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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2020, RV/6100356/2020

Auskunftsersuchen - Einheitswert

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Ra***, ***Adr_Ra***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA ***X*** vom betreffend Abweisung des Antrages auf Bekanntgabe des Einheitswertes zu Liegenschaft EZ ***1*** vom zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom ersuchte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Einheitswertes zu Liegenschaft EZ ***1***.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde im Wesentlichen auf § 48a BAO verwiesen.

Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer versuche sein Recht auf Übertragung der Liegenschaft und Verbücherung gerichtlich durchzusetzen. Verwiesen wurde sowohl auf § 60 JN, dass einerseits als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren bzw. Gerichtsgebühren der dreifache Einheitswert einer Liegenschaft heranzuziehen sei und begründend mit § 41 Abs. 1 JN wurde darauf hingeweisen, dass das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen habe. Diese Recht müsse dem Rechtswerber ebenfalls zustehen, Auskunft darüber zu erhalten, wie der Streitgegenstand zu bewerten sei.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

Dagegen wurde mit Schreiben vom ein Vorlageantrag eingebracht.

Die belangte Behörde legten den Akt am dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Bearbeitung vor.

Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht um Erläuterungen zu § 60 JN und nähere Ausführungen zum Antrag.

Mit Schreiben vom beantwortete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers den Beschluss und erläuterte, dass der Einheitswert für die Bemessung des Streitwertes und der Gerichtskosten maßgeblich sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Festgestellter Sachverhalt

Mit Vorvertrag vom stellte der Beschwerdeführer dem Eigentümer der Liegenschaft EZ ***1***, ein rechtsverbindliches Angebot. Im Falle der Annahme dieses Anbotes verkaufe Herr ***V*** dem Beschwerdeführer die Liegenschaft (Gewerbeliegenschaft, Gebäude samt Grundstück) zu einem Kaufpreis von 550.000 Euro.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Einheitswertes zu Liegenschaft EZ ***1***.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der betroffenen Liegenschaft (Kaufvertrag vom ).

Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die obigen unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Gem. § 1 Abs. 1 AuskG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Erteilung entgegensteht. Solche von Abgabenbehörden zu beachtende Verschwiegenheitspflichten sind va die Amtsverschwiegenheit, das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gem. § 1 DSG und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO.

Gem. § 2 AuskG kann jedermann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag gem. § 4 AuskG hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Mit Bescheid vom verweigerte die belangte Behörde mit Verweis auf § 48a BAO die Auskunft. Ein von der Abgabenbehörde erlassener Bescheid über die Verweigerung der Auskunft ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar (vgl. Ritz BAO6, § 4 AuskpflG Tz 7).

Da der Beschwerdeführer mittlerweile Eigentümer der Liegenschaft ist, betrifft die Bekanntgabe des Einheitswertes seinen eigenen Bewertungsakt. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht steht der Erteilung der Auskunft somit nicht entgegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist nach dem AuskG ein Bescheid lediglich zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft kann daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches einer Berufungsentscheidung sein. Nach dem AuskG ist eine Berufungsbehörde vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass das Finanzamt eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigerte. Gelangt eine Berufungsbehörde zur Auffassung, dass das Finanzamt die Auskunft zu Unrecht verweigerte, so kann sie lediglich diese Feststellung treffen und das Finanzamt, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betrifft, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung ist die Berufungsbehörde unzuständig ().

Da keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Erteilung entgegensteht, war die Verweigerung der Auskunft rechtswidrig.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden bzw. ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100356.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at