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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2020, RV/7500180/2020

Parkometerabgabe elektronischer Parkschein für falsches KFZ gelöst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/000/2019, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers S1, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Geldstrafe (€ 36,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 46,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom , MA67/000/2019, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K2 am um 13:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schmerlingplatz vor ON 10-11, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:

"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien um 13:28 Uhr beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, gestanden ist.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.

In Ihrem Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, sondern haben die Gebühr doppelt entrichtet.

Aufgrund einer Neuanschaffung Ihres Fahrzeuges nutzten Sie in der Zeit vor dem das Fahrzeug mit dem Kennzeichen K1 weswegen dieses vorübergehend auf Ihrem Kundenkonto bei Handyparken eingespeichert war. Am Schmerlingplatz änderten Sie über Ihr Mobiltelefon auf der Website von Handyparken das dort gespeicherte Kennzeichen von K1 auf K2 und speicherten es ab und lösten um 11:55 Uhr einen Parkschein für 90 Minuten, mit Gültigkeit bis 13:30 Uhr.
Nach dem Eintreffen der Bestätigung-SMS stellten Sie fest, dass trotz gespeicherter Änderung der Parkschein nach wie vor für das falsche Kennzeichen gelöst war. Daraufhin änderten Sie erneut das Kennzeichen und lösten einen 90 Minuten Parkschein und mussten jedoch feststellen, dass die Änderung beim Lösen des Parkscheines erneut nicht umgesetzt wurde, weshalb Sie um 13:28 Uhr einen Strafzettel erhielten, obwohl Sie zweimal nach Änderung auf das korrekte Kennzeichen 90 min eingelegt und alleine schon mit einem der beiden Parkscheine die Parkometerabgabe bis 13.30 entrichtet hatten.
Aus dem Buchungsverlauf (Beweis: beiliegende Beilage ./1 - Buchungsverlauf von Parkscheinen im Oktober 2019) ergibt sich, dass es Probleme mit der Website von Handyparken gab, sonst hätten Sie nicht zweimal binnen 4 min Parkscheine für 90 min gelöst, was sonst keinen Sinn ergeben würde, da 180 min über der maximalen Parkdauer von 2h für den ersten Bezirk liegen.

Sie haben weiters Zeugen dafür, dass Sie persönlich den Termin im Justizpalast am wahrnehmen und daher naheliegender Weise den Parkschein mit Ihrem Mobiltelefon für das am Schmerlingplatz abgestellte und auf Sie zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K2 und nicht für den dort nicht abgestellten VW-Bus mit dem behördlichen Kennzeichen K1 lösten und dass der auf Ihre Frau zugelassene VW Bus zu diesem Zeitpunkt sich auch sonst nirgendwo in Wien befunden hat, sowie Zeugen dafür, dass beim Ändern der Daten am Handyparken Kundenkonto Mängel auftraten, sodass trotz richtiger Bedienung das falsche Kennzeichen gespeichert blieb, obwohl eine Änderung angezeigt wurde. Sie haben jedenfalls nachweislich die Parkometerabgabe nicht verkürzt, haben aufgrund des fehlerhaften Systems sogar doppelt bezahlt, wie man aus dem Verlauf der Buchungen unschwer erkennen kann und ersuchen daher höflich um Einstellung des Verfahrens.

Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.

Dazu wird festgestellt:

Zu Ihrem Vorbringen, dass die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins für das abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen K2 aufgrund technischer Probleme gescheitert sei, wird Ihnen ein Auszug aus den Nutzungsbedingungen für das Service Handy Parken zur Kenntnis gebracht:

(5.3) Die A1 Telekom Austria AG ist um eine hohe Verfügbarkeit des Services bemüht. Da es sich um ein auf Funktechnologie basierendes Service handelt, kann sie jedoch keine Haftung für Ausfälle oder Störungen des Services, insbesondere Ausfälle oder Störungen des dem Service zugrundeliegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, übernehmen, wenn die Ursache solcher Ausfälle oder Störungen nicht im Einflussbereich der A1 Telekom Austria AG liegt. Bei Nichtverfügbarkeit des Services HANDY Parken sind die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen.

Da mit der Nichtverfügbarkeit elektronischer Bezahlsysteme (wie bei Bankomatkarten, Kreditkarten usw.) jederzeit gerechnet werden muss, hätten Sie sich auf diese Möglichkeit einstellen und die Parkometerabgabe mittels Papierparkscheinen entrichten oder auf die Abstellung in der Kurzparkzone verzichten müssen und das Fahrzeug z.B. in einer öffentlichen Parkgarage (Schmerlingplatz, Lerchenfelderstraße) abstellen können.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sind die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).

Wie dem Kontoauszug von HandyParken entnommen werden kann, wurde unter der Rufnummer Tel Nr. am um 11:55 Uhr der Parkschein Nummer 299217909 für 90 Minuten (gültig bis 13:30 Uhr) und weiters um 11:59 Uhr der Parkschein Nummer 299218690 für 90 Minuten (gültig bis 15:00 Uhr) gebucht, als Kennzeichen ist diesbezüglich jedoch eingetragen: "K1". Im Übrigen haben Sie um 15:06 Uhr, 16:18 Uhr und 17:02 Uhr weitere elektronische Parkscheine für das Kennzeichen K1 aktiviert.

Sie haben den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Übertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner Beschwerde vom führte der Bf. aus:

"in der im Betreff genannten Verwaltungsstrafsache erhebe ich Beschwerde gegen das Straferkenntnis der MA 67 (im Folgenden. belangte Behörde) vom , GZ MA 67/000/2019, weil ich die mir angelastete Tat nicht begangen habe. Insbesondere ist der im Spruch gemachte Vorhalt, dass ich die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hätte, nicht zutreffend, ich habe im Gegenteil doppelt gezahlt und mich daher auch sofort an das Kundencenter der MA 67 in der Dresdnerstraße gewandt, wo ich zu meinem Erstaunen erfuhr, dass früher dort unkompliziert mein Problem gelöst worden wäre, aber nunmehr ein ordentliches Verfahren eingeleitet werde müsse, ich daher nicht das Organmandat zahlen und die Strafverfügung abwarten solle.

Aufgrund einer Neuanschaffung meines KFZ K2 nutzte ich in der Zeit vor dem den auf meine Lebensgefährtin zugelassenen VW Bus für Fahrten nach Wien und hatte dementsprechend das Kennzeichen beim Handyparken auf das Kennzeichen des VW-Busses: K1 vorübergehend geändert. Am nutzten wir jedoch das auf mich seit Anfang Oktober neu zugelassene Fahrzeug mit dem behördl. KZ K2. Am Schmerlingplatz änderte ich über mein Mobiltelefon auf der Website von Handyparken das dort gespeicherte Kennzeichen von K1 auf K2 und drückte abschließend auf das Feld "speichern", Danach verließ ich die Website und löste um 11.55 einen Parkschein für 90 min, somit bis 13.30. Ich stellte nach Eintreffen der Bestätigungs-SMS fest, dass ich trotz gespeicherter Änderung nach wie vor für das falsche KFZ den Parkschein gelöst hatte ich loggte mich erneut bei meinem Parkguthaben auf der Website von Handyparken ein und weil das alles Zeit kostet, wurde mir selbige mittlerweile knapp, da ich um 12.00 einen wichtigen Termin im Justizpalast hatte, ich ging erneut auf "Daten ändern" und achtete diesmal akribisch darauf das richtige Kennzeichen einzugeben und danach auf "Speichern" zu drücken und zu überprüfen, dass die Änderung auch tatsachlich gespeichert wurde. Da ich diesmal genau auf jeden Schritt geachtet hatte, war ich mir sicher, dass diesmal die Änderung gespeichert war und löste erneut einen 90 min Parkschein um 11:59 und lief los - offenbar hat jedoch erneut das System versagt und trotz beobachteter Speicherung war die Änderung beim Lesen des Parkscheins erneut nicht umgesetzt, weshalb ich um 13:28 einen Strafzettel erhielt, obwohl ich 2x 90 min eingelegt hatte und alleine schon mit einem Parkschein die Parkometerabgabe bis 13:30 entrichtet hatte.

Ich habe zwischenzeitlich vor Zeugen und mit verschiedenen Mobiltelefonen mehrfach Kennzeichen Online auf der Website von Handyparken zu ändern versucht und festgestellt, dass das System fehlerhaft ist.

Zeitweise muss man bis zu 4x die Änderung eingeben, bis sie tatsächlich umgesetzt wird. Ich habe jedenfalls nachweislich die Parkometerabgabe nicht verkürzt, habe aufgrund des fehlerhaften Systems sogar doppelt bezahlt, wie man aus dem Verlauf der Buchungen unschwer erkennen kann (innerhalb von 5 min. 2x 90 min gelöst) und ersuche daher höflich um Stattgabe meiner Beschwerde und Einstellung des Verfahrens.

Die Begründung des Straferkenntnisses legt offen, dass hier ohne auf den Einspruch einzugehen Textbausteine aus ähnlichen Konstellationen genommen wurden. Dies verwundert nicht, nachdem eine Akteneinsicht ergeben hat, dass das Straferkenntnis ohne jegliche Ermittlungen ergangen ist, wodurch es sich in keinster Weise ich einer Strafverfügung unterscheidet So wurde auch eine AZR unterlassen und angebotene Beweise ignoriert.

Völlig sachverhaltsfremd werden im Straferkenntnis Nutzungsbedingungen der A1 Telecom AG zitiert und dass man bei Nichtverfügbarkeit des Services Handy Parken alternative Entrichtungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen müsse - bloß lag im gegenständlichen Fall keinerlei Nichtverfügbarkeit vor, sondern bloß ein Fehler. Da das Straferkenntnis auf diesen falschen Prämissen aufbaut, ist auch jegliche daraus gezogene Folgerung falsch.

Als Beweis beantrage ich die Einvernahme meiner Lebensgefährtin DS, Dorf, zum Beweis dafür, dass das KFZ, unter dessen beh. Kennzeichen die Parkometerabgabe 2x fälschlicherweise entrichtet wurde, zum angelasteten Zeitpunkt nicht im Wr. Stadtgebiet abgestellt war und auch als Zeugin dafür, dass trotz Umstellung des Kennzeichens auf der Website von Handyparken dennoch der anschließend gebuchte Parkschein nicht auf das als gespeichert angezeigte Kennzeichen gebucht wird. Es kann nicht angehen solche Fehler demjenigen, der die Gebühr ordnungsgemäß entrichten will, als Fahrlässigkeit zu unterschieben, wenn die Vertragspartner des Magistrats fehlerhafte technische Lösungen zur Entrichtung der Gebühren anbieten.

Weiters werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Erlass einer Beschwerdevorentscheidung beantragt."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Bf. ergänzend vorgebracht, dass mittlerweile die Webseite von "Handyparken" wieder funktioniere, zumindest seien ihm keine Fehler mehr aufgefallen.

Ein Arbeitskollege, der früher bei der MA 67 tätig gewesen sei, habe gemeint, dass in der Dresdner Straße eine Lösung im Kulanzwege möglich sei. Dort habe man ihm die Auskunft erteilt, dass eine Kulanzlösung auf Grund der Parksheriffskandales nicht mehr möglich sei, sodass nur mehr ein Einspruch gegen die Strafverfügung in Frage käme. Er habe das gemacht und sich über die Strafe gewundert.

Er habe das richtige Kennzeichen eingegeben, aber das System habe nicht richtig funktioniert. Zum Beanstandungszeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das System fehlerhaft gewesen sei.

Er sei davon ausgegangen, dass er die Parkgebühr korrekt entrichtet habe, da er zwei Mal für jeweils 90 Minuten die Parkgebühr gebucht und entrichtet habe.

Sollte ihm dennoch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, stelle er den Antrag mit einer Ermahnung oder einem Absehen von der Strafe abzuschließen, weil es sich bloß um eine formale Ordnungswidrigkeit gehandelt habe. Das dahinterstehende, geschützte Rechtsgut (die Abgabe) sei wegen der entrichteten Parkgebühr nicht verletzt worden.

Als Beweis dafür, dass das kein Einzelfall gewesen sei, legte der Bf. einen Auszug von Handyparken von 2019/11 vor. Es geht dabei um den um 16:55 Uhr, da sei auch das Problem der Speicherung auf der Homepage von Handyparken gewesen.

Der Bf. bringt vor, dass er noch das alte System mit SMS verwendet und nicht mit der App gebucht habe, das verwendete Kennzeichen sei voreingestellt gewesen.

Beim ersten Mal habe er auf Grund der Bestätigung bemerkt, dass das Kennzeichen nicht stimmt.

Beim zweiten Mal habe er auf der Homepage alles genau gemacht und habe die Bestätigung wegen eines Termines nicht mehr beim Fahrzeug abgewartet und auch nicht überprüft, weil die Bestätigung länger gebraucht hat.

Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung gab als Zeuge einvernommen an, dass auf die Bestätigung immer zu warten sei. Mit dem System habe es schon länger keine Probleme gegeben. Er sehe nur, ob ein elektronischer Parkschein oder ein solcher in Papierform gebucht bzw. ausgefüllt worden sei. Wenn es Störungen mit der App gibt, bekomme er das erst später mit.

Der Bf. verzichtete in der Folge auf die Einvernahme von DS als Zeugin, da das Beweisthema "dass das KFZ unter dessen behördlichem Kennzeichen die Parkometerabgabe fälschlicherweise entrichtet wurde, zum angelasteten Zeitpunkt nicht im Wiener Stadtgebiet abgestellt war", außer Streit steht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen K2 war am um 13:28 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Schmerlingplatz vor ON 10-11, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. am angeführten Ort blieb unbestritten.

Zur Beanstandungszeit war im Fahrzeug kein Papierparkschein hinterlegt.

Unstrittig ist, dass am um 11:55 Uhr und um 11:59 Uhr jeweils ein 90-Minuten-Parkschein für das Kennzeichen K1 gebucht wurde.

Unstrittig ist auch, dass das KFZ unter dessen behördlichem Kennzeichen die Parkometerabgabe fälschlicherweise entrichtet wurde, zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Wiener Stadtgebiet abgestellt war.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Rechtliche Beurteilung

Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines kann unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert wird (s. , ).

Wird der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert oder das Kennzeichen teilweise unrichtig (zB Zahlenverdreher) eingegeben, so liegt eine Abgabenverkürzung vor.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde (vgl. , ).

Es ist auch unmaßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein
irrtümlich aktiviert wurde, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorlag.

Der Bf hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Der Bf. habe zwar zwei Mal versucht einen 90 Minuten Parkschein zu lösen, und eine Abstellanmeldung gesendet, aber ohne das richtige Kennzeichen des abgestellten Fahrzeuges an das elektronische System übermittelt zu haben.

Damit ist aber keine korrekte Abstellanmeldung erstattet worden und kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld.

Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Grundsätzlich ist von einem Fahrzeuglenker zu erwarten, dass er sowohl beim Ausfüllen eines Papierparkscheines als auch bei der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben überprüft.

Auch auf der Internetseite http://www.handyparken.at/handyparken/content/cms/image.seam?id=529407 wird darauf hingewiesen, dass die Daten des elektronischen Parkscheines bzw. -tickets, insbesondere Gültigkeitszeitraum, KFZ-Kennzeichen, Ortsangabe und gegebenenfalls die Zonenangabe, bei Erhalt der Bestätigungs-SMS zu kontrollieren sind und bei fehlerhaften Parkscheindaten ein neuer Parkschein zu aktivieren ist.

Ein Fahrzeuglenker kann zwar wählen, ob er einen Papierparkschein oder einen elektronischen Parkschein verwendet, um die Parkometerabgabe zu entrichten. Er hat aber Papierparkscheine mit sich zu führen und auszufüllen, wenn die Benützung des Services Handy Parken - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist und daher eine Aktivierung eines elektronischen Parkscheines für das abgestellte Fahrzeug nicht durchgeführt werden kann.

Aus der ersten Bestätigungs-SMS hat der Bf. gewusst, dass er das gespeicherte Kennzeichen ändern muss, um den elektronischen Parkschein für das abgestellte Fahrzeug zu aktivieren. Er hat dennoch nicht beim Fahrzeug gewartet, bis die zweite Bestätigungs-SMS eingelangt ist, was er - unabhängig davon, ob er zu einem wichtigen Termin zu spät kommt oder nicht - hätte tun müssen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher nicht von einem geringen Verschulden aus und weist den Antrag, den Bf. zu ermahnen, ab.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und , ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Es sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig.

Das Bundesfinanzgericht wertet es aber als mildernd, dass der Bf. grundsätzlich bemüht war, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, indem er kostenpflichtige elektronische Parkscheine, wenn auch für das falsche Kennzeichen, aktiviert hat. Damit hat der Bf. seinen Willen zur Entrichtung der Parkometerabgabe dokumentiert.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Da der Bf. die Parkometerabgabe entrichten wollte, ist eine Geldstrafe in Höhe von € 36,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden tat- und schuldangemessen und wird daher in dieser Höhe festgesetzt.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500180.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at