRASSE-NR überlassen. Diese Auskunft unterliege dem Datenschutzgesetz und erfolge unter Zwang.

Mit Strafverfügung vom verhängte das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Dabei wurde dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zur Last gelegt:

Datum/Zeit: , 12:51 Uhr

Ort: 1040, ABSTELLPLATZ2 NUMMER, gegenüber

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch und brachte wie folgt vor:

"Ich fechte die oben bezeichnete Strafverfügung dem gesamten Inhalt nach an. Das Fahrzeug war Ersatzwagen für das in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2.

Für dieses Fahrzeug wird seit Einführung die Parkpickerlgebühr entrichtet. Der bezughabende Bescheid hat die Zahl MBA-ZAHL. Im Fahrzeug war der Nachweis des Parkpickerlbescheids und der Verwendung des Fahrzeuges als Ersatz für KENNZ2 deutlich sichtbar hinterlegt. Damit besteht keine Verpflichtung für die Anbringung von Parkscheinen. Ein Doppelinkasso für die selbe "Leistung" ist gesetzlich verboten.

Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde ich wie folgt schuldig erkannt:

Laut in Kopie beiliegender Strafverfügung

Über mich wurde eine Geldstrafe von € 60,-- verhängt.

Der Behörde ist eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen.

Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die Strafverfügung eine Begründung aufzuweisen. Eine Begründung die auf immer den selben Paragraphen verweist ist unzulässig. Die einzelnen Taten sind den jeweilig bezughaben Paragraphen zuzuordnen.

Für Form und Inhalt der Strafverfügung gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt anzuführen, dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen dazulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen ( Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, daß die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131).

Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (, , 86/03/0222 uva.).

Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich die angefochtene Strafverfügung mehrfach als mangelhaft dar.

Festgestellter Sachverhalt:

Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht zu entnehmen.

Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist ().

Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen ().

Erwägungen der Behörde:

Es finden sich keine Ausführungen darüber, aus welchen Erwägungen die Behörde ein schuldhaftes Handeln als gegeben erachtet.

Beurteilung der Rechtsfrage:

Eine zur ordnungsgemäßen Begründung der Strafverfügung notwendige Interpretation der Norm fehlt der angefochtenen Strafverfügung gänzlich.

Mir wurde keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Behörde verletzt das Gebot auf rechtliches Gehör. Rechtliches Gehör gehört jedoch zu den Grundrechten der Europäischen Gemeinschaft, der Österreich angehört. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, daß das Recht auf rechtliches Gehör zu den Rechtsgrundsätzen der EU gehört: Urteil vom vbd. RS 42 u. 49/59 SNUPAT, Slg. 1961, 109; Urt. v. , RS 56 u. 58/64 " Consten u. Grundig", Slg. 1966, 321; Urt. v. , vbd. RS 46/87 u. 227/88 " Hoechst ", Slg. 1989, 2859.

Es ist von folgender rechtlicher Situation auszugehen:

Auf Österreich ist seit dem Beitritt zu Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Das dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Nationale Recht, das somit unanwendhar ist. Nach der Rechtssprechung des EUGH stellt die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch nur in begrenztem Rahmen, ihr Souveränitätsrecht eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtsobjekte nicht nur die Mitgliedsstaaten, sondern auch die einzelnen sind (Urteil vom RS 26/62 " Van Gen und Loos" Slg. 1963, 1, 25).

Aufgrund der oben aufgezeigten Rechtsverletzung wird der Antrag zur Vorlage des Aktes an den Europäischen Gerichtshof gestellt.

Beweiswürdigung:
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom VwSlgNF 4836/F und vom Z 972/75 hat die Behörde in der Bescheidbegründung darzustellen, wie die Beweiswürdigung vorgenommen wurde. Diesbezügliche Ausführungen weist jedoch der angefochtene Bescheid nicht auf. Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel im Einzelnen, auf die die Feststellung gegründet wird. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als festgestellt erachtet wird (). Der angefochtenen Verfügung ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände die Behörde für ihre diesbezügliche Beweiswürdigung herangezogen hat.

Amtswegige Beweiserhebung zur Entlastung des Beschuldigten
Gemäß § 25 VStG hat die Behörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. In Hinblick auf diese gesetzliche Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß die Verwaltungsstrafbehörden im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung darum bemüht sein müssen, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten alle sich ihnen noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder sich als sachdienlich erweisen könnten. ().

Der angefochtenen Strafverfügung kann nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden, welche zur Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände die Behörde überhaupt berücksichtigt hat, bzw. ob sie alle sich noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig ausgeschöpft hat. Dem Bescheid ist nicht einmal zu entnehmen, welche Erkenntnisquellen nach Ansicht der Behörde überhaupt vorhanden waren und wieweit sie diese Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat bzw. aus welchem Grund sie von einer weiteren Ausschöpfung von Erkenntnisquellen Abstand genommen hat. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht nur ein Verfahrensmangel gegeben sondern auch der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet.

Strafbemessung:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Strafbemessung auf objektive Kriterien an. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse d. Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Hat die Behörde nicht dargetan, aufgrund welcher Erwägungen eine verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen angesehen wurde, welche Umstände als erschwerend und welche Umstände als mildernd beurteilt wurden und inwieweit auf die Vermögens und Familienverhältnisse d. Beschuldigten Rücksicht genommen wurde, dann hat sie durch eine dem § 60 AVG nicht entsprechende Begründung ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet (Erkenntis vom , VwSlgNF 9142/A uv , Z2474/76).

Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stellt (Erkenntnis vom VwSlgNF 3787/A. v. ,
Z 2938/52, uv , Z 2790/76).

ln diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Z. 1719/79 (10377A) verwiesen, wonach ein Satz in der Begründung "daß gemäß § 19 VstG 1950 bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien" eine Scheinbegründung ist.

Die Behörde hat die Frage nach dem Ausmaß der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, nicht beantwortet. Es ist auch der Schuldgehalt der Tat (§ 19 Abs. 2 VStG in 5 32 StGB) nicht erörtert worden (VwGH verst. Senat Slg 10077 A , 3461/78, 3351, 3352/80 uva.). Die Behörde hat auch im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die Frage nicht geprüft, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat ().

Die Behörde hat nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt. Nur so kann geprüft werden, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessungsspielraumes liegt ().

Geht man von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dann erweist sich die angefochtene Strafverfügung auch in diesen Punkten als nicht dem Gesetz entsprechend begründet.

Es werden daher nachstehende Anträge gestellt:

1) Die Behörde wolle die angefochtene Strafverfügung abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt werde.

2) In eventu wolle die angefochtene Strafverfügung aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden.

3) Weiters stelle ich noch den Antrag, die über mich verhängte Strafe herabzusetzen, da das von der Behörde verhängte Strafausmaß weder meiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht, noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheint. Bei richtiger Wertung der Erschwerungs- und Milderungsumstände hätte die Behörde zu einem für mich günstigeren Strafausmaß kommen müssen.

4) Ich beantrage die Einvernahme des anzeigenden Beamten unter besonderem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge zu den folgenden Fragen. Die Befragung hat in der Magistratsabteilung 67 statt zu finden. Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht dem Gesetz entsprechend und nicht ausreichend. Ich beantrage meine Anwesendheit bei der Befragung um zusätzliche der Wahrheitsfindung dienliche Fragen stellen zu können. Dies stellt ein Grundrecht dar. Ich beantrage mich vom Ergebnis dieser Befragung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Danach erfolgt eine schriftliche Stellungnahme.

1) Wurden Beweisfotos angefertigt?
2) Welcher Sonnenstand war gegeben?
3) War eine Spiegelung in der Windschutzscheibe gegeben?
4) War die Windschutzscheibe verschmutzt?
5) Wurden das angeführte Schreiben am Armaturenbrett wahrgenommen?
6) Wurde dieses gelesen?
7) Wurde eine Überprüfung durchgeführt, ob für das Fahrzeug
KENNZ2 ein Parkpickerl ausgestellt wurde?
8) Wie erfolgte die Feststellung der Tatzeit?
9) Welche Witterungsverhältnisse haben geherrscht?
10) Wurde die Durchführung dieser Amtshandlung in einem Protokoll festgehalten?
11) Ist der Beamte im Vollbesitz seiner Sehstärke?
12) Wenn eine Verminderung des Sehleistung gegeben ist, wieviele Dioptrien beträgt diese?
13) Hat der Beamte einen Sehtest nach lsihara absolviert?

Nach Erhalt des vollständig beantworteten Fragenkatalogs - jede einzelne Frage ist getrennt zu beantworten - erfolgt ein Schriftsatz mit weiterer Stellungnahme.

Festgehalten wird. Sie haben ohne Zustellung eines Bescheides an mich, dass die Verwendung meiner Daten nach dem Datenschutzgesetz zulässig ist, diese Daten verwendet. Damit ist eine strafrechtliche Relevante Handlung von Ihnen gesetzt worden. Die Behörde ist daher verpflichtet eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu machen.

Wenn die Behörde in Kenntnis des Verdachts eines strafrechtlichen Delikts ist, hat sie von sich aus diesen Verdacht der Staatsanwaltschaft zur Prüfung zu übermitteln. Die MA 67 ist daher nach Strafprozeßordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Die Unterlassung dieser Anzeige stellt für sich ein strafrechtliches Delikt dar, nämlich das strafrechtliche Delikt des Amtsmissbrauchs. Auch in diesem Fall ist die MA 67 nach Strafprozessordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet."

Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA-ZAHL2, legte der Magistrat dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zur Last:

Datum/Zeit: , 12:51 Uhr

Ort: 1040, ABSTELLPLATZ2 NUMMER gegenüber

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werde ihm zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.

Begründend führte der Magistrat wie folgt aus:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde sowie der Lenkerauskunft vom .

Die zum Zeitpunkt der Beanstandung erstellten Fotos werden Ihnen in Kopie übermittelt.

Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Sie wendeten im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug Ersatzwagen für das in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 gewesen sei.

Wie beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erhoben werden konnte, war für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (Parkkleber), gültig von bis ausgestellt.

Dem Akteninhalt nach war das Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ1 zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und hat sich in dem Fahrzeug kein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein befunden. Dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten.

Wird die Parkometerabgabe für ein Kraftfahrzeug pauschal entrichtet, so hat dies zur Folge, dass während der Gültigkeitsdauer für den Gültigkeitsbereich für jenes Kraftfahrzeug kein Parkschein gebraucht wird, für das die Pauschalierungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt aber nur für eben dieses Kraftfahrzeug.

Die Rechtsansicht, wonach die aufrechte Pauschalierungsvereinbarung für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 für ein anderes Fahrzeug, für das allerdings keine pauschalierte Abgabenvereinbarung besteht, in Anspruch genommen werden kann, ist jedenfalls durch das Parkometergesetz 2006 und der dazu ergangenen Verordnung nicht gedeckt.

Es bestand somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkschein(en).

Bemerkt wird, dass die Behörde dann einen beantragten Beweis ablehnen darf, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass sie sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Auch ist die Anzeige des Meldungslegers in sich schlüssig und nachvollziehbar; es ist im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschuldigten auch nicht erkennbar, dass eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ein anderes als das in der schriftlichen Stellungnahme hervorgekommenes Ergebnis bringen würde.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Auf den Umstand, dass hieramts keine zur Tatzeit rechtskräftigen, einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen das Wiener Parkometergesetz betreffend aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Mit E-Mail vom erhob der Bf. gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Der Beschwerdeführer ficht das Straferkenntnis seinem gesamten lnhalt nach an. Sämtlicher bisheriger Schriftverkehr wird zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

1. Der bekämpfte Bescheid ist dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen und endet daher am .

2. Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Das angerufene Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in einer Angelegenheit der unmittelbaren Landesverwaltung erlassen worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach im Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsgericht jenes (Bundes)Landes örtlich zuständig ist, in dem die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ihren Sitz hat.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ist daher zulässig.

3. Mit der gegenständlichen Straferkenntnls hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt sowie den Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 10,00 gemäß § 64 VStG zu bezahlen. Begründet ist das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Fahrzeug an dem inkriminierten Tatort ohne Parkschein abgestellt habe.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung und die darin gestellten Beweisanträge - insbesondere auf Einvernahme des Meldungslegers und Beischaffung der relevanten Behördenakte - hat die erkennende Behörde erster Instanz ignoriert.

Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, die Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen stelle keinen Verfahrensmangel dar, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Vorwürfen der erkennenden Behörde "entsprechende Beweisergebnisse entgegenzuhalten".

Dazu wurde festgestellt, dass das Fahrzeug KENNZ1 ein Ersatzfahrzeug für das in Reparatur befindliche Fahrzeug KENNZ2 war. Für das Fahrzeug KENNZ2 ist eine aufrechte Ausnahmebewilligung gegeben. Es ist Usance der MA 67, diese Ausnahmebewilligung auch für das Ersatzfahrzeug zu akzeptieren.

Wenn dies im gegenständlichen Fall nicht getan wird, stellt dies das strafrechtliche Delikt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und auch den Versuch des betrügerischen Doppelinkassos für eine Leistung dar.

Damit ist ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben und die MA 67 ist nach Strafprozeßordnung 197S § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Sollte die MA 67 dieser Verpflichtung nicht nachkommen ist das strafrechtliche Delikt des Amtsmißbrauch gegeben. Auch in diesem Fall ist die MA 67 nach Strafprozeßordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes der MA 67 an die Staatsanwaltschaft Wien zur Prüfung.

Es wurden dem Beschwerdeführer keine Fotos übermittelt, wie dies in der Straferkenntnis behauptet wird.

Die entsprechenden Fragen an den Meldungsleger wurden nicht beantwortet.

Die Begründung der belangten Behörde ist abenteuerlich unrichtig, antizipierend beweiswürdigend und basiert auf der beharrlichen Verkennung fundamentaler Grundprinzipien:

3.1. Dem Straferkenntnis ist zunächst eine Strafverfügung der belangten Behörde vorangegangen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorwürfen Stellung genommen, die Tat bestritten und etliche Beweisanträge gestellt.

Die lapidare Reaktion der belangten Behörde ist die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses am gewesen.

Wie die erkennende Behörde erster Instanz die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auslegt, offenbart sich darin, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom und insbesondere die darin gestellten Beweisanträge einfach ignoriert hat.

Bemerkenswert ist, dass die erkennende Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis stets Bezug auf die Angaben des Meldungslegers nimmt, obwohl sich aus dem gesamten Akteninhalt zweifelsfrei erhellt, dass die erkennende Behörde erster Instanz den Meldungsleger nie als Zeugen vernommen hat - und dies trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der darauf gerichteten eindeutigen Beweisanträge des Beschwerdeführers. Weshalb es die erkennende Behörde erster Instanz für entbehrlich gehalten hat, den Meldungsleger und den Beschwerdeführer zu vernehmen, bleibt verborgen.

Mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hat sich die erkennende Behörde zur Sicherheit gar nicht auseinandergesetzt. Da die erkennende Behörde ein rudimentäres (euphemistisch ausgedrückt mangelhaftes) Ermittlungsverfahren durchgeführt, wesentliche Beweisanträge ignoriert und ansonsten wesentliche Beweise unberücksichtigt gelassen hat, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren tiefgreifend mangelhaft geblieben:

"Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senats vom , wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschwerdeführers - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich niedergelegte zum lnhalt der Zeugenaussage erhoben wird." ( 3869,3870-80).

Ungeachtet dieses Erkenntnisses des verstärkten Senats ist die erkennende Behörde erster lnstanz alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt, ohne ihn jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen.

"Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG durchgeführten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts außer Acht zu lassen (VwGH, , 94/12/0217)" (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 20 b § 39 AVG).

"Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt. Unzulässig ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt - unerheblich (VwGH, , 82/100/17/0147)." (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 51 zu
§ 39 AVG).

Da diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog auf alle anderen Beweismittel anzuwenden ist, hätte die erkennende Behörde erster Instanz die Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht - noch dazu mit einer derart abenteuerlichen Begründung - ablehnen dürfen. Die vorgreifende Beweiswürdigung, wonach die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise nicht zielführend gewesen sei, ist nicht minder abenteuerlich und noch dazu unzulässig:

"Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 2 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl.das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/09/0056). Nach ständiger hg.Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall , § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0076). Indem sich das Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG) begründungslos über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Feststellungmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Erkenntnis war wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des lnhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben." (VwGH, , Ra 2014/09/0041).

Die belangte Behörde hat sich ausschließlich mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige begnügt und alle anderen von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweise - in einem Musterbeispiel für antizipierende Beweiswürdigung - als unerheblich und nicht zielführend abgetan.

"Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (, , 85/18/0176 ua." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 1 d zu § 37 AVG).

Durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem Beschwerdeführer in diesem Fall lapidar zu unterstellen, geeignete Beweismittel weder angeboten noch vorgelegt zu haben, offenbart, dass der belangten Behörde augenscheinlich gar nicht an einer Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes gelegen gewesen ist, sondern man an dem Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollte.

"Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (, , 87/17/0177 ua)." Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 37 AVG).

"Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschrift im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise ()." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
6. Auflage, E 3a zu § 37 AVG).

Dadurch, dass die erkennende Behörde kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben, der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.

3.2. Doch auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt:

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.

4. Gemäß § 19 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die übertretene Norm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich.

4.1. Die erkennende Behörde hat zur Strafzumessung mit den üblichen inhaltsleeren Stehsätzen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht als geringfügig anzusehen sei

4.2. Hätte die erkennende Behörde erster Instanz die ihr in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien für die Strafbemessung richtig ausgelegt und auf den Einzelfall angewendet, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Ermahnung schuld- und tatangemessen ist.

Der Beschwerdeführer stellt daher den

A N T R A G,

1. in dem Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung abzuhalten und

2. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

in eventu

der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird."

Das Bundesfinanzgericht hat die Parteien des Verfahrens insgesamt zu vier mündlichen Verhandlungen geladen.

Die erste Ladung erfolgte für den . Die Sendungen an den Haupt- und Nebenwohnsitz wurden dem Gericht am mit dem Vermerk "ortsabwesend von bis " bzw. Ortsabwesenheit bis " retourniert.

Es erfolgte eine weitere Ladung für den . Diese Sendungen wurden mit dem Vermerk "ortsabwesend von bis " bzw. "Ortsabwesenheit bis " retourniert.

Ein weiterer Termin wurde für den anberaumt, musste jedoch aufgrund des angeordneten Lockdowns abgesagt werden.

Es erfolgte eine neuerliche Ladung für den .

Am teilte der Bf. dem Gericht per E-Mail Folgendes mit:

"Bedauerlicherweise hat sich die Corona Situation in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Dies ist aus den Infektionszahlen und den Warnungen des Gesundheitsministers und der Bundesregierung klar erkennbar.

Ich gehöre leider zur Hochrisikogruppe. Ich bin 72 Jahre alt, seit Jahrzehnten Diabetiker und habe mir vor zwei Jahren die Legionärskrankheit eingefangen. Ein Spitalaufenthalt war notwendig und leider haben daraus Lungenschäden resultiert. Die durch diese Legionellen verursachte schwere Lungenentzündung ist meldepflichtig. Ich habe nach Ende des Spitalsaufenthalts ein Telefonat mit der Amtsärztin der BH Mödling geführt. Diese hat mir mitgeteilt, dass Legionellen bereits im Hochquellenwasser enthalten sind. Von dieser Gesundheitsgefährdung wurde von den Behörden allerdings nie etwas verlautbart. Aber es wurden Brutstätten für Legionellen geschaffen - die Nebelduschen zur Abkühlung.

Meine Angst, dass die Lage bei Corona schlimmer ist als mitgeteilt wird, ist daher berechtigt. Ich habe seit Wochen meine Wohnung nicht mehr verlassen und habe auch meinen Arzt kontaktiert. Dieser hat mir dringend geraten, jeden Kontakt in der Öffentlichkeit zu meiden.

Ich darf daher höflich ersuchen, die gegenständlichen Verhandlungen auf Termine zu verschieben, wenn es keine Corona Gefahr mehr gibt."

Die Richterin teilte dem Bf. in einer Mail Folgendes mit:

"Sie haben mir hier Verschiedenes mitgeteilt, aber keine Bescheinigungen zu Ihrer gesundheitlichen Situation beigelegt.

Eine Verschiebung wird keinen Sinn machen, weil nicht absehbar ist, wann sich die Coronasituation verbessern wird und es auch zu einer Verschlechterung kommen könnte. Aktuell sind die Fallzahlen nicht dramatisch und man kann sich durch Tragen von entsprechenden Masken, Händewaschen bzw. desinfizieren und Abstand halten vor einer Infektion schützen. Es wurde in den gegenständlichen Fällen bereits vier Mal eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei in zwei Fällen die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil Sie ortsabwesend waren und im dritten Fall der Lockdown erfolgt ist.

Wenn Sie möchten, können Sie auf die mündlichen Verhandlungen auch verzichten und mir entsprechende Bescheinigungen zum Nachweis Ihres Vorbringens schicken."

Weiters wurde dem Bf. mitgeteilt, dass in den Verhandlungssälen der Schutz durch Plexiglassscheiben gewährleistet sei.

Am Verhandlungstag teilte der Bf. der Richterin Folgendes mit:

"Ich werde Ihnen in den nächsten Tagen die gewünschte Bescheinigung meines Arztes senden, in der bestätigt wird, dass ich zur besonders gefährdeten Gruppe gehöre.

Ich möchte in jedem Fall an den Verhandlungen teilnehmen, da ich viele Fragen an die Beamten der MA 67 stellen werde.

Wenn es so wäre, dass die Maßnahmen der Regierung und des Gesundheitsministers (Plexitrennscheiben, Masken, Abstand) etwas nützen würden, dann müsste diese Pandemie in Österreich bereits vollkommen ausgerottet sein.

Ich habe mein ganzes Leben hart gearbeitet und werde nun meine Pension (Reisen, Kreuzfahrten) genießen. Damit verbunden ist auch Ortsabwesendheit. Für die MA 67 werde ich nicht auf meine Lebensqualität verzichten.

Ich kenne mich nicht ganz aus mit dem letzten Satz - Bescheinigungen zum Nachweis des Vorbringens - meinen Sie die einzelnen Fälle? Soll ich hier noch weitere Kommentare übermitteln?"

Dem Bf. wurde vor der Verhandlung Folgendes mitgeteilt:

"Einer Verschiebung der Verhandlung wird nicht zugestimmt. Es wurden sämtliche Vorkehrungen getroffen, um eine Ansteckung zu vermeiden.

Wenn Sie noch etwas vorbringen oder vorlegen möchten, können Sie das schriftlich binnen einer Woche tun. Sie hatten genügend Zeit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten und müssten sämtliche Unterlagen bereits beschafft haben. ..."

Zu der für den anberaumten mündlichen Verhandlung erschien weder der Bf. noch ein Vertreter des Magistrates.

Mit Mail vom teilte der Bf. dem Gericht Folgendes mit:

" ... Danke für die eine Woche Frist.

Die Entwicklung der letzten Tage hat mir Recht gegeben. Die Infektionszahlen schnellen in lichte Höhen.

Mittlerweile gibt es auch Beweise, dass die Übertragung über die Luft erfolgt und nicht nur mit einer Tröpfcheninfektion. Die Plexischeiben und das Abstand halten ist damit nutzlos geworden.

Ich bin in der höchsten Risikogruppe durch mein Alter, mein Diabetes und die Legionärskrankheit im Jahr 2018. Meine Lunge ist nach wie vor geschädigt.

Eine Corona Infektion könnte bei mir tödlich enden. Jeder Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist von mir zu vermeiden.

Anbei die diversen Bestätigungen und Laborergebnisse. Ebenso einige bezughabende Zeitungsartikel.

Zu den einzelnen Verhandlungen sende ich getrennte mails mit meinen Stellungnahmen und Unterlagen."

Vorgelegt wurden eine Honorarnote eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom über eine Untersuchung und Befundbesprechung in der Tagesordination mit der Diagnose "Dyspnoe in Abklärung", ein aktuelles Rezept vom über Insulatard und Novorapid (Medikamente zur Behandlung von Diabetes), mehrere Artikel betreffend das Coronavirus vom und , ein Patientenbrief über die Aufnahme des Bf. in die Rudolfstiftung im August 2018, gemäß welchem der Bf. mit einem Legionellen Schnelltest positiv getestet wurde (Medikamente wegen des Diabetes wurden zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen. laut Laborbefund war der Glucosewert stark erhöht) und die Entlassung des Bf. am 8.8. gegen Revers auf Wunsch des Patienten, Ein Laborbefund vom März 2015 über Tests des Bf., mit welchen die HbA1c-Werte getestet und für erhöht befunden wurden.

Eine ärztliche Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit hat der Bf. weder vor noch nach dem Termin der anberaumten mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Auf einem der im Zuge der Beanstandung durch das Organ der Parkraumüberwachung angefertigten Beweisfotos war ersichtlich, dass sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 bei der FIRMA GmbH in Reparatur befunden habe.

Eine Überprüfung bei dieser Firma ergab, dass sich das Fahrzeug von 3.7. bis und vom 18.7. bis mit elektronischen Problemen bei dieser in der Werkstatt befunden hat.

Mit Mail vom teilte der Bf. der Richterin Folgendes mit:

"Das Schreiben (Scan) "Ersatzfahrzeug" welches sich am Armaturenbrett des Fahrzeuges befunden hat. Dieses Schreiben wird für alle FAHRZEUGMARKE in Familienbesitz genutzt, wenn sich diese in Reparatur befinden (beiliegendes Foto).

Für sämtliche Fahrzeuge, ausgenommen KENNZ1 gibt es aufrechte Parkpickerl.

Ich darf um Einstellung dieser beiden Verfahren ersuchen."

Beigelegt waren das unten angeführte Schreiben und ein Foto von sechs MARKENFAHRZEUGEN, welche auf einer Wiese abgestellt waren.

[...]

Die Bestätigung der Gesellschaft, in deren Werkstatt sich das Fahrzeug, für welches eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, zu den Tatzeitpunkten befand, wurde dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Kenntnis gebracht. MITARBEITER wies in deren Namen auf die Möglichkeit der Einstellung wegen geringfügigen Verschuldens hin, da die Werkstätte den Aufenthalt bestätigte. Die Abgabe sei mittels Datenträger pauschal entrichtet worden. Die Beanstandung sei mit einem Leihfahrzeug erfolgt, da das Fahrzeug, für das der Datenträger ausgestellt wurde, dem Lenker nachweislich nicht zur Verfügung gestanden habe.

Die Stellungnahme wurde dem Bf. übermittelt. Mit E-Mail vom teilte der Bf. Folgendes mit:

"Ich freue mich, dass Hr. Spitzer von der MA 67 die Frage eines Ersatzfahrzeuges so sieht wie ich. Ich darf Sie höflich um Einstellung der beiden Verfahren ersuchen.

Um in Zukunft den Aufwand an Zeit und Arbeit bei ähnlichen Fällen zu vermeiden, schlage ich eine Reparatur des mit groben Mängeln behafteten Gesetzes, bzw. Verordnung, vor.

Der grobe Mangel besteht darin, dass die Behörde es sich offensichtlich nicht vorstellen kann, dass Kraftfahrzeuge Servicearbeiten und Reparaturen brauchen. Eine Ummeldung des Ersatzfahrzeuges auf das Kennzeichen des Parkpickerlfahrzeugs, mit den damit verbundenen hohen Kosten kann wohl nur als schlechter Scherz verstanden werden.

Mit der Reparatur des Gesetzes - der Verordnung - kann Rechtssicherheit hergestellt werden."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender unstrittiger Sachverhalt festgestellt:

1. Der Bf. stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZ1 (A) an der Adresse 1040 Wien, ABSTELLPLATZ1 und somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, sodass es dort am um 21.07 Uhr abgestellt war, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Aus einem in im Akt abgelegten, im Zuge der Beanstandung angefertigten Beweisfoto war ersichtlich, dass im Fahrzeug ein Schreiben mit der Angabe abgelegt war , dass es sich um ein Ersatzfahrzeug für das bei der "FIRMA GmbH" in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen
KENNZ2 handle.

2. Der Bf. stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen KENNZ1 (A) an der Adresse ABSTELLPLATZ2 NUMMER, gegenüber und somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, sodass es dort am um 12:51 Uhr abgestellt war, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Auf Beweisfotos ist ersichtlich, dass auch in diesem Fall ein Zettel im Fahrzeug abgelegt war, jedoch ist der genaue Wortlaut auf diesem nicht lesbar, weil es zu Spiegelungen gekommen ist, die sowohl auf die Scheibe als auch auf die Folie zurückzuführen waren, in welche der Zettel eingelegt war. Ob in diesem Fall dieselben Angaben wie unter Punkt 1. erfolgten oder ob in diesem Fall ein Zettel mit dem vom Bf. per Mail übermittelten Inhalt eingelegt wurde, aus welchem die Reparaturwerkstatt nicht ersichtlich war, kann daher nicht festgestellt werden.

Die FIRMA Reparaturwerkstätte GmbH bestätigte, dass das genannte Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 zu den angegebenen Zeitpunkten mit elektronischen Problemen bei dieser in der Werkstatt gestanden hat.

Aus den vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass VN4 NN mit Bescheid vom für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2, Type: FAHRZEUGMARKE, in der Zeit vom bis eine Ausnahmebewilligung für den 4./5. Bezirk hinsichtlich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Parkzeitbeschränkung 2 Stunden) und für einige zusätzliche Straßen und Straßenbereiche erteilt wurde.

Laut Auskunft des Magistrates wurde die Abgabe mittels Datenträger pauschal entrichtet. Das Fahrzeug, für das der Datenträger ausgestellt wurde, hat nunmehr auch nach Ansicht des Magistrates dem Lenker nachweislich nicht zur Verfügung gestanden.

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten, wobei der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen umfasst, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 6 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABl. Nr. 29/2007 idF ABl. Nr. 29/2016 gilt Folgendes:

"(1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen.

(2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind sämtliche Abgabennachweise (insbesondere das Original) über die bereits entrichtete Abgabe auf Verlangen der Behörde bei dieser abzugeben. Bei Verwendung eines Datenträgers gemäß § 5 Abs. 6 hat die Behörde die entsprechenden Daten in der Datenbank zu berichtigen."

Rechtliche Beurteilung:

Weder der Pauschalierungsverordnung noch dem Bescheid, mit welchem VN4 NN für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, ist zu entnehmen, dass aufgrund der Ausnahmebewilligung im Fall einer kurzfristigen Verhinderung der Benutzung des Fahrzeuges, für welches die Bewilligung erteilt wurde, ein "Ersatzfahrzeug" anstelle dieses Fahrzeuges verwendet werden könnte. Lediglich im Fall einer Hinderung auf Dauer besteht die Möglichkeit, sich die (anteilige) entrichtete Pauschalgebühr wahlweise anzurechnen oder rückerstatten zu lassen. Angefangene Kalendermonate werden bei der Rückerstattung jedoch nicht berücksichtigt. VN4 NN wurde vielmehr in einer Anlage zum Bescheid darauf hingewiesen, dass Änderungen entweder auf der Website www.parkpickerl.wien.at oder persönlich in ihrem Bezirksamt bekannt zu geben wären. Das Ablegen eines Zettels im Fahrzeug wäre daher auch im Fall einer dauernden Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu nützen, keine ordnungsgemäße Bekanntgabe an die zuständige Behörde.

Tatsächlich ist es so, dass das Magistrat das Benutzen eines Leihfahrzeuges toleriert, wenn das Fahrzeug, für welches die Berechtigung erteilt wurde, kurzfristig aufgrund von Reparaturen nicht benutzt werden kann und dies auch nachgewiesen wird. Es handelt sich dabei um eine Kulanzlösung und nicht um einen Rechtsanspruch. Am einfachsten ist die Kontrolle für die Organe der Parkraumüberwachung, wenn der Berechtigte einen von der Werkstatt abgestempelten und unterschriebenen Zettel in das Fahrzeug legt. Dies stellt eine Lösung dar, die auch dem Erfordernis einer leichteren Kontrolle im Zuge der Parkraumüberwachung Rechnung trägt. Dem Bf. wurde sogar in dem ad 1. geführten erstinstanzlichen Verfahren, Zahl MA-ZAHL1, mit Aufforderung zur Rechtfertigung die Gelegenheit eingeräumt, den Werkstattaufenthalt durch eine Bestätigung der Werkstätte oder eine Reparaturrechnung glaubhaft zu machen.

Tatsächlich hat er es jedoch selbst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht unterlassen, eine solche Bestätigung vorzulegen. Eine Überprüfung war nur möglich, weil auf einem der angefertigten Beweisfotos der Name der Gesellschaft erkennbar war, bei welcher das Fahrzeug abgestellt war, für welches eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, und diese auf Anfrage den Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges für die in den Straferkenntnissen angeführten Tatzeiten bestätigte.

Der Bf. hat den Tatvorwurf, nämlich das Parken des Fahrzeuges zu den angeführten Tatzeiten an den angeführten Orten ohne dieses mit einem Parkschein zu kennzeichnen, nicht bestritten. Er vertrat jedoch die Auffassung, durch den bloßen Hinweis darauf, dass es sich dabei um ein Ersatzfahrzeug für ein in Reparatur befindliches Fahrzeug handle, für welches eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, zum Abstellen des Fahrzeuges ohne Parkschein berechtigt zu sein.

Wie bereits dargelegt, besteht jedoch kein Recht dazu, welches der Bf. einfordern könnte. Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der Ababenverkürzung verwirklicht.

Die Bereitschaft der Behörde, Kulanz zu üben und von einer Bestrafung abzusehen, hätte eine gewisse Mitwirkung des Abgabepflichtigen vorausgesetzt, zu welcher dieser jedoch nicht bereit war.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl der Bf. als auch der Magistrat sind im gegenständlichen Verfahren Parteien und besteht an deren Vorschläge keine Bindung.

Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG letzter Satz dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG, insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ).

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinn des § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt ().

Wie sich aus dem Vorbringen des Bf. im Verfahren ergibt, glaubte sich dieser im Recht, für das in der Werkstatt befindliche Fahrzeug, für welches eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ein anderes Fahrzeug zu verwenden. Der Magistrat ging nach Vorhalt der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen selbst nur mehr vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens aus.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat (aufgrund der nachweislichen Verhinderung der Benutzung des Fahrzeuges, für welches die Ausnahmebewilligung erteilt wurde) als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf. ist im gegenständlichen Fall daher keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegeben waren, war von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit des Abstellens des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäßes Aktivieren eines Parkscheines vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war eine Ermahnung auszusprechen.

Die Erteilung einer Ermahnung soll dem Bf. auch vor Augen führen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nicht als Plattform für die Diskussion von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen missbraucht werden soll. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Maßstab, an dem die Gerichte die angefochtenen Bescheide zu prüfen haben, sind daher die Gesetze und die zu diesen erlassenen Verordnungen.

Es war daher gemäß § 45 Abs. 1 VStG letzter Satz von einer Strafe abzusehen und der Bf. eine Ermahnung zu erteilen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stützt sich auf die in diesem angeführte Judikatur.

an den Beschwerdeführer erfolgt die Zustellung auch unter der Adresse
STRASSE-NR, PLZ-ORT

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500494.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at