Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2020, RV/7500254/2020

Parkometerabgabe; unrichtig ausgefüllter Parkschein in der Rubrik Tag; entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt Fahrlässigkeit vor

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2267/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom agelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde bleibt mit € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gentzgasse 125 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.


Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis).


Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der angeführten Örtlichkeit zur näher bezeichneten Zeit blieb unbestritten. Der Bf. brachte vor, für die Abstellung sehr wohl den vorgesehenen Parkschein nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut erkennbar angebracht und damit die gesetzliche Parkometerabgabe durchaus vollständig entrichtet zu haben. Er bestreite nicht, dass auf dem entwerteten Parkschein das Datum für den Beanstandungszeitpunkt tatsächlich um einen Tag unrichtig ausgewiesen gewesen sei. Allerdings müsse er ins Treffen führen, dass er sich beim Entwerten des Parkscheines bloß insoweit geirrt habe, als er den Tag der Abstellzeit irrtümlich mit der Zahl 22 anstatt zutreffend mit der Zahl 23 (für ) angekreuzt habe, also versehentlich den Vortag () eingetragen habe. Allein aus diesem Ankreuzungsirrtum eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe abzuleiten, obwohl er die gesetzliche Gebühr von 4,20 EUR (Parkdauer 2 Stunden) ja zur Gänze entrichtet habe, erscheine ihm verfehlt, wenn nicht sogar willkürlich.

Zur Glaubhaftmachung seines Irrtums könne er bei Bedarf Zeugen anführen, die bezeugen könnten, dass sein Fahrzeug am zum angekreuzten Zeitpunkt 16:33 Uhr im Garagenhof seines Wohnhauses in ***Bf1-Adr***/***gasse, abgestellt gewesen sei und nicht in 1180 Wien, Gentzgasse 125 ggü.

Dass auf den Parkscheinen keine Wochentage anzukreuzen sind, habe wohl auch die Begehung seiner unrichtigen Kennzeichnung mitbegünstigt. Wäre nämlich zusätzlich die Ankreuzung des Wochentages erforderlich, dann wäre ihm sein Irrtum gewiss oder zumindest eher aufgefallen.

Er ersuche daher, den beim Entwerten des Parkscheines durch Ankreuzen des Vortages in den Zahlenfeldern der Rubrik "Tag" unterlaufenen Irrtum allein als Schreibfehler zu werten und nicht als Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 und somit nicht als fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe und weiters nicht als Verwaltungsübertretung anzusehen. Aus diesem Grunde möge von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden.


Der Magistrat der Stadt Wien setzte den Bf. mit Verspätungsvorhalt vom unter näheren Ausführungen in Kenntnis, dass das mit E-Mail am eingebrachte Rechtsmittel der Aktenlage nach verspätet erscheine.

Der Bf. wies mit dem bei der Behörde am eingelangten Schreiben eine Ortsabwesenheit nach.


Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 16:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gentzgasse 125 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 126980VMZ mit 22.10., 15:15 Uhr entwertet gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1, 5, Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) aus, dass wohl kein Zweifel bestehe, dass zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein gefehlt habe.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung (ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheines) nicht nachgekommen, weil er lediglich einen Parkschein für einen anderen Tag entwertete habe. Der im Fahrzeug am hinterlegte Parknachweis sei ungültig gewesen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen beim Abstellen des Fahrzeuges am Tatort nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Es sei dem Bf. somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzulegen und es sei eindeutig auch die subjektive Tatseite verwirklicht.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen seien, welche zu dessen Einstellung führen hätten können. Das im Spruch näher ausgeführte und dem Bf. zur Last gelegte Delikt sei auf Grund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und rügt vor allem, dass sich die Behörde mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Sie habe sich über den "bloßen Irrtum beim Ausfüllen des Parkscheines im Punktes des zutreffenden Tages der Kfz-Abstellung" hinweggesetzt und wolle aus Prinzip nicht erkennen, dass trotz der angewendeten gehörigen Aufmerksamkeit und der gebotenen Sorgfalt bei der Entwertung eines Parkscheines ein Fehler beim Ankreuzen des zutreffenden Tages der Abstellung eines KFZ in einer Kurzparkzone unterlaufen habe können, ohne dass notwendigerweise eine womöglich absichtliche Pflichtverletzung anzunehmen wäre. Dass für den Beanstandungszeitpunkt , 16:33 Uhr, hinsichtlich des mit 23. (10.2019) anzukreuzenden Tages ein unzutreffender Tag, nämlich irrigerweise und ungültig der Tag davor nämlich der 22. angekreuzt gewesen sei und somit hinsichtlich der am entstandenen Abgabepflicht nach dem äußeren Tatbild kein gültiger Parkschein vorgelegen sei, hätte er ja gar nicht bestritten.

Wie er der Strafbehörde aber zu vermitteln versucht habe, habe hier keinerlei Absicht seinerseits zur Verkürzung der Abgabe bestanden, sondern war eben nur sein Irrtum in der Zeitangabe des Tages ursächlich. Wenn die Behörde schon die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe für den als erwiesen ansehe, müsste sie bei unvoreingenommener Tatsachenwürdigung und rechtlicher Erwägung gleichzeitig erkennen, dass für die Tatsache der De-facto-Nichtabstellung des KFZ am fälschlich angekreuzten in der Kurzparkzone Gentzgasse die Parkometerabgabe ohne jegliche Verpflichtung entrichtet worden sei. Durch diese Fehlkennzeichnung sei die erst für den fällige Abgabenentrichtung ungewollt um 24 Stunden "verfrüht" gewesen, jedoch sei durch die Quasi-Vorauszahlung der Parkometerabgabe dem Abgabengläubiger einnahmenseitig erkennbar kein Schaden entstanden. Demnach könne von einer Verkürzung der Parkometerabgabe de facto keine Rede sein.

Die Behörde sei offensichtlich aus rein fiskalischen Gründen oder dem ihr naturgemäß innewohnenden Drang zur Bestrafung nicht willens seinem schlichten Trugschluss Relevanz zuzugestehen und einzuräumen dass bei umfassender und verständiger Würdigung seines ehrlichen Vorbringens in Wahrheit keinerlei tatsächliche Verkürzungsabsicht der Parkometerabgabe stattgefunden habe. Durch die irrtümliche Kennzeichnung sei die gesetzliche Parkometerabgabe für den sehr wohl im vollen Ausmaß entrichtet worden, wenn auch für einen Tag früher.

Nach Ausführungen von allfälligen Gründen für seinen Irrtum (Lesen des Kuriers vom Vortag) hielt der Bf. fest, dass er den Parkschein im Bewusstsein der Richtigkeit des angekreuzten Monatstages wissentlich als korrekt entwertet erachtet habe. Gerade das vorgeworfene fahrlässige Verhalten könne ihm rechtens nicht angelastet werden. Eine derartige Fahrlässigkeit wäre vielmehr dann gegeben gewesen, wenn am Parkschein zB überhaupt keine Parkzeit, Tageszahl oder kein Monat angekreuzt gewesen wäre.

Zu seinem "Verschulden" brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass - entgegen der Auffassung der Straferkenntnisbehörde für sein "Verschulden" kein Aufmerksamkeits- und Sorgfaltsmangel, sondern ein bloßer Irrtum in der Datumskennzeichnung ursächlich gewesen sei, sodass dieses "Verschulden" durchaus als geringfügig anzusehen sei.

Dass er zur Erfüllung der Kennzeichnungspflicht die vollständige Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Sinne gehabt habe, erkenne man schon daran, dass er alle übrigen Segmente des Parkscheines wie Parkzeit, Monat und Jahr korrekt angekreuzt habe. Seines Erachtens komme seinem "Delikt" nur ein geringer Unrechtsgehalt zu, sodass ihm bei gesamthafter Würdigung eine den minderen Grad eines Versehens übersteigende Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden könne. Bei Abwägung des Gesamtbildes erweise sich diesfalls die nicht zur Gänze ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheines als durchaus geeignet ein verhältnismäßig geringes Verschulden glaubhaft zu machen, zumal der Fehler selbst bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit unterlaufen sei. Folglich habe die ihm seitens der Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung nämlich die Verkürzung der Parkometerabgabe in der Gesamtschau der Sachverhaltsmomente gar nicht stattgefunden. Daraus werde evident, dass der in § 4 (1) Parkometergesetz normierte und für die beschwerdegegenständliche Geldstrafe herangezogene Bestrafungstatbestand fahrlässige Verkürzung nicht erfüllt sei. Daher stelle er das Begehren, von der Verhängung der Geldstrafe Abstand zu nehmen, das Strafverfahren einzustellen und auch keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben. Vorsorglich stelle er den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.


Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 23. Oktober 2019 um 16:33 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Gentzgasse 125 ggü, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit befand sich im Fahrzeug der kostenpflichtige Parkschein Nr. 126980VNZ (Parkdauer: 2 Stunden) mit den Entwertungen Jahr "2019", Monat "Oktober", Tag "22", Stunde 15" und Minute "15".

Der Parkschein wies daher einen früheren Abstellzeitpunkt auf und war somit unrichtig entwertet.

Das Fahrzeug war daher zur Beanstandungszeit, , 16:33 Uhr, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Bundesfinanzgericht sieht die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.


Wie sich aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. , zur Angabe einer falschen Uhrzeit auf dem Parkschein, , zur Angabe des falschen Tages (Anm.: wie im Fall des Bf.) vgl. auch ).

Im Erkenntnis vom , 96/17/0099, betreffend unrichtige Entwertung eines Parkscheins, stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:

"Auch soweit sich der Beschwerdeführer auf einen sein Verschulden ausschließenden Irrtum beruft, ist ihm nicht zu folgen. Sowohl das Delikt der Abgabenverkürzung gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes als auch die "sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote" des Wiener Parkometergesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (vgl. § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes, zum Wortlaut sowohl des Abs. 1 wie auch des Abs. 2 und der hier in Betracht kommenden Bestimmungen siehe unten) können fahrlässig begangen werden (vgl. § 5 Abs. 1 VStG)… Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum vermag daher seine Strafbarkeit nicht zu hindern...

Anders als dies der Beschwerdeführer tut, kann diese Bestimmung zwanglos dahin interpretiert werden, daß unter "Abstellzeit" die "richtige" Abstellzeit gemeint ist und somit die (irrtümliche) Anführung einer "falschen" Abstellzeit dem Gebot der Entwertung des Parkscheines nicht entspricht. …

Dieser - im hier in Betracht kommenden Umfang durch das Wiener Parkometergesetz gedeckten - Bestimmung ist somit zu entnehmen, daß nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann aber im Hinblick auf die oben erwähnte Bestimmung des § 2 Abs. 2 der zitierten Verordnung nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, daß die Abgabe erst mit "richtiger" Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde - wie im Beschwerdefall irrtümlich - der Parkschein falsch (bezogen auf die Abstellzeit) ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor."


Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner ständigen Judikatur der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , ).

Im Erkenntnis vom , RV/7500144/2019, stellte das BFG in einem Fall, in dem die Bf. in ihrer Beschwerde die Auffassung vertrat, dass bei unrichtigem Ausfüllen des Parkscheines ein geringes Verschulden und ein entschuldbarer Irrtum vorliege und keine Gebührenverkürzung stattgefunden habe, fest, dass sie sich mit ihrer Auffassung nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage befinde.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Bf. dadurch, dass er das Fahrzeug zur näher angeführten Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein (unrichtige Entwertung in der Rubrik "Tag") in der näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und damit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur näher bezeichneten Tatzeit mit einem unrichtig entwerteten Parkschein (Angabe von "22" statt richtig "23" in der Rubrik Tag) wird vom Gericht als leichte Fahrlässigkeit gewertet.

Der Bf. hat auch glaubhaft dargelegt, dass das Fahrzeug am nicht an der Tatörtlichkeit, sondern im Garagenhof in der Wohnhausanlage geparkt war, jedoch kann dieses Vorbringen nicht schuldbefreiend wirken.

Zur Abstandnahme von der Verhängung einer Geldstrafe und zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird noch Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann zwar die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in einem Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Papierparkschein insofern unrichtig ausfüllte, als sie bei der Rubrik Minute" keine Entwertung vornahm und bei dem alleine strittig war, ob die nach § 21 Abs. 1 VStG angeordneten Tatbestandsmerkmale, nämlich geringes Verschulden und unbedeutende Folgen, gegeben seien, in seinem Erkenntnis vom , 93/17/0088 ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nur in Frage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Wie der VwGH wiederholt dargelegt habe, könne davon nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgl. u.a. ; damit übereinstimmend auch die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Anm. 14 zu § 42 StGB, zitierte Judikatur des OGH zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 42 Z. 1 StGB). Bei dem Sorgfaltsverstoß der Beschwerdeführerin (unrichtiges Ausfüllen eines Parkscheines), könne der VwGH vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht feststellen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, S. 309f, vgl. weiters Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at).

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde wegen fehlender Angaben, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) als durchschnittlich gewertet. Erschwernisgründe sind nicht hervorgetreten.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte zwar das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, jedoch ist anzumerken, dass der Bf. durch die - warum auch immer - unrichtige Entwertung in der Rubrik "Tag" erfolgte Entrichtung der pauschalen Parkometerabgabe kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat der Stadt Wien kein finanzieller Nachteil entstanden ist.

Darüber hinaus ist auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines leicht fahrlässigen Verhaltens des Bf. zu verweisen (vgl. ). Dass der Bf. in Bezug auf das Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ansonsten sorgsam ist, geht auch daraus hervor, dass der Bf. bislang in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten unbescholten ist.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher eine Geldstrafe von € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 10 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


Mündliche Verhandlung:

Der Bf. stellte "vorsorglich" einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Da der Sachverhalt unstrittig und die Rechtslage durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ist, war es dem Gericht möglich, auf Grund der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen zu entscheiden.

Das Gericht nahm daher zweckmäßigerweise, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf. nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500254.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at