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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2020, RV/7500397/2020

Parkometer: Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Magistrates der Stadt Wien, vom , GZ MA67/196701114563/2019, betreffend der zu dieser Geschäftszahl ergangenen Vollstreckungsverfügung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Am erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der bezughabenden rechtskräftigen Strafverfügung verhängte Geldstrafe bislang nicht bezahlt worden seien, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages (inklusive Mahngebühr) iHv 65 € gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckungen verfügt wurde.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckungsverfügung erkennbar Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen angab, die der Vollstreckungsverfügung zugrundegelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte hierzu aus, dass eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nur dann vorliegen könne, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden sei oder der Zahlungsverpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bereits entsprochen worden sei. Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden können, würden keinen Grund für die Aufhebung einer Vollstreckungsverfügung bilden. Folglich sei es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahren Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richten würden.

Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom wendete sich der Beschwerdeführer neuerlich gegen die verhängte Geldstrafe und wiederholte seine bereits in der Beschwerde formulierten Ausführungen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Strafverfügung vom , MA67/196701114563/2019 wurde vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht, und ist daher rechtskräftig geworden.

Die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe iHv 60 € war im Zeitpunkt der Erlassung der hier mit Beschwerde angefochtenen Vollstreckungsverfügung noch nicht getilgt.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.

2. Beweiswürdigung:

Die Strafverfügung sowie die Vollstreckungsverfügung samt Rückscheine liegen im Akt auf. Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht, zumal der entsprechende aktenkundige Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG vom unbeantwortet blieb und deswegen die mangelhafte Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht von der belangten Behörde nicht als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet wurde.

In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obige Sachverhaltsfeststellung als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 3 VVG lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs 1 EO lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl § 3 Abs 2 VVG).

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Entsprechend den obigen begründeten Sachverhaltsfeststellungen lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und die Vollstreckungsverfügung idF der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500397.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at