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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2020, RV/6300011/2020

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Finanzstrafsache des ***2***, über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , StrKtNr. ***3***, vertreten durch ***4***, betreffend die Abweisung eines Antrages um Zahlungserleichterung (Raten) gemäß § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorangestellt wird, dass diesem Ansuchen bereits mehrere Ansuchen um Zahlungserleichterung in Form von Raten (samt Bewilligungen) vorangegangen sind. Letzte Bewilligung von Raten über monatlich € 400,-- vom .

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***2*** die Strafzahlungen in monatlichen Raten von € 200,-- anstatt wie bisher iHv. € 400,-- abstatten zu dürfen.
Er versuche eine Lösung in der Corona Krise zu erbitten.

Bezüglich der Zahlungen und Aufwände wurde auf die im Akt vorhandenen bekannten Zahlen verwiesen, welche sich verschlechtert hätten, da sein Zusatzeinkommen von der ***5*** nicht mehr existent sei.


Dieses Ansuchen wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom bezüglich seiner Geldstrafen als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bf lt. Aktenlage eine monatliche Pension iHv. € 1.930,-- bezieht, der Ausgaben (Erg. monatliche) vom € 1.359,-- (lt. ihren Angaben im Herbst 2019) gegenüberstehen.
Das Zusatzeinkommen von der Fa. ***5*** wurde bei der bisherigen Beurteilung ohnehin nicht berücksichtigt.
Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse somit nicht geändert haben, war ihr Antrag abzuweisen.

Angemerkt wurde, dass aufgrund des seinerzeitigen Begehrens von der Pfändung seiner Pension abgesehen wurde, da vom Bf zugesichert wurde monatlich zumindest € 400,-- zu leisten.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein,.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass er die Ausgaben nochmals überarbeitet habe und zu einem neuen Ergebnis gekommen sei.
Einnahmen von € 1935,50 stünden Ausgaben im Jahresmittel von € 2.087,60 gegenüber. Eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben wurde beigefügt. Daraus sind beispielweise PKW-Kosten in Höhe von € 482,50 ersichtlich ebenso wie Ratenzahlungen an das Finanzamt iHv.
€ 500,--.
Vorgelegt wurden auch Bankauszüge für (mit erster Buchung am ) bis sowie für 1.7. bis .
Weiters wurden verschieden Rechnungen betreffend Computeraufwand, KFZ Reparatur, ärztliche Honorarnoten, KFZ-Prämienvorschreibung (1/4 jährlich) sowie A1 Rechnungen über verschiedene Zeiträume-Zeitpunkte, zum Teil auch vor dem ZE-Antrag liegend und mit dem Vermerk "e-banking bezahlt + Handzeichen" (zB. ärztl. Honorarnote vom über
€ 614,88) vorgelegt.
Eine konkrete Auf- oder Zusammenstellung der einzelnen Ausgabenposten erfolgte nicht.

Mit einem vom Finanzamt an das BFG übermittelten Schreiben vom an den Vorsitzenden des Spruchsenates 1 ersuchte der Bf diesen sich der Sache um Reduzierung der Raten auf € 200,--, mit Hinweis auf die schwierige Zeit aufgrund Covit 19, anzunehmen.
Eine konkrete Begründung ist daraus nicht ersichtlich.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Finanzstrafakt des Finanzamtes zu StrLNr. ***6***, ist zu ersehen, dass die KFZ-Kosten anlässlich des vorangegangen ZE-Ansuchens vom in Höhe von € 224,-- angeführt waren.

Aus den nunmehr vorliegenden Bankauszügen ist ein Pensionsbezug im Juli 2020 iHv.
€ 1.958,22 ersichtlich. Im Juni 2020 scheint kein Pensionsbezug auf.

Aus diesen Bankauszügen ergeben sich im Juni Kosten fürs tanken von € 128,-- , für den Juli
€ 72,--.
Aus einer KFZ-Reparaturrechnung ergeben sich Kosten in Höhe von € 176,50, umgerechnet auf ein Jahr monatlich ca. € 15 sowie aus einer Prämienvorschreibung Kosten für die KFZ-Versicherung von monatlich € 84,--.
Das ergibt für den Juni KFZ-Kosten von € 227,-- für den Juli € 171,--.
Für höhere KFZ-Kosten wurden keine Nachweise erbracht.

Festzustellen ist auch, dass die bisher bewilligten Raten in Höhe von € 400,-- betreffend das Strafkonto sowie € 100,-- betreffend das Abgabenkonto des Bf weiterhin entrichtet wurden.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde, für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Aus § 152 Abs. 1 FinStrG ergibt sich, dass gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Antragstellers ist, im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist auch anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage entsprechend zu konkretisieren (siehe dazu in Ritz, BAO Kommentar, § 212, Tz 3, samt der darin zitierten VwGH-Rechtsprechung).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung ausführt darf der Strafzweck bei der Entrichtung einer Geldstrafe nicht außer Acht gelassen werden. Es laufe dem Strafzweck zuwider, wenn dem Bestraften durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen eine bequeme Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung über einen Bedarfsgegenstand ermöglichen würde. (siehe hiezu ).

Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, liegen zwischen den monatlich tatsächlich nachgewiesenen KFZ-Kosten (€ 227,-- bzw. € 171,--) und den laut Beschwerde behaupteten Kosten iHv. € 482,50 erhebliche Differenzen, die weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen wurden. Dabei ist zu beachten dass noch im September 2019 lediglich KFZ-Kosten in Höhe von
€ 224,-- geltend gemacht wurden. Der Differenzbetrag von ca. € 250,-- ist daher nicht anzuerkennen und von den geltend gemachten Ausgaben iHv. € 2.087,50 in Abzug zu bringen (somit € 1.837,--).
Ausgehend von einem etwas höheren Pensionsbezug (lt. Kontoauszug) von monatlich
€ 1.958,-- sind die anzuerkennenden Ausgaben iHv. € 1.837,-- (welche auch die Ratenzahlungen an das Finanzamt iHv. € 500,-- beinhalten) als gedeckt anzusehen. Eine erhebliche Härte in der Entrichtung der bisher bewilligten Raten iHv. € 400,-- betreffend die Entrichtung der Strafen ist daher auch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu verneinen. Eine Herabsetzung, wie beantragt, kommt daher nicht in Betracht.
Dabei ist auch zu beachten, dass der Bf Pensionszahlungen für ein 13 und 14 Monat erhält, die dem Bf zusätzlich zur Verfügung stehen.

Der Wegfall von Zusatzeinkommen spielt dabei keine Rolle, da dieses in die Berechnung, wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde, ohnedies nicht einbezogen wurde.
Der Hinweis auf die Corona-Krise geht ebenfalls ins Leere, da diese auf die Pensionszahlungen keine Auswirkungen hat. Andere, mit dieser Krise zusammenhängende Schwierigkeiten, wurden nicht aufgezeigt.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund der Sachlage unmittelbar aus dem Gesetz bzw. entsprechen der ständigen Rechtsprechung des VwGH), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.6300011.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at