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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2020, RV/7101734/2014

Verjährung, Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch, den Richter***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch hügel schrittesser Rechtsanwälte, Enzersdorfer Straße 4, 2340 Mödling, vertreten durch ***2***, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2002, Einkommensteuer 2003, Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer 2005, Umsatzsteuer 2002, Umsatzsteuer 2003, Umsatzsteuer 2004 und Umsatzsteuer 2005 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erfolgten und die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2000 bis 2005 betreffenden Betriebsprüfung - Prüfungsbeginn laut Arbeitsbogen Nr. ***3*** der - führte diese unter Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes u.a. aus, dass am bei der Bf. und bei ***4*** Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Die Außenprüfung sei gem. § 147 BAO i.V. mit § 99 FinStrG erfolgt, da die Bf. in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit ***4*** seit 2000 den Einkauf und Vertrieb von Arzneiwaren und dem Arzneimittelgesetz unterliegenden verschreibungspflichtigen Substanzen organisiert habe.

Die erwirtschafteten Gewinne seien in Österreich der Besteuerung entzogen worden, indem vorgetäuscht worden sei, dass der Vertrieb seit Mitte 2000 über nicht in Österreich ansässige tätige Gesellschaften abgewickelt worden sei. Tatsächlich habe es sich um funktionslose Domizilgesellschaften gehandelt. Der Vertrieb sei in Wahrheit von ***4*** und der Bf. von Österreich aus durchgeführt bzw. organisiert worden.

Die Prüfungsjahre 2000 und 2001 seien steuerrechtlich bereits verjährt. Für diese erfolge daher lediglich eine Berechnung der Bemessungsgrundlagen samt Errechnung der darauf entfallenden Steuern, aber keine Steuerfestsetzung. Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen samt Errechnung der darauf entfallenden Steuern für 2000 und 2001 habe für Zwecke des anhängigen Finanzstrafverfahrens zu erfolgen, da hier abweichende Verjährungsfristen in Betracht kämen (§ 31 FinStrG).

Die Betriebsprüfung ermittelte in der Folge aus den oben erwähnten Aktivitäten der Bf. resultierende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in nachstehender Höhe:

2002: Euro 187.824,00

2003: Euro 196.812,00

2004: Euro 190.764,00

2005: Euro 151.200,00

Weiters ermittelte die BP diesbezüglich Gesamtbeträge der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch - sämtliche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegend - in folgender Höhe:

2002: Euro 156.520,00

2003: Euro 164.010,00

2004: Euro 158.970,00

2005: Euro 126.000,00

Weitere Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer dieser Jahre traf die Betriebsprüfung nicht.

Außerdem stellte die BP fest, dass die Bf. in den gegenständlichen Jahren eine Pension aus Deutschland erhalten habe. Das Besteuerungsrecht für diese stehe gemäß dem DBA-D Deutschland zu, in Österreich sei diese Pension jedoch zum Progressionsvorbehalt, der in den Jahren 2002 bis 2005 jährlich Euro 5.412,00 betrage, heranzuziehen.

Das Finanzamt erließ am die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2002 bis 2005 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend.

Angemerkt wird, dass die ***37*** Amtshandlung, die seitens des Finanzamtes gegenüber der Bf. hinsichtlich der diese betreffende Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2005 gesetzt wurde, im o.e. Prüfungsbeginn vom bestand.

In der mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am gleichen Tag, gegen die o.a. Bescheide rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, beantragte die Bf. deren ersatzlose Aufhebung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom jeweils der Jahre 2002 bis 2005 als unbegründet ab.

Im dagegen mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag hielt die Bf. die in der Berufung, nunmehr Beschwerde, erhobenen Anträge aufrecht.

Angemerkt wird, dass gegen ***4*** sowie gegen die Bf. einer Anzahl von Strafanzeigen Rechnung tragend, ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG eingeleitet wurde. In der Bezug habenden Anklageschrift vom wurde u.a. ausgeführt, dass die Bf. bislang steuerlich nicht erfasst sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes ***36*** vom zu ***35*** wurde ***4*** sowie die Bf. zu der wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a zweiter Fall FinStrG idF BGBI I. 2005/103 erhobenen Anklage nach der am 24. Februar, 21. April und durchgeführten Hauptverhandlung am von der wieder sie erhobenen Anklage und zwar in ***5*** und anderen Orten

A)

***4*** als faktischer Geschaftsführer und wirtschaftlich Verfügungsberechtigter der ***6*** Ltd., ***7*** Ltd, ***8*** Ltd., ***9*** Ltd., ***10*** Ltd., ***11*** Inc., ***12*** lnc., ***13*** l., ***14*** Ltd., ***15*** Ltd., ***16*** Ltd., ***17*** Ltd., ***18*** d.o.o., ***19*** d.o.o., ***20*** Inc. Ltd.vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen für dieJahre 2000 bis 2002 und Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 und für den Zeitraum bis , sowie durch Nichtabgabe von Einfuhrumsatzsteuererklärungen 2003, NOVA-Erklärung 2003 und

Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen seien, zu niedrig festgesetzt worden seien bzw. infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden hätten können, und zwar

I.

an Umsatzsteuer

1) im Zeitraum 2000 bis 2005 zumindest EUR 274.500,00,

2) im Zeitraum bis zumindest EUR 18.300,00;

II.

an Einkommensteuer

1) im Zeitraum 2000 bis 2005 zumindest EUR 1,484.700,00;

2) im Zeitraum bis zumindest ca. EUR 23.200,00;

III.

an Einfuhrumsatzsteuer 2003 in Höhe von EUR 16.221,50;

IV.

an NOVA 2003 in Höhe Von EUR 11,187,24

V.

an Kraftfahrzeugsteuer

1) für 2003 EUR 264,00

2) für 2004 EUR 792,00

3) für 2005 EUR 792,00

wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

B)

die Bf. zur Ausführung der unter Punkt A) beschriebenen strafbaren Handlungen des ***4*** dadurch beigetragen habe, dass sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihm den Einkauf und Vertrieb von Arzneimitteln organisiert habe, insbesondere den kaufmännischen und buchhalterischen Tätigkeitsbereich übernommen habe, Überweisungen auf gemeinsam mit dem Genannten geführte Konten veranlasst habe, die erwirtschafteten Gewinne mit ihm geteilt habe und ihn durch diese Handlungen sowie psychisch im Tatentschluss bestärkt habe, wobei sie ihren Tatbeitrag in der Absicht geleistet habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).

C)

Die Bf. vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2005 sowie 2009, Abgabenverkürzungen dadurch bewirkt zu haben, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen seien, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt hätten werden können, und zwar

an Einkommenssteuer

I. im Zeitraum 2000 bis 2005 EUR 336.0200,00;

II. im Zeitraum 2009 EUR 2000,00,

wobei es ihr darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung);

D)

***4*** zur Ausführung der unter Punkt C) beschriebenen strafbaren Handlungen der Bw. dadurch beigetragen habe, dass er im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit ihr den Einkauf und Vertrieb von Arzneimitteln organisierte habe, Überweisungen auf gemeinsam mit der Genannten geführte Konten veranlasste habe, die wirtschaftlichen Gewinne mit geteilt habe und sie durch diese Handlungen sowie psychisch im Tatentschluss bestärkt habe, wobei er seinen Tatbeitrag in der Absicht geleistet habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),

gemäß § 214 FinStRG freigesprochen.

Dabei ging das o.a. Landesgericht - soweit für den vorliegenden Fall relevant - von folgendem feststehenden Sachverhalt aus:

Die Angeklagten seien verdächtigt worden, vorsätzlich, unter VerIetzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-. oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bzw. Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Abgabenkürzung im spruchgenannten Umfang bewirkt zu

haben. Dabei soIIe der Erstangeklagte fortgesetzt und unter wesentlicher Taibeteiligung der Bf. im Deliktszeitraum 2000 bis inklusive 2009 aus dem (Internet-) Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln und u.a. gesundheitlich bedenklichen Arzneimitteln resultierenden Umsätze und Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig versteuert haben. Die Angeklagten sollten hiebei in arbeitsteiligem Vorgehen die Produktion, insbesondere von Eigenprodukten, den Einkauf von Produkten anderer US-Hersteller und den Vertrieb der Arzneimittel via Internet mit anschließendem Postversand an überwiegend deutsche, aber auch schweizerische und österreichische Endkunden organisiert haben, wobei der Erstangeklagte den Herstellungsprozess und den Vertrieb geleitet und die Zweitangeklagte im Wesentlichen den kaufmännischen und buchhalterischen Aufgabenbereich übernommen haben sollten. Die in diesem Zusammenhang aufgebauten Firmenkonstruktionen - insbesondere die auf der Isle of Man ansässigen ,,offshore"-Firmen ***6*** Ltd. (***7*** Ltd.), ***8*** Ltd., ***9*** Ltd. und ***10*** Ltd. - soIIten Iediglich der Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten gedient haben, um sich insbesondere durch die Tarnung der Warenwege der Steuerpflicht in Österreich sowie der Verfolgung im Hinblick auf die VerIetzung von zollrechtlichen Bestimmungen und Verstößen nach dem Arzneimittelgesetz zu entziehen.

Der Erstangeklagte habe über zehn Jahre bei einem der führenden Nahrungsergänzungshersteller in Deutschland gearbeitet. Im Jahre 1992 habe den Entschluss gefasst, sich selbständig zu machen. Ab Mitte der 1990er Jahre habe er seine Produkte auch über das Internet vertrieben. Dadurch habe er enorme Umsatz- und Gewinnsteigerungen erzielen können. Er habe sich dafür auch die Plattformen www.***21***.com und www.***6***.com registrieren lassen und so einen Onlineshop und eine Informationsplattform für Training, Ernährung und Nahrungsergänzung betrieben.

Der Vertrieb sei unter der Firma ***22*** Handelsgesellschaft m.b.H. erfolgt. Diese sei beim LG ***36*** zu FN ***23*** im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der Erstangeklagte habe bei dieser als Gesellschafter, Geschäftsführer und letztlich auch als Liquidator fungiert. Als Ende der 1990er Jahre in Österreich der Versandhandel mit diätischen Nahrungsergänzungspräparaten aufgrund gesetzlicher Änderungen verboten oder zumindest erheblich erschwert worden sei, sei deren unternehmerische Fortführung der nicht mehr als sinnvoll erschienen. Aufgrund eines Beschlusses des Erstangeklagten als Alleingesellschafter sei diese Gesellschaft im Sommer 2000 liquidiert und im Firmenbuch gelöscht worden.

Um die gesetzlichen Verbote und Beschränkungen im Versandhandel in Österreich und den Schwierigkeiten mit den Bestimmungen der §§ 84a und 84b AMG zu entgehen, sei die ***6*** Ltd. auf der Isle of Man gegründet worden. Diese habe sich mit den Im- und Export sowie mit dem Vertrieb/Versand von und dem Handel mit diätischen Nahrungsergänzungsprodukten beschäftigen sollen. Der Erstangeklagte habe eine Zeit lang mit der nicht protokollierten Einzelfirma ***4*** Immo- und Büroservice für die ***24*** Ltd. im selbständigen Auftragsverhältnis Dienstleistungen, die von der ***6*** Ltd. finanziell vergütet worden seien, erbracht und diese Entgelte auch in Österreich versteuert.

Diese Vorgehensweise sei von den Angeklagten vorweg - im Jahre 2000 - mit einem Finanzbeamten des zuständigen Finanzamtes besprochen worden. Dabei sei die Vorgehensweise in allen Einzelheiten erörtert worden. Grundlage dafür sei ein von einem Steuerberater ausgearbeitetes Konzept gewesen. Die Angeklagten hätten ihre Pläne offengelegt und hätten in rechtskonformer Weise den gutgehenden Internetversandhandel mit Nahrungsergänzungsmitteln fortsetzen wollen. Der o.e. Finanzbeamte habe ihnen geraten, Dienste eines Call-Centers in Anspruch zu nehmen. Letztlich sei den Angeklagten von diesem auf Basis der vorgelegten Konzepte Steuerfreiheit in Österreich zugesichert worden.

Im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen wegen §§ 176 Abs 1 StGB; 56 Abs 1 Z 1 LMG seien über Antrag der Staatsanwaltschaft ***36*** vom Landesgericht ***36*** am Hausdurchsuchungsbefehle für die Räumlichkeiten der ***6*** Ltd. in ***25***, der ***26*** Transport-Lager-Handels GesmbH und der Firma Fitnessstudio ***27***, zum Zweck der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und gesundheitsschädlichen Verzehrprodukten und gefährlichen Präparaten erlassen worden. Bei der am durchgeführten Hausdurchsuchung, wobei gleichzeitig eine Hausdurchsuchung durch Beamte des Hauptzollamtes Wien aufgrund eines Hausdurchsuchungsbefehls des Hauptzollamtes Wien vom wegen des Verdachtes des Finanzvergehens nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG vorgenommen worden sei, seien umfangreiche Unterlagen, zunächst über gerichtlichen Auftrag, beschlagnahmt worden. Nach Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahme, seien die in Ordnern befindlichen Unterlagen vom Hauptzollamt aus Eigenem beschlagnahmt worden. Zwei dieser Ordner seien an den damaligen Betriebsprüfer der ***22*** Handelsgesellschaft m.b.H übergeben worden.

In einem Aktenvermerk vom sei von einem Finanzbeamten des Finanzamtes für den ***37*** Bezirk festgehalten worden, dass die Zollfahndung unter anderem zahlreiche Ordner der ***6*** Ltd. beschlagnahmt habe. Gleichzeitig seien die Verdachtsmomente gegen den Erstangeklagten, dass dieser der tatsächliche Eigentümer der ***6*** Ltd. sei und dass es sich bei dieser lediglich eine Offshore-Sitzgesellschaft handelte, dargelegt worden. Schließlich sei die Übergabe der in Kopie vorliegenden Unterlagen an das Finanzamt ***5*** bestätigt und der Verdacht geäußert worden, dass die Limited seit deren Tätigwerden im Sommer 2000 Erlöse -zumindest in Österreich- in mehrfacher Millionenhöhe verwirklicht habe.

Kurz später sei ein Prüfungs- und Nachschauauftrag an den Betriebsprüfer des Finanzamtes ***38*** ***5*** eingelangt. Allerdings habe dieser lediglich die ***22*** Handelsgesellschaft m.b.H. in Liquidation mit dem Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 betroffen. Einen Prüfungsauftrag für die ***24*** Ltd. habe der Prüfer hingegen nicht bekommen.

Der Erstangeklagte aber auch die Bf. hätten daraufhin ihre unternehmerischen Tätigkeiten ab 2002 zunehmend ins Ausland verlegt, zunächst nach ***28***, in die Heimat der Ex-Frau des Erstangeklagten, und gleichzeitig - ab 2005 nur mehr - in die ***29***. Der Erstangeklagte sei in Summe folgende Tage nicht in Österreich wohnhaft und aufhältig gewesen:

2002: 143 in ***30*** + mind. 90 in ***28*** = 233

2003: 159 in ***30*** + mind. 90 in ***28*** = 249

2004: 171 in ***30*** + mind. 90 in ***28*** = 261

2005: 279 in ***30***

2008: 279 in ***30***

2009: 193 in ***30***

Die Bf. sei in Summe folgende Tage nicht in Österreich wohnhaft und aufhältig gewesen:

2002: 137 in ***30***

2003: 149 in ***30*** + mind. 90 in ***28*** = 239

2004: 162 in ***30*** + mind. 90 in ***28*** = 252

2005: 271 in ***30***

2008: 273 in ***30***

2009: 189 in ***30***

Die ***6*** Ltd. und die ***31*** Ltd. seien keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte. Entgegen der Anklageschrift hätten sich für die Angeklagten hinsichtlich der Einkommensteuer für die nachfolgend aufgelisteten Jahre folgende strafbestimmende Wertbeträge ergeben:

Hinsichtlich des Erstangeklagten 2000 und 2001 jeweils Euro 0,00, 2002 Euro 97.000,00, 2003 Euro 150.000,00, 2004 Euro 128.000,00, 2005 Euro 21.000,00, 2008 Euro 2.000,00 sowie 2009 Euro 32.000,00.

Hinsichtlich der Bw. 2000 und 2001 jeweils Euro 0,00, 2002 Euro 24.000,00, 2003 Euro 37.000,00, 2004 Euro 32.000,00, 2005 Euro 5.000,00, 2008 Euro 500,00 sowie 2009 Euro 8.000,00.

***4***

Immobilien- und Büroservice bezogenen Einkünfte für Call-Center Dienstleistungen für die ***6*** Ltd. hinsichtlich der Jahre 2000, 2001 und 2002, die versteuert worden seien, nicht von der Betriebsprüfung berücksichtigt worden seien. Dadurch sei es hinsichtlich dieser zu einer zweifachen Besteuerung der selben Einkünfte gekommen. Andererseits sei der Wareneinsatz mit 55% zu berücksichtigen und nicht mit den von der Betriebsprüfung ermittelten 20%, weil die wesentliche Produktgruppe, die von der ***6*** Ltd. bzw der ***32*** Ltd. verkauft worden seien, Proteine gewesen seien. Diese seien nicht nur einem hohen Marktdruck unterlegen gewesen, es seien außerdem den entsprechenden gewerblichen Abnehmern hohe Rabatte gewährt worden.

A)I. Umsatzsteuer :

Die getätigten Umsätze seien von der ***6*** Ltd. erfasst und den zuständigen Behörden gemeldet worden. Seien die Kunden Unternehmer - mit UID-Nummer - gewesen, seien die Umsätze mit diesen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung an die Behörden der Isle of Man gemeldet worden. Sei an private Kunden geliefert und die Versandhandelsschwelle überschritten worden, seien die Steuererklärungen bei den zuständigen Finanzämtern - in Österreich beim Finanzamt Graz Stadt - abgegeben worden.

In der diese Feststellungen betreffenden Beweiswürdigung führte das Gericht im Wesentlichen aus:

Der Auslandsaufenthalt der Angeklagten ab 2002 gründe sich auf die diesbezüglich vorgelegten Urkunden sowie die diesbezügliche Verantwortung der Angeklagten.

Die Feststellung, dass es sich bei der ***6*** Ltd. und der ***31*** Ltd. um keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte gehandelt habe, sei aus dem diesbezüglichen Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ***33*** abzuleiten.

Die Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer gründeten sich auf die nicht widerlegbare Verantwortung der Bf. sowie die damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Zeugen ***34*** in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zu den strafbestimmenden Wertbeträgen an zu zahlender Einkommensteuer seien aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen ***34*** sowie des Sachverständigen Dr. ***33*** abzuleiten.

Die Feststellungen zu den Gesprächen der Angeklagten mit dem o.e. Finanzbeamten hätten sich auf die diesbezüglich nicht widerlegbaren Ausführungen der Angeklagten stützen können. Die vom o.e. Finanzbeamten in der Hauptverhandlung gezeigten Erinnerungslücken hätten den Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen können. Dass der Betriebsprüfer keinen Prüfungsauftrag für die ***24*** Ltd. bekommen habe, gehe aus dessen in der Hauptverhandlung getätigten Angaben hervor.

Darüber hinaus hätten die Angeklagten nicht nur darauf vertrauen können, dass die gewählte Vorgangsweise aus Sicht des Finanzamtes steuerrechtlich unbedenklich sei, sondern auch noch darauf, dass die von ihnen beauftragten steuerlichen Vertreter ebenfalls zu dem Schluss gekommen seien, die unternehmerischen Aktivitäten der ***6*** Ltd. stünden mit den geltenden steuerrechtlichen Gesetzen im Einklang.

Die vorliegenden Beweisergebnisse reichten daher nicht aus, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Selbst wenn man - wie festgestellt - entgegen der Verantwortung der Angeklagten und den Ausführungen des Privatsachverständigen die ***6*** Ltd. und die ***31*** Ltd. nicht als selbständige steuerliche Zurechnungsobjekte ansehe, sei ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar.

In der anschließenden rechtlichen Würdigung führte das Gericht hinsichtlich der Umsatzsteuer wörtlich aus wie folgt:

"Steuerpflichtiger ist, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt (Art 9 Abs 1 MwStSyStRI, Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom , Abl. L 347 vom , idF RI 2013/61/EU vom , Abl. L 353vom ). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers oder Händlers. Als Lieferung von Gegenständen gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (An 14 Abs 1 MwStSyStRI.). Steuerpflichtiger kann nur sein, wer nach außen auftritt und die Verträge abschließt, weil nur er die Verfügungsmacht über den Gegenstand einer Lieferung haben kann. Unternehmer iSd § 2 UStG 1972 ist, wer nach außen auftritt und am Markt Leistungen erbringt. Tritt der Treuhänder im Außenverhältnis als Leistungserbringer in Erscheinung, so sind ihm in umsatzsteuerlicher Hinsicht die Leistungen zuzurechnen, auch wenn er für Rechnung des Treugebers tätig wird (. 2000/15/0034).

Aus diesem Grund konnte auch wenn feststellungsgemäß die ***6*** Ltd. und die ***31*** Ltd. keine selbständigen steuerlichen Zurechnungsobjekte sind, die Umsatzsteuer nicht den Angeklagten zugerechnet werden, sodass diese von diesem Vorwurf gemäß § 214 FinStrG freizusprechen waren."

In der die Einkommensteuer betreffenden rechtlichen Würdigung führte das Gericht wörtlich aus wie folgt:

"Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist gem. § 53 Abs 3 FinS1rG bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (lit a) oder wenn selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (lit b).

Aufgrund des DoppeIbesteuerungsabkommens mit den ***39*** (BGBl III ***40***) entfällt schon aufgrund des festgestellten Aufenthaltes der Angeklagten in Dubai für jeweils mehr als 183 Tage pro Jahr die Pflicht das Einkommen in Österreich zu versteuern für den Tatzeitraum 2005 sowie 2008 und 2009.

Gemäß § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Deshalb liegt bei der Zweitangeklagten für die verbliebenen Jahre 2000 bis 2004 lediglich ein strafbestimmender Wertbetrag - 93 000 Euro - vor, der eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 53 Abs 1 FinStrG nicht begründet.

Darüber hinaus wird dem Täter gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer lrrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin Iiegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so wird dem Täter Fahrlässigkeit zugerechnet. Ist dem Täter bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen, wird dem Täter Fahrlässigkeit nicht zugerechnet. Im Finanzstrafrecht stehen daher der Tatirrtum und der Rechtsirrtum einander gleich; beide sind gleichermaßen SchuIdausschließungsgründe, wenn sie entschuldbar sind. Da sich die Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt beim Finanzamt über die beabsichtigte Vorgangsweise (***6*** Ltd. auf der Isle of Man, …) erkundigt haben, und eine Steuerpflicht in Österreich über die tatsächlich abgeführten Beträge verneint wurde, liegt ein entschuldbarer Irrtum vor, sodass die Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit zu verantworten haben. Überdies wurden die Angeklagten auch steuerrechtlich vertreten und erhielten von ihrer Rechtsvertretung ebendiese Auskünfte, sodass die Angeklagten auch durch eine vertretbare Rechtsauffassung exkulpiert sind und insgesamt mit Freispruch nach § 214 FinStrG vorzugehen war."

Das Urteil des Landesgerichtes ***36*** vom zu ***35***erwuchs am in Rechtskraft.

Mittels Schreibens vom - eingelangt beim BFG beim BFG am - zog der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. die o.e. Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ***4*** einen Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln sowie Arzneimitteln betrieb und dabei gemeinsam mit diesem in den Verdacht geriet, daraus resultierende Umsätze und Einkünfte nicht bzw. nicht vollständig versteuert zu haben. Im diesbezüglich durchgeführten gerichtlichen Finanzstrafverfahren wurde die Bf. mit Urteil des Landesgerichtes ***36*** vom zu ***35*** von der wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a zweiter Fall FinStrG idF BGBI I. 2005/103 gegen sie erhobenen Anklage, dazu beigetragen zu haben, dass an Umsatzsteuer im Zeitraum 2000 bis 2005 in Höhe von zumindest EUR 274.500,00, sowie an Einkommensteuer im selben Zeitraum zumindest EUR 1,484.700,00 hinterzogen worden sei sowie im Zeitraum 2000 bis 2005 an Einkommensteuer in Höhe von Euro 336.200,00 hinterzogen zu haben, freigesprochen. Dieses Urteil erwuchs am in Rechtskraft. Gemäß diesem Urteil hatte die Bf. weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zu verantworten.

Weiters steht fest, dass das Finanzamt erstmals im Zuge der o.e. Betriebsprüfung - Prüfungsbeginn - gegenüber der Bf. hinsichtlich der diese betreffende Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2005 herantrat.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Würdigung:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO zehn Jahre.

Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO setzt eine Hinterziehung von Abgaben voraus, die Hinterziehung verlangt nach § 33 Abs. 1 FinStrG Vorsatz.

Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. ). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 2. Lfg, Einführung Tz 82 f), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. ).

Im vorliegenden Fall besteht zwar keine Bindung an das in Rede stehende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ***36***. In Ansehung des Umstandes, dass dieses das Nichtvorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf die Tatsache, dass sich die Bf. sowie ***4*** beim Finanzamt über die beabsichtigte Vorgangsweise (***6*** Ltd. auf der Isle of Man, …) erkundigten und dieses eine Steuerpflicht in Österreich verneinte (Näheres siehe oben), gründete, ist jedoch der Ansicht des o.e. Gerichtes folgend davon auszugehen, dass es sich bei den mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben nicht um hinterzogene Abgaben iSd § 33 FinStrG handelte und dass daher die zehnjährige Verjährungsfrist nicht herangezogen werden kann.

Im gegenständlichen Fall trat das Finanzamt erstmals im Zuge der im Jahre 2011 begonnenen o.e. Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2005 an die Bf. heran. Der Abgabenanspruch für die Umsatz- und Einkommensteuer 2002 entstand mit Ablauf des Jahres 2002, jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 entstand mit Ablauf des Jahres 2003, jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2004 entstand mit Ablauf des Jahres 2004 sowie jener für die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 entstand mit Ablauf des Jahres 2005.

Nach den oben zitierten Bestimmungen endete somit die 5jährige Verjährungsfrist betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2002 mit Ende des Jahres 2007, jene betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2003 mit Ende des Jahres 2008, jene betreffend der Umsatz- und Einkommensteuer 2004 mit Ende des Jahres 2009, jene Umsatz- und Einkommensteuer 2005 mit Ende des Jahres 2010.

Da die die ***37*** Amtshandlung, die seitens des Finanzamtes gegenüber der Bf. hinsichtlich der diese betreffende Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2005 gesetzt wurde, in der gegenständlichen Betriebsprüfung - Prüfungsbeginn - bestand, war die Abgabenbehörde nicht berechtigt, die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 2002 bis 2005 festzusetzen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101734.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at