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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2020, RV/2101016/2019

Zuschätzung bei einem Gesellschaftergeschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Markus Papst, Villefortgasse 11, 8010 Graz, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer 2015 und Festsetzung von Umsatzsteuer für 01/2016, für 02/2016, für 03/2016, für 04/2016, für 05/2016, für 06/2016, für 07/2016, für 08/2016, für 09/2016, für 10/2016, für 11/2016, für 12/2016, für 01/2017, für 02/2017, für 03/2017, für 04/2017, für 05/2017, für 06/2017, für 07/2017 und für 08/2017 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betragen:

Einkommensteuer 2013


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  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • 10.555,26 Euro
  • Gesamtbetrag der Einkünfte
  • 10.555,26 Euro
  • -Sonderausgaben
  • -60,00 Euro
  • Einkommen
  • 10.495,26 Euro
  • Einkommensteuer
  • 0,00 Euro

Einkommensteuer 2014


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  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • 10.288,38 Euro
  • Gesamtbetrag der Einkünfte
  • 10.288,38 Euro
  • -Sonderausgaben
  • -60,00 Euro
  • Einkommen
  • 10.228,38 Euro
  • Einkommensteuer
  • 0,00 Euro

Einkommensteuer 2015


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  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • 10.517,26 Euro
  • Gesamtbetrag der Einkünfte
  • 10.517,26 Euro
  • -Sonderausgaben
  • -60,00 Euro
  • Einkommen
  • 10.457,26 Euro
  • Einkommensteuer
  • 0,00 Euro

Die Umsatzsteuer 2015, die Umsatzsteuer für 01/2016, die Umsatzsteuer für 02/2016, die Umsatzsteuer für 03/2016, die Umsatzsteuer für 04/2016, die Umsatzsteuer für 05/2016, die Umsatzsteuer für 06/2016, die Umsatzsteuer für 07/2016, die Umsatzsteuer für 08/2016, die Umsatzsteuer für 09/2016, die Umsatzsteuer für 10/2016, die Umsatzsteuer für 11/2016, die Umsatzsteuer für 12/2016, die Umsatzsteuer für 01/2017, die Umsatzsteuer für 02/2017, die Umsatzsteuer für 03/2017, die Umsatzsteuer für 04/2017, die Umsatzsteuer für 05/2017, die Umsatzsteuer für 06/2017, die Umsatzsteuer für 07/2017 und die Umsatzsteuer für 08/2017 werden nicht festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH und erklärt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Geschäftsführerbezüge).

Im Zuge einer Außenprüfung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die erklärten Geschäftsführerbezüge auf Grund ungeklärter Bankzugänge durch Bareinzahlungen in Verbindung mit ungedeckten Lebenshaltungskosten zu erhöhen und in den Jahren 2015ff der Abgabenbehörde bisher unbekannte Vermietungen zu berücksichtigen wären (vgl. Außenprüfungsbericht vom ).

In diesem Sinne ergingen auch die hier angefochtenen Bescheide vom .

Dagegen richten sich die Beschwerden vom , in welchen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die erklärungsgemäße Veranlagung beantragt wurde.

Darüber sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom bzw. ab.

Dagegen richten sich die Vorlageanträge vom .

Strittig ist - nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen - nur mehr

  • betreffend Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015: die Einnahmenerhöhung bei den erklärten Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Ausmaß von 19.313,87 Euro (2013), 16.473,28 Euro (2014) und 13.617,58 Euro (2015); weiters die (erstmalige) Erfassung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.527,27 Euro (2015)

  • betreffend Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuerfestsetzungen 01/2016 bis
    08/2017: die (erstmalige) Erfassung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.181,82 Euro (2015) sowie - monatlich - 1.346,02 Euro (01-12/2016) bzw. 1.639,00 Euro (01-08/2017).

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Anlässlich eines Erörterungstermins (§ 269 Abs. 3 BAO) am wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

a.) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
(vgl. Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom ):

Laut den vor der Außenprüfung ergangenen Einkommensteuererstbescheiden vom , und hat der Bf. Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 10.555,26 Euro (2013), 10.288,38 Euro (2014) und 10.517,26 Euro (2015) erzielt.

Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die von der belangten Behörde zugeschätzten Beträge aus anderen Quellen als der GmbH stammen könnten (s auch: Punkt b).

Den von der belangten Behörde im Anschluss an die Außenprüfung vorgenommenen Erhöhungen der Geschäftsführerbezüge 2013, 2014 und 2015 liegen keine Vereinbarungen der GmbH mit dem Bf. zu Grunde, und diese Erhöhungen haben im Rechenwerk der - ebenfalls geprüften - GmbH keinen Niederschlag gefunden.

b.) Einkünfte bzw. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung
(vgl. Niederschrift über der Erörterung vom ):

Die streitgegenständliche Wohnung ***2*** wurde im Jahr 2015 gekauft und (erst) ab 2018 vermietet. - Die (bloße) Vermutung der belangten Behörde, dass dzbgl. bereits im Jahr 2015 Umsätze bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, wurde vom Bf. glaubwürdig damit entkräftet, dass diese Wohnung ursprünglich als "Familienstützpunkt" geplant gewesen und auch als solcher genutzt worden ist. Der von der Prüferin in diesem Zusammenhang eingewendete Name "***3***" bezieht sich auf "einen der besten Freunde des Bf.", welcher vom Bf. zur Familie gerechnet wird und auf Grund gesundheitlicher Probleme die Wohnung eine Zeitlang unentgeltlich benutzen durfte.

Die streitgegenständliche Wohnung ***4*** wurde im Jahr 2016 gekauft und ab 2016 vermietet.

Die streitgegenständliche Wohnung ***5*** wurde im Jahr 2017 gekauft und ab 2017 vermietet.

Alle drei o.a. Wohnungen wurden vom Bf. und seiner Ehegattin gemeinsam gekauft (Eigentümer jeweils zur Hälfte).

Die für die Anschaffungen dieser Wohnungen erforderlichen Kreditaufnahmen erfolgten durch den Bf., wobei die Ehegattin des Bf. jeweils gebürgt hat.

In sämtlichen Mietverträgen scheinen der Bf. und seine Ehegattin gemeinsam als Vermieter auf.

Die aus dem Bf. und seiner Ehegattin bestehende Miteigentumsgemeinschaft ist bei der belangten Behörde (mittlerweile) steuerlich erfasst, und es werden unter deren Steuernummer die Vermietungseinkünfte betreffend die drei o.a. Wohnungen erklärt.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ua. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2).

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen [grundsätzlich] einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen.

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, wird [grundsätzlich] bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer).

§ 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Würdigung

a.) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

Der Bf. bestreitet die Richtigkeit der von der Prüferin anlässlich der Außenprüfung angestellten Berechnungen betreffend (angeblich) ungeklärte Bankzugänge in Verbindung mit (angeblich) ungedeckten Lebenshaltungskosten. Laut Bf. spiegle die Berechnung der Prüferin betreffend (angeblich) ungeklärte Bankzugänge im Wesentlichen die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge wider. Außerdem habe die Prüferin bei ihrer Berechnung die Einkünfte der Ehegattin, mit welcher der Bf. bereits rd. zehn 10 Jahre vor der Hochzeit zusammengelebt habe und welche in der Zeit vor der Ehe sehr gut verdient habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen hätte die Prüferin ihre Betrachtung auch über längere Zeiträume anstellen müssen, um nämlich festzustellen, dass es sich - jedenfalls zum Großteil - "ausgeht".

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Frage, ob die von der belangten Behörde behaupteten o.a. Ungereimtheiten einer näheren inhaltlichen Prüfung Stand halten, in diesem Verfahren aber gar nicht abschließend zu beantworten:

Wie bereits festgestellt, liegen den von der belangten Behörde im Anschluss an die Außenprüfung vorgenommenen Erhöhungen der Geschäftsführerbezüge keine Vereinbarungen der GmbH mit dem Bf. zu Grunde, und diese Erhöhungen haben im Rechenwerk der - ebenfalls geprüften - GmbH keinen Niederschlag gefunden. Die dbzgl. Zuschätzungen können daher auch keinen Einfluss auf die Höhe der sonstigen selbständigen Einkünfte des Bf. als Gesellschaftergeschäftsführer haben.

Bestünden die von der belangten Behörde anlässlich der Außenprüfung errechneten Fehlbeträge zu Recht, so wären diese, da nach der Lage des Falles nichts darauf hindeutet, dass die dbzgl. Geldbeträge aus einer anderen Quelle als der GmbH stammen können, vielmehr als (verdeckte) Ausschüttungen der GmbH an den Bf. und somit als Einkünfte des Bf. aus Kapitalvermögen im (laut Aktenlage noch offenen) Kapitalertragsteuerverfahren - endbesteuert - zu erfassen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass der Bf. und die belangte Behörde dieser Auffassung grundsätzlich zugestimmt haben (vgl. Niederschrift über den Verlauf der Erörterung vom ).

b.) Einkünfte bzw. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung

Entsprechend den o.a. Feststellungen wurden bzgl. der im Jahr 2015 angeschafften streitgegenständlichen Wohnung ***2*** in diesem Jahr noch überhaupt keine Einkünfte bzw. Umsätze erzielt (erst ab 2018, und zwar durch die aus dem Bf. und der Ehegattin bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, welche auch nach außen hin als Wohnungsvermieterin auftritt).

Die aus den beiden anderen streitgegenständlichen Wohnungen ab dem Jahr 2016 bzw. 2017 erzielten Umsätze sind nicht dem Bf., sondern der aus dem Bf. und der Ehegattin bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, welche auch nach außen hin als Wohnungsvermieterin auftritt, zuzurechnen.

c.) Zusammenfassung

Im Ergebnis

  • betragen hinsichtlich der Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben wie laut Einkommensteuererstbescheiden (= vor Außenprüfung) vom (2013), (2014) und (2015)

  • wird die Umsatzsteuer hinsichtlich der im Spruch ersichtlichen Umsatzsteuerzeiträume nicht festgesetzt.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2101016.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-25406